{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_134-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 134/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 53 d; BGB § 1587 o a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen. b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anord- nenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super- Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senats- beschlusses BGHZ 152, 14).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 134/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG § 53 d; BGB § 1587 o \n\na) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen. \n\nb) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anord-\n\nnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-\n\nSplittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senats-\n\nbeschlusses BGHZ 152, 14). \n\nBGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03 - OLG Bamberg \nAG Würzburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der weiteren Be-\n\nteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familien-\n\nsenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2003 wer-\n\nden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 2 haben ihre au-\n\nßergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; im Übrigen werden ihnen \n\ndie Kosten der Rechtsbeschwerde jeweils zur Hälfte auferlegt. \n\nBeschwerdewert: bis 6.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahre 1940 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und \n\ndie im Jahre 1938 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben \n\nim Jahre 1968 die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind Ärzte; die Ehefrau üb-\n\nte ihren Beruf wegen eines Augenleidens seit dem Jahre 1982 nicht mehr aus. \n\nDer Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 1983 \n\nzugestellt. \n\n2 \n\nIm Zuge des Scheidungsverfahrens wurden Auskünfte zu den während \n\nder Ehezeit (1. November 1968 bis 31. Mai 1983, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbe-\n\nnen Versorgungsanrechten eingeholt. Nach diesen Auskünften hatte der Ehe-\n\nmann in der Ehezeit (voll-)dynamische Anwartschaften auf eine beamtenrechtli-\n\nche Versorgung bei dem Beteiligten zu 3 (Freistaat Bayern) in monatlicher Hö-\n\nhe von 1.704,97 DM sowie auf eine im Anwartschaftsstadium statische und im \n\nLeistungsstadium dynamische berufsständische Versorgung bei der Beteiligten \n\nzu 2 (Bayerische Ärzteversorgung) \n\nin monatlicher Höhe von (nominal) \n\n189,60 DM erworben. Dem standen auf Seiten der Ehefrau gleichartige Anwart-\n\nschaften auf eine berufsständische Versorgung bei der Bayerischen Ärztever-\n\nsorgung in monatlicher Höhe von (nominal) 816,20 DM gegenüber; daneben \n\nbezog die Ehefrau bereits am Ende der Ehezeit eine längstens bis zum Jahre \n\n1998 befristete private Berufsunfähigkeitsrente von der B. Lebensversiche-\n\nrungsgesellschaft in monatlicher Höhe von (nominal) 683,03 DM. Ein verwal-\n\ntungsgerichtlicher Rechtsstreit, in dem die Ehefrau von der Bayerischen Ärzte-\n\nversorgung die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit begehrte, \n\nwar bei Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht beendet. \n\n3 \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - \n\nW. am 17. Oktober 1984 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien zur Fol-\n\ngesache Versorgungsausgleich den folgenden Teilvergleich: \n\n\"Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass in den Versor-\ngungsausgleich allein die Beamtenversorgung des Antragstellers einbe-\nzogen wird und die übrigen Versorgungen beiderseits jeweils anrech-\nnungsfrei jeder Partei verbleiben.\" \n\n4 \n\nDurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom \n\n18. September 1985 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versor-\n\ngungsausgleich nach familiengerichtlicher Genehmigung des zwischen den \n\nParteien geschlossenen Teilvergleiches in der Weise durchgeführt, dass zu \n\nLasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der \n\nEhefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monat-\n\nlicher Höhe von 852,49 DM, bezogen auf den 31. Mai 1983, auf einem Versi-\n\ncherungskonto bei der Beteiligten zu 1 (der ehemaligen Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte) begründet wurden. \n\n5 \n\nIn der Folgezeit wurde die Ehefrau von der Bayerischen Ärzteversorgung \n\nnach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rückwirkend zum \n\n1. November 1982 in die Zahlung eines Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ein-\n\ngewiesen. Im Jahre 1987 erloschen die bis dahin bestehenden Versorgungs-\n\nanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch \n\nBeitragsrückgewähr. Im Jahre 1992 schied der Ehemann aus dem beamten-\n\nrechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde erneut Mitglied der Bayerischen \n\nÄrzteversorgung. Vom Freistaat Bayern wurde er wegen seiner im Beamten-\n\nverhältnis zurückgelegten Zeiten vom 1. Mai 1968 bis zum 30. April 1992 in der \n\nBayerischen Ärzteversorgung nachversichert. \n\n6 \n\nMit Antrag vom 10. Juni 1994 begehrte der Ehemann eine Abänderung \n\nder Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG, weil zufolge seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis an die \n\nStelle der volldynamischen Anwartschaften auf beamtenrechtliche Versorgung \n\nteildynamische und deshalb nach der Barwert-Verordnung umzurechnende \n\nAnwartschaften auf Ärzteversorgung getreten seien, während gleichzeitig die \n\nAnrechte der Ehefrau aus der Ärzteversorgung durch die rückwirkende Einwei-\n\nsung in ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in die Leistungsphase eingetreten \n\nund damit zu einem volldynamischen Anrecht aufgewertet worden seien. Der \n\nAntrag wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - F. durch Beschluss vom \n\n27. Mai 1997 zurückgewiesen. \n\n7 \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes wies das Oberlan-\n\ndesgericht München durch Beschluss vom 10. Mai 2000 mit der Begründung \n\nzurück, dass die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 1984 gegen \n\n§ 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen habe und dieser Verstoß durch die ge-\n\nrichtliche Genehmigung nicht habe geheilt werden können. Dies habe zur Fol-\n\nge, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich im Ausgangsverfahren \n\nnoch nicht abgeschlossen sei und es demzufolge an einer abzuändernden Ent-\n\nscheidung fehle. \n\n8 \n\nDaraufhin beantragte die Bayerische Ärzteversorgung am 12. September \n\n2002 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - W., das Verfahren über den Ver-\n\nsorgungsausgleich von Amts wegen fortzusetzen; der Ehemann schloss sich \n\ndiesem Antrag an. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die dagegen ge-\n\nrichteten Beschwerden der Bayerischen Ärzteversorgung und des Ehemannes \n\nblieben ohne Erfolg. Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die \n\nBayerische Ärzteversorgung und der Ehemann das Ziel weiter, den Versor-\n\ngungsausgleich zwischen den Parteien durch eine Fortsetzung des Ausgangs-\n\nverfahrens anhand aktueller Versorgungsauskünfte nach den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen durchzuführen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass das Verfahren über den \n\nVersorgungsausgleich durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. \n\nvom 18. September 1985 beendet worden sei. Zwar habe die Vereinbarung \n\nvom 17. Oktober 1984 mittelbar dazu geführt, dass zugunsten der Ehefrau zu \n\n11 \n\n12 \n\nhohe Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet \n\nworden seien, so dass die Vereinbarung gemäß §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB unwirksam sei. Dies mache die gerichtliche Entscheidung über den Ver-\n\nsorgungsausgleich zwar fehlerhaft, habe aber nicht zur Folge, dass sie als nich-\n\ntig anzusehen sei. Sie habe deshalb auch materiell rechtskräftig werden kön-\n\nnen. \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Ehemannes war \n\ndas Beschwerdegericht bei der Beurteilung, ob das Ausgangsverfahren über \n\nden Versorgungsausgleich durch das Verbundurteil vom 18. September 1985 \n\nrechtskräftig beendet worden sei, nicht an die Auffassung des mit dem Verfah-\n\nren nach § 10 a VAHRG befassten Oberlandesgerichts München gebunden, \n\nwelches den Abänderungsantrag des Ehemannes wegen des vermeintlichen \n\nFehlens einer abzuändernden Erstentscheidung als unzulässig zurückgewiesen \n\nhatte. \n\n13 \n\nIm rechtlichen Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass Entscheidungen \n\nüber den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - Erstentscheidungen wie \n\nauch Abänderungsentscheidungen - als echte Streitsachen der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen können. Ferner \n\nist es in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass auch eine bloße Pro-\n\nzessentscheidung, mit der ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig zurückge-\n\nwiesen worden ist, in Bezug auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt \n\nder materiellen Rechtskraft fähig sein kann (RGZ 159, 173, 176; BAG NJW \n\n1955, 476, 479; Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - FamRZ 1985, \n\n580, 581). \n\n14 \n\nIndessen erwächst insoweit allein die Feststellung in Rechtskraft, dass \n\nfür das konkrete Rechtsschutzbegehren keine Sachentscheidung zugelassen \n\nist (A. Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. § 89 II 2). Demgegenüber hat die \n\nFeststellung materieller Rechtsbeziehungen, die dieser Prozessentscheidung \n\nzugrunde liegen, als solche keine präjudizielle Bedeutung. Wird danach ein \n\nRechtsschutzbegehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzu-\n\nlässig zurückgewiesen, erwächst die Beurteilung von Vorfragen des materiellen \n\nRechts, aus denen sich der konkrete Unzulässigkeitsgrund ableiten lässt, \n\ngrundsätzlich nicht in Rechtskraft (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. \n\n§ 322 Rdn. 162; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 322 Rdn. 141; Dunz NJW \n\n1985, 2536; OLG Nürnberg JurBüro 1995, 592, 593). \n\n15 \n\nBezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zufolge der \n\nrechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai \n\n2000 feststeht, dass bei unverändertem Sachverhalt auch jeder weitere Antrag \n\nauf Abänderung des Urteils vom 18. September 1985 nach § 10 a VAHRG im \n\nHinblick auf den entscheidungserheblichen verfahrensrechtlichen Punkt (hier: \n\nfehlendes Rechtsschutzbedürfnis) unzulässig wäre. Demgegenüber konnten \n\nbereits die Ausführungen des Oberlandesgerichts München zur Unwirksamkeit \n\nder am 17. Oktober 1984 geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten nicht an \n\nder Rechtskraft teilnehmen, weil es sich bei der Frage, ob diese Vereinbarung \n\ngegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, um eine Vorfrage materiel-\n\nlen Rechts handelt. Ebenso wenig der Rechtskraft fähig war die - gerade auf die \n\nrechtliche Würdigung dieser Vorfrage gegründete - weitergehende Rechtsan-\n\nsicht des Oberlandesgerichts München, dass aus der Unwirksamkeit der Ver-\n\neinbarung vom 17. Oktober 1984 das Fehlen einer abänderbaren Entscheidung \n\nim Ausgangsverfahren über den Versorgungsausgleich zu folgern sei. Die mit \n\nder Entscheidung über die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens befassten Ge-\n\nrichte waren daher an diese Beurteilungen durch das Gericht des Abände-\n\nrungsverfahrens nicht gebunden. Die fehlende Bindungswirkung stellt den die \n\nAbänderung begehrenden Beteiligten auch im Falle einer abweichenden Beur-\n\nteilung des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts nicht rechtlos, denn \n\ner hat dann die Möglichkeit, unter Berufung auf eine zur Frage des Rechts-\n\nschutzbedürfnisses geänderte Sachlage - nämlich die rechtskräftige Zurückwei-\n\nsung seines Fortsetzungsbegehrens im Ausgangsverfahren - seinen Abände-\n\nrungsantrag erneut anzubringen (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Leipold aaO \n\nRdn. 137, 139; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO, Rdn. 161; Zöller/Vollkommer \n\nZPO 26. Aufl. § 322 Rdn. 1 a; OLG Nürnberg aaO). \n\n16 \n\nb) In der Sache hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass das \n\nAusgangsverfahren auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich \n\ndurch das Verbundurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - \n\nvom \n\n18. September 1985 abgeschlossen worden und die diesbezügliche Entschei-\n\ndung, zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften \n\ndes Ehemannes zu begründen, in formelle und materielle Rechtskraft erwach-\n\nsen ist. \n\n17 \n\naa) Allerdings ist die zwischen den Ehegatten am 17. Oktober 1984 ge-\n\ntroffene Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 1587 o Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB unwirksam. \n\n18 \n\nEhegatten können zwar durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder \n\n- wie hier - im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587 o BGB) den Versor-\n\ngungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluss etwa in \n\nder Weise möglich, dass bestimmte in der Ehezeit erworbene Versorgungsan-\n\nwartschaften nicht in den Ausgleich einbezogen werden sollen. Die Dispositi-\n\nonsbefugnis der Ehegatten wird jedoch gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB \n\ndadurch begrenzt, dass durch eine Vereinbarung Anwartschaftsrechte der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden kön-\n\nnen. Die Vereinbarung darf daher weder mittelbar noch unmittelbar dazu füh-\n\nren, dass der aufgrund der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zuguns-\n\nten des Ausgleichsberechtigten erhöht wird; erst recht kann eine Vereinbarung \n\nder Ehegatten dann keine Geltung beanspruchen, wenn sie bewirkt, dass sich \n\ndie Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu \n\nerfolgen hätte (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ \n\n1990, 384, 386). \n\n19 \n\nDie durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze war schon auf \n\nder Grundlage der bei Vergleichsschluss vorliegenden Versorgungsauskünfte \n\nüberschritten. Da auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau werthöhere \n\nVersorgungsanrechte (Ärzteversorgung und private Berufsunfähigkeitsrente) \n\naus der Ausgleichsbilanz ausgeklammert werden sollten als auf Seiten des \n\nausgleichspflichtigen Ehemannes (Ärzteversorgung), führte die Umsetzung der \n\nVereinbarung vom 17. Oktober 1984 zwangsläufig dazu, dass zugunsten der \n\nEhefrau höhere gesetzliche Rentenanwartschaften zu Lasten der beamten-\n\nrechtlichen Versorgung des Ehemannes begründet wurden, als dies bei dem \n\ngesetzlich gebotenen Ausgleich der Fall gewesen wäre (sog. Super-Quasisplit-\n\nting). \n\n20 \n\nbb) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in \n\ndenen das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht durch eine gerichtli-\n\nche Regelung des Versorgungsausgleiches, sondern durch eine Vereinbarung \n\nnach § 1587 o BGB beendet worden ist, das (Ausgangs-)Verfahren fortgeführt \n\nwerden müsse, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vereinbarung un-\n\nwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden \n\nist. In allen diesen vom Senat entschiedenen Fällen war indessen vereinbart \n\nworden, dass ein Versorgungsausgleich (insgesamt) nicht stattfinden solle. Die \n\ngleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies \n\nsich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft \n\nGesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschlüs-\n\nse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. März \n\n1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB \n\n158/91 - FamRZ 1994, 96 f.). Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwend-\n\nbar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien ver-\n\neinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1 \n\nFGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht \n\ndurch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung \n\noder Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.). \n\n21 \n\ncc) Dies wird auch von den Rechtsbeschwerden des Ehemannes und \n\nder Bayerischen Ärzteversorgung nicht verkannt. Sie meinen aber unter Hin-\n\nweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1998, 373), \n\ndass bei einem unwirksamen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs der \n\nabschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über die Übertragung \n\nund Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften die Entscheidungs-\n\ngrundlage entzogen werde und das (gesamte) Verfahren unter Einbeziehung \n\nder vermeintlich ausgeschlossenen Versorgungsanrechte fortzusetzen sei. \n\n22 \n\nDiesem Ansatz vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 53 d Satz 1 \n\nFGG findet eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich \"in-\n\nsoweit\" nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Ehever-\n\ntrag oder eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung wirksam ausgeschlossen \n\nhaben. Haben die Ehegatten eine Teilvereinbarung getroffen, kann diese ein \n\ngerichtliches Verfahren nur hinsichtlich des von der Vereinbarung wirksam ge-\n\nregelten Teils beenden (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl. \n\n§ 53 d Rdn. 5 FGG). Sollte sich die Teilvereinbarung als unwirksam - etwa als \n\nformnichtig - erweisen, kann eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens nur hin-\n\nsichtlich derjenigen ausgesonderten Versorgungsanrechte erfolgen, die von den \n\nEhegatten vermeintlich ausgeschlossen worden sind und die deshalb nicht in \n\ndie gerichtliche Sachentscheidung über den restlichen Verfahrensteil einbezo-\n\ngen wurden. Eine Fortsetzung des gesamten Ausgangsverfahrens unter Miss-\n\nachtung der Rechtskraft der in diesem Verfahren bereits ergangenen gerichtli-\n\nchen Entscheidung über den restlichen Verfahrensteil ist schon mit dem Prinzip \n\nder Unumkehrbarkeit des Versorgungsausgleiches nach dessen Vollzug im \n\nSystem der Versorgungsträger (vgl. hierzu BVerwGE 95, 375, 377; Senatsbe-\n\nschluss BGHZ 152 aaO. S. 16) nicht zu vereinbaren. \n\n23 \n\nEine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens bei einer Teilvereinbarung \n\nüber den Versorgungsausgleich kommt in solchen Fällen von vornherein nicht \n\nin Betracht, in denen die Teilvereinbarung unzulässig gewesen ist, weil sie zu \n\neinem gemäß § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB verbotenen Supersplitting oder gar \n\nzu einer Umkehr der Ausgleichsrichtung führt, in der nach der gesetzlichen Re-\n\ngelung der Versorgungsausgleich zu vollziehen gewesen wäre. Dies ist immer \n\ndann der Fall, wenn die Ehegatten - wie hier - vereinbaren, werthöhere Anwart-\n\nschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten vom Versorgungsausgleich \n\nauszunehmen oder geringer zu bewerten, weil dies nicht etwa einen Teilaus-\n\nschluss des Versorgungsausgleichs bewirkt, sondern vielmehr eine Erhöhung \n\ndes gesetzlichen Ausgleichsanspruches zur Folge hat (Senatsbeschluss vom \n\n7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Jansen/Wick, FGG \n\n3. Aufl. § 53 d Rdn. 9). Hat die Vereinbarung indessen keinen (Teil-)Ausschluss \n\ndes Versorgungsausgleichs zum Gegenstand, ist für die Anwendung des § 53 d \n\nFGG kein Raum; die im Ausgangsverfahren auf der Grundlage der unwirksa-\n\nmen Vereinbarung ergangene gerichtliche Entscheidung hat dann nicht nur ei-\n\nnen Teil, sondern das gesamte Verfahren abgeschlossen. Eine Korrektur der \n\nmateriell-rechtlichen Unrichtigkeit dieser Sachentscheidung kann nur im Rah-\n\nmen der Totalrevision in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG \n\nerfolgen. \n\n24 \n\nOb der Einstieg in ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG allein \n\nunter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs eröffnet ist, kann unter \n\nden hier obwaltenden Umständen dahinstehen, da jedenfalls der sich aus der \n\nNachversicherung des Ehemannes ergebende Wertunterschied ein solches \n\nVerfahren ermöglicht. Einem Verfahren nach § 10 a VAHRG steht nunmehr \n\n- entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai \n\n2000 - ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aus den zu Ziffer 2 a dargelegten \n\nErwägungen nicht mehr entgegen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Weber-Monecke ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nWagenitz \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 21.02.2003 - 3 F 1531/02 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 7 UF 71/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-134-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-134-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_134-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:48.525632+00:00"}}