{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__83-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-08-27","aktenzeichen":"XII ZR 83/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 83/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. August 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-\n\nMonecke und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen (§ 544 Abs. 4,\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nBeschwerdewert: 41.822 \n\nGründe:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragen\n\nvon grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeig-\n\nnet, der Fortbildung des Rechts zu dienen.\n\nInsbesondere stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde als\n\nrechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine Bedingung, von der die Wirk-\n\nsamkeit des Vertrages abhängen soll, zugleich dessen Geschäftsgrundlage\n\nsein kann, im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Parteien haben den Vertrag\n\ngeschlossen, ohne eine Bedingung zu vereinbaren. Zwar mag die Beklagte ur-\n\nsprünglich nur bereit gewesen sein, den Vertrag zu schließen, wenn zuvor ein\n\nMietvertrag zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes zu-\n\n(cid:0)\n\nstande gekommen war. Diese Voraussetzung war indes schon vor Vertrags-\n\nschluß erfüllt, so daß es der Vereinbarung einer Bedingung im Vertrag nicht\n\nmehr bedurfte. Auch hat das Berufungsgericht den Umstand, der Vorausset-\n\nzung für den Vertragsschluß gewesen sein mag, nämlich den Abschluß eines\n\nMietvertrages zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes,\n\nnicht zugleich als dessen Geschäftsgrundlage angesehen. Als Geschäfts-\n\ngrundlage sieht das Berufungsgericht vielmehr den fortdauernden tatsächlichen\n\nBetrieb des Supermarktes an. Das ist etwas anderes. Soweit das Berufungsge-\n\nricht annimmt, die Parteien seien von der gemeinsamen Erwartung ausgegan-\n\ngen, daß der Betreiber des Supermarktes das Mietobjekt auch tatsächlich und\n\nauf Dauer zum vereinbarten Gebrauch nutzen werde, wirft diese Annahme kei-\n\nne grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.\n\nAuch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine revisi-\n\nonsgerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde vermag nicht darzulegen, daß die anzufechtende Entscheidung von höchst-\n\nrichterlichen Entscheidungen zur Verteilung des Verwendungsrisikos abweicht.\n\nWie sie nicht verkennt, kann dieses vertraglich geändert und das Geschäftsrisi-\n\nko ganz oder teilweise dem Vermieter auferlegt werden (vgl. Senatsurteil vom\n\n16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 889 f.). Soweit das Beru-\n\nfungsgericht den Vertrag der Parteien (ergänzend) dahin auslegt, die Klägerin\n\nhabe das Risiko der Fortsetzung des Betriebes des Supermarktes übernom-\n\nmen, setzt es sich zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch.\n\nDie weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht\n\nhätte den von der Klägerin angebotenen Beweis zum Inhalt der 1995 geführten\n\nVerhandlungen der Parteien erheben müssen, rechtfertigt die Zulassung der\n\nRevision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den von der Klägerin\n\nbehaupteten Sachverhalt, nämlich daß über den tatsächlichen Betrieb des Su-\n\npermarktes als Voraussetzung für den Abschluß oder Bestand des Vertrages\n\nnicht mehr gesprochen worden sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\nHahne Gerber Sprick\n\n Weber-Monecke Wagenitz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zr-83-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-27/xii-zr-83-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__83-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:28.080346+00:00"}}