{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__28-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"XII ZR 28/02","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 28/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. März 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-\n\nrichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nNach dem auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 er-\n\ngangenen Urteil des Oberlandesgerichts hatte der Kläger 1998 eine ihm zuste-\n\nhende Milch-Referenzmenge ohne Fläche für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis \n\n31. März 2000 an den Beklagten verpachtet. Die zuständige Landwirtschafts-\n\nkammer ging jedoch in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV erforderlichen Beschei-\n\nnigung vom Kauf der Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenz-\n\nmenge im Rahmen seiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus \n\nmit der Behauptung, er habe sie vom Kläger gekauft. \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht die \n\nu.a. auf Nutzungsentgelt und Mitwirkung bei der Rückübertragung gerichtete \n\nKlage abgewiesen hatte, verurteilt, für die Zeit von April 2000 bis einschließlich \n\nJuni 2001 für die Überlassung der Milchreferenzmenge insgesamt 8.480,41 € \n\nan den Kläger zu bezahlen. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte \n\nverpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Milchre-\n\nferenzmenge monatlich 565,36 € zu bezahlen. Weiter hat es den Beklagten \n\nverurteilt, mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Rück-\n\nübertragung der Milchreferenzmenge vom Beklagten auf den Kläger zu stellen. \n\nSchließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mit seiner \n\nVerpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug ist. \n\nDie Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 18.076,84 € \n\nfestgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes hat es abgesehen. Der Se-\n\nnat hat mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 auf Antrag des Beklagten dessen \n\nBeschwer auf mehr als 30.677,51 € (= 60.000 DM) festgese tzt. \n\nMit der vom Senat angenommenen Revision erstrebt der Beklagte die \n\nAufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nBerufung und Revision unterliegen noch dem alten Prozeßrecht, da die \n\nmündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil erging, vor dem \n\n1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO). \n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht von der \n\nDarstellung des Tatbestandes abgesehen hat. \n\nDas Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des \n\nUrteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, wel-\n\nchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\nDas gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand \n\ngemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht \n\nsein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 \n\n- XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe) \n\nund vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung \n\ndes Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil \n\nsich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen \n\nRechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt. \n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Auslegung des zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Vertrags durch das Berufungsgericht läßt sich oh-\n\nne Kenntnis des genauen Wortlauts und der durch Beweisaufnahme ermittelten \n\nUmstände des Vertragsschlusses nicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise \n\nüberprüfen. Darüber hinaus läßt sich aus den Entscheidungsgründen nicht fest-\n\nstellen, ob der Kläger im April 2000 die persönlichen Voraussetzungen erfüllte, \n\ndie für eine Rückübertragung der Referenzmenge auf ihn erforderlich gewesen \n\nwären (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 - Slg. 2002, \n\nI - 5775 - Thomsen; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. werden Gerichtskosten für das Revisi-\n\nonsverfahren nicht erhoben. \n\nHahne \n\nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nFuchs \n\nHahne \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__28-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/xii-zr-28-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__28-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__28-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/xii-zr-28-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__28-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:58.906966+00:00"}}