{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__73-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"XII ZR 73/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 73/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz,\n\nFuchs und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nGründe:\n\nDie beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die\n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwillig\n\nerscheint.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen den Parteien\n\nabgeschlossene Mietvertrag sei nicht als wucherähnliches Geschäft nach § 138\n\nAbs. 1 BGB unwirksam. Insofern besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.\n\nDie in diesem Zusammenhang auftauchenden Rechtsfragen sind durch die\n\nRechtsprechung des Senats, insbesondere durch das Senatsurteil vom 13. Juni\n\n2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 = ZMR 2001, 788) geklärt. In diesem Urteil\n\nhat der Senat ausgeführt, daß die vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur\n\nSittenwidrigkeit von Grundstücksgeschäften entwickelten Grundsätze, auf die\n\nsich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im wesentlichen beruft,\n\nauf gewerbliche Mietverträge nicht ohne weiteres zu übertragen sind (vgl. im\n\neinzelnen Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 4. Aufl. Rdn. 92\n\nbis 101 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat sich an dieser Senatsentscheidung\n\nausdrücklich orientiert. Die Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung\n\nauf den Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.\n\n2. Der Mietvertrag ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)\n\nabgeschlossen worden, deren alleinige Gesellschafter die Kläger sind. Die Klä-\n\nger haben als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung einge-\n\nklagt. Diese Vorgehensweise entsprach zur Zeit der Klageerhebung der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte zur Zahlung an die Kläger verurteilt und die Berufung der Beklagten da-\n\ngegen hatte keinen Erfolg. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof seine Recht-\n\nsprechung geändert. Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt\n\nRechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte\n\nund Pflichten begründet. Sie kann in der jeweiligen Zusammensetzung der Ge-\n\nsellschafter Vertragspartner werden und ist in diesem Rahmen im Zivilprozeß\n\nparteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden (BGHZ 146,\n\n341).\n\nDie Beklagte vertritt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde\n\ndie Auffassung, daß eine Verurteilung der Gesellschafter persönlich keinen Be-\n\nstand haben dürfe, da die GbR selbst die Rechte aus dem Mietvertrag erwor-\n\nben habe und diese Rechte selbst einklagen könne. Insofern ist das Begehren\n\nder Beklagten zumindest mutwillig i.S. des § 114 ZPO. Würde die Revision we-\n\ngen dieses Gesichtspunktes angenommen, käme nach einer in der Literatur\n\nvertretenen Meinung (vgl. Krämer, NZM 2002, 465, 473 unter c m.N. in Fn. 156)\n\nlediglich eine Rubrumsberichtigung in Betracht. Nach anderer Ansicht (Jacoby,\n\nZMR 2001, 409, 414) wäre statt dessen eine Klageänderung erforderlich. Die\n\nFrage kann hier offen bleiben. Eine entsprechende Klageänderung wäre näm-\n\nlich, jedenfalls nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht, sach-\n\ndienlich und somit auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig. Die Beklagte\n\nwürde dann lediglich erreichen, daß sie zur Zahlung an die GbR statt zur Zah-\n\nlung an die Gesellschafter der GbR als Gesamthandsgläubiger verurteilt wird,\n\nund müßte auch die weiteren Kosten des Verfahrens tragen. Eine vernünftige\n\nPartei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde kein Revisi-\n\nonsverfahren durchführen, um dies zu erreichen.\n\nHahne\n\nGerber Wagenitz\n\nFuchs\n\nFrau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/xii-zr-73-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/xii-zr-73-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:03.814697+00:00"}}