{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_118-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"XII ZB 118/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4 Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechts- anwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Be- treuten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 118/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4 \n\nZum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechts-\n\nanwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Be-\n\ntreuten. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - BayObLG \n\nLG München I \nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie durch die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-\n\nständigkeit an das Oberlandesgericht München zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - wurde für \n\ndie Betroffene eine rechtliche Betreuung, unter anderem mit den Wirkungskrei-\n\nsen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Woh-\n\nnungsangelegenheiten sowie Vertretung in allen Vollstreckungsverfahren einge-\n\nrichtet. Zum berufsmäßigen Betreuer der mittellosen Betroffenen wurde der als \n\nRechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) bestellt. \n\n2 \n\nDie Betroffene war Eigentümerin einer mit Grundpfandrechten belasteten \n\nEigentumswohnung in München mit einem geschätzten Verkehrswert von \n\n158.500 €, in die durch zwei Gläubiger die Zwangsversteigerung im Wege der \n\nZwangsvollstreckung betrieben wurde; ein Termin zur öffentlichen Versteige-\n\nrung war vom Vollstreckungsgericht auf den 18. März 2002 anberaumt worden. \n\nDurch Schriftsatz vom 28. Februar 2002 beantragte der Betreuer die einstweili-\n\nge Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG und suchte für diesen Antrag \n\ngleichzeitig um Prozesskostenhilfe für die Betroffene unter seiner Beiordnung \n\nals Verfahrensbevollmächtigter nach. Daneben verhandelte der Betreuer mit \n\nden beiden die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern und erreichte \n\ndadurch, dass diese gemäß § 30 ZVG eine einstweilige Einstellung des Verfah-\n\nrens bewilligten und danach der für den 18. März 2002 anberaumte Versteige-\n\nrungstermin aufgehoben wurde. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts \n\nvom 21. Januar 2003 wurden sowohl der Antrag der Betroffenen nach § 30 a \n\nZVG als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewie-\n\nsen, letzterer mit der Begründung, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Be-\n\ntroffenen in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer ohnehin aus der Staatskasse \n\nvergütet werde und die Betroffene angesichts der anwaltlichen Qualifikation \n\nihres Betreuers der gesonderten Beiordnung eines Anwalts nicht bedürfe. \n\n3 \n\nDer Betreuer beantragte, ihm aus der Staatskasse für die außergerichtli-\n\nche Vertretung der Betroffenen im Zwangsversteigerungsverfahren und für die \n\nAnbringung des Einstellungsantrags eine 3/10 Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO nach Regelgebührensätzen (§ 11 BRAGO) zuzüglich Postgebühren-\n\npauschale gemäß § 26 BRAGO und Mehrwertsteuer in einer Gesamthöhe von \n\n601,58 € zu zahlen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - setzte nach \n\nAnhörung des Bezirksrevisors die insoweit aus der Staatskasse zu zahlende \n\nVergütung auf 156,48 € fest, wobei es den Vergütungsanspruch des Betreuers \n\nauf die nach § 123 BRAGO einem beigeordneten Anwalt zu zahlenden Gebüh-\n\nrensätze begrenzte. Auf die Beschwerde des Betreuers änderte das Landge-\n\nricht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte die von dem Betreuer \n\nbegehrten Wahlanwaltsgebühren in der beantragten Höhe von 601,58 € fest. \n\nHiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde \n\nder Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), welche eine Wiederherstel-\n\nlung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. \n\n4 \n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ \n\n2003, 1586 ff. veröffentlicht ist, möchte die weitere Beschwerde der Staatskas-\n\nse zurückweisen. Es sieht sich daran durch einen Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 26. Juni 2002 (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 712 f.) gehin-\n\ndert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen, \n\ndass ein Anwaltsbetreuer für berufsspezifische Tätigkeiten, für die ihrer Art \n\nnach keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, gegenüber der Staats-\n\nkasse keine Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren der Bera-\n\ntungshilfe (§ 132 BRAGO) abrechnen könne. Demgegenüber vertritt das Baye-\n\nrische Oberste Landesgericht die Ansicht, dass der Anwaltsbetreuer in diesen \n\nFällen Anspruch auf die vollen Wahlanwaltsgebühren als Aufwendungsersatz \n\naus der Staatskasse habe. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 \n\nFGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist unzulässig. \n\n1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom \n\nOberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-\n\ngen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. \n\nAus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im einzelnen begründete \n\nDarlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in \n\ndem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-\n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\nscheidung führen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133, \n\n384, 385 f.). Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof \n\nzu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vor-\n\nliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entschei-\n\ndung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich \n\nist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Be-\n\ngründung (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144). \n\n2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. \n\na) Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dass der Betreuer im \n\nvorliegenden Fall eine 3/10-Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für seine \n\nallgemeine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren verdient habe. Für die-\n\nse Tätigkeit habe keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Nach Auf-\n\nfassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne ein Anwaltsbetreuer \n\nin solchen Fällen für außergerichtliche anwaltsspezifische Tätigkeiten seinen \n\nAufwendungsersatz nach den vollen Regelgebühren der BRAGO abrechnen. \n\nDas Oberlandesgericht Köln sei demgegenüber der Auffassung, dass ein au-\n\nßergerichtlich für den Betreuten tätiger Rechtsanwalt, der für seine Tätigkeit \n\nkeine Prozesskostenhilfe beanspruchen könne, nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe verlangen dür-\n\nfe. Würde dem Streitfall die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln zu \n\nGrunde gelegt, müsste der sofortigen weiteren Beschwerde der Staatskasse \n\nstattgegeben werde. \n\n9 \n\nb) Mit diesen Ausführungen ist indessen nicht hinreichend dargelegt, \n\ndass das Bayerische Oberste Landesgericht unter den hier obwaltenden Um-\n\nständen durch die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln an der be-\n\nabsichtigten Beschwerdeentscheidung zu Gunsten des Betreuers gehindert \n\nwäre. Denn es musste berücksichtigt werden, dass der Betreuer die Gebühr \n\nnach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im vorliegenden Fall nicht nur durch seine au-\n\nßergerichtliche Tätigkeit verdienen konnte, sondern auch durch seine der Pro-\n\nzesskostenhilfe zugängliche Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren. \n\n10 \n\nRichtig ist zwar, dass für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren Prozesskostenhilfe nicht allgemein, sondern nur für einzelne Verfahrensab-\n\nschnitte oder Verfahrensziele bewilligt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom \n\n31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - NJW-RR 2004, 787, 788 m.w.N.), so dass \n\ndem Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners für bloße Ver-\n\nhandlungen mit den Vollstreckungsgläubigern keine Prozesskostenhilfe bewilligt \n\nwerden konnte. Indessen hatte sich die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers hier \n\nnicht auf Verhandlungen mit den beiden Gläubigern der Betroffenen be-\n\nschränkt, sondern er hat durch die Anbringung eines Einstellungsantrages nach \n\n§ 30 a ZVG eine weitere Tätigkeit entfaltet, für die eine Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für den Vollstreckungsschuldner ihrer Art nach durchaus in Fra-\n\nge kommt (vgl. MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 65; LG Biele-\n\nfeld RPfleger 1987, 210; LG Münster MDR 1994, 1254, 1255). Unter der Gel-\n\ntung der BRAGO löste jede Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts im Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren die allgemeine Betriebsgebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO \n\nin voller Höhe aus \n\n(Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO \n\n15. Aufl., § 68 Rdn. 5; AnwKomm/Wolf, BRAGO § 68 Rdn. 24); durch die Tätig-\n\nkeit in einem Einstellungsverfahren nach den §§ 30 a ff., 180 Abs. 2 ZVG ver-\n\ndiente der Rechtsanwalt keine über die allgemeine Betriebsgebühr hinausge-\n\nhenden Gebühren (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO aaO; Riedel/ \n\nSußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. Vorbemerkung vor § 68 Rdn. 18; Stöber, ZVG \n\n17. Aufl. Einleitung Anm. 89.6; Mümmler JurBüro 1972, 745, 748; LG München \n\nII RPfleger 1971, 363 f.; anders nunmehr § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3311). \n\n11 \n\nc) Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob die von dem \n\nBetreuer in seinem Vergütungsantrag geltend gemachten Gebühren nicht be-\n\nreits wegen seiner - der Prozesskostenhilfe zugänglichen - Tätigkeit im Einstel-\n\nlungsverfahren nach § 30 a ZVG zuerkannt werden könnten. Zwar ist die von \n\ndem Betreuer begehrte Prozesskostenhilfe für das Einstellungsverfahren ver-\n\nsagt worden. Allerdings geht der Vorlagebeschluss ersichtlich davon aus, dass \n\ndie Versagung der Prozesskostenhilfe einer Abrechnung der Rechtsanwaltsge-\n\nbühren als Aufwendungsersatz gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB nicht grundsätzlich entgegensteht. Zu der Frage, ob der Zugriff auf die \n\nStaatskasse nach §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen Fällen \n\nauf die einem beigeordneten Anwalt gemäß § 123 BRAGO zu zahlenden Ge-\n\nbührensätze beschränkt ist (LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477, 478; Knittel, \n\nBetreuungsgesetz [Stand November 2003] § 1835 BGB Rdn. 28) oder ob der \n\nAnwaltsbetreuer die volle Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse bean-\n\nspruchen kann, wenn er die Prozessführung für erforderlich halten durfte (Stau-\n\ndinger/Bienwald, BGB [2004] § 1835 Rdn. 12), bezieht das vorlegende Gericht \n\nkeine Stellung. Wäre das Bayerische Oberste Landesgericht der letztgenannten \n\nAuffassung gefolgt, was - soweit ersichtlich - ohne Divergenz zu den Entschei-\n\ndungen anderer Oberlandesgerichte möglich gewesen wäre, und hätte es \n\nzugleich die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach \n\n§§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das von dem Betreuer \n\nbetriebene Einstellungsverfahren nach § 30 a ZVG bejaht, käme es auf die für \n\nentscheidungserheblich gehaltene Streitfrage, welchen Aufwendungsersatz ein \n\nAnwaltsbetreuer für anwaltsspezifische Tätigkeiten außerhalb eines gerichtli-\n\nchen Verfahrens beanspruchen kann, nicht mehr an. Denn dann könnte die von \n\ndem Betreuer als Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse geltend ge-\n\nmachte Wahlanwaltsvergütung jedenfalls durch seine Tätigkeit im Einstellungs-\n\nverfahren gerechtfertigt werden, mithin in einem gerichtlichen Verfahren, wel-\n\nches der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich ist. \n\n12 \n\nDa entsprechende Darlegungen hierzu fehlen, ist die Sache dem vorle-\n\ngenden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. \n\nNach der Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Ober-\n\nlandesgericht München zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der \n\nStaatskasse berufen (Art. 11 a BayAGGVG). \n\n13 \n\n14 \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertä-\n\ntigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem \n\nGebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für \n\nden Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem \n\nGrundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskas-\n\nse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer \n\nbesonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer \n\nBetreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch \n\nnehmen würde (vgl. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 34; Pa-\n\nlandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1835 Rdn. 13; Jurgeleit/Maier, Betreuungs-\n\nrecht, § 1835 BGB Rdn. 50; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1835 Rdn. 15; \n\nRGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1835 Rdn. 9). \n\n15 \n\n2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung \n\ndurch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevoll-\n\nmächtigter zu gewähren. \n\n16 \n\na) Dabei entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der An-\n\nwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsfüh-\n\nrung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskos-\n\ntenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden \n\nGebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123 \n\nBRAGO) erhält (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60; BayObLG BtPrax 2004, \n\n70, 71; Knittel aaO Rdn. 27; Staudinger/Bienwald aaO Rdn. 12 Soergel/Zim-\n\nmermann BGB 13. Aufl. § 1835 Rdn. 30; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, \n\nBetreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB \n\nRdn. 51; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht F Rdn. 46; jurisPK/Klein/Pammler, \n\nBGB 3. Aufl. § 1835 Rdn. 68; Zimmermann FamRZ 2002, 1373, 1374). Dieser \n\nAnsicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grund-\n\nsatz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden \n\nBeratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeiten \n\nder Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. OLG Düs-\n\nseldorf MDR 1984, 937 f. und AnwBl. 1987, 147 ff.; Palandt/Heinrichs aaO \n\n§ 280 Rdn. 73; Rinsche/Fahrendorf/Termille, Die Haftung des Rechtsanwalts, \n\n7. Aufl. Kap. 10 Rdn. 1333; Schneider MDR 1988, 282 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 \n\nBORA). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den \n\nRechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Gebührenansprüchen gerichteter \n\nGegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille \n\naaO Rdn. 1334; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 49 a Rdn. 15). \n\n17 \n\nEine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahr-\n\nnehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten ist nicht des-\n\nhalb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch \n\naußerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der \n\nGebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet wer-\n\nden könnte. Wenn das gerichtliche Verfahren nicht in dem Land geführt wird, in \n\ndem die Betreuung für die mittellose Partei eingerichtet worden ist, ist der \n\nSchuldner für die im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Rechtsanwalts-\n\nvergütung nicht mit demjenigen Schuldner identisch, der für den Aufwendungs-\n\nersatz des Betreuers aufzukommen hätte; in diesem Falle wirkt sich die Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe zugunsten der öffentlichen Stelle aus, welche an-\n\nsonsten den Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers zu leisten hätte (Knittel \n\naaO Rdn. 27). Vor allem jedoch dient die bevorzugte Inanspruchnahme von \n\n(ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den \n\nFall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Anders als im sonstigen Sozial-\n\nrecht haftet für den Regressanspruch der Staatskasse wegen der auf sie über-\n\ngegangenen Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers auch später erlang-\n\ntes Vermögen des Betreuten (Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdn. 4). \n\nWährend dieser Regressanspruch gegen den Betreuten gemäß §§ 1836 e \n\nAbs. 1 Satz 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB erst zehn Jahre nach Ablauf des Jah-\n\nres erlischt, in dem die Staatskasse die Aufwendungen getätigt hat, ist die Ab-\n\nänderung einer den Betreuten begünstigenden Prozesskostenhilfeentscheidung \n\nwegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse bereits nach Ablauf einer Frist \n\nvon vier Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlos-\n\nsen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). \n\n18 \n\nb) Wird - wie hier - der für den Betreuten gestellte Antrag auf Prozess-\n\nkostenhilfe zurückgewiesen und führt der Anwaltsbetreuer dennoch das Ge-\n\nschäft für den Betreuten, so soll dies nach einer verbreiteten und auch vom vor-\n\nlegenden Gericht geteilten Ansicht der Geltendmachung von Anwaltsgebühren \n\nals Aufwendungsersatz für die beruflichen Dienste des Anwaltsbetreuers gegen \n\ndie Staatskasse nicht ausschließen, wenn die Prozessführung nach den Um-\n\nständen dem Wohl des Betreuten entsprach. Begründet wird diese Auffassung \n\ndamit, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogene Prüfungsmaß-\n\nstab der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für das Betreuer-\n\nhandeln nicht maßgeblich sei, sondern dieser auch im Hinblick auf die Führung \n\neines gerichtlichen Verfahrens diejenigen Aufwendungen zu tätigen habe, die er \n\nnach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Inte-\n\nresse des Betroffenen für erforderlich halten dürfe; lägen diese Voraussetzun-\n\ngen vor, könne dem Anwaltsbetreuer ausnahmsweise auch für eine wenig aus-\n\nsichtsreiche Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der \n\nStaatskasse zustehen (OLG Frankfurt FamRZ aaO; BayObLG BtPrax aaO; HK-\n\nBUR/Bauer/Deinert aaO Rdn. 59). \n\n19 \n\nDieser Auffassung vermag der Senat nicht ohne weiteres beizutreten; \n\nkeinesfalls kann ihr im Grundsatz darin gefolgt werden, dass die Frage, ob der \n\nAnwaltsbetreuer Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für eine von ihm \n\nwahrgenommene Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beanspruchen \n\nkann, bei einem mittellosen Betreuten ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen \n\nfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen sei. \n\n20 \n\nDer ursprünglich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der un-\n\nehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) eingeführte Schuldbei-\n\ntritt der Staatskasse für Aufwendungen des Vormunds sollte dem als unbefrie-\n\ndigend empfundenen Zustand abhelfen, dass Vormünder wegen der von ihnen \n\ngetätigten notwendigsten Auslagen für einen mittellosen Mündel bei nieman-\n\ndem Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle \n\nOpfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucks. 5/2370, S. 85). Die Mithaftung der \n\nStaatskasse dient in dieser Hinsicht vor allem der Verwirklichung der Grund-\n\nrechte der Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-\n\nstaatsprinzip, da sich ohne eine solche Regelung engagierte Vormünder, Pfle-\n\nger oder Betreuer nur schwerlich finden ließen, die zur Übernahme des Amtes \n\nbei mittellosen Betroffenen bereit wären. \n\n21 \n\nDie Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB sollte aber nicht dazu führen, dass \n\nminderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt \n\nwerden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen \n\nAnspruch hätten (Jurgeleit/Maier aaO Rdn. 50; HK-BUR/Bauer/Deinert aaO \n\nRdn. 57). Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialhilfe im Bereich der Rechts-\n\npflege. Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Rechtsgleichheit gebietet \n\nes, durch geeignete Vorkehrungen jedermann in gleicher Weise den Zugang zu \n\nden staatlichen Gerichten zu eröffnen. Durch das Institut der Prozesskostenhilfe \n\nwird gewährleistet, dass minderbemittelte Parteien nicht allein aus wirtschaftli-\n\nchen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Das \n\nPrinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollständige Gleichstellung \n\nvon bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich \n\nnicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch \n\ndann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mut-\n\nwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG NJW \n\n1997, 2745). Die in §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaf-\n\ntung der Staatskasse für die Aufwendungen des Betreuers verfolgt nicht das \n\nZiel, das Prinzip der Rechtsgleichheit für einen unbemittelten Betroffenen in \n\neinem Umfang zu verwirklichen, der über den durch das Institut der Prozess-\n\nkostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgeht. Eine nicht betreute Partei könnte \n\nfür eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der sie voraussichtlich \n\nnicht durchdringen wird, die ihr aber aus anderen Gründen - etwa zur Verzöge-\n\nrung von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgegners - objektiv nützlich ist, \n\nkeine Prozessfinanzierung aus öffentlichen Kassen erlangen. Aus diesem \n\nGrunde darf der Betreuer bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten \n\nauslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskosten-\n\nhilfe - oder im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Prüfung der \n\nErfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Bera-\n\ntungshilfe (vgl. hierzu BGHZ 91, 311, 313 f.) - nicht gewährleistet werden kann. \n\nEs erscheint dem Senat deshalb zweifelhaft, ob bei der Versagung von Pro-\n\nzesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für \n\ndie Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers \n\ntatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von \n\nvornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies man-\n\ngels eigener Prüfung nicht erkannt hat (so Knittel aaO Rdn. 27). Vielmehr wird \n\nim Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebüh-\n\nrenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls \n\ndann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Ent-\n\nscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden \n\nkonnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der \n\nbegehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begrün-\n\ndung beruht. \n\n22 \n\nc) Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, weil sich die weitere \n\nBeschwerde nur dagegen richtet, dass dem Betreuer aus der Staatskasse als \n\nAufwendungsersatz höhere Gebührensätze zugebilligt worden sind als diejeni-\n\ngen, die er gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) im Falle der Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe als beigeordneter Anwalt des Betreuten zu beanspru-\n\nchen gehabt hätte. Die Zahlung der vollen Wahlanwaltsvergütung kommt bei \n\nVersagung der beantragten Prozesskostenhilfe für die Vertretung des Betreuten \n\nin einem gerichtlichen Verfahren indessen nicht in Betracht. Das Betreuungs-\n\nverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen \n\nseines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu \n\nzahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten (Erman/Holzhauer \n\n11. Aufl. § 1835 Rdn. 16). Dies würde auch in anderer Hinsicht zu einer unver-\n\nständlichen Ungleichbehandlung führen, weil derjenige Rechtsanwalt, für des-\n\nsen Prozessführung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besser ge-\n\nstellt wäre als derjenige Rechtsanwalt, dem sie bewilligt wurde und der wegen \n\n§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine weitergehenden Gebührenansprüche mehr ge-\n\ngen seinen mittellosen Mandanten stellen kann (vgl. ebenso LG Zweibrücken \n\nFamRZ 2002 aaO; Knittel aaO Rdn. 28, im Ergebnis wohl auch Damrau RPfle-\n\nger 1986, 13). \n\n23 \n\n3. Nach den gleichen Maßstäben ist auch die Frage zu beantworten, ob \n\nder Anwaltsbetreuer verpflichtet ist, für die außergerichtliche Beratung und Ver-\n\ntretung seines Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Auch außer-\n\nhalb eines gerichtlichen Verfahrens hat der Rechtsanwalt die grundsätzliche \n\nPflicht, seinen erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Bera-\n\ntungshilfe hinzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2000, 2494 f.; Rinsche/Fahrendorf/ \n\nTerbille aaO Rdn. 1333; Feuerich/Weyland aaO § 49 a Rdn. 15; Greißinger \n\nNJW 1985, 1671, 1674 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 BORA). Das Betreuungsver-\n\nhältnis rechtfertigt es auch insoweit nicht, diese Pflichtenlage in Sachen des \n\nmittellosen Betreuten anders zu beurteilen. Für den unbemittelten Betreuten ist \n\ndie Inanspruchnahme von Beratungshilfe schon deshalb von Interesse, weil das \n\nRecht der Beratungshilfe auch bei wesentlicher nachträglicher Verbesserung \n\nder wirtschaftlichen Verhältnisse keine Nachzahlungsanordnung kennt und dem \n\nBetroffenen die einmal gewährte Beratungshilfe aus diesem Grunde unentgelt-\n\nlich verbleibt. \n\n24 \n\nSoweit das Bayerische Oberste Landesgericht im Übrigen auf die Subsi-\n\ndiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG abstellt, wonach auch das Institut \n\nder rechtlichen Betreuung als \"andere zumutbare Hilfsmöglichkeit\" im Sinne \n\ndieser Vorschrift angesehen werden könne und deshalb der Bewilligung von \n\nBeratungshilfe entgegenstehe, vermag der Senat dem schon im rechtlichen \n\nAusgangspunkt nicht beizutreten. Der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit \n\nist regelmäßig nur dann zumutbar, wenn der Betroffene die erforderliche \n\nRechtsberatung kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleis-\n\ntung erlangen könnte (vgl. Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG, 8. Aufl. § 1 BerHG \n\nRdn. 49; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungs-\n\nhilfe, 3. Aufl. Rdn. 943). Zu einer kostenfreien Rechtsberatung ist ein anwaltli-\n\ncher Berufsbetreuer indessen gerade nicht verpflichtet, weil er für seine \n\nanwaltsspezifischen Tätigkeiten gegenüber dem Betreuten jedenfalls Aufwen-\n\ndungsersatz nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen \n\nkönnte. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG München 706 VII 714/00 \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.02.2003 - 13 T 21162/02 - \n\nBayObLG München, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3Z BR 49/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-118-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-118-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_118-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:50.818504+00:00"}}