{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__56-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZR 56/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Februar 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1 Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Eltern- teils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbe- halts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkom- mens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbe- halt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 56/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1 \n\nDie angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbe-\n\nhalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkom-\n\nmens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten \n\nnicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbe-\n\nhalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 \n\n- XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - OLG Bamberg \nAG Bamberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Febru-\n\nar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindes-\n\nunterhalt in Anspruch. \n\nDie am 18. April 1990 und am 4. April 1992 geborenen Kinder stammen \n\naus der geschiedenen Ehe des Beklagten und ihrer Mutter, bei der sie leben \n\nund der auch die elterliche Sorge zusteht. Mit ihrer Klage haben sie Kindesun-\n\nterhalt ab 1. Januar 2001 nach Gruppe 1, 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabel-\n\nle (Stand: 1. Juli 1999) in Höhe von monatlich jeweils 431 DM verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und dabei \n\nausgesprochen, daß der Unterhalt abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes \n\nfür ein erstes und zweites Kind (derzeit 431 DM abzüglich 0 DM) zu zahlen sei, \n\nder Kindergeldanteil in der Höhe, in der der geschuldete Unterhalt 135 % des \n\njeweiligen Regelbetrages unterschreite, aber nicht anrechenbar sei. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er eine Anrechnung des hälfti-\n\ngen Kindergeldes, also eine Herabsetzung des Unterhalts um 135 DM auf mo-\n\nnatlich jeweils 296 DM erstrebt hat, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Re-\n\nvision verfolgt er dieses Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte zur \n\nLeistung des den Klägern zuerkannten Unterhalts von monatlich jeweils \n\n431 DM in der Lage sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach den für \n\ndas Jahr 2001 vorgelegten Verdienstbescheinigungen habe der Beklagte ein \n\nmonatliches Nettoeinkommen von 2.394,57 DM erzielt, von dem nach Abzug \n\nder 5 %igen Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen 2.274,84 DM verblie-\n\nben. Hinzuzurechnen sei 1/3 der dem Beklagten von seinem Arbeitgeber steu-\n\nerfrei gezahlten Auslösung von insgesamt 9.718 DM im Jahr, monatlich also \n\n(9.718 DM : 12 : 3) 269,94 DM, so daß sich das unterhaltsrechtlich relevante \n\nEinkommen auf insgesamt 2.544,78 DM belaufe. Nach Abzug des ab 1. Juli \n\n2001 maßgeblichen notwendigen Selbstbehalts von 1.640 DM verblieben für \n\nden Unterhalt der Kinder noch 904,78 DM, also mehr als vom Amtsgericht mit \n\ninsgesamt 862 DM zuerkannt. Von einer Anrechnung des hälftigen, für die Klä-\n\nger gezahlten Kindergeldes habe das Amtsgericht nach § 1612 b Abs. 5 BGB \n\nzutreffend abgesehen. Nach der genannten Bestimmung, die verfassungsge-\n\nmäß und deshalb zu Recht angewandt worden sei, finde im vorliegenden Fall \n\nim Hinblick auf die lediglich nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle geltend \n\ngemachten Unterhaltsbeträge eine Kindergeldanrechnung nicht statt. \n\n2. Soweit die Revision hiergegen einwendet, § 1612 b Abs. 5 BGB sei \n\nbei strikter Anwendung und ohne anderweitige Entlastung des Unterhaltspflich-\n\ntigen mit Art. 3 und Art. 6 GG nicht vereinbar, kann ihr nicht gefolgt werden. \n\nWie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, \n\ndient die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 \n\ngeltenden Fassung, nach der eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, \n\nsoweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % \n\ndes Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, der Sicherstel-\n\nlung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes. Mit Rücksicht auf diese \n\nZielsetzung hat der Senat die Bestimmung für mit dem Grundgesetz vereinbar \n\ngehalten (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, \n\n445, 447 ff.). Auch das Bundesverfassungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndaß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit er zur \n\nSicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die An-\n\nrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit \n\ndes barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem \n\nbetreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines \n\nDefizits beim Kindesunterhalt einzusetzen (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1372 \n\nff.). Ob die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Regelung dauerhaft \n\nerreicht werden kann, erscheint zwar ungewiß. Denn § 1612 b Abs. 5 BGB er-\n\nmöglicht es dem Verordnungsgeber, gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB über die ein-\n\nkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich Einfluß auf die \n\nGröße zu nehmen, die prozentual, nämlich mit 135 %, als Maßstab für die Be-\n\nstimmung des Existenzminimums angesetzt worden ist. Wenn sich mithin die \n\nRegelbeträge entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren \n\nArbeitsentgelts ändern und nicht entsprechend dem existenzsichernden Bedarf \n\neines Kindes, erscheint es zweifelhaft, ob auch in Zukunft 135 % des Regelbe-\n\ntrages nach der Regelbetrag-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kin-\n\ndes entsprechen werden. § 1612 b Abs. 5 BGB bietet aufgrund seiner Konstruk-\n\ntion insofern keinen geeigneten Maßstab, der dauerhaft gewährleistet, daß das \n\nmit der Norm verfolgte Ziel, das die Differenzierung bei der Kindergeldanrech-\n\nnung rechtfertigt, nicht verfehlt wird. Mit Rücksicht darauf ist der Gesetzgeber \n\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, in regelmäßi-\n\ngen Abständen zu prüfen, ob die von ihm unter Zuhilfenahme von Bezugsgrö-\n\nßen mit prozentualen Aufschlägen in § 1612 b Abs. 5 BGB gewählte Bemes-\n\nsung des Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses richtig zu \n\nbestimmen (BVerfG aaO S. 1374 f.). Für die Geltungsdauer der derzeitigen Re-\n\ngelbetrag-Verordnung kann dies aber nicht bezweifelt werden, denn eine solche \n\nEntwicklung kann sich allenfalls längerfristig ergeben. Deshalb bestehen gegen \n\ndie Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB weiterhin keine Bedenken. \n\nDaraus folgt, daß von einer Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf \n\nden Barunterhalt der Kläger zu Recht abgesehen worden ist. Dieses wird benö-\n\ntigt, um das mit 582 DM (431 DM + 35 %) anzusetzende Existenzminimum der \n\nKläger möglichst weitgehend sicherzustellen (431 DM + 135 DM hälftiges Kin-\n\ndergeld = 566 DM). \n\n3. Die Revision macht weiter geltend, ein höherer Kindesunterhalt als \n\nmonatlich jeweils 296 DM werde jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil der \n\ndem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt um die Kosten der Ausübung des \n\nUmgangsrechts mit den Klägern zu erhöhen sei. Die betreffenden Aufwendun-\n\ngen beliefen sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vor-\n\ntrag des Beklagten auf monatlich mindestens 270 DM. Diesem Einwand ist ein \n\nErfolg nicht zu versagen. \n\na) Nach der bisherigen - auf dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten \n\ndes Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 beruhenden - Recht-\n\nsprechung des Senats hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die \n\nihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernach-\n\ntungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, allerdings grundsätzlich selbst zu \n\ntragen; er kann sie deshalb weder unmittelbar im Wege der Erstattung noch \n\nmittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen, und zwar \n\nweder gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind noch gegenüber einem un-\n\nterhaltsberechtigten Ehegatten (Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR \n\n206/93 - FamRZ 1995, 215, 216 mit ablehnender Anmerkung Weychardt \n\nFamRZ 1995, 539, 540 und vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - FamRZ 2002, \n\n1099, 1100). Dabei hat der Senat maßgebend darauf abgestellt, daß die Wahr-\n\nnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind unmittelbar Ausfluß der \n\nVerantwortung eines Elternteils und seines höchstpersönlichen Rechts aus \n\n§ 1634 BGB a.F. ist. Bei den dadurch anfallenden Belastungen handle es sich \n\num Kosten, die er im eigenen und im Interesse des Kindes selbst aufzubringen \n\nhabe. Zur Entlastung dienten staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld, \n\ndas ihm im Verhältnis zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zu-\n\nstehe. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen habe sich in engen Grenzen \n\nzu halten, um letztlich die Lebenshaltung des Kindes nicht zu beeinträchtigen. \n\nSo könne eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten des Um-\n\ngangsrechts etwa dann in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil mit den \n\nKindern in einer solchen Entfernung wohne, daß angesichts ohnehin beengter \n\nwirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten \n\nschlechthin unzumutbar sei und dazu führe, daß dieser sein Umgangsrecht \n\nnicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben könne (Senatsurteil \n\nvom 9. November 1994 aaO S. 215 f.). \n\nb) An dieser Rechtsprechung kann im Hinblick auf die zwischenzeitlich \n\nveränderte Rechtslage nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Nach \n\n§ 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des weggefallenen § 1634 BGB - den \n\nUmgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat einerseits das Kind das Recht auf \n\nUmgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum \n\nUmgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beides \n\nist Ausfluß seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 \n\nBGB). Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen \n\n- ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz \n\nvon Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809). \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht zwar nicht unmittelbar ein. \n\nSeine Anwendung hat allerdings zur Folge, daß dem barunterhaltspflichtigen \n\nElternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute \n\nkommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der \n\ndurch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen \n\nvermag. Er muß deshalb die Umgangskosten mit seinem nach Abzug des Un-\n\nterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit die über den \n\nnotwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandenen Mittel hierfür aber nicht \n\nausreichen, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangs-\n\nkontakte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. \n\nMit Rücksicht auf diese Konstellation hat der Senat bereits in seinem Ur-\n\nteil vom 29. Januar 2003 (aaO S. 449) darauf hingewiesen, daß zu erwägen \n\nsein wird, ob und \n\nin welchem Umfang Umgangskosten eines Barun-\n\nterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeldanteil infolge der Vorschrift des § 1612 b \n\nAbs. 5 BGB (teilweise) nicht zugute kommt, mit Blick auf die Neuregelung zu \n\neiner angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkom-\n\nmens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts des Unterhalts-\n\nverpflichteten führen können. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die vor-\n\ngenannten unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten für das geeignete Mittel, um si-\n\ncherzustellen, daß Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Unterhalts-\n\npflichtigen nicht an den Kosten scheitern, nachdem dieser insoweit nicht mehr \n\nbzw. nicht mehr uneingeschränkt auf den Einsatz des Kindergeldes verwiesen \n\nwerden kann (BVerfG FamRZ 2003 aaO 1377). \n\nDa das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit \n\nnehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung aus-\n\nzuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbeson-\n\ndere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (ebenso \n\nWendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 \n\nRdn. 169; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1341 a; \n\nvgl. auch OLG Frankfurt FPR 2004, 398, 399). Andernfalls müßte der Unter-\n\nhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in An-\n\nspruch nehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit nach der bis zum 31. Dezember \n\n2004 geltenden Rechtslage: BVerfG FamRZ 1995, 86, 87; BVerwG FamRZ \n\n1996, 105, 106; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2005: vgl. Müller Kind-Prax \n\n2005, 3, 4); er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozial-\n\nhilfebedürftig werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ \n\n1996, 1272, 1273). \n\nWelcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten \n\ndemgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach dessen Wohl \n\n(§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB). Wegen der betreffenden Kosten, die in der Regel \n\ndas anteilige Kindergeld nicht übersteigen dürften, wird in den Fällen, in denen \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB eingreift, in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des not-\n\nwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit \n\ner diese Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbrin-\n\ngen könnte. \n\n4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der \n\nBeklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorge-\n\ntragen, das Umgangsrecht mit den Klägern alle zwei Wochen am Wochenende \n\nauszuüben. Dazu habe er die Kinder mit dem Auto an ihrem Wohnort abzuho-\n\nlen und wieder dorthin zurückzubringen, wobei die einfache Fahrtstrecke 15 km \n\nbetrage. Er müsse ferner Wohnraum für die Übernachtungen bereithalten und \n\ndie Verpflegung der Kinder am Wochenende sicherstellen. Dieser Vortrag ist \n\nmangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegen. Da dem Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts kein Kindergeldanteil zugute kommt und ihm jedenfalls für die Zeit ab \n\n1. Juli 2001 über den notwendigen Selbstbehalt von - seinerzeit - monatlich \n\n1.640 DM hinaus nur rund 40 DM monatlich an Mitteln zur Verfügung standen, \n\nspricht alles für die Annahme, daß er die Kosten der Ausübung des Umgangs-\n\nrechts nicht aufzubringen vermag, ohne daß sein notwendiger Selbstbehalt ge-\n\nfährdet wird. Das gilt selbst dann, wenn für das Bereithalten von Wohnraum für \n\ndie Übernachtungen der Kinder keine zusätzlichen Kosten anzusetzen sind, \n\nweil es - von Ausnahmefällen abgesehen - angemessen und ausreichend sein \n\ndürfte, die Kinder in den dem Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen ent-\n\nsprechenden Räumlichkeiten mit unterzubringen. \n\nDer dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu be-\n\nmessen sein, daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen \n\nnotwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu \n\nbestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Oberlandesgericht \n\nin dem weiteren Verfahren nachzuholen haben. \n\nBundesrichter Sprick ist \nHahne \n wegen einer Dienstreise \n an der Unterschrift ver- \n hindert. \n\n Hahne \n\nWagenitz \n\nDose \n\n Weber-Monecke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zr-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zr-56-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:07.671387+00:00"}}