{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR___5-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"XII ZR 5/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 5/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juni 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie Anträge des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das\n\nUrteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom\n\n27. November 2001 auf über 60.000 DM (= 30.677,51 €) festz u-\n\nsetzen, werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen Miet-\n\nzinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von\n\n67.926,50 DM nebst Zinsen geltend.\n\nDas Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es\n\nhat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien\n\nsei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar\n\n1998 beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich ge-\n\nschuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu.\n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten\n\nverurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hin-\n\naus, an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist\n\nder Ansicht, die Kündigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Miet-\n\nverhältnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden.\n\nDer Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, be-\n\nantragt, die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene Beschwer\n\nauf 143.507,84 DM \n\n(=73.374,39 €), hilfsweise auf über 60.000 DM\n\n(= 30.677,51 €) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Anna\n\nh-\n\nme des Berufungsgerichts, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom\n\n30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, würde dieses - sollte die Ent-\n\nscheidung rechtskräftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit Ab-\n\nlauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Kläger habe bereits mit Schreiben\n\nvom 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe\n\nvon 252.350 DM geltend gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht zu-\n\ngrunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der Mietzins\n\nfür ein Jahr (86.520 DM) hinzuzurechnen.\n\nII.\n\nDie nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässigen Anträge auf Höher-\n\nsetzung der Beschwer sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wert\n\nder Beschwer des Beklagten zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt.\n\n1. Die Beschwer des Beklagten besteht darin, daß ihn das Berufungsge-\n\nricht verurteilt hat, über den rechtskräftig vom Landgericht zugesprochenen Be-\n\ntrag hinaus an den Kläger weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Für die Anwendung\n\ndes § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessung\n\nder Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn\n\nsich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden\n\nMietverhältnisses streiten (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8\n\nRdn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4).\n\n2. Dadurch, daß das Berufungsgericht die Kündigung des Beklagten vom\n\n30. Dezember 1997 für unwirksam hält und vom (Fort-)Bestehen des Mietver-\n\ntrages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Beklagte nicht\n\nzusätzlich beschwert.\n\nFür die Beschwer des Rechtsmittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt\n\nder angefochtenen Entscheidung maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluß vom\n\n16. April 1996 - IX ZR 302/95 - MDR 1996, 960). Das Berufungsgericht hatte\n\nüber die Wirksamkeit der obengenannten Kündigung bzw. den Bestand des\n\nMietverhältnisses nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung hierüber kann\n\ndaher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BGHZ 94, 29, 33).\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-5-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/xii-zr-5-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR___5-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:18.008269+00:00"}}