{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_117-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-22","aktenzeichen":"XII ZB 117/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind im Sin- ne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzli- chen Rentenversicherung bemessen. b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh- rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grund- sätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versor- gung hat hinnehmen müssen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juni 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 117/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d \n\na) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind im Sin-\n\nne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung bemessen. \n\nb) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-\n\nrend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grund-\n\nsätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versor-\n\ngung hat hinnehmen müssen. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe \n AG Überlingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß \n\ndes 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe (Zivilsenate in Freiburg) vom 13. Mai 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 1.500,00 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im \n\nFolgenden: Ehemann) haben am 11. August 1967 die Ehe geschlossen; aus \n\nder Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der Schei-\n\ndungsantrag wurde dem Ehemann am 1. Februar 2000 zugestellt. Das am \n\n25. Juni 2002 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist \n\nzum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1967 bis 31. Januar 2000, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) haben beide Parteien den weit überwiegenden Anteil ihrer Versor-\n\ngungsanrechte erworben. \n\nDer 1937 geborene Ehemann war bis zur Aufgabe seines Berufes in frei-\n\ner Praxis als Arzt tätig; seit Oktober 1998 bezieht er ein vorgezogenes Altersru-\n\nhegeld der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte \n\nund Tierärzte (BWVA). Der Ehezeitanteil der bei der BWVA erworbenen Ver-\n\nsorgungsanwartschaft beträgt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts \n\nmonatlich 3.848,40 DM oder 1.967,66 €, bezogen auf d as Ende der Ehezeit am \n\n31. Januar 2000. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgungslei-\n\nstungen wird dem Ehemann satzungsgemäß nur ein gekürztes Altersruhegeld \n\ngewährt; die Höhe des tatsächlich ausgezahlten Ruhegeldes betrug am Ende \n\nder Ehezeit nach der Auskunft der BWVA monatlich 3.411,29 DM oder \n\n1.744,16 €. Daneben verfügt der Ehemann über weitere Versorgungsanrechte \n\naus zwei privaten Lebensversicherungen auf Leibrentenbasis, und zwar bei der \n\nS.-Versicherung mit einem ehezeitanteiligen Deckungskapital in Höhe von \n\n58.870,15 € und bei der A. Lebensversicherung mit eine m ehezeitanteiligen \n\nDeckungskapital in Höhe von 46.764,10 €. \n\nDie 1943 geborene Ehefrau war als Arzthelferin beschäftigt. Sie hat in \n\nder Ehezeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts neben Renten-\n\nanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 477,52 €, bezogen auf \n\ndas Ende der Ehezeit am 31. Januar 2000, keine weiteren Anrechte erworben. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß zu Lasten der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege der Re-\n\nalteilung auf einem neu einzurichtenden Versicherungskonto bei der BWVA zu-\n\ngunsten der Ehefrau Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n872,08 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, begründet\n\n werden, was rechne-\n\nrisch der Hälfte des dem Ehemann am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährten \n\nRuhegeldes in Höhe von 1.744,16 € entspricht. Außerde m hat es den Ehemann \n\nverpflichtet, zugunsten der Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA \n\nRentenanwartschaften in Höhe von 3,67 €, bezogen auf de n 31. Januar 2000, \n\ndurch Beitragszahlung in Höhe von 799,73 € zu begründen,\n\n wobei es das Dek-\n\nkungskapital der beiden privaten Lebensversicherungen in einer Gesamthöhe \n\nvon 105.634,24 € auf den Monatsbetrag einer dynamischen Anwartschaft in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 484,85 € um gerechnet und den \n\ngesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe 477,52 € gegenüber \n\ngestellt hat. \n\nGegen diese Entscheidung haben sowohl die BWVA wie auch die Ehe-\n\nfrau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der \n\nVersorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der BWVA in ungekürzter Hö-\n\nhe von monatlich 1.967,66 € in die Ausgleichsberechnung eingestellt und den \n\nAusspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich insoweit zu Lasten des \n\nEhemannes abgeändert, als die im Wege der Realteilung zugunsten der Ehe-\n\nfrau bei der BWVA zu begründenden Versorgungsanwartschaften auf monatlich \n\n983,83 €, bezogen auf den 31. Januar 2000, erhöht wur den. \n\nHiergegen richtet sich der Ehemann mit seiner von dem Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Ärzteversorgung des \n\nEhemanns als ein Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB anzu-\n\nsehen sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei bei der hier vorlie-\n\ngenden Sachlage nicht auf das gekürzte vorgezogene Altersruhegeld abzustel-\n\nlen, sondern auf die ungekürzte reguläre Altersrente des Ehemannes mit einem \n\nehezeitanteiligen Monatsbetrag von 1.967,66 €. Der Absch lag auf das tatsäch-\n\nlich erworbene Anrecht diene lediglich der Vermeidung von Vorteilen aus einer \n\nunterschiedlichen Rentenbezugsdauer, so daß das über einen längeren Zeit-\n\nraum gewährte gekürzte Anrecht gegenüber dem ungekürzten Anrecht ein Ä-\n\nquivalent darstelle. Führte man den Wertausgleich auf der Grundlage der ge-\n\nkürzten Versorgung durch, müßte der ausgleichsberechtigte Ehegatte, würde er \n\nseinerseits eine vorzeitige Versorgung beziehen wollen, eine weitere Kürzung \n\nseines Anrechtes hinnehmen, was nicht richtig sein könne. Es sei deshalb auch \n\nunerheblich, aus welchen Gründen sich der Ehemann für das vorgezogene Al-\n\ntersruhegeld entschieden habe. Insbesondere habe es keiner weiteren Ermitt-\n\nlungen zu seinem Gesundheitszustand bedurft. \n\n2. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Berechnung des auf \n\ndie Ehezeit entfallenden Teils der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei \n\nder BWVA nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB erfolgen müsse, und es hat \n\nden Ehezeitanteil der ungekürzten Versorgung auf der Grundlage der Auskunft \n\nder BWVA vom 7. April 2000 mit 1.967,66 € bzw. 3.848, 40 DM ermittelt. Dem \n\nkann so nicht gefolgt werden. \n\na) Nach §§ 22, 23 der Satzung ist jeder Teilnehmer der BWVA zur Zah-\n\nlung einer Versorgungsabgabe verpflichtet, deren Höhe sich - abgesehen von \n\nMindest- und Höchstbetragsregelungen - nach den berufsbezogenen Jahres-\n\neinkünften bemißt. Dadurch erwirbt der Teilnehmer der Versorgungsanstalt \n\njährlich eine als Prozentwert ausgedrückte Jahresleistungszahl, deren Höhe \n\ndem Verhältniswert seiner Jahresabgabe zur jährlichen Durchschnittsabgabe \n\nentspricht (§ 28 Abs. 3 der Satzung), wobei sich die jährliche Durchschnittsab-\n\ngabe ihrerseits als Bruchteil des Betrages bemißt, der die jährliche Beitragsbe-\n\nmessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (§ 23 Abs. 5 \n\nder Satzung). Die während des gesamten Versicherungsverlaufes von dem \n\nTeilnehmer erworbenen Jahresleistungszahlen werden addiert und im Lei-\n\nstungsfall mit einem von der Versorgungsanstalt jährlich neu festgesetzten \n\nPunktwert als Bemessungsgrundlage multipliziert. Die Errechnung des Punkt-\n\nwertes erfolgt gemäß § 28 Abs. 4 der Satzung unter Berücksichtigung der künf-\n\ntigen Beitragseinnahmen und des Kapitalstocks, die gemeinsam mit den Zinsen \n\nausreichen sollen, um die nach dem Punktwert zu erwartenden zukünftigen Lei-\n\nstungsverpflichtungen erfüllen zu können. \n\nb) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB betrifft Versorgungsanrechte, deren \n\nHöhe sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt. Dies ist der \n\nFall, wenn der Berechnungsformel der Versorgungsleistung ein fester Multipli-\n\nkator einerseits und ein bestimmter Bezugsbetrag (Gesamtsumme der Beiträge \n\noder Umlagen) andererseits zugrunde liegen. So liegt der Fall bei der beschrie-\n\nbenen Versorgungsordnung nicht. Die vom Teilnehmer erworbenen Jahreslei-\n\nstungszahlen können nicht mit Bruchteilen entrichteter Beiträge gleichgesetzt \n\nwerden, da die Jahresleistungszahlen nicht von der absoluten Höhe der gelei-\n\nsteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrages zur Durchschnitts-\n\nabgabe abhängen. Eine unmittelbare Äquivalenz zwischen der absoluten Höhe \n\nder geleisteten Beiträge und den Versorgungsleistungen besteht bei Versor-\n\ngungswerken, die sich - wie die BWVA - im offenen Deckungsplanverfahren \n\nfinanzieren, nicht. Deshalb kommt die Berechnung des Ehezeitanteils der Ver-\n\nsorgung in diesen Fällen regelmäßig nur nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB \n\noder nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB in Betracht \n\n(vgl. MünchKomm/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 410). \n\nc) § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB erfaßt Versorgungsanrechte, die sich \n\nnach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen be-\n\nmessen, und zwar im wesentlichen durch die Dauer der Versicherungszugehö-\n\nrigkeit (Zeitfaktor), die Höhe der Beiträge (Wertfaktor) und das Durch-\n\nschnittseinkommen einer Vergleichsgruppe zur Bildung einer relativen Wertpo-\n\nsition, wobei Zeit- und Wertfaktor auch in einer einzigen Rechengröße (Entgelt-\n\npunkte, Steigerungszahlen, Leistungszahlen) zusammengefaßt werden können \n\n(vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 a Rdn. 96; Erman/Klatten-\n\nhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 a, Rdn. 59). Wegen der strukturellen Gemeinsam-\n\nkeiten zwischen dem Leistungssystem der BWVA mit Jahresleistungszahlen \n\nund Punktwerten einerseits und den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenver-\n\nsicherung mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem Rentenwert anderer-\n\nseits werden die bei der BWVA erworbenen Versorgungsanrechte nach über-\n\nwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als Anrechte im Sinne des \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB angesehen (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, \n\n1252, 1253 ff., OLG Stuttgart FamRZ 2004, 378, 379; Palandt/Brudermüller \n\naaO; MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 412; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rdn. 221; RGRK/Wick, BGB, \n\n12. Aufl., § 1587 a, Rdn. 297; Soergel/Hohloch, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, \n\nRdn. 294; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 119). \n\naa) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach ausgespro-\n\nchen, daß es den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsät-\n\nzen nicht entspricht, wenn sich das Versorgungsniveau nicht im wesentlichen \n\nnach dem durchschnittlichen Einkommen der aktiven Beitragszahler richtet, \n\nsondern Verbesserungen der Versorgung unter dem Vorbehalt stehen, daß die \n\nversicherungsmathematische Bilanz und damit die Leistungsfähigkeit der Ver-\n\nsorgungsanstalt dies überhaupt zulassen (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezem-\n\nber 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266 und vom 20. September \n\n1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96, jeweils zur Ärzteversorgung Westfa-\n\nlen-Lippe; kritisch hierzu MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 407; Er-\n\nman/Klattenhoff aaO). Seit diesen Entscheidungen des Senats ist die Bemes-\n\nsung des Versorgungsniveaus im System der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nallerdings grundlegenden Veränderungen unterworfen gewesen. Durch das \n\nRentenreformgesetz 1999 wurde die Rentenanpassungsformel zunächst um \n\neinen demographischen Faktor ergänzt, der allerdings infolge späterer Geset-\n\nzesänderungen in dieser Form nicht wirksam wurde. Nunmehr ist die Renten-\n\nanpassungsformel durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanz-\n\ngrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) \n\nvom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1791, um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 \n\nNr. 3 und Abs. 4 SGB VI) ergänzt worden. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor soll \n\ndas Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebun-\n\nden werden, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung von zentraler Bedeutung sind, und zwar vor allem an die demo-\n\ngraphische Entwicklung und an den Beschäftigungsstand (vgl. hierzu Reimann \n\nDRV 2004, 318, 320 f.). Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest \n\nteilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt \n\nworden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als voll-\n\nständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des Versor-\n\ngungsniveaus durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes beeinflußt \n\nwird. \n\nbb) Der Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB stellt zur Berech-\n\nnung des Ehezeitanteils einer nach den Grundsätzen der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bemessenen (sonstigen) Versorgung auf eine Verhältnisrechnung \n\nder in die Ehezeit entfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu be-\n\nrücksichtigenden Versicherungsjahren ab. Demgegenüber errechnet sich der \n\nEhezeitanteil eines Versorgungsanrechts in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB allein aus den in der Ehezeit erworbe-\n\nnen persönlichen Entgeltpunkten und dem bei Ende der Ehezeit maßgebenden \n\naktuellen Rentenwert. Nach überwiegender Ansicht in der Literatur beruht die-\n\nser Widerspruch auf einem Versehen des Gesetzgebers, der es bei der Redak-\n\ntion des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) versäumt habe, § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 4 lit. d BGB entsprechend der Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB an die neue Rentenformel anzupassen. Auch der Ehezeitanteil einer nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB zu beurteilenden Versorgung sei deshalb aus \n\nder Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen verviel-\n\nfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage \n\nzu bestimmen (vgl. MünchKomm/Glockner aaO, § 1587 a, Rdn. 408; Erman/ \n\nKlattenhoff aaO, § 1587 a, Rdn. 60; Soergel/Hohloch aaO, § 1587 a, Rdn. 288; \n\nStaudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 379; Wick, Der Versorgungs-\n\nausgleich [2004], Rdn. 169; ebenso im Ergebnis Palandt/Brudermüller aaO). \n\nDer Senat, der diese Frage im Senatsbeschluß vom 20. September 1995 (aaO) \n\noffenlassen konnte, tritt dieser Auffassung bei. Im Zuge des RRG 1992 hatte \n\nder Gesetzgeber auch das - mittlerweile aufgehobene - Hüttenknappschaftliche \n\nZusatzversicherungs-Gesetz (HZvG) vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 1971, \n\n2104, an die neue Rentenformel mit persönlichen Entgeltpunkten und aktuellem \n\nRentenwert angepaßt (§ 4 Abs. 1 HZvG i.d.F. des Art. 11 RRG 1992). § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 4 lit. d BGB wurde indes gerade mit Blick auf die Hüttenknappschaft-\n\nliche Zusatzversicherung (HZV) im Saarland geschaffen (BT-Drucks. 7/4361, \n\nS. 39; vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 820/81 - FamRZ \n\n1984, 573, 574; BSGE 77, 155, 160), so daß es nicht Absicht des Gesetzge-\n\nbers gewesen sein kann, einerseits die Anzahl der Versicherungsjahre aus der \n\nBerechnungsformel für die Höhe der Versorgung in der HZV zu entfernen, an-\n\ndererseits die in erster Linie zur Harmonisierung der HZV mit den übrigen Zwei-\n\ngen der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Sondervorschrift für die \n\nBerechnung des Ehezeitanteils der Versorgung weiterhin auf einem auf Versi-\n\ncherungsjahre bezogenen Berechnungsansatz beruhen zu lassen. Es ist des-\n\nhalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn in solchen Fällen, in de-\n\nnen die maßgebliche Versorgungsordnung bei der Bemessung der Leistungs-\n\nhöhe Zeit- und Wertfaktor zu einer den persönlichen Entgeltpunkten in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Rechengröße zusammenfaßt, \n\ndie Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nicht ausgehend von den \n\nVersicherungsjahren, sondern von den der Ehezeit direkt zuzuordnenden Ent-\n\ngeltpunkten, Steigerungszahlen, Leistungszahlen oder ähnlichen Rechengrö-\n\nßen erfolgt. Auf diesem Berechnungsansatz beruht auch die Auskunft der \n\nBWVA vom 7. April 2000, die das Oberlandesgericht seinen Feststellungen zu \n\nGrunde gelegt hat; der Ehezeitanteil der Ärzteversorgung des Ehemannes in \n\nHöhe von 1.967,66 € bzw. 3.848,40 DM ist darin als Pro dukt der in der Ehezeit \n\nerworbenen Jahresleistungszahlen (2.715,88 %) mit dem bei Ende der Ehezeit \n\ngeltenden Punktwert (141,70 DM) ermittelt worden. \n\n3. Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß sich der Aus-\n\ngleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab \n\nVollendung des 65. Lebensjahres errechnet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\na) Die Frage, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung - oder bei son-\n\nstigen, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemesse-\n\nnen Versorgungen - die Höhe des Ausgleichsbetrages dadurch beeinflußt wird, \n\ndaß der Versorgungsempfänger wegen der bereits während der Ehe erfolgten \n\nvorzeitigen Inanspruchnahme der Rente einen Versorgungsabschlag hat hin-\n\nnehmen müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. \n\nDie wohl überwiegende Auffassung lehnt in strikter Anlehnung an den \n\nWortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB jede Berücksichtigung eines von 1,0 \n\nabweichenden Zugangsfaktors zur Altersrente ab. Der Zugangsfaktor drücke \n\npersönliche Umstände aus, die nicht die Rentenanwartschaften selbst berüh-\n\nren, sondern nur den für den Versicherten bestimmten Zahlbetrag beträfen; aus \n\ndiesem Grunde könnten sie im System des Versorgungsausgleiches keine Be-\n\nrücksichtigung finden (Klattenhoff DAngV 1992, 57, 59; Borth, FamRZ 2001, \n\n877, 881; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fach-\n\nanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 7, Rdn. 47; RGRK/Wick aaO, § 1587 a \n\nRdn. 159; Erman/Klattenhoff aaO, Rdn. 29; Palandt/Brudermüller aaO, Rdn. 44; \n\nSoergel/Schmeiduch aaO, Rdn. 122; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch \n\ndes Familiengerichtsverfahrens, V Rdn. 136; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ \n\n1999, 863 f. und FamRZ 2004 aaO, S. 380 zur Ärzteversorgung der BWVA). \n\nDemgegenüber wird von einer abweichenden Ansicht in der Nichtbe-\n\nrücksichtigung des Zugangsfaktors eine Verletzung des Halbteilungsgrundsat-\n\nzes gesehen (Bergner DRV 2003, 517, 538). Auch der Zugangsfaktor sei bei \n\neinem Rentenbeginn während der Ehezeit erheblich, wenn der Entschluß zur \n\nvorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf einer gemeinsamen Entscheidung \n\nbeider Eheleute beruhe und keine Obliegenheitsverletzung des versorgungsbe-\n\nrechtigten Ehegatten darstelle (vgl. AnwK-BGB/Hauß, § 1587a, Rdn. 99; Soer-\n\ngel/Häußermann aaO, § 1587 a, Rdn. 241; nunmehr auch Wick aaO, Rdn. 97). \n\nDiese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, daß die Verringe-\n\nrung des Rentenwertes durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 beim Versor-\n\ngungsausgleich lediglich insoweit zu berücksichtigen sei, als er durch Zeiten \n\nvorzeitigen Rentenbezuges innerhalb der Ehezeit verursacht wurde (vgl. Stau-\n\ndinger/Rehme aaO, § 1587 a, Rdn. 238 ff.). \n\nb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Falle eines vorge-\n\nzogenen Rentenbezuges ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Vermeidung von \n\nsolchen, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßenden Ausgleichsergebnis-\n\nsen verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Zugangsfaktor bei der Be-\n\nrechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer \n\nBetracht bleibt, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. \n\naa) Der Senat hat bereits zum alten Rentenrecht ausgesprochen, daß \n\njedenfalls dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit das 65. Lebensjahr \n\nvollendet hat und ein Altersruhegeld bezieht, für die Ermittlung des Wertunter-\n\nschiedes im Versorgungsausgleich von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag \n\nund nicht von einem fiktiv errechneten Betrag auszugehen sei (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 ff.). Mit dem \n\nVersorgungsausgleich wird in Rechtspositionen des ausgleichspflichtigen Ehe-\n\ngatten eingegriffen, die Eigentumsschutz genießen; dieser Eingriff wird verfas-\n\nsungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG nur insoweit legitimiert, \n\nals er die Hälfte der in der Ehezeit wirklich erworbenen Versorgung erfaßt (vgl. \n\nzuletzt BVerfGE 87, 348, 355 f.). Bezieht ein Ehegatte eine vorgezogene Voll-\n\nrente wegen Alters und hat er am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr \n\nvollendet, kann zu seinen Lebzeiten ein weiterer Versicherungsfall mit einer \n\nveränderten Rentenleistung nicht mehr eintreten. Insbesondere hat er keine \n\nAussicht, ein für das Ehezeitende fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld zu \n\nerreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO, S. 34). Ein Versor-\n\ngungsausgleich auf der Grundlage dieses höheren fiktiven Ausgleichsbetrages \n\nliefe darauf hinaus, daß die beiderseitigen Anrechte nicht mit ihrem wirklichen \n\nWert in die Ausgleichsbilanz eingestellt würden und kein dem Halbteilungs-\n\ngrundsatz entsprechendes Ergebnis zu erwarten wäre. \n\nAn dieser Beurteilung hat sich auch nach dem Inkrafttreten des RRG \n\n1992 nichts geändert (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 24. Januar 1996 \n\n- XII ZB 116/94 - FamRZ 1996, 406). Auf eine für das Ende der Ehezeit fiktiv \n\nberechnete Versorgung kann es im Falle einer tatsächlich gezahlten Rente nur \n\ndann ankommen, wenn der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Vor-\n\naussetzungen für die Inanspruchnahme der fiktiv berechneten Versorgung noch \n\nerfüllen könnte. Ein fiktiv errechnetes höheres Altersruhegeld, das vom Versi-\n\ncherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr in Anspruch genommen werden \n\nkönnte und damit dem wirklichen Wert der Versorgung nicht entspricht, kann \n\nauch weiterhin nicht Grundlage des Wertausgleiches sein. \n\nbb) Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt her ist die Frage zu be-\n\nantworten, wie sich die Inanspruchnahme einer vorgezogenen gesetzlichen Al-\n\ntersrente während der Ehezeit im Versorgungsausgleich auswirkt. Die längere \n\nBezugsdauer der vorgezogenen Altersrente gegenüber der Regelaltersrente \n\nwird durch die Absenkung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermo-\n\nnat vorzeitigen Rentenbezuges ausgeglichen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a \n\nSGB VI), womit ein Versorgungsabschlag für die gesamte Rentenlaufzeit be-\n\nwirkt wird. Der Rentenversicherte hat zwar die Möglichkeit, die vorzeitige Inan-\n\nspruchnahme der Altersrente wieder zu beenden; die bereits zurückgelegten \n\nKalendermonate vorzeitigen Rentenbezuges können allerdings dadurch bis \n\nzum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr kompensiert werden (§ 77 \n\nAbs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Soweit die bereits zurückgelegten Ka-\n\nlendermonate vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen, steht bereits \n\nfest, daß der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor \n\n1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann, so daß \n\neine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem \n\nwirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es ist \n\ndann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der \n\nZugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bleibt, als die für seine Verände-\n\nrung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges in die Ehezeit fallen. \n\nSoweit allerdings die für die (weitere) Verringerung des Zugangsfaktors maß-\n\ngeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges außerhalb der Ehezeit liegen, \n\nmüssen sie mangels eines Bezuges zur Ehezeit bei der Ermittlung des Aus-\n\ngleichsbetrages außer Betracht bleiben. \n\nDem kann auch nicht - wie das Oberlandesgericht meint - entgegen-\n\ngehalten werden, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der seinerseits eine \n\nvorzeitige Versorgung beziehen will, eine ungerechtfertigte doppelte Kürzung \n\nseines Anrechtes hinnehmen müßte, wenn der Wertausgleich auf der Grundla-\n\nge einer bereits gekürzten Versorgung erfolgen würde. Die spätere Entschei-\n\ndung des Ausgleichsberechtigten, seinerseits nach Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs aus dem übertragenen Anrecht eine vorgezogene Altersrente \n\nbeziehen zu wollen, hat - ebenso wie die Entscheidung des Ausgleichspflichti-\n\ngen, die vorgezogene Altersrente über das Ehezeitende hinaus weiter in An-\n\nspruch zu nehmen - zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr. Zudem ist in \n\nder Regel davon auszugehen, daß eine vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-\n\nrente durch den Ausgleichspflichtigen während der Ehezeit auch dem Aus-\n\ngleichsberechtigten selbst zugute gekommen ist (vgl. Staudinger/Rehme aaO, \n\n§ 1587 a, Rdn. 241). \n\nc) Die oben dargestellten Grundsätze für die Ermittlung des Ehezeitan-\n\nteils einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nfinden auf die sonstigen Versorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d \n\nBGB entsprechende Anwendung. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles maß-\n\ngebliche Satzung der BWVA nach dem Stand vom Januar 1997 sah eine re-\n\ngelmäßig beginnende Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Sie \n\nräumte in Anlehnung an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung jedem Teilnehmer die Möglichkeit ein, ab Vollendung des 60. Lebensjah-\n\nres bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein vorgezogenes Altersruhegeld zu be-\n\nziehen (§ 25 Abs. 4 lit. b der Satzung), aber mit der Maßgabe, daß die Jahres-\n\nleistungszahlen für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % \n\ngekürzt werden (§ 29 Abs. 5 der Satzung). Der Ehemann bezieht die vorgezo-\n\ngene Altersversorgung seit Oktober 1998. Die Ehezeit endete mit Ablauf des \n\nJanuar 2000, so daß insgesamt 16 Monate des vorgezogenen Rentenbezuges \n\nin die Ehezeit fallen, während die Zeiten ab Februar 2000 bis zum Erreichen der \n\nRegelaltersgrenze im März 2002 keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben. Den \n\nauf die Ehezeit entfallenden Anteil von (16 Monaten x 0,3 %) 4,8 % muß sich \n\ndie Ehefrau beim Versorgungsausgleich entgegenhalten lassen. Bezogen auf \n\ndas Ende der Ehezeit ist das für den Wertausgleich maßgebliche Anrecht aus \n\nder Ärzteversorgung des Ehemannes daher mit (2.715,88 % x 95,2 % x \n\n141,70 DM) 3.663,68 DM bzw. 1.873,21 € zu bewerten. \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. \n\na) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Höhe der von der Ehe-\n\nfrau erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften beruhen auf einer Aus-\n\nkunft der BfA vom 9. Juni 2000, welche die zwischenzeitlichen Änderungen der \n\nRechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom \n\n21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen; diese werden für die \n\nEhefrau voraussichtlich zu weiteren Anrechnungszeiten für Schwangerschaft \n\noder Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und zu einer \n\nVeränderung der Bewertung von Zeiten beruflicher Ausbildung im Rahmen der \n\nGesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) führen. \n\nb) Der Frage, ob sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen dazu \n\nveranlaßt gesehen hatte, im Jahre 1998 ein vorzeitiges Altersruhegeld in An-\n\nspruch zu nehmen, kommt im Rahmen der Wertermittlung der in die Aus-\n\ngleichsbilanz einzustellenden Anrechte keine Bedeutung zu. Der Ehemann hät-\n\nte es im Falle einer nachhaltigen gesundheitsbedingten Beeinträchtigung seiner \n\nFähigkeit zur Ausübung medizinischer Berufe in der Hand gehabt, nach Erbrin-\n\ngung der in der Satzung der BWVA hierfür geforderten Nachweise (§ 25 Abs. 3 \n\nder Satzung) ein Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit zu beziehen. \n\nHiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis auch \n\nwegen der Kürzung der Versorgung durch die nachehezeitlichen Monate des \n\nvorgezogenen Ruhegeldbezuges einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 \n\nBGB unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, \n\nwenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über \n\nkeine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so daß sein Unterhalt nur \n\ndurch den (weiteren) vorgezogenen Ruhegeldbezug gesichert werden könnte. \n\nDabei wird im Rahmen der Billigkeitsabwägung allerdings auch die Unterhalts-\n\nlage der Ehefrau zu berücksichtigen sein. Soweit die Verhältnisse des Aus-\n\ngleichsberechtigten ebenfalls eine vorzeitige Inanspruchnahme des im Versor-\n\ngungsausgleich erworbenen Anrechts erwarten lassen, wäre auf seiner Seite \n\neine abermalige Kürzung des Anrechts die Folge, was eine Billigkeitskorrektur \n\nzugunsten des Ausgleichspflichtigen in der Regel fern liegend erscheinen las-\n\nsen muß (vgl. insoweit zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 1999 aaO, S. 864). \n\nHierzu hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine \n\nFeststellungen getroffen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-117-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HZvG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-22/xii-zb-117-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZB_117-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:46.245104+00:00"}}