{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__82-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"XII ZR 82/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 138 Abs. 1 Zur den Anforderungen an die Darlegungslast einer Mietvertragspartei, die sich dar- auf beruft, eine im Mietvertrag in Bezug genommene Baubeschreibung habe der an- deren Mietvertragspartei vor Vertragsschluß vorgelegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 82/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 138 Abs. 1 \n\nZur den Anforderungen an die Darlegungslast einer Mietvertragspartei, die sich dar-\n\nauf beruft, eine im Mietvertrag in Bezug genommene Baubeschreibung habe der an-\n\nderen Mietvertragspartei vor Vertragsschluß vorgelegen. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - OLGMünchen \n\n LG Passau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten wird als unzu-\n\nlässig abgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, \n\ndaß zwischen dem Beklagten einerseits und Susan H. und \n\nKlaus M. andererseits kein Mietvertrag über das Mietobjekt \n\nM. straße 5 in P. geschlossen worden ist. \n\nIm übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt vom Be-\n\nklagten, einem eingetragenen Verein, Mietzins aus einem gewerblichen Miet-\n\nverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2000 zuzüglich Zin-\n\nsen. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß zwischen den \n\nParteien sowie zwischen den beiden Gesellschaftern der Klägerin - Susan H. \n\nund Klaus M. - und dem Beklagten kein Mietvertrag geschlossen worden sei. \n\nDie Parteien haben unter dem 25. März 1997 einen Mietvertrag samt Zu-\n\nsatzvereinbarung unterschrieben, wonach der beklagte Verein von der Klägerin \n\nzum 1. August 1997 auf die Dauer von 15 Jahren ein ehemaliges Kasernenge-\n\nlände zum Betrieb einer M. -Schule anmietete. Zur Höhe des Mietzin-\n\nses heißt es in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages: \n\n\"§ 4 Mietzins, Kaution \n\n(1) Der monatliche Mietzins beträgt \nfür das Schulgebäude \nDM 15,--/qm, für die Außenanlagen DM 1,15/qm und für die Park-\nplätze á DM 30,-- monatlich. Sollte sich der von der Regierung von \nN. als förderfähig anerkannte Mietzins ändern, werden \ndie Vertragsparteien den Mietzins neu verhandeln. \n\nBei der der Mietzinsermittlung zugrundezulegenden Flächenbe-\nrechnung werden nur staatlicherseits geförderte Flächen einbezo-\ngen; nicht geförderte Flächen bleiben außer Ansatz.\" \n\nDer Gesellschafter der Klägerin Klaus M. hatte der Regierung von N. mit \n\nSchreiben vom 20. Januar 1997 ein Sanierungskonzept vom 3. Januar 1997 für \n\ndas Mietobjekt vorgelegt. Daraufhin hatte die Regierung mit Schreiben an den \n\nBeklagten vom 27. Februar 1997 als ortsübliche und damit förderfähige Miete \n\nBeträge genannt, die mit den in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages bezeichneten \n\nübereinstimmen. \n\nNach der Präambel des Mietvertrages sollte die Klägerin das Kasernen-\n\ngebäude funktionsgerecht umbauen bzw. sanieren, um dem Beklagten ein den \n\nspezifischen Anforderungen einer Schule gerecht werdendes Objekt zur Verfü-\n\ngung zu stellen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages heißt es, daß Ausführung und \n\nAusstattung des Schulgebäudes, die schulspezifischen Anforderungen entspre-\n\nchen müßten, sich aus den dem Vertrag als Bestandteile beigefügten Bau- und \n\nAusstattungsbeschreibungen ergäben. Nach § 9 des Mietvertrages sollte das \n\nMietobjekt gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibungen erstellt werden \n\nund Abweichungen hiervon nur zulässig sein, wenn sie aus technischen Grün-\n\nden oder wegen behördlicher Anordnungen notwendig seien. Dem Vertrag \n\nselbst war eine Beschreibung nicht beigefügt. Unstreitig ist die in den genann-\n\nten Bestimmungen angesprochene Beschreibung nicht in der Zustands- und \n\nPlanungsbeschreibung (Sanierungskonzept) vom 3. Januar 1997 zu sehen, die \n\nKlaus M. der Regierung von N. im Januar 1997 vorgelegt hat. Nach Vortrag der \n\nKlägerin handelt es sich vielmehr um eine undatierte \"Baubeschreibung, Aus-\n\nstattungsbeschreibung\", die handschriftlich mit \"Anlage zum Mietvertrag M. \n\n \" überschrieben ist und von der der Beklagte behauptet, daß er sie erst \n\nam 23. September 1998 erhalten habe. Der Beklagte hat Mitte September 1997 \n\ndie Räume bezogen und bis Ende 1998 die Miete bezahlt. Ab Mai 1998 machte \n\ner zahlreiche Mängel geltend. Mit Schreiben vom 30. August 1999 (B 32) hat \n\ndie Regierung die ortsübliche und damit förderfähige Miete auf 9 DM/qm für das \n\nSchulgebäude und auf 2 DM/qm für die Kellerräume, soweit überhaupt nutzbar, \n\nreduziert, weil wesentliche Teile des Sanierungskonzepts vom 3. Januar 1997 \n\nnicht umgesetzt worden seien. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom \n\n2. November 1999 das Mietverhältnis fristlos, weil die Klägerin die Mängel nicht \n\nbeseitigt habe. Die Klägerin kündigte ihrerseits wegen rückständiger Zahlungen \n\nam 18. Dezember 2000 fristlos. Der Beklagte hat das Schulgebäude am 25. Juli \n\n2001 geräumt. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die beiden Gesellschaf-\n\nter der Klägerin, die erstinstanzlich als solche den Klageanspruch geltend \n\nmachten, für die Zeit vom Januar 1999 bis August 2000 den geforderten Miet-\n\nzins von 408.420,60 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Widerklage der Beklag-\n\nten auf Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Mietverhältnis über das \n\nMietobjekt geschlossen worden sei, hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht \n\nhat auf die Berufung des Beklagten, nachdem in der Berufungsinstanz an die \n\nStelle der beiden Gesellschafter ausdrücklich die GbR selbst als Klägerin getre-\n\nten war, durch Teilurteil das Endurteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es \n\ndie Widerklage abgewiesen hat; auf Antrag des Beklagten hat es weiter festge-\n\nstellt, daß weder zwischen der Klägerin und dem Beklagten noch zwischen Su-\n\nsan H. und Klaus M. auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite \n\nein Mietvertrag über das Mietobjekt geschlossen worden sei. Gegen dieses Ur-\n\nteil richtet sich die vom Senat angenommene Revision der Klägerin, mit der sie \n\ndie Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, zur Abweisung der Widerklage als unzulässig, soweit der Beklagte \n\ndie Feststellung begehrt, daß zwischen ihm und Susan H. und Klaus M. kein \n\nMietvertrag geschlossen worden sei, und im übrigen zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Feststellungswiderklage für zulässig und \n\nbegründet. Am 25. März 1997 sei ein Mietvertrag weder zwischen den Parteien \n\nnoch zwischen dem Beklagten und Susan H. und Klaus M. zustande gekom-\n\nmen. Denn die Parteien hätten sich über den Sollzustand der Mietsache einigen \n\nwollen. Dies ergebe sich aus der Vertragsurkunde, nach der die Parteien den \n\nvon der Klägerin geschuldeten Zustand des Gebäudes in einer Bau- und Aus-\n\nstattungsbeschreibung festlegen wollten. Dies sei jedoch tatsächlich nicht ge-\n\nschehen. Zwar verweise der Mietvertrag auf eine \"beigefügte\" Bau- und Aus-\n\nstattungsbeschreibung. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend substantiiert \n\nvorgetragen, um welche Beschreibung es sich insoweit handeln solle. Offen \n\nbleibe nach dem Vortrag der Beklagten, wann welche Beschreibung von dem \n\nArchitekturbüro Me. fertiggestellt worden sei und welches Exemplar dem Be-\n\nklagten vor dem 25. März 1997 übergeben worden sein soll und welche ver-\n\nhandelnden Personen für die vertragschließenden Parteien Erklärungen aus-\n\ndrücklich oder konkludent abgegeben haben sollen, daß eine bestimmte Be-\n\nschreibung von nun an bindend sein solle. Die von der Klägerin vorgelegte un-\n\ndatierte Beschreibung weise nach dem Vortrag des Beklagten eine weitaus ge-\n\nringere Ausbauqualität auf als die Beschreibung vom 3. Januar 1997, die der \n\nRegierung von N. zur Prüfung der Förderfähigkeit vorgelegt worden sei. Es lie-\n\nge daher nicht nahe, daß der Beklagte die undatierte Beschreibung ohne jede \n\nErläuterung und Besprechung der Abweichungen hingenommen habe. Solche \n\nErläuterungen gegenüber den früheren Vorstandsmitgliedern des Beklagten \n\nlege die Klägerin aber nicht dar. Mangels konkreten Vortrags seien die angebo-\n\ntenen Zeugen nicht zu vernehmen. Erst durch die Vernehmung könne klarge-\n\nstellt werden, wann welche Beschreibung vom Architekturbüro erstellt worden \n\nsei, um dann den Weg dieses Papiers zu verfolgen. Der Beklagte hingegen ha-\n\nbe hinreichend dargetan, erst am 23. September 1998 in den Besitz der Be-\n\nschreibung gekommen zu sein. \n\nDie Parteien seien auch nicht überein gekommen, sich trotz fehlender \n\nEinigung über den Sollzustand mietvertraglich zu binden. Auch lasse die tat-\n\nsächliche Übernahme des Objekts, die folgende Nutzung und der Beginn der \n\nMängelrügen im Mai 1998 durchaus die Auslegung zu, daß erst vorläufig der \n\nGebrauch überlassen worden sei, um den Schulbetrieb zu ermöglichen und die \n\nVerhandlungen über den Sollzustand des Mietobjekts ohne Druck zu Ende zu \n\nführen. Dieser Sollzustand des Mietobjekts lasse sich angesichts der unter-\n\nschiedlichen Qualität der jeweiligen Ausstattungen, die im Sanierungskonzept \n\nvom 3. Januar 1997 bzw. in der undatierten Bau- und Ausstattungsbeschrei-\n\nbung vorgesehen seien, nicht durch ergänzende Vertragsauslegung bestim-\n\nmen. Vielmehr liege ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB vor. \n\nEin konkludenter Vertragsschluß sei zu verneinen. Die Entwicklung der \n\nVertragsverhandlungen, der Vertragsschluß mit Regelungslücke vom 25. März \n\n1997 und die weitere Entwicklung bis zum 23. September 1998 lasse es auch \n\nnach den Darlegungen der Klägerin nicht zu, auf einen eindeutigen Geschäfts-\n\nwillen der Parteien zu schließen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Die Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig, soweit der Be-\n\nklagte gegenüber der Klägerin die Feststellung begehrt, daß zwischen ihm und \n\nSusan H. sowie Klaus M. kein Mietvertrag über das streitgegenständliche Miet-\n\nobjekt geschlossen worden sei. Dies ist bereits deswegen der Fall, weil der An-\n\ntrag des Beklagten entgegen § 256 Abs. 2 ZPO nicht auf die Feststellung eines \n\nRechtsverhältnisses zielt. Der Antrag ist nicht dahin umzudeuten, daß die Fest-\n\nstellung begehrt werde, zwischen den genannten Personen habe kein Mietver-\n\nhältnis bestanden. Ein solcher Antrag wäre allerdings auf die Feststellung eines \n\nRechtsverhältnisses gerichtet. Dennoch wäre er unzulässig. Zwar kann Gegen-\n\nstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO auch ein \n\nRechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten besteht (vgl. \n\nBGH Beschluß vom 7. November 1997 - BLw 26/97 - FamRZ 1998, 226). Vor-\n\naussetzung der Zulässigkeit ist jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis für die Ent-\n\nscheidung der Hauptsache präjudiziell ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \n\nVielmehr ist es für die Entscheidung der Hauptsache ohne Bedeutung, ob zwi-\n\nschen dem Beklagten und den nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen Su-\n\nsan H. und Klaus M. ein Mietverhältnis bestand. Die Zwischenfeststellungswi-\n\nderklage des Beklagten ist daher insoweit als unzulässig abzuweisen. \n\nIm übrigen ist die Zwischenfeststellungswiderklage zulässig. Zwar ist der \n\nFeststellungsantrag des Beklagten an sich unzulässig. Für das Vorliegen eines \n\nMietverhältnisses ist nämlich der Abschluß eines Mietvertrages nur eine bloße \n\nVorfrage, die nicht zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach \n\n§ 256 Abs. 2 ZPO gemacht werden kann, da es sich insoweit nicht um ein \n\nRechtsverhältnis handelt. Jedoch ist der an sich unzulässige Antrag des Be-\n\nklagten hier in einen zulässigen Antrag dahin umzudeuten, daß die Feststellung \n\nbegehrt werde, zwischen den Parteien habe über das streitgegenständliche \n\nObjekt kein Mietverhältnis bestanden (vgl. Senatsurteil vom 29. September \n\n1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356). \n\n2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nach \n\nder Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag im Zweifel nicht \n\ngeschlossen ist, solange die Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt \n\nhaben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung \n\ngetroffen werden soll. Doch liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. \n\na) Verfahrensfehlerhaft ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, daß sich die Parteien über die \n\nGeltung einer bestimmten Baubeschreibung geeinigt hätten. Insoweit hat das \n\nBerufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft \n\nverkannt. \n\nDie Klägerin hat behauptet, daß im Mietvertrag auf die genannte unda-\n\ntierte Bau- und Ausstattungsbeschreibung Bezug genommen und daß diese \n\ndem ehemaligen Vorstand des Beklagten als Vertragsgrundlage bekannt gewe-\n\nsen sei. Dies hat die Klägerin durch die Vernehmung von Zeugen, darunter \n\nauch die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Beklagten, die den Mietvertrag \n\nvom 25. März 1997 unterschrieben haben, unter Beweis gestellt. Die Klägerin \n\nhat weiter vorgetragen, daß die genannte Bau- und Ausstattungsbeschreibung \n\nvor dem Mietvertragsschluß (25. März 1997) durch das Architekturbüro Me. fer-\n\ntiggestellt und der Beklagtenseite auch vor dem 25. März 1997 übergeben wor-\n\nden sei. Auch dies hat die Klägerin durch die Vernehmung von Zeugen, darun-\n\nter ehemalige Vorstandsmitglieder der Beklagten, unter Beweis gestellt. \n\nDamit hat die Klägerin - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - ausreichend dargelegt, daß dem Beklagten ein Exemplar der von ihr im \n\nRechtsstreit vorgelegten Bau- und Ausstattungsbeschreibung vor dem 25. März \n\n1997 übergeben worden ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag \n\ndann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Ver-\n\nbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder \n\ndie geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die \n\nAngabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Erei-\n\ngnisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechts-\n\nlage nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2003 - XII ZR \n\n300/01 - NJW 2003, 3339, 3341). \n\nDiesen Anforderungen genügen die Behauptungen der Klägerin. Wenn \n\ndie genannte Beschreibung dem Beklagten vor dem 25. März 1997 vorlag, so \n\nist sie, wie sich aus dem Wortlaut des Vertrags vom 25. März 1997 in Verbin-\n\ndung mit der genannten Beschreibung ergibt, auch Bestandteil des Vertrages \n\nund damit verbindlich geworden. Die Klägerin hat auch hinreichend dargelegt, \n\ndaß es sich dabei um die von ihr in Abschrift überreichte undatierte Baube-\n\nschreibung handelt. Denn unstreitig verweist der Vertrag nicht auf die Beschrei-\n\nbung vom 3. Januar 1997. Das Vorhandensein einer dritten Bau- und Ausstat-\n\ntungsbeschreibung wird von keiner Partei behauptet. Auf die Frage, wann ge-\n\nnau vor dem 25. März 1997 die Bau- und Ausstattungsbeschreibung im Archi-\n\ntekturbüro erstellt worden ist, kommt es ebensowenig an, wie auf die genaue \n\nArt und Weise, wie die Beschreibung vor der Vertragsunterzeichnung in den \n\nBesitz des Beklagten gelangt ist. Schließlich brauchte die Klägerin für die Sub-\n\nstantiierung ihres Vortrages nicht darzulegen, warum und gegebenenfalls auf-\n\ngrund welcher Erläuterungen die Vorstandsmitglieder des Beklagten eine Min-\n\nderung in der Qualität der Ausstattung des Gebäudes im Vergleich zur Be-\n\nschreibung vom 3. Januar 1997 akzeptiert haben. Vielmehr spielt der Umstand, \n\ndaß es wenig wahrscheinlich ist, daß die Vorstandsmitglieder des Beklagten \n\neine solche Qualitätsminderung ohne weiteres hingenommen haben, erst bei \n\nder Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen eine Rolle. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte daher die angebotenen Zeugen vernehmen müssen. \n\nb) Aber selbst wenn die Klägerin eine Einigung der Parteien über eine \n\nbestimmte Bau- und Ausstattungsbeschreibung nicht hinreichend dargelegt hät-\n\nte, hätte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht anneh-\n\nmen dürfen, daß wegen eines offenen Einigungsmangels nach § 154 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen \n\nsei. \n\nZutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungs-\n\ngericht allerdings davon aus, daß sich die Parteien über die Ausstattung des \n\nGebäudes in Form einer genauen Bau- und Ausstattungsbeschreibung einigen \n\nwollten. Das Oberlandesgericht übersieht jedoch, daß die Auslegungsregel des \n\n§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB, derzufolge ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen \n\nist, solange die Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, über \n\ndie nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen wer-\n\nden soll, angesichts der feststehenden Umstände der tatsächlichen Durchfüh-\n\nrung des Vertrages hier nicht anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Septem-\n\nber 1999 aaO 356). Die Vertragsparteien sahen den Vertrag nämlich als abge-\n\nschlossen an und setzten ihn in Vollzug: Der Beklagte benutzte die Gebäude \n\nals Schule und entrichtete den Mietzins. Der Beklagte machte Mängelrügen \n\ngeltend. Wie den Kündigungsschreiben beider Parteien zu entnehmen ist, be-\n\ntrachteten sie den Vertrag als kündbar und nicht etwa als nicht geschlossen. \n\nWie der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, sind beide Parteien \n\nauch noch während des Rechtsstreits lange Zeit davon ausgegangen, daß sie \n\nwirksam einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Auch die salvatorische Klau-\n\nsel des § 15 Abs. 4 des Mietvertrages, wonach im Falle der Unwirksamkeit ei-\n\nner seiner Bestimmungen der übrige Vertrag unberührt bleiben und eine dem \n\nSinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende an-\n\ndere Bestimmung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten soll, \n\nspricht für den Willen der Vertragsparteien, das Zustandekommen des Vertra-\n\nges nicht vom Vorliegen einer speziellen Bau- und Ausstattungsbeschreibung \n\nabhängig zu machen. Hinzu kommt, daß nach den Bestimmungen des Vertra-\n\nges die Klägerin dem Beklagten auch in diesem Fall einen Bauzustand schulde-\n\nte, der den spezifischen Anforderungen einer M. -Schule gerecht wurde \n\nund der die staatliche Förderfähigkeit des vereinbarten Mietzinses aufwies. Zur \n\nKonkretisierung dieser Verpflichtung der Klägerin hätte dann im Rahmen einer \n\nergänzenden Vertragsauslegung auf die der Regierung von N. vorgelegte Be-\n\nschreibung vom 3. Januar 1997 zurückgegriffen werden können. Die Nichtein-\n\nhaltung des dort beschriebenen Standards würde Gewährleistungsansprüche \n\ndes Beklagten auslösen (§§ 536 ff. BGB a. F.). \n\n4. Für den Fall der Nichtexistenz der im Mietvertrag in Bezug genomme-\n\nnen Bau- und Ausstattungsbeschreibung wäre der Mietvertrag auch nicht ge-\n\nmäß §§ 125 Satz 2, 127 BGB formunwirksam. Zwar wäre es denkbar, daß die \n\nParteien mit der Bezeichnung einer Anlage als \"wesentlicher Bestandteil\" deren \n\nBeifügung zum Vertrag als gewillkürte Form im Sinne des § 127 BGB a.F. ver-\n\neinbaren und die Wirksamkeit des Vertrages von deren Einhaltung abhängig \n\nmachen wollten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1999 - XII ZR 15/97 - NJW 1999, \n\n3257, 3258). Nichts spricht jedoch dafür, daß dies hier der Fall war. Vielmehr \n\nfolgt das Gegenteil daraus, daß die Parteien den Vertrag tatsächlich durchge-\n\nführt haben und daß nach der salvatorischen Klausel des § 15 Abs. 4 des Miet-\n\nvertrages die vertragliche Bindung durch die Unwirksamkeit einzelner Vertrags-\n\nbestimmungen nicht beeinträchtigt werden sollte. \n\n5. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht allerdings zu prüfen \n\nhaben, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglisti-\n\nger Täuschung (§ 123 BGB), weil die Klägerin angeblich von Anfang an nicht \n\nbeabsichtigt habe, das Mietobjekt in einen förderungsfähigen Zustand zu ver-\n\nsetzen, durchgreift und der Mietvertrag zwischen den Parteien somit unwirksam \n\nist. \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-82-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__82-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:39.148285+00:00"}}