{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-08-13","aktenzeichen":"XII ZR 303/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO n.F. §§ 544 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 540 Abs. 1; ZPO a.F. § 543 Abs. 1 und 2 a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbe- schwerde stattfindet. b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. August 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXII ZR 303/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO n.F. §§ 544 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 540 Abs. 1;\n\nZPO a.F. § 543 Abs. 1 und 2\n\na) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde stattfindet.\n\nb) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde\n\nunterliegenden Berufungsurteil, \n\nfür das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.\n\nBGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - LG Berlin\n\nAG Schöneberg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin\n\nvom 8. November 2002 zugelassen.\n\nBeschwerdewert: 242.630,55 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 8. November\n\n2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. No-\n\nvember 2001 ergangen ist, auf die Berufung der Klägerin geändert und die Be-\n\nklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:7)(cid:19)(cid:22)(cid:8)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:2)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:2)\n\n(cid:0)(cid:26)(cid:25)\n\ni-\n\ntergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung hat es zurückge-\n\nwiesen und die Revision nicht zugelassen.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht unter\n\nHinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Ferner enthält das Urteil weder\n\neine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung oder auf Schriftsätze,\n\nProtokolle und andere Unterlagen, noch gibt es die Berufungsanträge der Par-\n\nteien wieder.\n\n(cid:0)\n(cid:8)\n(cid:12)\n\nDie Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde erhoben, um mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in vollem\n\nUmfang anzugreifen.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. § 26 Nr. 8 EGZPO steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil das Be-\n\nrufungsgericht die Beklagte u.a. zur Zahlung weiterer 140.372,17 \n\n(cid:17)(cid:30)(cid:2)(cid:5)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:7)(cid:19)(cid:22)(cid:8)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:8)(cid:11)(cid:31)(cid:3) (cid:3)(cid:8)\n\nund die Beklagte das Urteil mit der Revision insgesamt angreifen möchte. Die\n\nmit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt somit, wie auch\n\nohne Kenntnis der Berufungsanträge festgestellt werden kann, jedenfalls\n\n20.000 \n\n2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Beschwerde, daß auf das Beru-\n\nfungsverfahren noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der\n\nZivilprozeßordnung anzuwenden waren. Denn die letzte mündliche Verhand-\n\nlung vor dem Amtsgericht war noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wor-\n\nden, so daß nach § 26 Nr. 5 EGZPO auch für die Abfassung des Berufungsur-\n\nteils noch das alte Verfahrensrecht maßgebend war. Ferner trifft zu, daß für die\n\nRevision das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist, weil die mündliche Ver-\n\nhandlung, auf die das Berufungsurteil erging, nicht vor dem 1. Januar 2002\n\nstattfand (§ 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nMit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte in erster Linie\n\ngrundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob ein nach altem Verfahrens-\n\n(cid:0)\n\nrecht abzufassendes Berufungsurteil, das die Revision nicht zuläßt und gemäß\n\n§ 544 ZPO der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt, einen Tatbestand ent-\n\nhalten oder zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß, weil der vom\n\nBerufungsgericht vertretene rechtliche Standpunkt nur bei Kenntnis des tat-\n\nsächlichen Streitstoffs nachvollzogen werden könne.\n\n3. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist, weil die Rechtssa-\n\nche grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mag frag-\n\nlich sein, weil die aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung des § 543 ZPO\n\na.F. in Fällen, auf die das neue Revisionsrecht anzuwenden ist, nur für die\n\nForm der Abfassung des Berufungsurteils erheblich ist, nicht aber für die vom\n\nBerufungsgericht getroffene Entscheidung in der Sache selbst (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - ZIP 2003, 1175).\n\nDies bedarf indes keiner Entscheidung, weil eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts jedenfalls zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative ZPO). Der vorliegende Fall gibt Veranlassung,\n\neine höchstrichterliche Leitentscheidung für die Auslegung einer Verfahrensvor-\n\nschrift (hier: § 543 ZPO a.F.) zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002\n\n- V ZB 16/02 - ZIP 2002, 1826, 1827 = BGHZ 151, 221), die zwar auslaufendes\n\nRecht betrifft, aber noch auf eine Vielzahl von im Berufungsrechtszug anhängi-\n\ngen Altverfahren anzuwenden ist und deren Handhabung für die Tätigkeit des\n\nRevisionsgerichts von allgemeiner Bedeutung ist.\n\n4. Die Frage, wann ein Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten oder\n\nzumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß, hat der Bundesgerichtshof\n\nfür zwei Fallgestaltungen, in denen das Berufungsgericht die Revision zugelas-\n\nsen hat, bereits geklärt:\n\na) War die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fas-\n\nsung bereits auf das Berufungsverfahren anzuwenden, reicht nach § 540 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die\n\nBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil\n\nanstelle des Tatbestandes aus. Diese kann sich aber naturgemäß nicht auf die\n\nim zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken. Die Aufnahme der Beru-\n\nfungsanträge in das Berufungsurteil ist daher erforderlich. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht auf die wörtliche Wiedergabe der Berufungsanträge verzichtet,\n\nmuß es wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem\n\nRechtsmittel erstrebt hat. Darüber hinaus müssen die tatbestandlichen Darstel-\n\nlungen in den Gründen des Berufungsurteils ausreichen, um eine revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Das ist nicht der Fall, wenn tatbestand-\n\nliche Darstellungen in einem Berufungsurteil fehlen oder derart widersprüchlich,\n\nunklar oder lückenhaft sind, daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nFehlt es an diesen Mindestvoraussetzungen, ist das Urteil bereits wegen\n\ndieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben\n\nund die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR\n\n262/02 - FamRZ 2003, 747, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH,\n\nUrteil vom 6. Juni 2003 aaO).\n\nb) Richtet sich ein Berufungsverfahren noch nach altem Recht, während\n\nauf eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision das neue Verfahrensrecht\n\nanzuwenden ist, kann von der Darstellung des Tatbestandes grundsätzlich\n\nschon deshalb nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen werden, weil kraft\n\nder vom Berufungsgericht selbst ausgesprochenen Zulassung die Revision ge-\n\ngen dieses Urteil stattfindet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Auch wenn die\n\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. vorliegen und deshalb Be-\n\nzugnahmen auf das angefochtene Urteil, Schriftsätze, Protokolle und andere\n\nUnterlagen zulässig sind, soweit sie die Beurteilung des Parteivorbringens\n\ndurch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschweren, ist jedenfalls eine we-\n\nnigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil\n\nunerläßlich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 - NJW-RR\n\n2003, 1006).\n\n5. Die Frage, ob derartige Anforderungen auch an ein Berufungsurteil zu\n\nstellen sind, das die Revision nicht zuläßt, ist höchstrichterlich noch nicht ent-\n\nschieden. Sie ist zu bejahen.\n\na) Richtet sich das Berufungsverfahren - wie hier - nach dem am 31. De-\n\nzember 2001 geltenden Verfahrensrecht, bedarf es der Wiedergabe der Beru-\n\nfungsanträge und außerdem der Darstellung des Tatbestandes, zumindest aber\n\nder Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen\n\nUrteils (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wenn gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision nach neuem Recht die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet, von deren\n\nErfolg die Statthaftigkeit der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) abhängt.\n\nDies bestätigt ein Vergleich mit der Regelung des § 161 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO:\n\nSoweit es um die Statthaftigkeit der Revision geht, besteht kein sachli-\n\ncher Unterschied zwischen den Voraussetzungen, unter denen nach § 543 ZPO\n\na.F. von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden darf, und den\n\nVoraussetzungen, unter denen nach § 161 Abs. 1 ZPO Feststellungen nach\n\n§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder\n\nvernommenen Parteien sowie das Ergebnis eines Augenscheins) nicht in das\n\nProtokoll aufgenommen zu werden brauchen - beides setzt nämlich voraus, daß\n\ndas Berufungsurteil der Revision nicht unterliegt.\n\nIm Rahmen des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt es für die Frage, ob die\n\nRevision voraussichtlich statthaft sein wird, auf den Zeitpunkt der ordnungsmä-\n\nßigen Herstellung des Protokolls an; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels\n\nmuß insoweit auch dann vorerst unterstellt werden, wenn sie von einer Zulas-\n\nsung abhängt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 161\n\nRdn. 4). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Revision demnächst vom\n\nBerufungsgericht selbst oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom Revisions-\n\ngericht zugelassen wird. Denn die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO nicht in\n\ndas Protokoll aufgenommen werden müssen, sind auch dann nicht gegeben,\n\nwenn das zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nach § 544 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003\n\n- VI ZR 309/02 -, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nDamit liegen in einem solchen Fall auch nicht die Voraussetzungen vor,\n\nunter denen nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. von der Darstellung des Tatbestandes\n\nabgesehen werden kann.\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß es das Bestreben der Zivilprozeßre-\n\nform war, die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung weitgehend zu entla-\n\nsten (vgl. Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1).\n\nWie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend ausführt, kann der vom\n\nBerufungsgericht in der Sache vertretene rechtliche Standpunkt nämlich nur bei\n\nKenntnis des tatsächlichen Streitstoffes nachvollzogen werden. Ist aus dem\n\nUrteil nicht ersichtlich, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausge-\n\ngangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und wel-\n\nche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen, kann auch\n\nnicht überprüft werden, ob diese frei von Verfahrensfehlern getroffen wurden\n\nund die daraus gezogenen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts im Ein-\n\nklang mit den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen stehen. Damit fehlt es\n\nan den notwendigen Voraussetzungen, die dem Revisionsgericht auf eine\n\nNichtzulassungsbeschwerde hin die Prüfung ermöglichen, ob das Berufungsge-\n\nricht aus einem der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe die Revision\n\nhätte zulassen müssen.\n\nIst dem Urteil nicht zuverlässig zu entnehmen, um welchen Sachverhalt\n\nes geht, kann dem Revisionsgericht insbesondere nicht angesonnen werden,\n\ndiesen selbst zu ermitteln und festzustellen, um abschließend beurteilen zu\n\nkönnen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Die Ermittlung und\n\nFeststellung des Sachverhalts war bisher nicht Aufgabe des Revisionsgerichts\n\n(vgl. BGHZ 73, 248, 252) und kann es auch nach neuem Recht nicht sein. Denn\n\nauch nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht müssen die tat-\n\nsächlichen Grundlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, aus\n\ndem Berufungsurteil ersichtlich sein, um dem Revisionsgericht im Falle der\n\nNichtzulassung der Revision die Überprüfung auf die Zulassungsgründe des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540\n\nRdn. 6).\n\nGrundlage der Prüfung des Revisionsgerichts ist gemäß § 559 ZPO - wie\n\nauch schon nach § 561 ZPO a.F. - prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich\n\naus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Be-\n\nzugnahmen sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n6. Juni 2003 aaO).\n\nc) Damit verwehrt der Senat den Berufungsgerichten in Fällen, in denen\n\nsich das Berufungsverfahren noch nach altem Zivilprozeßrecht richtet, auch\n\nnicht ohne zwingenden Grund einen Teil der Entlastung, die die Zivilprozeßre-\n\nform für Berufungsverfahren nach neuem Recht bezweckt haben mag. Abgese-\n\nhen davon, daß das Berufungsurteil sowohl nach altem als auch nach neuem\n\nRecht zumindest die Berufungsanträge wiedergeben muß (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 19. Februar 2003 aaO), beschränkt sich diese Entlastung im Rahmen des\n\n§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nämlich nur darauf, daß das Urteil anstelle eines Tat-\n\nbestandes stets auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil\n\nmit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen Bezug nehmen darf.\n\nWas die Darstellung der Entscheidungsgründe betrifft, wird zum Teil die\n\nAnsicht vertreten, an die \"Dichte\" der Gründe von Berufungsurteilen, die die\n\nRevisionszulassung versagen, seien geringere Anforderungen zu stellen als an\n\ndiejenige von Urteilen, die die Revision zulassen, da die Gründe im ersten Fall\n\nnur eine Überprüfung des Revisionsgerichts auf die Zulassungsgründe des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO erlauben müßten (vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 540\n\nRdn. 6). Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls läßt sich die-\n\nser auf die Gründe bezogene Gedanke nicht auf den Tatbestand übertragen, da\n\nfür den erforderlichen Umfang der Darstellung des Sach- und Streitstandes die-\n\nser Maßstab nicht gelten kann.\n\nDie Nichtzulassung der Revision setzt unter anderem voraus, daß das\n\nBerufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 543\n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO verneint. Ob zu Recht, soll auf Nichtzulassungsbeschwerde\n\nhin überprüft werden können. Dieser Beurteilung darf das Berufungsgericht\n\nauch nicht teilweise die Grundlage entziehen, indem es etwa davon absieht, in\n\nseinem Urteil auch solche tatsächliche Entscheidungsgrundlagen und darauf\n\nbezogene Erwägungen darzustellen, von denen es der Ansicht ist, diesen kön-\n\nne zweifelsfrei und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt grundsätzliche Be-\n\ndeutung zukommen. Denn auch diese Ansicht muß der Überprüfung im Rah-\n\nmen der Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich und deshalb aus dem Urteil\n\nersichtlich sein.\n\nRichtig ist zwar, daß die Kriterien, unter denen das Revisionsgericht das\n\nUrteil auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zu überprüfen hat, weniger um-\n\nfangreich sind als die Kriterien, die - im Falle der Zulassung der Revision - für\n\ndie revisionsrechtliche Prüfung selbst gelten, bei der unter anderem auch die\n\nErfolgsaussicht zu prüfen ist. Nur in diesem Sinne wäre es zu rechtfertigen,\n\nverkürzt zu formulieren, das Berufungsurteil unterliege im Rahmen der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde nur einer eingeschränkten Überprüfung. Keinesfalls\n\nbedeutet dies jedoch, daß der Gegenstand dieser Überprüfung weniger um-\n\nfangreich ist und deshalb auch an die Darstellung des Sach- und Streitstandes\n\nim Berufungsurteil geringere Anforderungen zu stellen sind als im Falle der Re-\n\nvisionszulassung durch das Berufungsgericht selbst. Nicht anders als bei der\n\nrevisionsrechtlichen Prüfung ist Prüfungsgegenstand im Rahmen der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde (entsprechende Darlegungen in der Beschwerdeschrift\n\nvorausgesetzt) stets die Gesamtheit der tatsächlichen Grundlagen, von denen\n\ndas Berufungsgericht ausgegangen ist, sowie der rechtlichen Folgerungen, die\n\nes daraus gezogen hat. Lediglich der Blickwinkel, unter dem das Revisionsge-\n\nricht diese Prüfung vorzunehmen hat, ist im Falle der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde enger als im Falle der Revision.\n\n6. Ob nach alledem einer Nichtzulassungsbeschwerde unter den Vor-\n\naussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO stets schon dann stattzugeben ist, wenn\n\nsie sich gegen ein Berufungsurteil richtet, aus dem die tatsächlichen Grundla-\n\ngen der Entscheidung für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersicht-\n\nlich sind (offen gelassen von BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 aaO), etwa weil\n\nes keinen Tatbestand enthält oder unter der Geltung des neuen Verfahrens-\n\nrechts den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt\n\n(und deshalb auf eine zulässige Revision hin ohne weiteres aufzuheben wäre),\n\noder ob auch dann die weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nvorliegen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen,\n\nbedarf zur Zeit noch keiner Entscheidung.\n\nDie vorliegende Entscheidung des Senats, die sich erstmals mit der auf-\n\ngeworfenen Rechtsfrage befaßt, ist jedenfalls, wie dargelegt, zur Fortbildung\n\ndes Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Ob ein Zulassungsgrund\n\nauch noch gegeben sein wird, wenn dem Bundesgerichtshof künftig weitere\n\nFälle dieser Art vorgelegt werden, mag fraglich sein, weil für Beurteilung der\n\nVoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO der Zeitpunkt der jeweiligen Entschei-\n\ndung über die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich ist (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - WM 2003, 554 m.N. und\n\nvom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - ZIP 2003, 1082, 1083) und eine höchstrich-\n\nterlich bereits geklärte Rechtsfrage jedenfalls weder grundsätzlich ist noch zur\n\nFortbildung des Rechts einer erneuten Entscheidung bedarf.\n\nAndererseits dürfte es schwerlich hinnehmbar erscheinen, daß ein Be-\n\nrufungsurteil Bestand hat, weil es zum einen die Revision nicht zuläßt und zum\n\nanderen mangels Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen die Prüfung der\n\nVoraussetzungen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erschwert\n\noder gar vereitelt.\n\nNoch weniger verständlich wäre es, wenn eine statthafte Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde gegen ein solches Urteil nur deshalb keinen Erfolg hätte, weil\n\nder Bundesgerichtshof die Frage, ob derartige Urteile prozeßordnungswidrig\n\nsind, bereits positiv beantwortet hat.\n\nHahne\n\nGerber\n\nSprick\n\nWagenitz\n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nHahne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-13/xii-zr-303-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":18},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-13/xii-zr-303-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_303-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:35.341030+00:00"}}