{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_323-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"XII ZR 323/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 323/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-\n\nbrücken vom 4. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. \n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zulassungsgrund einer \n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) \n\nnicht gegeben. \n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage \n\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und \n\ndeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-\n\nlung und Handhabung des Rechts berührt (BGH Beschluß vom 27. März 2003 \n\n- V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.). Diese Voraussetzungen müs-\n\nsen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO). \n\n1. Soweit die Beklagten geltend machen, von grundsätzlicher Bedeutung \n\nsei die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein ge-\n\nmäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksamer Ehevertrag in eine Vereinbarung \n\nnach § 1587 o BGB umgedeutet werden könne, ist jedenfalls die Entschei-\n\ndungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung nach \n\n§ 1587 o Abs. 1 BGB bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei \n\nerstreckt sich die Prüfungspflicht des Gerichts darauf, ob dem Berechtigten an-\n\nstelle des Versorgungsausgleichs ein entsprechendes Äquivalent zukommt, das \n\ngeeignet ist, ihn für den Fall des Alters oder der Invalidität zu sichern. Insofern \n\nist davon auszugehen, daß allein versprochene Unterhaltsleistungen des Ver-\n\npflichteten den Berechtigten im Fall des Vorversterbens des Verpflichteten nicht \n\nhinreichend zu sichern vermögen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1587 o BGB Rdn. 25, 27). Eine solche Fallgestaltung liegt nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen hier indessen vor. Mit Rücksicht darauf muß - ohne ander-\n\nweitige Darlegungen - angenommen werden, daß die vereinbarte Leistung of-\n\nfensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden \n\nSicherung der Klägerin geeignet ist und die Vereinbarung demgemäß nicht hät-\n\nte genehmigt werden können. \n\n2. Hinsichtlich der weiteren als grundsätzlich geltend gemachten Rechts-\n\nfrage, ob ein innerhalb der Frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellter Schei-\n\ndungsantrag nur die Regelung über den Versorgungsausgleich oder gemäß \n\n§ 139 BGB den gesamten Ehevertrag zu Fall gebracht hätte, erscheint es be-\n\nreits zweifelhaft, ob Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen werden kann. Denn \n\nob trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 1. Abs. des notariellen Vertrages davon \n\nauszugehen ist, daß das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil nicht vorge-\n\nnommen worden wäre, hängt von dem mutmaßlichen Parteiwillen ab und richtet \n\nsich mithin maßgebend nach den Umständen des Einzelfalles. \n\nDas kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Punkt ist je-\n\ndenfalls die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht ersichtlich, näm-\n\nlich, daß die hinsichtlich des Zugewinnausgleichs getroffene Regelung die Klä-\n\ngerin begünstigt und ihren Ehemann benachteiligt. \n\n3. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsfrage, unter welchen \n\nVoraussetzungen eventuelle künftige Versorgungsnachteile als ein gegenwärti-\n\nger Schaden angesehen werden können, kommt der vorliegenden Rechtssache \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-\n\nschieden, daß die durch schuldhaftes Handeln eingetretene Kürzung einer An-\n\nwartschaft auf eine künftige Rente schon einen gegenwärtigen Schaden dar-\n\nstellt. Dabei ist der dem Geschädigten durch ein Feststellungsurteil zugebilligte \n\nAnspruch nicht als gleichwertig mit dem Rentenanspruch gegen den Sozialver-\n\nsicherungsträger angesehen worden. Denn in dem Zeitpunkt, in dem die Rente \n\nzu zahlen sei, könnten sich die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen etwa dadurch \n\ngeändert haben, daß er zahlungsunfähig geworden sei. Deshalb ist die Verur-\n\nteilung im Wege einer Leistungsklage nicht beanstandet worden (BGH Urteil \n\nvom 8. April 1968 - VII ZR 10/66 - MDR 1968, 575, 576). Diese Erwägungen \n\nlassen sich auch für den vorliegenden Fall heranziehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_323-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-323-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_323-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_323-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/xii-zr-323-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_323-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:32:46.533229+00:00"}}