{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"XII ZR 303/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO n.F. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 540 Abs. 1; ZPO a.F. 543 Abs. 1 und 2 a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolg- reicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung von Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.). b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweit- instanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbe- schwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zi- vilprozeßordnung weitergelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 303/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Juli 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO n.F. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 540 Abs. 1; ZPO a.F. 543 Abs. 1 und 2 \n\na) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das (hier: nach erfolg-\nreicher Nichtzulassungsbeschwerde) die Revision stattfindet (Fortführung \nvon Senatsbeschluß BGHZ 156, 97 ff.). \n\nb) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes und der Wiedergabe der zweit-\ninstanzlichen Anträge in einem der Revision oder der Nichtzulassungsbe-\nschwerde unterliegenden Urteil in einem Berufungsverfahren, für das nach \n§ 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zi-\nvilprozeßordnung weitergelten. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - LG Berlin \n AG Schöneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 8. November 2002 aufgehoben. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 23. August \n\n2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. No-\n\nvember 2001 ergangen war, auf die Berufung der Klägerin geändert und die \n\nBeklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 € nebst Z insen verurteilt. Die \n\nweitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten \n\nhat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. \n\nVon der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht unter \n\nHinweis auf § 543 Abs. 1 BGB a.F. abgesehen. Ferner enthält das Urteil weder \n\neine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung oder auf Schriftsätze, \n\nProtokolle und andere Unterlagen, noch gibt es die Berufungsanträge der Par-\n\nteien wieder. \n\nDie Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, um das Beru-\n\nfungsurteil mit der beabsichtigten Revision in vollem Umfang anzugreifen. Nach \n\nderen Zulassung durch Senatsbeschluß vom 13. August 2003 (BGHZ 156, 97 \n\nff.) verfolgt sie dieses Ziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß auf das \n\nBerufungsverfahren noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften \n\nder Zivilprozeßordnung anzuwenden waren. Denn die letzte mündliche Ver-\n\nhandlung vor dem Amtsgericht war noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen \n\nworden, so daß nach § 26 Nr. 5 EGZPO auch für die Abfassung des Beru-\n\nfungsurteils noch das alte Verfahrensrecht maßgebend war. Hingegen ist auf \n\ndie Revision - ebenso wie schon zuvor auf die Nichtzulassungsbeschwerde - \n\ndas neue Verfahrensrecht anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung, auf \n\ndie das Berufungsurteil erging, nicht vor dem 1. Januar 2002 stattfand (§ 26 \n\nNr. 7 EGZPO). \n\nRichtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. De-\n\nzember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Beru-\n\nfungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber \n\nder Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen \n\nUrteils, wenn gegen das Berufungsurteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO a.F. Gleiches gilt, wenn gegen deren Nichtzulassung in diesem Ur-\n\nteil die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n13. August 2003 aaO S. 100; BGHZ 156, 216 ff.; BGH, Urteil vom 12. Novem-\n\nber 2003 - VIII ZR 360/02 - nicht veröffentlicht). \n\nDer vom Berufungsgericht in der Sache vertretene rechtliche Standpunkt \n\nkann nämlich nur bei Kenntnis des tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen \n\nwerden. Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, von welchem Sach- und Streitstand \n\ndas Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien ver-\n\nfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrun-\n\nde liegen, kann auch nicht überprüft werden, ob diese frei von Verfahrensfeh-\n\nlern getroffen wurden und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Beru-\n\nfungsgerichts im Einklang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen \n\nstehen. Damit fehlt es an den notwendigen Voraussetzungen, die dem Revisi-\n\nonsgericht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Prüfung ermöglichen, \n\nob das Berufungsgericht aus einem der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten \n\nGründe die Revision hätte zulassen müssen. \n\nIst dem Urteil nicht zuverlässig zu entnehmen, um welchen Sachverhalt \n\nes geht, kann dem Revisionsgericht nicht angesonnen werden, diesen selbst zu \n\nermitteln und festzustellen, um abschließend beurteilen zu können, ob die \n\nNichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Die Ermittlung und Feststellung des \n\nSachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 73, \n\n248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein. Denn auch nach \n\ndem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tatsächlichen \n\nGrundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus dem Beru-\n\nfungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulas-\n\nsung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 \n\nZPO zu erlauben (vgl. Senatsbeschluß vom 13. August 2003 aaO S. 102; Zöl-\n\nler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540 Rdn. 6). \n\n2. Dies gilt auch und erst recht für das Revisionsverfahren nach erfolg-\n\nreicher Nichtzulassungsbeschwerde. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares \n\nBerufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält \n\n(vgl. BGHZ 73, 248 ff.). \n\nAllerdings kann ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tat-\n\nsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei aus den Urteilsgründen \n\nergeben (z.B. BGH, Urteile vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - WM 1999, 871 \n\n= NJW 1999, 1720 unter I 1 m.w.N. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - \n\nFamRZ 2003, 1273). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung nicht gegeben. \n\na) Das angefochtene Berufungsurteil enthält nicht nur keinen Tatbestand, \n\nsondern nimmt nicht einmal auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils \n\nBezug, so daß auch nicht § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. eingreift. \n\nIst aber nach dieser Vorschrift schon die Bezugnahme auf den Tatbe-\n\nstand der erstinstanzlichen Entscheidung nur zulässig, wenn die Beurteilung \n\ndes Parteivorbringens durch das Revisionsgericht hierdurch nicht wesentlich \n\nerschwert wird, kann es bei dem hier vorliegenden umfangreichen Streitstoff \n\nauch nicht genügen, wenn sich der vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte \n\nSachverhalt - wie hier - zwar möglicherweise weitgehend, aber jedenfalls nur \n\nmühsam und mosaiksteinartig aus den Entscheidungsgründen rekonstruieren \n\nläßt. \n\nInsbesondere ist dem Berufungsurteil zwar zu entnehmen, daß die Be-\n\nklagte der Klageforderung offenbar einen in einem Parallelverfahren geschlos-\n\nsenen Vergleich entgegenhält, und daß das Berufungsgericht diesen Vergleich \n\nanders auslegt als die erste Instanz. Da aber nicht einmal der Wortlaut und der \n\nKontext dieses Vergleichs wiedergegeben werden, ist es schon nicht möglich, \n\ndiese Auslegung nachzuvollziehen. \n\nb) Hiervon abgesehen enthält das Berufungsurteil keine hinreichend zu-\n\nverlässigen Angaben zu den Berufungsanträgen. Deren Aufnahme in das Beru-\n\nfungsurteil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende \n\nEntlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht ent-\n\nbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218). \n\nDie angefochtene Entscheidung läßt allenfalls erahnen, aber nicht zuver-\n\nlässig erkennen, was die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel erstrebt hat-\n\nte. Zwar könnte der Aussage, daß die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch \n\nauf Zahlung von 474.544,11 DM Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von No-\n\nvember 1996 bis Februar 1998 habe, in Verbindung mit der einleitenden Aus-\n\nsage, daß die Berufung der Klägerin in Höhe von weiteren 274.544,11 DM be-\n\ngründet sei, durch Rückrechnung die Vermutung entnommen werden, daß das \n\nAmtsgericht der Klage (nur) in Höhe von 200.000 DM stattgegeben hatte. Dem \n\nsteht aber entgegen, daß die Gründe der angefochtenen Entscheidung in sich \n\nwidersprüchlich sind. Einerseits hält das Berufungsgericht einen Anspruch der \n\nKlägerin auf Zahlung von Mietzins und Nebenkosten \n\nin Höhe von \n\n474.544,11 DM zuzüglich 2.360,80 DM kapitalisierter Zinsen bis zum 1. März \n\n1998 für gerechtfertigt, spricht andererseits lediglich weitere 140.372,17 € = \n\n274.544,10 DM nebst Zinsen ab 2. März 1998 zu. Schon deshalb läßt sich auch \n\ndurch Rückrechnung, die im übrigen angesichts ihres hier erforderlichen Um-\n\nfangs einem Revisionsgericht nicht angesonnen werden kann, nicht zuverlässig \n\nermitteln, in welcher Höhe die Klägerin in erster Instanz obsiegt hatte und wel-\n\nchen ursprünglich begehrten Betrag sie mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgte \n\noder welchen Betrag sie gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung in \n\nzweiter Instanz insgesamt begehrte. Dies gilt insbesondere für den Betrag der \n\noffenbar in Höhe von mehr als 2.360,80 DM verlangten kapitalisierten Zinsen. \n\nAuch an Hand der ausgeworfenen Kostenquote läßt sich allenfalls die Größen-\n\nordnung des Klagebegehrens überschlägig abschätzen. Das genügt nicht. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zr-303-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zr-303-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:32.504875+00:00"}}