{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__22-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"XII ZR 22/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 22/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n29. September 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2001 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin \n\nzurückgewiesen hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin sucht im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage zu errei-\n\nchen, daß die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung des Beklagten aus \n\neiner notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird. \n\nDer Ehemann der Klägerin betrieb seit 1981 auf einem eigenen Grund-\n\nstück ein Altenpflegeheim. Im Jahre 1989 geriet er in wirtschaftliche Schwierig-\n\nkeiten. Außerdem erhob die Heimaufsicht des Landkreises Osterholz Bean-\n\nstandungen und ordnete durch Verfügung vom 30. Mai 1991, die der Ehemann \n\nder Klägerin anfocht, die Schließung des Heimes an. Unter dem Druck dieser \n\nUmstände verkaufte der Ehemann der Klägerin das Grundstück mit Vertrag \n\nvom 6. Dezember 1991 an den Beklagten und schloß mit diesem am selben \n\nTag einen Pachtvertrag über das Altenpflegeheim für den Zeitraum vom \n\n1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 mit Verlängerungsoption des Päch-\n\nters auf weitere fünf Jahre. Als monatlicher Pachtzins wurden 11.000 DM ver-\n\neinbart. Mit notarieller Urkunde vom 6. Dezember 1991, in der es u.a. heißt, \n\ndaß die Klägerin als Gesamtschuldnerin gegenüber dem Beklagten auf den \n\nPachtzins hafte, unterwarfen sich die Klägerin und ihr Ehemann entsprechend \n\neiner Klausel des Pachtvertrages gegenüber dem Beklagten \n\n\"der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen hinsicht-\n\nlich der Zahlung einer monatlichen Pacht von DM 11.000 … ab 1. Januar \n\n1992, jeweils fällig bis zum 5. eines jeden Monats im voraus, aufgrund \n\ndes Abschlusses des vorgenannten Pachtvertrages.\" \n\nIm Verwaltungsrechtsstreit um die Schließung des Altenheims schloß der \n\nEhemann der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht mit der zuständigen \n\nBehörde einen Vergleich, der ihm die Fortführung des Altenpflegeheims erlaub-\n\nte. Der Beklagte hatte das Anwesen zwischenzeitlich, nämlich am 7. Dezember \n\n1993, an Prof. Dr. B. und R. K. weiterverkauft. Der Ehemann der \n\nKlägerin schloß ebenfalls am 7. Dezember 1993 mit den Käufern eine \"Zusatz-\n\nvereinbarung zum Pachtvertrag vom 6. Dezember 1991\", in der er eine Erhö-\n\nhung des monatlichen Pachtzinses ab 1. April 1994 auf 11.880 DM anerkannte. \n\nNachdem die Käufer von dritter Seite vom Verwaltungsrechtsstreit des Ehe-\n\nmanns der Klägerin erfahren hatten, fochten sie den Kaufvertrag mit dem Be-\n\nklagten zunächst wegen arglistiger Täuschung an. Am 28. Februar 1994 \n\nschlossen sie jedoch mit diesem einen Vergleich, worin sich der Beklagte u.a. \n\nverpflichtete, für die Erfüllung des Pachtvertrages den Erwerbern gegenüber \n\nneben dem Ehemann der Klägerin zu haften, falls diesem die Erlaubnis zum \n\nFühren des Pflegeheims entzogen werden würde. Am 11. Mai 1994 wurden die \n\nKäufer als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Mit Verfügung vom \n\n31. Juli 1997 untersagte der Landkreis dem Ehemann der Klägerin erneut die \n\nFortführung des Pflegeheims. Ende September 1997 schloß es das Heim \n\nzwangsweise. Mit Schreiben vom 22. September 1997 kündigte der Ehemann \n\nder Klägerin den Pachtvertrag einschließlich der Zusatzvereinbarung; ab Okto-\n\nber 1997 zahlte er die Pacht nicht mehr. \n\nDer Beklagte betreibt aus der vollstreckbaren Urkunde vom 6. Dezember \n\n1991 wegen offener Pachtzinsen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 363.000 DM \n\n(11.000 DM monatlich) - für den 33 Monate umfassenden Zeitraum von Oktober \n\n1997 bis Juni 2000 - die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück der Klägerin. \n\nMit ihrer Klage begehrt diese, daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig er-\n\nklärt werde. Die Eigentümer haben im Laufe des Rechtsstreits in erster Instanz \n\nihre Pachtzinsforderungen für den Vollstreckungszeitraum treuhänderisch an \n\nden Beklagten abgetreten. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage \n\nwegen des Betrags von 363.000 DM abgewiesen und die Zwangsvollstreckung \n\nnur hinsichtlich eines diese Summe übersteigenden Betrags für unzulässig er-\n\nklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die \n\nAnschlußberufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Unzulässig-\n\nkeitserklärung des Landgerichts aufgehoben, nachdem der Beklagte klargestellt \n\nhatte, nicht mehr als insgesamt 363.000 DM zu vollstrecken. Mit der vom Senat \n\nangenommenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel, daß die Zwangsvoll-\n\nstreckung für unzulässig erklärt werde, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDa der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin auf deren An-\n\ntrag durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf \n\neiner Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage \n\nabgewiesen hat, sowie in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts greifen die Einwendungen der \n\nKlägerin gegen den in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch des Beklag-\n\nten nicht durch. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei \n\nentsprechend der Entscheidung BGHZ 120, 387, 395 als Titelgläubiger aktivle-\n\ngitimiert, die Pachtzinsforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzu-\n\nsetzen, weil er aufgrund der fiduziarischen Abtretung der Forderungen Leistung \n\nan sich verlangen könne. Die Abtretung sei nicht nach § 134 BGB unwirksam; \n\nein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor, weil der Beklag-\n\nte nicht geschäftsmäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 RBerG handele, sondern das \n\nZwangsvollstreckungsverfahren zur Abwendung eigener Haftung gegenüber \n\nden Eigentümern betreibe. Der Ehemann der Klägerin habe den Pachtvertrag \n\nmit Schreiben vom 22. September 1997 weder nach § 4 des Pachtvertrags \n\nnoch gemäß § 542 BGB a.F. wirksam fristlos kündigen können. Ein wichtiger \n\nGrund habe nicht vorgelegen. Die behördliche Schließung des Pflegeheims ha-\n\nbe sich der Ehemann der Klägerin vielmehr selbst zuzuschreiben. Auch ein \n\nRecht zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages habe dem Ehemann der \n\nKlägerin nicht zugestanden. Vielmehr sei die Zusatzvereinbarung vom \n\n7. Dezember 1993 dahingehend auszulegen, daß der Vertrag fest bis zum \n\n31. Dezember 2001 abgeschlossen sei. Der Pachtvertrag sei auch nicht wegen \n\neines auffällig überhöhten Pachtzinses nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die \n\nVoraussetzungen hierfür habe die Klägerin nicht dargelegt. Hingegen habe sich \n\ndie Klägerin wirksam zur Mithaftung für den Pachtzins verpflichtet. Eine finanzi-\n\nelle Überforderung der Klägerin liege nicht vor. Sie habe nämlich Grundvermö-\n\ngen, das im Zwangsversteigerungsverfahren mit 660.000 DM bewertet und dort \n\nvon ihr als zu niedrig beanstandet worden sei. Außerdem habe die Klägerin \n\nauch ein erhebliches eigenes Interesse an der geforderten und vereinbarten \n\nAbsicherung des Beklagten als Verpächter gehabt, da durch die Anpachtung \n\ndes Altenpflegeheims ihr Lebensunterhalt und der ihres Ehemannes sicherge-\n\nstellt werden sollte. Ihre Mithaftung sei daher nicht nach § 138 BGB sittenwidrig. \n\nAuf den Umstand, daß sie keinen Einfluß auf die Geschäftsführung durch ihren \n\nEhemann gehabt habe, komme es nicht an. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht und mit zutreffender Be-\n\ngründung die Nichtigkeit des Pachtvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB wegen \n\neiner auffälligen Pachtzinsüberhöhung verneint, in der Abtretung der Pachtzins-\n\nforderungen und der Geltendmachung durch den Beklagten keinen Verstoß \n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und ein außerordentliches Kündi-\n\ngungsrecht des Beklagten wegen der behördlichen Schließung des Altenheims \n\nverneint. Auch hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die \n\nZusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1993 dahingehend ausgelegt, daß eine \n\nfeste Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2001 vereinbart worden sei. Das \n\nOberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte \n\nals Titelgläubiger zur Zwangsvollstreckung unter der Voraussetzung legitimiert \n\nist, daß ihm der Anspruch materiell-rechtlich zusteht. Hiergegen wendet sich die \n\nRevision auch nicht. \n\n2. Die Revision rügt aber, daß sich die Unzulässigkeit der Zwangsvoll-\n\nstreckung aus der Unbestimmtheit des in der Unterwerfungserklärung bezeich-\n\nneten Anspruchs ergebe. Die Klägerin habe sich nämlich nur nach Maßgabe \n\ndes Pachtvertrags der Zwangsvollstreckung unterworfen. Mit dieser Rüge dringt \n\ndie Revision nicht durch. \n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckungsfähigkeit eines Ti-\n\ntels überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung der Vollstreckungsgegenklage \n\nangesehen werden kann und ob sie in der Revision nicht mehr zu prüfen ist, \n\nwenn, wie hier, bis zum Schluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien \n\ndie Auffassung vertreten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen \n\nVollstreckungstitel (vgl. hierzu BGHZ 118, 229, 232; BGH, Urteil vom 16. April \n\n1997 - VIII ZR 239/96 - NJW 1997, 2887). Denn der Titel ist jedenfalls nicht un-\n\nbestimmt. Vielmehr ergibt sich aus ihm eindeutig, daß ab 1. Januar 1992 mo-\n\nnatlich 11.000 DM zu zahlen sind. Eine Beschränkung dieses Anspruchs nach \n\nMaßgabe des Pachtvertrages ist gerade nicht erfolgt. Vielmehr müßten die \n\nSchuldner bei Beendigung des Vertrages, sofern der Titelgläubiger weiter voll-\n\nstreckt, Vollstreckungsabwehrklage erheben. \n\n3. Weiter macht die Revision geltend, die Zusatzvereinbarung vom \n\n7. Dezember 1993, die keine Mithaftungsvereinbarung der Klägerin enthalte \n\nund die die Klägerin nicht unterschrieben habe, hätte das Oberlandesgericht \n\ndahingehend auslegen müssen, daß mit ihrem Abschluß die Klägerin aus der \n\nHaftung ausgeschieden sei. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat in der genannten Zusatzvereinbarung keinen \n\nAusschluß der Mithaftung der Klägerin gesehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden. Mit dieser Frage brauchte sich das Oberlandesgericht auch \n\nnicht ausdrücklich zu befassen, da die von der Klägerin nunmehr befürwortete \n\nAuslegung der Zusatzvereinbarung fernliegt und sie in den Vorinstanzen auch \n\nvon der Klägerin nicht vertreten wurde. \n\n4. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Oberlandesgericht bei \n\nPrüfung der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Schuldbeitritts der Klägerin zu \n\nden Pachtverbindlichkeiten ihres Ehemannes nicht auf die nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB zu prüfenden Merkmale abgestellt hat. \n\nAuch im Rahmen eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrages ist die \n\nAnwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschafts- und Mithaftungsverträge \n\nzwischen dem Vermieter oder Verpächter einerseits und einem privaten Siche-\n\nrungsgeber andererseits regelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhält-\n\nnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfä-\n\nhigkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten abhängig (vgl. zur Anwendung des \n\n§ 138 Abs. 1 BGB auf Mithaftungsverträge zwischen Kreditinstituten und priva-\n\nten Sicherungsgebern BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - \n\nNJW 2002, 744, 745 f. m.w.N.). Demgemäß ist bei Beantwortung der Frage, ob \n\neine krasse finanzielle Überforderung des Mitverpflichteten vorliegt, auf den \n\nZeitpunkt der Übernahme der Mitverpflichtung abzustellen. Dies war der 6. De-\n\nzember 1992. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Verpflichtung über-\n\nnommen, notfalls für die Vertragsdauer den Pachtzins zu tragen. Die ursprüng-\n\nliche Vertragsdauer betrug fünf Jahre. Die Verlängerungsoption des Ehemanns \n\nder Klägerin um weitere fünf Jahre ist nicht mit zu berücksichtigen, da vernünf-\n\ntigerweise nicht angenommen werden kann, daß ein Pächter von der Option, \n\nden Vertrag zu verlängern, Gebrauch macht, wenn er zuvor den Pachtzins nicht \n\nerwirtschaften konnte. Dieser Verpflichtung - und nicht der Höhe der späteren \n\ntatsächlichen Haftung - sind das Vermögen und das Einkommen zum Zeitpunkt \n\nder Verpflichtungsübernahme gegenüber zu stellen, nicht aber die entspre-\n\nchenden Verhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme wie \n\ndies das Oberlandesgericht annimmt. Es kommt also nur auf die Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 an. Für diesen \n\nZeitpunkt hat das Oberlandesgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. \n\nInsbesondere steht nicht fest, ob die Klägerin schon damals Eigentümerin des \n\nGrundstücks war, das sie bei Beginn der Zwangsvollstreckung besaß, welchen \n\nWert es gegebenenfalls unter Abzug der Belastungen hatte und welche Ein-\n\nnahmen die Klägerin gegebenenfalls aus Vermietung und Verpachtung sowie \n\nArbeitseinkommen Ende 1991 erzielte. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der \n\nZusatzvereinbarung im Dezember 1993 kommt es demgegenüber nicht an. \n\nDas Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellun-\n\ngen treffen kann. \n\n5. Für das weitere Verfahren wird folgendes zu beachten sein: \n\na) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein eigenes persönliches oder \n\nwirtschaftliches Interesse der Klägerin am Abschluß des Pachtvertrages einen \n\nangemessenen Ausgleich zu einer etwaigen krassen finanziellen Überforderung \n\ngeschaffen hat, wären nur solche Vorteile zu berücksichtigen, die der Klägerin \n\nunmittelbar und in ausreichendem Maße zugeflossen sind (vgl. BGH, Beschluß \n\nvom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98 - NJW 1999, 2584, 2588). Diese hätten etwa \n\ndarin bestehen können, daß die Klägerin am Betrieb ihres Ehemannes beteiligt \n\ngewesen wäre und das Altenheim zusammen mit ihm geführt hätte. Dagegen \n\nspricht allerdings die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin \n\nkeinen Einfluß auf die Geschäftsführung des Altenheims hatte. Ihre Anstellung \n\nim Betrieb ihres Ehemannes oder die Aussicht auf höheren Unterhalt würden \n\nhingegen als nur mittelbare Vorteile nicht ausreichen (vgl. BGHZ 134, 42, 49; \n\n146, 37, 45). \n\nAußerdem wäre bei Vorliegen einer auffälligen finanziellen Überforde-\n\nrung der Klägerin zusätzlich der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB \n\nzu prüfen, nämlich ob dem Beklagten eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen \n\nwäre. Bei Vorliegen einer auffälligen finanziellen Überforderung des Mithaften-\n\nden im Rahmen eines gewerblichen Pachtverhältnisses kann dies allerdings \n\n- anders als bei der Gewährung von Krediten durch eine Bank - nicht vermutet \n\nwerden (vgl. hierzu BGHZ 146 aaO 42). Vielmehr ist ähnlich den Fällen, in de-\n\nnen ein auffällig überhöhter Pachtzins verlangt wird (vgl. hierzu Senatsurteil \n\nvom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55, 57) eine tatrichterliche Wür-\n\ndigung erforderlich, ob die finanzielle Überforderung für den Verpächter er-\n\nkennbar war und er in anstößiger Weise die emotionale Bindung des Mithaften-\n\nden an den Pächter ausgenutzt hat. \n\nb) Schließlich wird das Berufungsgericht, sollte es die Sittenwidrigkeit der \n\nMitverpflichtung der Klägerin verneinen, zu prüfen haben, ob der Pachtvertrag \n\nnicht deshalb nach § 584 BGB a.F. ordentlich kündbar war, weil in der Zusatz-\n\nvereinbarung vom 7. Dezember 1993 die Form des § 566 BGB a.F. nicht ein-\n\ngehalten wurde. Das in den Akten befindliche Exemplar der Zusatzvereinbarung \n\nist nur von einer Partei, nämlich dem Pächter, unterschrieben. Damit wäre die \n\nForm des § 126 Abs. 2 BGB nur eingehalten, wenn entsprechend dessen \n\nSatz 2 der neue Eigentümer B., der nach der Urkunde auch in Vertretung der \n\nMiteigentümerin K. handelte, eine gleichlautende für den Ehemann der Klägerin \n\nbestimmte Urkunde unterschrieben hätte. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/xii-zr-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/xii-zr-22-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:42.002445+00:00"}}