{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_311-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"XII ZR 311/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1570, 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 1; ZPO § 323 Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehe- gattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusam- men gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 311/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. September 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1570, 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 1; ZPO § 323 \n\nEin fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der \n\nDifferenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehe-\n\ngattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusam-\n\nmen gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des \n\nUnterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls \n\nausscheidet. \n\nBGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - OLG München \n\nAG Memmingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Fami-\n\nliensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-\n\nburg, vom 12. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen \n\nEhegattenunterhalt. \n\nDie Parteien hatten am 5. April 1991 die Ehe geschlossen. Weil die Ehe-\n\nwohnung noch nicht fertig gestellt war, wohnte die Beklagte mit ihrem vorehe-\n\nlich geborenen und nicht vom Kläger abstammenden Kind zunächst noch bei \n\nihren Eltern. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S. am 18. Juli 1991 \n\nzogen die Parteien etwa um den 24. Juli 1991 in die Ehewohnung. Schon am \n\n28. Juli 1991 trennten sie sich wieder. \n\nDurch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 1995 \n\nwurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\nin Höhe von monatlich 572 DM (= 292,46 €) zu zahlen. Dabei ging das Gericht \n\nvon einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers in Höhe von 2.172 DM \n\nund einem an die Tochter S. zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von 300 DM \n\naus. Von dem verbliebenen Einkommen in Höhe von 1.872 DM setzte es einen \n\nnotwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.300 DM ab und gelangte so zu einer \n\nLeistungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 572 DM. Eine weitere Herabset-\n\nzung des Unterhalts wegen der kurzen Ehedauer lehnte das Gericht im Hinblick \n\nauf die Interessen des minderjährigen Kindes S. ab. \n\nMit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger den vollständigen \n\nWegfall seiner Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit begehrt, zumal die Beklag-\n\nte zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sei und sie damit ihren \n\nUnterhaltsbedarf in vollem Umfang abdecken könne. Das Amtsgericht hat der \n\nKlage weitgehend stattgegeben und die Unterhaltspflicht auf einen monatlichen \n\nBetrag in Höhe von 53 € herabgesetzt. Auf die Berufun g der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die monatliche \n\nUnterhaltspflicht des Klägers lediglich auf 277 € herabg esetzt. Dagegen richtet \n\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügt der Kläger jetzt \n\n- nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter - über ein unterhalts-\n\nrechtlich bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.966 DM. Der Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht ein bereinigtes fiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit \n\nin Höhe von 882 DM zugerechnet. Weil die gemeinsame Tochter der Parteien \n\nbereits seit September 2000 die dritte Klasse der Grundschule besuche, sei der \n\nBeklagten nach den süddeutschen Leitlinien eine Halbtagstätigkeit zumutbar. \n\nEine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Tochter S. habe die Beklagte nicht \n\nsubstantiiert dargelegt. Weil die Beklagte keine ausreichenden Bemühungen \n\num Erlangung einer Halbtagsstelle dargelegt habe, sei ihr ein - unterhaltsrecht-\n\nlich bereinigt - erzielbares Einkommen in Höhe von 882 DM zurechenbar. Das \n\nmietfreie Wohnen der Beklagten sei hingegen nicht bedarfsmindernd zu be-\n\nrücksichtigen, weil dieses auf freiwilligen Leistungen ihrer Eltern beruhe. \n\nTrotz der sehr kurzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens von nur fünf \n\nTagen sei der Unterhaltsbedarf der Beklagten im Wege der Differenzmethode \n\nzu ermitteln. Schon die beabsichtigte Haushaltsführung und die Kinderbetreu-\n\nung habe die Ehe der Parteien geprägt. Weil die Beklagte seit ihrem Schulab-\n\nschluss bis zur Geburt des vorehelichen Kindes als Verkäuferin berufstätig ge-\n\nwesen sei und unmittelbar vor der Geburt des gemeinsamen Kindes eine neue \n\nArbeitsstelle gesucht habe, lasse sich eine Lebensplanung feststellen, wonach \n\nsie im Anschluss an die Erziehung des jüngsten Kindes ebenfalls wieder Arbeit \n\naufgenommen hätte. Auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der \n\nArbeitsaufnahme komme es wegen der Surrogatlösung des Bundesgerichtshofs \n\nzur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nicht mehr an. Die \n\nBeklagte könne sich auch im Abänderungsverfahren auf diese neuere höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung berufen. Wegen der Bindung an das abzuändernde \n\nUrteil komme eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedau-\n\ner auch gegenwärtig nicht in Betracht, zumal sich an der Unterhaltsbedürftigkeit \n\nim Interesse des Kindeswohls noch nichts geändert habe. \n\nII. \n\nMit seiner Revision will der Kläger eine Berücksichtigung der fiktiven Ein-\n\nkünfte der Beklagten im Wege der Anrechnungsmethode erreichen. \n\nIndem das Berufungsgericht die fiktiven Einkünfte der Beklagten als ehe-\n\nprägend behandelt und im Wege der Differenzmethode berücksichtigt habe, \n\nhabe es den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse verkannt. Weil sich deren \n\nAusgestaltung nach den individuellen, also den familiären, wirtschaftlichen, be-\n\nruflichen und sonstigen Verhältnissen der Ehegatten richte, setze die Berück-\n\nsichtigung als eheprägend voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft tat-\n\nsächlich überhaupt bestanden habe. Nur wenn dem unterhaltspflichtigen Ehe-\n\ngatten die Haushaltsführung des anderen zugute gekommen sei, sei es ge-\n\nrechtfertigt, ihn \"mit den Nachteilen der Differenzmethode zu belasten\". Die \n\nehelichen Lebensverhältnisse seien durch die während der Ehe erbrachte Fa-\n\nmilienarbeit geprägt, was eine Ausdehnung auf bloße gemeinsame Absichten \n\nausschließe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Betreuungsleistung für ein \n\ngemeinsames Kind, weil eine solche Tätigkeit durch den Kindesunterhalt abge-\n\ngolten sei. Weil die Beklagte schon vor der Ehe nicht mehr gearbeitet habe, \n\nstelle das Berufungsgericht zu Unrecht auf ihre Absicht ab, nach der Betreuung \n\nder gemeinsamen Tochter wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Auch in \n\nder Literatur werde eine Ausweitung der Differenzmethode auf Fälle abgelehnt, \n\nin denen ein Ehegatte während der Ehezeit keine Haushaltstätigkeit erbracht \n\nhabe. \n\nDiese Angriffe gegen das Berufungsurteil überzeugen nicht. \n\nIII. \n\n1. Im Ausgangsverfahren ist das Berufungsgericht trotz der kurzen Ehe-\n\ndauer davon ausgegangen, dass der Kläger der Beklagten dem Grunde nach \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß § 1570 BGB schuldet. Daran ist der \n\nSenat im Abänderungsverfahren gebunden (§ 323 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Auffassung ist aber auch zutreffend, weil der Anspruch auf nachehe-\n\nlichen Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB \n\nnicht davon abhängt, dass die Ehegatten für eine gewisse Dauer in einer ge-\n\nmeinsamen Ehewohnung zusammengelebt haben. Denn nach § 1570 BGB \n\nsteht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zu, solange und soweit von ihm \n\nwegen der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine \n\nErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch knüpft \n\nalso lediglich an die Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den geschie-\n\ndenen Ehegatten an und setzt deswegen - wie der Anspruch auf Trennungsun-\n\nterhalt (vgl. insoweit Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ \n\n1980, 876, 877 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, \n\n574) - nicht voraus, dass die Ehegatten begonnen hatten, eine eheliche Le-\n\nbensgemeinschaft zu verwirklichen und einen gemeinsamen Lebensplan ins \n\nWerk zu setzen oder durch sonstige Anstrengungen einen gemeinsamen Le-\n\nbensbereich zu schaffen. \n\nDie fehlende Umsetzung eines gemeinsamen Lebensplans ist hingegen \n\nVoraussetzung des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Ziff. 1 BGB, wonach \n\nein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden \n\nkann, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Allerdings steht nach § 1579 Ziff. 1 \n\nBGB der Ehedauer die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege \n\noder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt \n\nverlangen kann. Bei der Prüfung des Verwirkungstatbestands ist zur Vermei-\n\ndung verfassungswidriger Ergebnisse jedoch zunächst von der tatsächlichen \n\nEhezeit auszugehen und erst anschließend die zur Wahrung der Belange des \n\nKindes gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen (BVerfG FamRZ \n\n1989, 941, 943 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - \n\nFamRZ 1990, 492, 494 ff.). \n\nAusgehend hiervon hat das Berufungsgericht zu Recht eine weitere Her-\n\nabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten abgelehnt. \n\nSoweit das Berufungsgericht trotz der nur sehr kurzen Ehedauer entscheidend \n\nauf die Belange der gemeinsamen Tochter abgestellt und eine weitere Kürzung \n\ndes Unterhaltsanspruchs der Beklagten abgelehnt hat, weil sogar die Summe \n\naus eigenem Einkommen und Unterhalt unter dem notwendigen Bedarf der Be-\n\nklagten liege, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Das Argument \n\nder Revision, die Betreuungsleistungen der Beklagten für das gemeinsame \n\nKind seien schon durch den Kindesunterhalt abgegolten, überzeugt nicht. Denn \n\nder Barunterhalt des Klägers für das gemeinsame minderjährige Kind sichert \n\nlediglich dessen finanziellen Unterhaltsbedarf, während die Beklagte daneben \n\nfür die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes haftet, wovon auch \n\n§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeht. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB \n\nermöglicht der Beklagten erst diese Betreuungsleistung und ist deswegen je-\n\ndenfalls nicht durch den Barunterhalt für das Kind abgegolten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten ein fiktives Einkommen zuge-\n\nrechnet, weil sie wegen des Alters der gemeinsamen Tochter zur Aufnahme \n\neiner Halbtagstätigkeit verpflichtet sei und sich nicht hinreichend darum bemüht \n\nhabe. Auch dies ist, weil für den Kläger günstig, nicht angegriffen und zudem in \n\nder Sache unbedenklich. \n\nUnter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und die in Ziffer 17.1 \n\nder süddeutschen Leitlinien niedergelegten Grundsätze hat das Berufungsge-\n\nricht eine Obliegenheit der Beklagten zur Aufnahme einer Halbtagsbeschäfti-\n\ngung angenommen, weil die gemeinsame Tochter schon zum September 2000 \n\nin die dritte Grundschulklasse versetzt worden sei und die Beklagte einen be-\n\nsonderen Betreuungsbedarf des Kindes nicht substantiiert vorgetragen habe. \n\nDiese Rechtsprechung des Berufungsgerichts, die nach Abwägung aller sub-\n\nstantiiert vorgetragenen Umstände im Regelfall von einer halbschichtigen Er-\n\nwerbsobliegenheit des sorgeberechtigten Elternteils ab Einschulung des Kindes \n\nin die dritte Grundschulklasse ausgeht, hat der Senat bereits gebilligt (Senatsur-\n\nteil BGHZ 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691). \n\nWeil die Beklagte keine intensiven Bemühungen um Aufnahme einer \n\nHalbtagstätigkeit substantiiert vorgetragen hat (zur Darlegungs- und Beweislast \n\nvgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. \n\n§ 1 Rdn. 522, 527, § 6 Rdn. 703 ff., 707 f.) und das Berufungsgericht auf der \n\nGrundlage ihrer früheren beruflichen Tätigkeit und ihrer persönlichen Umstände \n\neine reale Beschäftigungsmöglichkeit angenommen hat, hat es der Beklagten \n\ndie daraus erzielbaren Einkünfte zu Recht fiktiv zugerechnet. \n\nIm Hinblick auf diese besonderen Umstände ist es um so weniger zu be-\n\nanstanden, dass das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Klägers im Hin-\n\nblick auf die Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes \n\nnicht weiter nach § 1579 Nr. 1 BGB begrenzt oder herabgesetzt hat. \n\n3. Das Berufungsgericht hat das der Beklagten zugerechnete fiktive Ein-\n\nkommen im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil es schon die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt habe. Auch das entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der frühe-\n\nren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse \n\nnach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte eines erwerbstätigen Ehe-\n\ngatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt \n\noder bei der Kindeserziehung mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbes-\n\nserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was \n\nwährend der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorüberge-\n\nhend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitar-\n\nbeit und die Kindesbetreuung des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten \n\nsozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, \n\n987). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertig-\n\nkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten hälftig an \n\ndem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung oder Kindeserzie-\n\nhung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der \n\nnicht erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder \n\nerweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für \n\nseine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner \n\nHaushaltstätigkeit oder der Kindeserziehung dann, von Ausnahmen einer un-\n\ngewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung \n\nabgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. \n\nWenn also der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Ein-\n\nkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftli-\n\nchen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses \n\nEinkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzube-\n\nziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem glei-\n\nchen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- \n\nund Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemein-\n\nsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig an-\n\nzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft \n\njeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung \n\ngleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstä-\n\ntigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, \n\nprägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte und die da-\n\nnach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, \n\n1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529). \n\nAnlass dieser Änderung der Rechtsprechung des Senats war die Er-\n\nkenntnis, dass die Anrechnungsmethode dem Verständnis von der Gleichwer-\n\ntigkeit der Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht wurde \n\nund auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr an-\n\ngemessen Rechnung trug (BGHZ aaO 114). Sie erstreckt sich deswegen auf \n\ndie gesamte Familienarbeit während der Ehezeit, ohne dass danach zu diffe-\n\nrenzieren wäre, ob es sich allein oder vornehmlich um die Haushaltsführung \n\noder um die Kindesbetreuung handelte. Denn der Gesetzgeber hat auch sonst \n\ndie altersbedingt gebotene Pflege und Erziehung eines Kindes anerkannt (vgl. \n\n§§ 1570, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und deren Dauer der Ehedauer gleichge-\n\nstellt (§§ 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1579 Nr. 1 BGB). \n\nMaßgeblich für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ist \n\nnach der Rechtsprechung des Senats deswegen nicht mehr, ob eine spätere \n\nTätigkeit noch vor der Trennung der Parteien aufgenommen wurde oder ob eine \n\nspätere Arbeitsaufnahme einem ehelichen Lebensplan entsprach, sondern al-\n\nlein, dass es sich bei der Aufnahme bzw. Ausweitung der Tätigkeit nach der \n\nScheidung um ein Surrogat der früheren Haushaltsführung handelt (vgl. auch \n\nWendl/Gerhardt aaO § 4 Rdn. 184 a). \n\nb) Der Berücksichtigung im Wege der Differenzmethode steht auch nicht \n\nentgegen, dass die Beklagte tatsächlich kein Einkommen bezieht und ihr ein \n\nsolches lediglich fiktiv zugerechnet wird. Denn auch das Einkommen, das die \n\nBeklagte zu erzielen in der Lage ist, ist als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes \n\nihrer bisherigen Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes anzuse-\n\nhen, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435). \n\nc) Das Berufungsgericht hat diese geänderte Rechtsprechung des Se-\n\nnats zu Recht auch im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO berücksichtigt, \n\nobwohl der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Ausgangsverfahren noch auf \n\nder Grundlage der früheren Rechtsprechung ermittelt worden war. Die darge-\n\nstellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer ab-\n\nweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des früheren Verständnisses der \n\n\"eheprägenden Verhältnisse\" und führt damit zu einer neuen Rechtslage. Je-\n\ndenfalls für die hier relevante Zeit nach Verkündung des Senatsurteils vom \n\n13. Juli 2001 (BGHZ 148, 105) ist die neue Rechtslage deswegen auch einem \n\nAbänderungsverfahren zu Grunde zu legen (Senatsurteil BGHZ 153, 372, 382 \n\nff. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). \n\n4. Demzufolge ergeben sich gegen die konkrete Bemessung des Unter-\n\nhaltsanspruchs durch das Berufungsgericht keine Bedenken; sie wird von der \n\nRevision auch sonst nicht angegriffen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz \nist krankheitsbedingt verhindert, \nzu unterschreiben. \n\nDr. Hahne \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-311-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-311-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_311-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:09.463011+00:00"}}