{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__67-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"XII ZR 67/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 67/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober \n\n2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entschei-\n\ndung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem \n\nUmfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. \n\nSoweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das \n\nkonkretisierende \"Minus\" sich rechtlich als \"etwas anderes\" darstellt, sei bislang \n\nnicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den ange-\n\ngriffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005. \n\nRdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche \n\nVereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht, \n\nwobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteil-\n\nten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt. \n\nRdn. 4 des Beschlusses legt in der durch § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebo-\n\ntenen Kürze dar, dass der Senat die mündliche Vereinbarung hier nicht als blo-\n\nße Erläuterung oder Präzisierung des schriftlichen Vertrages angesehen hat, \n\nsondern als etwas inhaltlich davon Abweichendes. Darauf, ob diese Abwei-\n\nchung als ein \"Minus\" gegenüber dem schriftlich Vereinbarten angesehen wer-\n\nden kann, kommt es nicht an, da ein solches \"Minus\" nach Rdn. 4 des Be-\n\nschlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge - nicht als \n\nlediglich \"konkretisierendes Minus\" anzusehen ist. Ein nicht nur konkretisieren-\n\ndes \"Minus\" ist stets zugleich etwas \"anderes\", das der Schriftform bedarf. Wird \n\nbeispielsweise nachträglich mündlich die Zahl der vermieteten Räume verrin-\n\ngert, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, was entsprechend § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO hier keiner weiteren Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.). \n\n5 \n\nDies als rechtlich unzutreffend zu rügen ist der Anhörungsrüge verwehrt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zr-67-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/xii-zr-67-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__67-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:30.845902+00:00"}}