{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_316-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"XII ZR 316/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. September 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3 a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwen- dungsempfänger diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiede- nen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistun- gen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen Erbberechtigten erhalten hat. b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 316/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. September 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3 \n\na) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwen-\n\ndungsempfänger diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiede-\n\nnen - Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistun-\n\ngen an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen \n\nErbberechtigten erhalten hat. \n\nb) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an \n\ndie Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 \n\nund vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365). \n\nBGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücks-\n\nüberlassungsvertrags. \n\nDer Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, \n\nFrau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten \n\nein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater \n\nstarb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals \n\n71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheits-\n\nwert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute ver-\n\npflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie \n\nMitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie \n\nbei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser \n\nLeistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem \n\nzahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflich-\n\ntung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen \n\nsie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings \n\nnur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus \n\ndem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigen-\n\ntumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter \n\nihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Er-\n\nmessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. \n\nDas Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklag-\n\nten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine \n\nZahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat ange-\n\nnommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\n4 \n\nDie Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der \n\njetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufge-\n\nnommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der \"Grund-\n\nstücksüberlassungsvertrag\" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiede-\n\nnen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erb-\n\nfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag quali-\n\nfiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Ei-\n\ngentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin \n\nverpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut \n\ndes Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und sei-\n\nner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die \n\nandere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkom-\n\nmen; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute ge-\n\nmeinsam \"die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer \n\nEhe\" finanzieren. \n\n7 \n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der \"Überlassungsver-\n\ntrag\" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 \n\nZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung \n\nhabe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für \n\nehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog \n\nanzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Be-\n\nstand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der \n\nScheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter \n\nkönne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögens-\n\nzuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der \n\nZuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die \n\nErwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause woh-\n\nnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien \n\n8 \n\n9 \n\nWohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher \n\nRückgewähranspruch gegeben. \n\nAuch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler \n\nnicht erkennen. \n\na) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der \n\nhier vorliegende \"Überlassungsvertrag\" stelle sich als eine ehebezogene Zu-\n\nwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von \n\nSchwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Be-\n\ngünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art \n\nanzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten ver-\n\ngleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). \n\nFür Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem \n\nanderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines \n\nsolchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, \n\ndass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil \n\naaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 \n\nAbs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, \n\nsoweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen \n\nwurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor. \n\n10 \n\nDer besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklag-\n\nten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) \n\nEhefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten \n\nund sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie \n\nan deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung \n\nzu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche \n\nLeben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von \n\nden Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Ver-\n\ntragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten \n\nVermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Groß-\n\nmutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig \n\nbedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklag-\n\nten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zuge-\n\nwandt, der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die \n\ndabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte \n\ndurch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten ge-\n\nschmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an \n\nden Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter ge-\n\nschuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorge-\n\nnommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich er-\n\nreichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit \n\ner nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten \n\nist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerhebli-\n\nchen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser \n\nLeistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; au-\n\nßerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses nicht vorhersehbar. \n\n11 \n\nb) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlan-\n\ndesgerichts, mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die \n\nGeschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten \n\nzugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben \n\nder Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu \n\ngemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht \n\n(gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri-\n\ngen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an \n\ndem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. \n\nDas hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein \n\nverfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es \n\nist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das \n\nWohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck ge-\n\nfährdete, sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand \n\ndie Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall \n\nder Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das \n\nScheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin \"habe überhaupt nichts mit \n\nder Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun\", hindert eine solche \n\nWertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem \n\nVortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich \n\neine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Be-\n\nhauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur mögli-\n\nchen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH \n\nUrteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöl-\n\nler/Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Ri-\n\nsiko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwi-\n\nschen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, \n\nihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Ge-\n\nschäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugu-\n\nte gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Be-\n\nklagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall \n\nder Geschäftsgrundlage nicht. \n\n12 \n\nc) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vor-\n\nzunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwen-\n\ndungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr \n\ndes zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern \n\noder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen \n\nEhegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe \n\nBestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, \n\nso dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden \n\nmüssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet er-\n\nscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu \n\nvermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, \n\nunterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). \n\nDas Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, \n\ndass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck oh-\n\nne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht \n\nverwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen \n\nZuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrecht-\n\nlich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im \n\nZeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestan-\n\nden hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die \n\nvom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht be-\n\nstand, weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt \n\nfort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis da-\n\nhin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht \n\nBerücksichtigung finden. \n\n13 \n\n3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, \n\ndass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahms-\n\nweise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewähr-\n\npflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen \n\ndes Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss \n\ndas wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem \n\n14 \n\n15 \n\neines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein \n\n(Senatsurteile vom \n\n4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ \n\n1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen \n\nGrundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht \n\ngemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den \n\nEhegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das \n\nGrundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Au-\n\nßenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseran-\n\nlage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten \n\nentfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemes-\n\nsen. \n\nDiese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDer Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige \n\nEhegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn \n\nihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für \n\ndie Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine \n\nAusgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Famili-\n\nenrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom \n\nZuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jeden-\n\nfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen \n\naufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwen-\n\ndung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewand-\n\nte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der \n\nzugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. \n\nbereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zu-\n\nwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, \n\ngelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen-\n\ndungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen \n\nLeistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht \n\nhat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei \n\nder Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt \n\nder Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr \n\nist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch \n\nder Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der \n\nZeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundla-\n\nge der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wert-\n\nsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur ver-\n\npflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beach-\n\ntet. Im Einzelnen: \n\n16 \n\na) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht be-\n\nrücksichtigt, dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen \n\neine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhält-\n\nnis, in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks \n\nstand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. \n\nDas von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die \n\nVerfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; \n\nin die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu \n\nleistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen \n\nwerden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbe-\n\nziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem \n\nnominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleu-\n\nte das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung \n\nteilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, \n\nden dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren \n\nhat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich \n\nerworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn \n\ninsoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten \n\nund durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrecht-\n\nlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist \n\nfür den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereig-\n\nnung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftli-\n\nches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter \n\nWertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grund-\n\nstücks im Zeitpunkt des \"Überlassungsvertrags\" zu dem Verkehrswert im Zeit-\n\npunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit \n\ndiesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte \n\nAbfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages \n\ngebührt dem Beklagten als Ausgleich. \n\n17 \n\nb) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten \n\nund seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leis-\n\ntungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses \n\ndurch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter ver-\n\ntragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung \n\ndes Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. \n\nDas der Großmutter in dem \"Überlassungsvertrag\" eingeräumte Wohnrecht \n\nstellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und \n\nPflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grund-\n\nstücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung \n\nnimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grund-\n\nstücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei \n\nist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der \n\nim Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapi-\n\ntalisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu \n\nbringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenser-\n\nwartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der \n\nGeschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu \n\nerbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert \n\nder von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem \n\nVerhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grund-\n\nstücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls \n\nder Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hin-\n\nblick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch \n\nnur hälftig - dem Beklagten. \n\n18 \n\nc) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts, die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwen-\n\ndungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichti-\n\ngen, als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie \n\nder Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückge-\n\nwährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der \n\nvorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsät-\n\nzen; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwen-\n\ndungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind \n\nauch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den \n\nFortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung ge-\n\nmacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des \n\nGrundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsemp-\n\nfänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie auf-\n\ngewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und \n\nAusgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Ge-\n\nschäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben \n\nHaus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilwei-\n\nse erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur \n\nScheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des \n\nmietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem \n\nrückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchs-\n\nvorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei \n\nder Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen. \n\n19 \n\n4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung \n\ndes vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs \n\nnach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zu-\n\ndem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Schei-\n\ndungszeitpunkt, über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren \n\nEhefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an \n\ndie Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sa-\n\nche war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für \n\neinen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft \n\nund auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 \n\nZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Wagenitz ist krankheitsbe- \ndingt verhindert zu unterschreiben. \n\nFuchs \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-316-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4","ref_norm":"234-4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-316-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:48.137895+00:00"}}