{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__92-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"XII ZR 92/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 92/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nDie Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt \n\nsich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, \n\nvom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an \n\nBGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.). \n\nBGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen. \n\nStreitwert: bis 6.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf \n\ndem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N. -H. \n\n zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Ent-\n\nscheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision \n\nnicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Partei-\n\nen nun auch über den Umfang der Beschwer: \n\nIn der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säube-\n\nrung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. \n\nEr hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoran-\n\nschlag belegt. \n\nSowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers \n\nverneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche \n\nUrteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM \n\n- von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt. \n\nMit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß \n\n§ 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 € zu ver-\n\nurteilen. \n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoran-\n\nschlag der Firma b. vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 € vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € \n\ngemäß § 26 Nr.8 EGZPO: \n\nFür die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten \n\nRevisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-\n\nmeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. Novem-\n\nber 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). \n\nDen Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das Revisi-\n\nonsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der Par-\n\nteien noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Es \n\nobliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beab-\n\nsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der \n\ndie Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will\n\n (BGH, Beschluß vom \n\n27. Juni 2002, aaO, 2721 ). \n\nDas Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer \n\nWertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet (BGH, Beschluß vom 25. Juli \n\n2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe \n\neines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut-\n\nachten, daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. da-\n\nzu § 23 GKG a.F., § 61 GKG n.F.) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des \n\nSachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. zum selbständigen \n\nBeweisverfahren BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW \n\n2004, 3488 ff.) \n\nDer Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte \n\nlediglich verurteilt wurde, den Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 (Son-\n\ndierungsstelle S 4, vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom Landge-\n\nricht beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000) \n\nzu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden \n\nkönnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von \n\nKraftstoffrückständen zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach \n\ndenen nur der Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 zu säubern ist, kann \n\nvorliegend im Revisionsverfahren durch Urteilsauslegung behoben werden: \n\n Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und \n\nunzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend \n\nausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - NJW-\n\nRR 2002, 136 f. und BGH Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR \n\n1991, 1278): \n\nDas Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum Beseiti-\n\ngungsanspruch des Klägers auf S. 9 beschränkt auf den \"Bereich der Super-\n\nBleifrei-Zapfsäule Nr. 1 …\" ein. Eben nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht \n\nsich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der \n\nUmfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungs-\n\npflicht. \n\nDanach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Ver-\n\nurteilung zur Beseitigung von Kraftstoffrückständen im Bereich der Su-\n\nper-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 gewollt war. \n\nDa das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die \n\nFestsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen \n\nNebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschrän-\n\nkend ausgelegte - Verurteilung. \n\nDavon ausgehend bemißt der Senat den Beschwerdewert des Beklagten \n\nmit weniger als 20.000 €. Der Beklagte hat im Vollstr eckungsverfahren selbst \n\neinen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die \n\nSanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 € verur sacht. Sowohl vom \n\nUmfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach \n\nsind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen \n\nDr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. S. im Gerichtsgutachten vom \n\n30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanie-\n\nrung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor \n\nAusführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutau-\n\nschenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so \n\ndaß sich der Senat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem hö-\n\nheren der beiden Werte orientiert. \n\nDemgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren ge-\n\nforderten 71.900 € für die Sanierung von 900 m³ Erdr eich, an denen der Kläger \n\nausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr fest-\n\nhält, unrealistisch. \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__92-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-92-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__92-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__92-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-92-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__92-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:20.615898+00:00"}}