{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__50-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"XII ZR 50/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UmwG § 123 Abs. 3 Zur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 50/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Oktober 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nUmwG § 123 Abs. 3\n\nZur Auslegung eines Ausgliederungsvertrages nach § 123 Abs. 3 UmwG.\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter\n\nGerber, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. Spielwaren\n\nGmbH & Co. KG (im folgenden: Z. KG). Er macht geltend, daß die Beklagte von\n\nder Gemeinschuldnerin ohne Rechtsgrund Mietzahlungen erhalten habe und\n\nverlangt mit der Teilklage die Erstattung der für den Monat Februar 1999 ge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\n(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:18)(cid:2)(cid:25)\n\nzahlten Miete von 13.920 DM (= 7.118,82 \n\nDie Beklagte, die ein Einzelunternehmen betrieb, kaufte mit notariellem\n\nKaufvertrag vom 8. Juli 1993 eine Teilfläche eines Grundstücks in T. Für sie\n\nwurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis\n\nvon 700.000 DM zahlte sie auf ein Notaranderkonto ein. Nach dem Kaufvertrag\n\nsollten der Besitz und das Nutzungsrecht am 3. September 1993 auf die Käufe-\n\nrin - die Beklagte - übergehen. Die Beklagte wurde nicht als Eigentümerin im\n\nGrundbuch eingetragen.\n\nMit schriftlichem Mietvertrag vom 1. April 1995 vermietete die Beklagte\n\ndie gekauften Grundstücksteile an die Firma Z. KG (die spätere Gemeinschuld-\n\nnerin). Es war beabsichtigt, daß die Mieterin das Mietobjekt später erwerben\n\nsolle. In dem Mietvertrag heißt es, der Vertrag ende \"mit Übergang des Grund-\n\nstücks in den Besitz\" der Z. KG.\n\nAm 26. Februar 1996 schlossen die Beklagte und die Firma Z. KG einen\n\nnotariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag. Die Beklagte\n\nübertrug darin Teile ihres Einzelunternehmens auf die Z. KG, und zwar die in\n\nder Anlage I zum Ausgliederungsvertrag bezeichneten Vermögensgegenstände\n\ndes Teilbetriebs der Beklagten A.S. in T.. In der Anlage I ist als zu übertragen-\n\nder Vermögensgegenstand u.a. der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem\n\nKaufvertrag vom 8. Juli 1993 bezüglich des Grundstücks in T. aufgeführt. Die\n\nübertragenen Vermögensgegenstände sollten mit allen Rechten und Pflichten\n\nauf die Z. KG übergehen. Ausgliederungsstichtag sollte der 1. Juli 1995 sein.\n\nDie Beklagte erhielt zum Ausgleich eine Kommanditbeteiligung an der Z. KG.\n\nAm 30. Juli 1998 wurde für die Z. KG als übernehmende Rechtsträgerin\n\nim Handelsregister eingetragen, daß aus dem einzelkaufmännischen Unter-\n\nnehmen der Beklagten der Teilbereich A.S. auf die Z. KG ausgegliedert worden\n\nsei. Am 26. August 1998 erfolgte ein entsprechender Handelsregistereintrag für\n\ndie Beklagte als übertragende Rechtsträgerin.\n\nDie Z. KG zahlte die vereinbarte Miete an die Beklagte bis einschließlich\n\nFebruar 1999, danach stellte sie die Zahlungen ein. Mit Beschluß vom 21. Juli\n\n1999 wurde über das Vermögen der Z. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.\n\nMit Schreiben vom 20. Oktober 1999 verlangte die Beklagte von dem\n\nKläger Zahlung der Miete für die Monate Juli bis Oktober 1999. Der Kläger ant-\n\nwortete, nach Angaben des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestehe\n\nkein Mietvertrag mehr, vorsorglich kündige er einen eventuell bestehenden\n\nVertrag zum nächstmöglichen Termin.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Mietvertrag sei zum 1. Juli 1995 beendet\n\nworden und die Beklagte habe die danach 44 Monate lang an sie gezahlte\n\nMiete ohne Rechtsgrund erhalten. Im vorliegenden Rechtsstreit macht er als\n\nTeilbetrag lediglich die Miete für Februar 1999 (zuzüglich Zinsen) geltend.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Mietvertrag sei im Zusammenhang mit\n\ndem Ausgliederungsvertrag nicht beendet worden und habe dementsprechend\n\nüber den 1. Juli 1995 hinaus weiter bestanden. Er sei erst durch die von dem\n\nKläger - hilfsweise - erklärte Kündigung beendet worden. Da der Kläger das\n\nGrundstück anschließend aber nicht herausgegeben habe, schulde er für den\n\nMonat November 1999 Nutzungsentschädigung, mit der sie hilfsweise gegen-\n\nüber der Klageforderung die Aufrechnung erkläre.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hin hat das Berufungsgericht diese Entscheidung abgeändert und der Kla-\n\nge bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision\n\nbegehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Der\n\nHinweis am Ende der Entscheidungsgründe, die Revision werde zugelassen,\n\nweil der Übergang von Mietverträgen nach den §§ 123 ff. UmwG höchstrichter-\n\nlich nicht geklärt sei, stellt lediglich eine Begründung für die Zulassung, nicht\n\neine (in dieser Form unzulässige) Beschränkung der Zulassung dar.\n\nDie aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und\n\nauch sonst zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Z. KG habe die Miete für Fe-\n\nbruar 1999 ohne Rechtsgrund gezahlt und sei daher nach den Regeln des Be-\n\nreicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) verpflichtet, den erhaltenen\n\nBetrag zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen. Der Rechtsgrund für\n\nMietzahlungen sei vor Februar 1999 entfallen, weil das Mietverhältnis vorher\n\nbeendet worden sei.\n\nDies ergebe sich allerdings nicht unmittelbar aus der Klausel des Miet-\n\nvertrages, der Vertrag ende \"mit Übergang des Grundstücks in den Besitz\" der\n\nZ. KG. Zwar sei das Grundstück der Z. KG zur Erfüllung des Mietvertrages\n\nübergeben worden. Das Wort \"Besitz\" in der Klausel könne aber nicht im tech-\n\nnischen Sinne gemeint gewesen sein, weil der Mietvertrag sonst schon am er-\n\nsten Tag seines Vollzugs beendet worden wäre. Der Kläger vertrete die An-\n\nsicht, mit \"Besitz\" sei der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an dem\n\nGrundstück gemeint gewesen. Wirtschaftliches Eigentum habe die Z. KG durch\n\ndie Übertragung der Erwerbsanwartschaft bezüglich des Grundstücks erlangt.\n\nDemgegenüber meine die Beklagte, mit \"Besitz\" sei der Erwerb des Volleigen-\n\ntums gemeint gewesen, den die Z. KG mangels Eintragung im Grundbuch nicht\n\nerlangt habe. Da nicht zu klären sei, welche Auslegung der Klausel richtig sei,\n\nkönne nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Klausel der Miet-\n\nvertrag beendet worden sei.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nb) Weiter führt das Berufungsgericht aus, der Mietvertrag sei jedoch\n\ndurch das Wirksamwerden des Ausgliederungsvertrages beendet worden. Der\n\nAusgliederungsvertrag sei dahin zu verstehen, daß zusammen mit der aus-\n\ndrücklich erwähnten Erwerbsanwartschaft an dem Grundstück auch der bezüg-\n\nlich dieses Grundstücks abgeschlossene Mietvertrag übertragen worden sei.\n\nDas bedeute, daß die Z. KG, die bisher Mieterin gewesen sei, zugleich die\n\nVermieterstellung erworben habe. Da aber niemand gleichzeitig auf beiden\n\nSeiten Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses sein könne (Konfusion),\n\nsei der Mietvertrag gegenstandslos geworden.\n\nDementsprechend stehe der Beklagten auch kein Anspruch auf Nut-\n\nzungsentschädigung für November 1999 zu, mit dem sie gegen die Klageforde-\n\nrung aufrechnen könne.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.\n\n2. Der Ausgliederungsvertrag nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz ist\n\nmit der Eintragung ins Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (der\n\nBeklagten) in der Weise wirksam geworden, daß die übertragenen Vermögens-\n\ngegenstände jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (die\n\nZ. KG) übergegangen sind (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz). Zu den\n\nübertragbaren Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch Verträge\n\n(Lutter/Teichmann, Umwandlungsgesetz 2. Aufl. § 132 Rdn. 38). Da nach § 132\n\nUmwandlungsgesetz allgemeine Regelungen, die die Übertragbarkeit eines\n\nbestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen\n\nknüpfen, durch die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister unberührt blei-\n\nben, könnten gegen die Übertragung eines Mietvertrages im Wege der Ausglie-\n\nderung aus dem Vermögen des Mieters Bedenken bestehen, weil das Mietrecht\n\nbestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters ausgewechselt\n\nwerden kann. Durch eine solche Übertragung des Mietvertrages könnten auch\n\ndie Regeln über die Untervermietung unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil vom\n\n25. April 2001 - XII ZR 43/99 - ZIP 2001, 1007 = NJW 2001, 2251 m. Anm.\n\nEckert, EWiR 2001, 675). Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden,\n\nweil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall hat nicht die Miete-\n\nrin, sondern die Vermieterin Vermögensgegenstände ausgegliedert und über-\n\ntragen.\n\nDaß der Mieter sich nicht grundsätzlich gegen einen Wechsel auf der\n\nVermieterseite wehren kann, ergibt sich schon daraus, daß nach § 571 BGB\n\na.F. = § 566 BGB n.F. im Falle der Veräußerung eines Grundstücks der Erwer-\n\nber als Vermieter in den Mietvertrag eintritt, ohne daß der Mieter dies verhin-\n\ndern kann.\n\nIm übrigen waren im vorliegenden Fall die Vertragspartner des Mietver-\n\ntrages zugleich Vertragspartner des Ausgliederungsvertrages. Mit Abschluß des\n\nAusgliederungsvertrages haben sie deshalb zumindest den Übergang des\n\nMietvertrages genehmigt.\n\nObwohl der Mietvertrag in dem Ausgliederungsvertrag nicht ausdrücklich\n\nerwähnt ist, kommt das Berufungsgericht im Wege der Auslegung zu dem Er-\n\ngebnis, daß der Mietvertrag von dem Ausgliederungsvertrag erfaßt und mit\n\nübertragen werden sollte. Es begründet diese Auslegung im wesentlichen da-\n\nmit, daß nach dem Text des Ausgliederungsvertrages im Zusammenhang mit\n\nder in Bezug genommenen Anlage die Anwartschaft auf den Erwerb des\n\nGrundstücks mit allen Rechten und Pflichten übertragen werden sollte.\n\nDie Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-\n\nten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-\n\nfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-\n\ngebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint\n\noder sogar näher liegt. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom\n\nRevisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-\n\ngungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein\n\nanerkennte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-\n\nrügten Verfahrensfehler beruht (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.N.\n\naus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fn. 4). Solche revisions-\n\nrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen\n\nund sie liegen auch nicht vor.\n\na) Die Revision macht geltend, durch einen Ausgliederungsvertrag\n\nkönnten nur die in diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände übertragen wer-\n\nden, eine - wie sie meint: ergänzende - Vertragsauslegung, die zur Einbezie-\n\nhung nicht ausdrücklich erwähnter Gegenstände führe, sei nicht zulässig. Dem\n\nkann nicht gefolgt werden.\n\nDie Frage, wie genau die zu übertragenden Vermögensteile in einem\n\nAusgliederungsvertrag bezeichnet werden müssen, ist bisher - soweit ersicht-\n\nlich - höchstrichterlich nicht erörtert worden.\n\nDie Literatur vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die An-\n\nsicht, daß die Anforderungen an die Kennzeichnung einzelner Gegenstände\n\nnicht überspannt werden dürfen und daß Verträge nach § 123 Umwandlungs-\n\ngesetz der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB unterliegen.\n\nEs genüge, wenn der Gegenstand bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem\n\nGeschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteils zuzurechnen sei. Insbe-\n\nsondere seien sogenannte All-Klauseln zulässig, mit denen sämtliche zu einem\n\nbestimmten Bereich gehörenden Gegenstände erfaßt würden (Lutter/Priester\n\naaO § 126 Rdn. 43; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz 3. Aufl. § 131\n\nRdn. 110, jeweils m.N.).\n\nDieser in der Literatur vertretenen Meinung schließt sich der Senat an.\n\nEs gibt keinen Rechtssatz, aus dem sich herleiten ließe, daß die für Verträge\n\nallgemein geltenden Auslegungsregeln auf Ausgliederungsverträge nicht ange-\n\nwendet werden dürfen.\n\nFür diese Annahme spricht auch ein praktisches Bedürfnis. Im Zusam-\n\nmenhang mit einem Ausgliederungsvertrag werden häufig große Sachgesamt-\n\nheiten übertragen. Es wäre mit einem zumindest unzumutbaren Aufwand ver-\n\nbunden, alle zu einer solchen Sachgesamtheit gehörenden Gegenstände in\n\ndem Ausgliederungsvertrag oder in einer Anlage zu ihm einzeln aufzuführen. Es\n\nist deshalb geboten, bezüglich solcher Sachgesamtheiten die erwähnten All-\n\nKlauseln zuzulassen. Dann ist es aber erforderlich, bezüglich jedes Einzelge-\n\ngenstandes im Wege einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu überprü-\n\nfen, ob er zu der Sachgesamtheit gehört oder nicht.\n\nÄhnlich liegt es im vorliegenden Fall. Nach dem Ausgliederungsvertrag\n\nsollte das Anwartschaftsrecht der Beklagten auf Erwerb des Grundstücks mit\n\nallen Rechten und Pflichten übertragen werden. Es ist deshalb im Wege der\n\nAuslegung zu überprüfen, welche Rechte und Pflichten damit gemeint sind. Es\n\nist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht\n\nden bezüglich des Grundstücks abgeschlossenen Mietvertrag zu diesen Rech-\n\nten und Pflichten gezählt hat.\n\nOb und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Auslegung von Aus-\n\ngliederungsverträgen Umstände berücksichtigt werden können, die in der Ur-\n\nkunde keinen Niederschlag gefunden haben, kann offen bleiben. Solche Um-\n\nstände hat das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt.\n\nb) Die Revision meint zu Unrecht, eine solche Auslegung sei nicht zuläs-\n\nsig, weil nach unbestrittener Meinung Gegenstände, die bei der Ausgliederung\n\nvergessen worden seien, bei dem übertragenden Rechtsträger verblieben\n\n(Lutter/Priester aaO § 126 Rdn. 44 m.N. in Fn. 59). Die Revisionserwiderung\n\nverweist zu Recht darauf, daß die Auslegung des Vertrages dieser Regelung\n\nvorgeht. Nur wenn sich im Wege der Auslegung nicht ergibt, daß ein Gegen-\n\nstand, der eigentlich mit übertragen werden sollte, nicht übertragen worden ist,\n\nkann man annehmen, daß dieser Gegenstand bei der Ausgliederung vergessen\n\nworden ist.\n\nc) Der Revision ist einzuräumen, daß die Formulierung des Berufungsge-\n\nrichts, die Firma Z. KG habe bei der Ausgliederung \"den Vermögensgegenstand\n\n- das Grundstück -\" erhalten, mißverständlich ist. Es liegt zumindest nahe, diese\n\nFormulierung dahin zu verstehen, daß die Firma Z. KG im Zusammenhang mit\n\nder Ausgliederung Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Das ist nicht\n\nder Fall, weil sie nur eine Erwerbsanwartschaft erworben hat, die nicht zum\n\nVollrecht erstarkt ist, weil die Z. KG nicht als Eigentümerin im Grundbuch ein-\n\ngetragen worden ist. Entgegen der Annahme der Revision läßt sich aus dieser\n\nmißglückten Formulierung aber kein revisionsrechtlich relevanter Auslegungs-\n\nfehler herleiten. Das Berufungsgericht hat keineswegs als Argument für seine\n\nAuslegung benutzt, dass die Z. KG Eigentum erworben habe. Der Begründung\n\ndes Urteils ist vielmehr zu entnehmen, daß sich das Berufungsgericht darüber\n\nim Klaren war, die Z. KG habe lediglich eine Erwerbsanwartschaft und den Be-\n\nsitz an dem Grundstück erworben, nicht aber das Eigentum.\n\nd) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zur Verfü-\n\ngung stehenden Auslegungsstoff nicht hinreichend berücksichtigt. Sie habe sich\n\nnicht hinreichend mit dem Text des Mietvertrages und mit dem Umstand befaßt,\n\ndaß die Z. KG nach der vom Berufungsgericht angenommenen Beendigung des\n\nMietvertrages 44 Monate lang die Miete weiter gezahlt habe. Mit diesen Um-\n\nständen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es hat lediglich\n\nnicht die von der Revision gewünschten Schlußfolgerungen daraus gezogen.\n\nDas muß die Revision hinnehmen.\n\ne) Schließlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie\n\nhabe sich mit der Firma Z. KG geeinigt, daß der Mietvertrag bis zur Eintragung\n\nder Z. KG im Grundbuch Bestand haben solle, zu Recht als unsubstantiiert an-\n\ngesehen und die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben. Die Beklagte hat\n\ntrotz eines ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts keine Tatsachen\n\nvorgetragen, aus denen sich eine solche Vereinbarung herleiten ließe. Dem\n\nVortrag der Beklagten ist nicht einmal zu entnehmen, ob die von ihr behauptete\n\nAbsprache vor oder nach Abschluß des Ausgliederungsvertrages getroffen\n\nworden sein soll. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Beklagte lediglich\n\nmeint, eine solche Vereinbarung sei stillschweigend zustande gekommen. Un-\n\nter diesen Umständen wäre eine Beweiserhebung über die pauschale, durch\n\nkeine Tatsachen unterlegte Behauptung der Beklagten ein unzulässiger Ausfor-\n\nschungsbeweis.\n\n4. Da der Mietvertrag beendet war, hat die Beklagte auch keinen An-\n\nspruch auf Nutzungsentschädigung für den Monat November 1999, mit dem sie\n\ngegenüber der Klageforderung aufrechnen könnte.\n\nHahne\n\nGerber\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/xii-zr-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/xii-zr-50-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:46.059447+00:00"}}