{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__70-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-09-24","aktenzeichen":"XII ZR 70/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Miet- verhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 70/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n24. September 2003\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 322\n\nZu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Miet-\n\nverhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.\n\nBGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02 - OLG Dresden\nLG Chemnitz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagten werden die Kosten der Berufung und der Revision\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerbli-\n\nchen Mietverhältnis geltend.\n\nDie Beklagte unterzeichnete am 11. September 1996 als Mieterin den ihr\n\nvon der L. Grundbesitzverwertung GmbH (im folgenden: L. ) als Vermiete-\n\nrin zugeleiteten Mietvertrag über gewerbliche Mieträume im Gewerbeobjekt\n\nM. Straße 75 in C. . Nach Gegenzeichnung am 15. November\n\n1996 sandte die L. den Mietvertrag an die Beklagten zurück. Der Mietvertrag\n\nenthält u.a. folgende Regelungen:\n\n\"§ 1 - Mieträume\n\n...\n\n5. Dieser Mietvertrag wird unter der auflösenden Bedingung ge-\nschlossen, daß der erste Mietzins vor Übergabe der Mietsache\nvom Mieter an den Vermieter geleistet worden ist.\n\n§ 2 - Mietzeit und Kündigung\n\n1. Das Mietverhältnis beginnt bei Bezugsfertigkeit/Übergabe und\nist fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die Übergabe erfolgt\nvoraussichtlich bis Juni 97 und wird zwei Monate vorher ange-\nkündigt.\n\n...\n\n§ 21 - weitere Vereinbarungen\n\n...\n\n6. Die Wertsicherungsklausel gemäß Anlage 2 ist Bestandteil des\n\nVertrages.\n\n...\"\n\nAm 13. Dezember 1996 unterzeichnete die Beklagte folgende Wertsiche-\n\nrungsklausel:\n\n\"Wertsicherungsklausel\n\nFür die ab Übergabe zu zahlende Miete gilt folgende Mietgleit-\nklausel als vereinbart:\n\nSollte sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebens-\nhaltungskostenindex für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern\nund Angestellten mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Stand zum Mietbeginn oder der\n\nletzten Mietangleichung (Basis 1985 = 100 Punkte) um 7 % oder\nmehr nach oben oder nach unten verändern, so ändert sich der\nMietzins um 70 % der jeweiligen Indexänderung entsprechend.\n\n...\"\n\nDie Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 21. November 1996\n\ndas Grundstück und wurde am 8. Januar 1998 als Eigentümerin im Grundbuch\n\neingetragen.\n\nDie Mietsache wurde am 10. oder 17. Juni 1997 an die Beklagte überge-\n\nben. Am 11. Juli 1997 zahlte die Beklagte erstmals die vereinbarte Miete. Mit\n\nSchreiben vom 17. und 21. September 1999 kündigte die Beklagte den Miet-\n\nvertrag zum 31. März 2000.\n\nIn einem Vorprozeß, in dem die Klägerin die Feststellung des Fortbeste-\n\nhens des Mietverhältnisses begehrt hatte, hatte die Beklagte das Zustande-\n\nkommen eines Mietverhältnisses bestritten, den Eintritt einer auflösenden Be-\n\ndingung geltend gemacht und sich darauf berufen, daß jedenfalls die ordentli-\n\nche Kündigung zum 31. März 2000 wirksam sei, weil die Schriftform des § 566\n\nBGB a.F. nicht eingehalten sei und der Vertrag deshalb als auf unbestimmte\n\nZeit abgeschlossen gelte. Das Landgericht war mit Urteil vom 22. März 2000\n\n(2 O 5168/99 LG Chemnitz) vom Zustandekommen des Mietvertrages ausge-\n\ngangen, hatte den Eintritt einer auflösenden Bedingung verneint und festge-\n\nstellt, daß das Mietverhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Be-\n\nklagten bis 17. Juni 2007 fortbestehe. Die Berufung war ohne Erfolg geblieben.\n\nDas Oberlandesgericht hatte ausgeführt, die Schriftform sei eingehalten. Des-\n\nhalb sei der Mietvertrag durch die Kündigungen der Beklagten vom 17. und\n\n21. September 1999 nicht beendet worden. Mit Beschluß vom 27. August 2003\n\nhat der Senat die Annahme der Revision abgelehnt.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Landgericht im Urkundenprozeß mit\n\nVorbehaltsurteil vom 9. November 2000 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin\n\n12.064 DM (Monatsmieten für die Monate April bis Juli 2000) nebst Zinsen zu\n\nzahlen. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, beginnend ab 3. August 2000 bis\n\neinschließlich Mai 2007 monatlich, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweili-\n\ngen Monats, 3.016 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit Schlußurteil vom\n\n22. Februar 2001 hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos er-\n\nklärt.\n\nAuf die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil hat das Oberlan-\n\ndesgericht das Vorbehaltsurteil sowie das Schlußurteil aufgehoben und die Kla-\n\nge abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und\n\nzur Zurückweisung der Berufung.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, doppelte Rechtshängigkeit lie-\n\nge nicht vor. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände. Die Fest-\n\nstellungsklage betreffe nur eine Vorfrage der Leistungsklage. Entgegen der im\n\nVorprozeß vertretenen Auffassung sei davon auszugehen, daß die gesetzliche\n\nSchriftform nicht eingehalten sei und das Mietverhältnis auf die Kündigung der\n\nBeklagten zum 31. März 2000 geendet habe. Zwar werde an der Auffassung im\n\nVorprozeß festgehalten, daß es nicht schon deshalb an der Schriftform man-\n\ngele, weil Beginn und Ende des Mietverhältnisses nicht datumsmäßig erfaßt\n\nseien, sondern als Beginn in § 2 Nr. 1 lediglich die \"Bezugsfertigkeit/Übergabe\"\n\nangegeben sei, die für voraussichtlich bis Juni 97 \"ins Auge gefaßt\" sei. Weiter\n\nhalte der Senat daran fest, daß der Mietvertrag nicht dadurch aufgelöst worden\n\nsei, daß der Beklagte nicht vor Übergabe der Räumlichkeiten den ersten Miet-\n\nzins bezahlt habe. Die Regelung in § 1 Ziff. 5 sei nicht als Bedingung anzuse-\n\nhen, sondern enthalte lediglich ein den Anspruch der Beklagten auf Überlas-\n\nsung der Mieträume beschränkendes Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.\n\nDie Schriftform sei aber deshalb nicht eingehalten, da nicht sämtliche wesentli-\n\nchen Vereinbarungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ent-\n\nhalten seien. Nach § 21 Nr. 6 des Mietvertrages habe die Wertsicherungsklau-\n\nsel gemäß Anlage 2 Bestandteil des Vertrages sein sollen. Eine derartige Anla-\n\nge sei aber bei Abschluß des Vertrages nicht vorhanden gewesen, nicht unter-\n\nzeichnet und dem Vertrag auch nicht hinzugefügt worden. Damit sei hinsichtlich\n\nder Anpassung des vereinbarten Mietzinses, somit hinsichtlich eines wesentli-\n\nchen Bestandteiles des Mietvertrages, die Schriftform nicht eingehalten. Die\n\nVereinbarung einer Wertsicherungsklausel sei auch nicht unwesentlich. Werde\n\n- wie vorliegend - bei Abschluß des Vertrages die Anpassung des Mietzinses\n\nvereinbart, so könne dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für beide\n\nVertragsparteien haben.\n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis einer recht-\n\nlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, in der Berufungs-\n\ninstanz sei der Rechtsstreit nicht von den gesetzlichen Richtern entschieden\n\nworden. Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 547 Nr. 1 ZPO ist die\n\nAngabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler, im vorliegenden\n\nFall das angebliche Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungspla-\n\nnes im Sinne des § 21g GVG bzw. die Entscheidung durch eine nach dem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan nicht zuständige Spruchgruppe, ergibt. Wenn es sich um\n\ngerichtsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daß\n\nsie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen\n\nVerdacht hin erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 -\n\nNJW 1992, 512). Diesen Voraussetzungen genügt der Vortrag der Revision\n\nnicht.\n\nb) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daß\n\ndem neuen Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht\n\nentgegensteht. Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, daß aus demselben\n\nkonkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d.h. der nämli-\n\nche Antrag gestellt wird (BGHZ 7, 271). Das ist hier nicht der Fall. Im Vorprozeß\n\nwar Streitgegenstand die Feststellung, daß das Mietverhältnis ungeachtet der\n\nKündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni 2007 fortbesteht. Im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit macht die Vermieterin demgegenüber den Mietzins gel-\n\ntend. Im Vorprozeß war daher nur über die Frage zu entscheiden, ob das Miet-\n\nverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Über diese kann das Ge-\n\nricht (des Zweitprozesses) solange frei entscheiden, als über sie nicht (im Erst-\n\nprozeß) rechtskräftig entschieden ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR\n\n37/62 - NJW 1964, 1316, 1318).\n\nc) Der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts steht aber\n\nnunmehr die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß ent-\n\ngegen. Mit Beschluß vom 27. August 2003 hat der erkennende Senat die An-\n\nnahme der Revision im Vorprozeß abgelehnt. Damit ist das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 31. August 2000 rechtskräftig geworden (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 24. Juni 1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55). Es steht fest, daß das\n\nzwischen den Parteien mit Vertrag vom 15. November 1996 begründete Miet-\n\nverhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni\n\n2007 fortbesteht. Damit kann der Beklagte nicht mehr mit Erfolg geltend ma-\n\nchen, die ordentliche Kündigung vom 17. September 1999 habe das Mietver-\n\nhältnis beendet, weil für die Anpassung des vereinbarten Mietzinses die\n\nSchriftform des § 566 BGB a.F. nicht eingehalten sei. Über die Frage, ob die\n\nordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis mangels\n\nEinhaltung der Schriftform beendet hat, hat das Oberlandesgericht bereits im\n\nVorprozeß entschieden. Zwar hatte der Beklagte dort den Formmangel nicht mit\n\nder fehlenden Schriftform für die Anpassungsklausel begründet, sondern aus\n\nanderen Umständen hergeleitet. Gleichwohl kann der Beklagte diesen im Vor-\n\nprozeß nicht erhobenen Einwand im jetzigen Verfahren nach Eintritt der\n\nRechtskraft nicht mehr geltend machen. Das gebietet die der Rechtskraft inne-\n\nwohnende Präklusionswirkung (BGHZ 123, 137 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO\n\n23. Aufl. vor § 322 Rdn. 70). Sie bedeutet, daß die Parteien mit allem tatsächli-\n\nchen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-\n\ngen des Urteils im Vorprozeß steht. Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt\n\ndes Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden,\n\nsind mit dem Ziel, das \"kontradiktorische Gegenteil\" der früher festgestellten\n\noder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als sie\n\nbei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvor-\n\ngang gehören (BGH aaO 141; Zöller/Vollkommer aaO).\n\nDas ist hier der Fall. Der Beklagte hatte im Vorprozeß die Nichteinhal-\n\ntung der Schriftform geltend gemacht und daraus das Recht zur ordentlichen\n\nKündigung hergeleitet. Damit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die\n\nordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis beendet\n\nhatte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, alle für die Beendigung des\n\nMietverhältnisses, nämlich für die Verletzung der Schriftform maßgebenden\n\nTatsachen, vorzubringen. Soweit sie das nicht getan hat, ist sie durch die\n\nrechtskräftige Entscheidung, die Schriftform sei eingehalten und die ordentliche\n\nKündigung daher unwirksam, mit dem betreffenden Vortrag ausgeschlossen.\n\n3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit\n\nzur Endentscheidung reif ist. Die Beklagte schuldet die mit der Klage geltend\n\ngemachten Mieten für die Monate April bis Juli 2000 in Höhe von 12.064 DM\n\nnebst Zinsen. Da der Mietvertrag wirksam ist und bis zum 17. Juni 2007 fortbe-\n\nsteht, hat sie - wie von der Klägerin beantragt - bis einschließlich Mai 2007 mo-\n\nnatlich jeweils bis spätestens zum dritten Werktag die vereinbarte Miete von\n\n3.016 DM zu bezahlen.\n\nHahne Sprick Weber-Monecke\n\n Fuchs Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__70-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/xii-zr-70-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__70-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__70-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-24/xii-zr-70-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__70-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:01.438850+00:00"}}