{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_137-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 137/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4 Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält. Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt un- statthaft (Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 - FamRZ 2004, 437 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 137/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4 \n\nGegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel \n\nauch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es \n\ndiese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß \n\nnach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält. \n\nLäßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das \n\nRechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt un-\n\nstatthaft (Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 - \n\nFamRZ 2004, 437 f.). \n\nBGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - OLG Celle \n\nLG Bückeburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 25.565 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den \n\nBeklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = \n\n25.564,59 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung \n\ndes Beklagten wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweisbe-\n\nschluß (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 \n\nZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluß in entspre-\n\nchender Anwendung des § 321 a ZPO aufzuheben und den Prozeß fortzufüh-\n\nren, da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit \n\nseinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. \n\nDiesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluß als \n\nunzulässig mit der Begründung, das Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO sei in \n\nder Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluß \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. \n\nGegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung \n\nnach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine \n\nRechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluß ist vielmehr nach § 522 \n\nAbs. 3 ZPO unanfechtbar. \n\nIst aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde \n\nnicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Be-\n\nschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gemäß § 321 a ZPO \n\nmit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. BGH, Beschluß vom \n\n10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437, 438). Dies gilt auch \n\ndann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, \n\nob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321 a ZPO im Berufungsver-\n\nfahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der Partei, deren Berufung \n\nim Beschlußwege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu \n\neinem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über \n\neine Rüge nach § 321 a ZPO ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar \n\n(vgl. BGH aaO). \n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die \n\nRechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat nicht \n\ngebunden. Denn eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen \n\nist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 f. m.N. und Se-\n\nnatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-137-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:52.209799+00:00"}}