{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__93-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZR 93/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1 Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 93/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1 \n\nZum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen \n\ndes anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - OLG Karlsruhe \n\nAG Rastatt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des \n\n20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amts-\n\ngerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit \n\ndem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter \n\nanderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich. \n\nDie Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis über-\n\nmittelt, nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Haus-\n\ngrundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf \n\ndem Girokonto Nr. 5… bei der Sparkasse G. (im \n\nfolgenden \"Sparkasse G.\") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil \n\nvom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufge-\n\ngeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000 \n\nverurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft \"über die Verwendung des \n\ndurch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens \n\nbei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3… \" zu erteilen. \n\nDabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von \n\nNovember 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monat-\n\nlichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf \n\ndas vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das \n\nGuthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp \n\n30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens \n\n\"zur Seite geschafft\" haben. \n\nDie Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. Sep-\n\ntember 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen \n\nSohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Ver-\n\nbleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Aus-\n\nkunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Aus-\n\nkunft nur über das \"aufgelaufene\" Sparguthaben verpflichte. \n\nAuf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsge-\n\nricht mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehe-\n\nmann \"Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September \n\n1995 auf das Konto bei der Sparkasse G. , Konto \n\n3… , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen\". Auf die hiergegen \n\ngerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunfts-\n\nbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da \n\nder Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendun-\n\ngen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei \n\nnicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisun-\n\ngen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand \n\nvon 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrun-\n\nde gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbu-\n\nchungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch \n\ndie Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei \n\nschon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vor-\n\ngängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vier-\n\nzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen \n\nrevisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom \n\n24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden \n\nauch von der Revision nicht angegriffen. \n\n2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht \n\nschon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand \n\nschon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar \n\n2000 habe durch den Bezug auf das \"aufgelaufene Sparguthaben\" nur die Ver-\n\nwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt; \n\nfür eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichen-\n\nden Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der An-\n\ntragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirr-\n\ntum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts. \n\n3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch be-\n\ngründet, weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft ver-\n\npflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau lie-\n\nge keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Kon-\n\nto keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck ver-\n\nfolgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis \n\nbegründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto \n\nverfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die \n\nVerwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche \n\nÜberweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehe-\n\nmannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet \n\nhabe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche \n\ninnerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. \n\nEin Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Spargutha-\n\nben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit \n\n§ 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die \n\nEhefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe ei-\n\nnen Teil des Sparguthabens \"beiseite geschafft\"; damit werde die von § 1375 \n\nAbs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine \n\nPflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB. \n\nZwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die \n\nVermögensbewegungen während der Ehe \"in großen Zügen\"; auch werde aus \n\nihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die \n\nVerwendung des Familieneinkommens \"in groben Zügen\" hergeleitet. Eine sol-\n\nche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die \n\nEhe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB so-\n\nwie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsan-\n\nsprüche: Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft \n\nergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf-\n\neinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem \n\nScheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Akti-\n\nvitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen \n\ngegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines \n\nsolchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten \n\nsprengen. \n\n4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das \n\nAuskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 \n\nBGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der \n\nVerwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatten-\n\ninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Grün-\n\nden nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforde-\n\nrungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und \n\nvom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen \n\nwerden. \n\nb) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft \n\nüber Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis Septem-\n\nber 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf \n\n§ 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf \n\nAuskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des \n\nScheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, \n\nwie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermö-\n\ngensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-\n\nrechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom \n\n19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997 \n\n- XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803). \n\nc) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt aller-\n\ndings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit \n\nder die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge \n\nverlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 \n\nAbs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom \n\n26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auf-\n\nfassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Ver-\n\nmögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend \n\ngemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens \"beiseite geschafft\"; \n\ndamit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung \n\naber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie \n\ndie Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend \n\ngewürdigt (§ 286 ZPO). \n\nDie Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum \n\nEhezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigen-\n\ntum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von \n\n3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom \n\nAmtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, \n\ndas Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitge-\n\nteilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe \n\nund von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. \n\nAus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in er-\n\nster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der \n\nEhemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens \n\nzum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht \n\nmehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an \n\nEides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, \n\nnunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhan-\n\ndenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom \n\nSparkonto bei der Sparkasse G. \"beiseite geschafft\", bedeutet deshalb keines-\n\nwegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Aus-\n\nkunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vor-\n\ntrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über \n\nkein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu ver-\n\nstehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto \n\nverlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB \"vermindert\" \n\nhabe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsicht-\n\nlich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 \n\nBGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen \n\nan den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die \n\nnaheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Ver-\n\nschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, \n\ndie das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen \n\nAnforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier \n\nder Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich \n\nvon ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehe-\n\nfrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten. \n\nd) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung \n\nmit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht \n\nerörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte \n\nAuskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an. \n\n3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nkann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die \n\nKlage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu \n\nweiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil \n\ndes Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dement-\n\nsprechend als unbegründet zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zr-93-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zr-93-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__93-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:31.870399+00:00"}}