{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_143-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 143/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 143/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß \n\ndes 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 21. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin \n\ndurch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ge-\n\nschieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Pro-\n\nzeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 € \n\nnebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entge-\n\ngengetreten. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Pro-\n\nzeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit \n\nihrer \n\n- zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache \n\nzugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH, Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene \n\nBeurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\nWie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-\n\nses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-\n\ndungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mut-\n\nwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB \n\n20/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Zur Vermeidung von Wiederholungen \n\nwird auf die Gründe dieses in Abschrift beigefügten Beschlusses verwiesen. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, \n\nda nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechts-\n\nverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist \n\nan das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die \n\nAntragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg verspricht (§ 114 ZPO). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-143-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-143-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_143-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:46.474462+00:00"}}