{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_304-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZR 304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1611 Abs. 1 Zur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in An- spruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 304/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1601, 1611 Abs. 1 \n\nZur Verwirkung von Elternunterhalt, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in An-\n\nspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und \n\nsich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert \n\nhat. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - OLG Frankfurt am Main \n\n AG Hanau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November \n\n2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem \n\nRecht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. \n\nDie 1934 geborene Mutter der Beklagten bezog seit November 1998 So-\n\nzialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, da sie mit ihren geringen Ren-\n\nteneinkünften nicht in der Lage war, ihre Lebensführung zu bestreiten. In der \n\nZeit von November 1998 bis August 2000 gewährte ihr die Klägerin Leistungen \n\nin Höhe von insgesamt 6.512,01 DM. \n\nDie 1956 geborene Beklagte ist das älteste von insgesamt fünf Kindern \n\nihrer Mutter. Sie lebte bis zum Alter von 1 bis 1 ½ Jahren zusammen mit ihrer \n\nMutter bei deren Eltern und wurde in deren Obhut zurückgelassen, als die Mut-\n\nter zu ihrem Ehemann, dem Vater der Beklagten, zog. Zu persönlichen Kontak-\n\nten zwischen der Mutter und der Beklagten kam es in der Folgezeit kaum noch. \n\nDie Ehe der Eltern wurde etwa im Jahre 1959 geschieden. In der Zeit von 1963 \n\nbis 1966 gebar die Mutter drei weitere Kinder, die bei ihr lebten. Im August 1966 \n\nwanderte sie - zusammen mit diesen Kindern - in die USA aus und heiratete \n\nerneut. 1968 wurde das fünfte Kind geboren. Im Jahre 1974 kehrte die Mutter \n\n- nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe - mit den Kindern nach Deutschland \n\nzurück; zwei Kinder übersiedelten später jedoch wieder zu ihrem - inzwischen \n\nverstorbenen - Vater in die USA und leben heute noch dort. Die in Deutschland \n\nlebenden Kinder der Mutter sind zur Zahlung von Elternunterhalt finanziell nicht \n\nin der Lage. \n\nDie Beklagte, für die die Mutter zu keiner Zeit Unterhaltsleistungen er-\n\nbracht hat, verblieb bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Sie absolvierte eine \n\nAusbildung als Kinderkrankenschwester und ist in diesem Beruf tätig. Ihr durch-\n\nschnittliches monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. 3.486 DM; be-\n\nreinigt um berufsbedingte Aufwendungen, Lebensversicherungsprämie und ei-\n\nne Darlehensrate verbleiben monatlich rund 2.700 DM. \n\nMit Rechtswahrungsanzeige vom 2. November 1998 teilte die Klägerin \n\nder Beklagten die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für ihre Mutter mit und \n\nforderte sie zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse \n\nauf. Mit ihrer Klage machte die Klägerin übergegangene Unterhaltsansprüche \n\nder Mutter für die Zeit von November 1998 bis August 2000 in Höhe ihrer Ge-\n\nsamtaufwendungen von 6.512,01 DM zuzüglich Zinsen geltend. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch \n\nder Mutter gegen die Beklagte nicht bestehe, weil deren Inanspruchnahme grob \n\nunbillig sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Mutter könne zwar nicht vorgeworfen \n\nwerden, durch ein sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig geworden zu sein. \n\nDaß sie sich vor ihrer Übersiedlung in die USA ihre in Deutschland erworbenen \n\nRentenanwartschaften habe auszahlen lassen, erfülle nicht die Voraussetzun-\n\ngen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Auch von einer gröblichen Vernach-\n\nlässigung der Barunterhaltspflicht seitens der Mutter im Sinne der 2. Alt. der \n\ngenannten Bestimmung könne nicht ausgegangen werden. Da sie noch vier \n\nweitere Kinder habe betreuen müssen, könne nicht angenommen werden, daß \n\nsie zur Zahlung von Unterhalt für die Beklagte in der Lage gewesen sei. Die \n\nMutter habe sich jedoch einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte schul-\n\ndig gemacht (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB). Wie von der Mutter bei ihrer \n\nVernehmung selbst eingeräumt worden sei, habe über viele Jahre kein Kontakt \n\nzwischen ihr und der Beklagten bestanden. Zwar habe sie letztere vor ihrer er-\n\nsten Scheidung einmal für einige Monate in ihren Haushalt geholt. Dort habe \n\ndie Großmutter das Kind aber wieder herausnehmen müssen, weil der Aufent-\n\nhalt dessen Entwicklung abträglich gewesen sei. Die Beklagte habe gestottert, \n\nweshalb die Mutter selbst eingesehen habe, daß es besser sei, wenn die Toch-\n\nter bei der Großmutter lebe. Im Zuge der Scheidung sei schließlich die elterliche \n\nSorge für die Beklagte den - als nicht erziehungsgeeignet angesehenen - Eltern \n\nentzogen und den Großeltern übertragen worden. Danach habe sich die Mutter \n\nnicht mehr um die Beklagte gekümmert. Von einem Aufenthalt der Beklagten in \n\nden USA abgesehen, der zu einer Zeit stattgefunden habe, als die Mutter an \n\nKrebs erkrankt gewesen sei, habe letztere von Anfang der 60er Jahre an von \n\nsich aus den Kontakt zur Beklagten nicht nachdrücklich gesucht. Sofern es \n\nhierzu gleichwohl gekommen sei, habe dies auf den Bemühungen der Großel-\n\ntern beruht. Auch heute noch ergäben sich Kontakte eher zufällig, wenn die Be-\n\nklagte ihre Schwester besuche. Insgesamt werde in dem Verhalten der Mutter \n\nein so grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher \n\nRücksichtnahme deutlich, daß von einer vollständigen Verwirkung der Unter-\n\nhaltsansprüche gegen die Beklagte auszugehen sei. \n\nDiese Beurteilung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. \n\n2. a) Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur \n\neinen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Be-\n\nrechtigten zu leisten, wenn dieser unter anderem seine eigene Unterhaltspflicht \n\ngegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich \n\nvorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig \n\ngemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruch-\n\nnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann bereits nicht \n\nausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der 2. Alt. des § 1611 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sein können. Das Berufungsgericht hat insofern allein \n\nauf eine Verletzung der Barunterhaltspflicht abgestellt und eine solche mangels \n\nLeistungsfähigkeit der Mutter verneint. Eltern schulden ihren Kindern indessen \n\nentweder Bar- oder Naturalunterhalt (§ 1612 Abs. 2 BGB), zu dem - als Teil der \n\nUnterhaltspflicht - auch die Betreuung gehört (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Eine \n\nVernachlässigung der Betreuung ist grundsätzlich ebenfalls geeignet, die \n\nRechtswirkungen des § 1611 Abs. 1 BGB auszulösen (ebenso Staudin-\n\nger/Engler BGB - 2000 - § 1611 Rdn. 18; Günther Münchner Anwaltshandbuch \n\n§ 12 Rdn. 111; a.A. MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1611 Rdn. 14), auch wenn die \n\nBetreuung nicht in vollem Umfang persönlich erbracht werden muß. Für eine \n\nBeschränkung des § 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf eine Verletzung der \n\nBarunterhaltspflicht sind dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Im \n\nvorliegenden Fall kommt eine Verletzung der Naturalunterhaltspflicht in der Zeit \n\nbis zur Übertragung der elterlichen Sorge für die Beklagte auf die Großeltern in \n\nBetracht. Zwar brauchte die Mutter die Betreuung nicht uneingeschränkt selbst \n\nzu übernehmen, sondern durfte sich hierbei auch der Mithilfe anderer bedienen. \n\nDas ändert aber nichts daran, daß die Verantwortung für das Kind in erster Li-\n\nnie bei den Eltern, und damit auch bei der Mutter, lag. Diese Aufgabe durfte sie \n\nnicht in vollem Umfang delegieren, indem sie die Betreuung ohne jedweden \n\neigenen Einsatz allein den Großeltern überließ. Ob insoweit bereits von einer \n\ngröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden kann, \n\nbedarf indessen keiner Entscheidung. In jedem Fall hat das Berufungsgericht \n\nnämlich die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB rechtsfeh-\n\nlerfrei bejaht. \n\nbb) Eine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Bestimmung \n\nkann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger \n\nwirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen ange-\n\nnommen werden (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 23; Luthin/Schumacher \n\nHandbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3234; OLG Celle FamRZ 1993, \n\n1235, 1236; OLG München FamRZ 1992, 595, 597). Als Begehungsformen \n\nkommen aktives Tun und Unterlassen in Betracht, letzteres allerdings nur, wenn \n\nder Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt (Münch-\n\nKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 23). Mit Rücksicht darauf kann sich auch eine \n\nVerletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen als Verfehlung gegen das \n\nKind darstellen. Das gilt nicht nur für die besonders geregelte Vernachlässigung \n\nder Unterhaltspflicht, sondern etwa auch für die dauernde grobe Vernachlässi-\n\ngung und Verletzung der Aufsichtspflicht und für die Verletzung der Pflicht zu \n\nBeistand und Rücksicht, die in der durch das Sorgerechtsgesetz von 1979 ein-\n\ngefügten Vorschrift des § 1618 a BGB auch zum Ausdruck gebracht worden ist \n\n(Staudinger/Engler aaO § 1611 Rdn. 29). Hierbei handelt es sich um das Eltern-\n\nKind-Verhältnis prägende Rechtspflichten, deren Verletzung unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. BGB Bedeutung zukommen kann. \n\ncc) Danach hat sich die Mutter nach den getroffenen Feststellungen auch \n\nnach Auffassung des Senats einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte \n\nschuldig gemacht. Dies ergibt die gebotene umfassende Abwägung aller maß-\n\ngeblichen Umstände (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR \n\n240/93 - FamRZ 1995, 475, 476). Auch wenn ihr die elterliche Sorge nicht mehr \n\nzustand und ihr deshalb nicht mehr die Pflege und Erziehung der Beklagten \n\noblag, gehörte es zu den Pflichten der Mutter, sich weiterhin um ihr Kind zu \n\nkümmern, Anteil an seinem Leben und seiner Entwicklung zu nehmen, ihm bei \n\nauftretenden Problemen und Schwierigkeiten zur Seite zu stehen und ihm ins-\n\ngesamt die Gewißheit zu vermitteln, daß ein ihm in Liebe und Zuneigung ver-\n\nbundener Elternteil für es da ist. Daran hat es die Mutter jedenfalls von der Zeit \n\nan, in der sie die Beklagte im Alter von 1 bis 1 ½ Jahren in der Obhut der Groß-\n\neltern zurückgelassen hat, fast durchgehend fehlen lassen. Sie hat sich trotz \n\nder Fürsorgebedürftigkeit des Kindes - mit Ausnahme von dessen kurzfristiger \n\nAufnahme in den elterlichen Haushalt - nicht mehr persönlich um dieses ge-\n\nkümmert und - von der Ermöglichung eines Besuches des Kindes in den USA \n\nabgesehen - von sich aus noch nicht einmal versucht, den Kontakt aufrecht zu \n\nerhalten. Darüber hinaus hat sie die Beklagte - im Gegensatz zu ihren anderen \n\nKindern - bei ihrer Auswanderung in die USA in Deutschland zurückgelassen \n\nund dem Kind so den Eindruck der Zurücksetzung durch die Mutter und deren \n\nInteressenlosigkeit an seiner Person vermittelt. Dem steht - entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision - nicht entgegen, daß die Mutter das Kind bei ihren \n\nEltern gut versorgt wußte und die Beklagte sich im Haushalt der Großeltern gut \n\nentwickelt hat. Dadurch war die Mutter nicht der Pflicht enthoben, sich weiterhin \n\num ihr Kind zu kümmern, mit ihm brieflich oder telefonisch Kontakt zu halten \n\nund an seiner Entwicklung und an seinem Leben Anteil zu nehmen. Daß ent-\n\nsprechende Bemühungen dem Kindeswohl ausnahmsweise geschadet hätten, \n\nhätte die Klägerin darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Das Unterlassen \n\nder Mutter, an dem sich in der Folgezeit nichts geändert hat, offenbart einen so \n\ngroben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnah-\n\nme, daß nach Abwägung aller Umstände in diesem besonders gelagerten Fall \n\nvon einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte auszugehen ist (vgl. inso-\n\nfern auch Staudinger/Engler aaO § 1611 Rdn. 29; Erman/Holzhauer BGB \n\n10. Aufl. § 1611 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1611 Rdn. 5; \n\nKalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts \n\n8. Aufl. Rdn. 1053 b; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 626; Günther aaO § 12 Rdn. 113; LG Hannover \n\nFamRZ 1991, 1094, 1095; AG Helmstedt FamRZ 2001, 1395; AG Leipzig \n\nFamRZ 1997, 965). Nach der Lebenswirklichkeit war der Mutter ihr Verhalten \n\nauch bewußt, so daß sie vorsätzlich gehandelt hat. \n\ndd) Bei der gegebenen Sachlage erscheint es auch rechtsbedenkenfrei, \n\ndaß das Berufungsgericht den Unterhalt nicht nur herabgesetzt, sondern die \n\nVoraussetzungen eines vollständigen Wegfalls der Unterhaltspflicht der Beklag-\n\nten bejaht hat. Zwar kommt ein solcher nur unter den in § 1611 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB genannten engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen grober Unbil-\n\nligkeit der Inanspruchnahme, in Betracht. Von dieser ist auszugehen, wenn die \n\nGewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Wei-\n\nse widersprechen würde (MünchKomm/Born aaO § 1611 Rdn. 37; Soer-\n\ngel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1611 Rdn. 7; Günther aaO § 12 Rdn. 114; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 \n\nfür das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB). \n\nDas wäre hier indessen - wie eine Würdigung aller maßgeblichen Um-\n\nstände ergibt - der Fall. Dabei verkennt der Senat nicht, daß bei der Frage, in-\n\nwieweit Ansprüche auf Elternunterhalt verwirkt sind, die gebotene Berücksichti-\n\ngung auch der Belange des Unterhaltsberechtigten es regelmäßig erfordert, \n\ndessen - trotz der Verfehlung vorliegende - Unterhaltsleistungen in die Würdi-\n\ngung einzubeziehen, wenn er - wie zumeist - über lange Jahre hinweg für sein \n\nKind gesorgt und sich zu dessen Gunsten in seiner eigenen Lebensführung \n\neingeschränkt hat (vgl. Finger FamRZ 1995, 969, S. 974 f.). Dieser Gesichts-\n\npunkt kommt hier indessen nicht zum Tragen. Eigene Leistungen der Mutter für \n\ndie Beklagte sind in nennenswertem Umfang nie erfolgt. Dagegen kommt der \n\nVerfehlung der Mutter ein solches Gewicht zu, daß es mit dem Rechtsempfin-\n\nden schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn die Beklagte, nachdem sie die \n\nMutter praktisch immer entbehren mußte und sie deshalb als Fremde empfin-\n\nden mußte und durfte, nunmehr für deren Unterhalt aufkommen müßte, zumal \n\nsie nach den getroffenen Feststellungen nicht in wirtschaftlichen Verhältnissen \n\nlebt, bei denen sie durch Unterhaltsleistungen nicht in spürbarer Weise in ihrer \n\nLebensführung beeinträchtigt würde. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-304-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1381","ref_norm":"1381","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-304-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_304-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:33.812688+00:00"}}