{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__24-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"XII ZR 24/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 24/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 18. Dezember 2001 wird nicht \n\nangenommen. \n\nGründe: \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob \n\ndie bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur analogen Anwen-\n\ndung des § 539 BGB a.F. auf Fälle, in denen im Verlauf der Mietzeit ein Mangel \n\nauftritt und der Mieter den Mietzins gleichwohl über längere Zeit vorbehaltlos \n\nweiterbezahlt, auch nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts für § 536 b BGB \n\nn.F. fortgilt, hat der VIII. Senat durch Urteil vom 16. Juli 2003 (BGHZ 155, 380) \n\nentschieden. Danach ist eine analoge Anwendung des ab 1. September 2001 \n\ngeltenden § 536 b BGB in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 539 \n\nBGB a.F. ausgeschlossen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht auch \n\nfür den Bereich der gewerblichen Miete an. \n\n2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. \n\n§ 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni \n\n1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zwar verstößt das Berufungsgericht, \n\nsoweit es die Feststellungswiderklage der Beklagten abgewiesen hat, gegen die \n\nobengenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem seit dem \n\n1. September 2001 geltenden § 536 b BGB. Danach kann für das neue Miet-\n\nrecht nicht mehr von einer planwidrigen Regelungslücke für die Fälle eines \n\nnachträglich aufgetretenen Mangels ausgegangen und somit § 536 b BGB \n\n(§ 539 BGB a.F.) auf diese Fälle nicht mehr analog angewandt werden. Des-\n\nhalb kann den Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihr \n\nRecht zur Minderung der Pacht für die Zeit ab 1. September 2001 jedenfalls \n\nnicht durch eine analoge Anwendung des § 536 b BGB abgesprochen werden. \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rich-\n\ntig. Die Beklagten haben nämlich ihr Recht zur Minderung für die Zeit ab \n\n1. September 2001 verwirkt. \n\na) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch \n\nnicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und \n\nsich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten \n\ndurfte, daß dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 84, \n\n281; 105, 298; BGH Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, \n\n824). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtig-\n\nten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten \n\nrechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend ma-\n\nchen. \n\nb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\nDie Beklagten wußten seit Februar 1994, daß für eine Grenzbebauung \n\ndie Übernahme einer Baulast durch den benachbarten Grundstückseigentümer \n\n(damals der Kläger) erforderlich ist. Sie haben - nach eigener Behauptung -, \n\nnichts unternommen, um die für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterla-\n\ngen beizubringen, obwohl sie seit 1995 wußten, daß die von den Klägern erteil-\n\nte Einverständniserklärung (angeblich) nicht ausreichend war. Soweit sie pau-\n\nschal behaupten, die Kläger zu weiteren Handlungen aufgefordert zu haben, ist \n\nihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagten haben ihre Behauptung, die Kläger \n\nhätten mehrmals Abhilfe zugesagt, obwohl das Landgericht den Vortrag inso-\n\nweit als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, in zweiter Instanz ebenfalls nicht \n\nsubstantiiert. Sie haben auch sonst in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß \n\nsie den Plan einer Grenzbebauung weiter verfolgen wollen. Sie haben im Ge-\n\ngenteil den gestellten Bauantrag zurückgezogen. Die Beklagten haben den \n\nKlägern somit nicht nur vier Jahre lang keine Mitteilung davon gemacht, daß die \n\nBaugenehmigung an unzureichenden Erklärungen der Kläger gescheitert sei, \n\nsie haben darüber hinaus in diesen vier Jahren vorbehaltlos den Pachtzins be-\n\nzahlt. Die Kläger haben sich auch aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten \n\ndarauf eingerichtet, daß diese in Zukunft von ihnen keine weiteren Maßnahmen \n\nund Erklärungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Grenzbebauung \n\nverlangen würden, und durch den Verkauf des Nachbargrundstücks entspre-\n\nchende Dispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536b","ref_norm":"536b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-24-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__24-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:09.889945+00:00"}}