{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_301-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZR 301/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346 Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegat- ten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangs- vermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 301/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346 \n\nZur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegat-\n\nten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangs-\n\nvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 301/02 - OLG Zweibrücken \n\n AG Speyer \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Pfälzi-\n\nschen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom \n\n26. November 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Zugewinnausgleich. \n\nDie am 9. August 1952 geschlossene Ehe wurde auf den dem Ehemann \n\n(früherer Antragsgegner) am 14. Dezember 1994 zugestellten Antrag der Ehe-\n\nfrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 7. März 2002 \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2003) und u.a. der \n\nZugewinnausgleich geregelt. \n\nDie für den Zugewinnausgleich maßgebenden Rechnungspositionen sind \n\nzwischen den Parteien weitgehend unstreitig \n\n(Ehefrau: Endvermögen \n\n482.073,73 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 214.310,59 DM; Ehemann: End-\n\nvermögen 721.809,23 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 248.674,72 DM). Strei-\n\ntig ist lediglich, ob das Grundstück H. 11 in F. - insgesamt - \n\n nur dem Anfangsvermögen des Ehemannes oder - jeweils hälftig - dem An-\n\nfangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Dieses Grundstück gehörte \n\nzum Nachlaß der 1981 verstorbenen K. V. , einer Tante des Ehe- \n\nmannes. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich ein mit dem \n\nNamen der Erblasserin unterzeichnetes handschriftliches Testament vom \n\n14. Juli 1976, nach welchem das genannte Grundstück an den Ehemann und \n\ndie Ehefrau fallen sollte. Nachdem die Schwester der Erblasserin in der An-\n\nnahme, gesetzliche Miterbin geworden zu sein, die Erbschaft nach K. \n\nV. ausgeschlagen hatte, beantragte und erhielt (am 1. April 1981) der Ehe-\n\nmann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und 2002 als unrichtig \n\neingezogen wurde. \n\nDer Ehemann, der das Hausgrundstück 1982 verkaufte, investierte den \n\nihm zugeflossenen Erlös in seinen damaligen Gewerbebetrieb; teilweise löste \n\ner damit ehegemeinschaftliche Schulden ab. Einen weiteren Betrag von \n\n13.860 DM zahlte er in die Rentenkasse der Ehefrau ein; Beiträge in dieser Hö-\n\nhe hatte sich diese kurz nach der Eheschließung auszahlen lassen. SchließIich \n\nwurde noch ein Betrag von 40.000 DM auf ein gemeinsames Bankkonto einge-\n\nzahlt. Der Ehemann hat behauptet, das Testament der Erblasserin sei jeden-\n\nfalls mangels Testierfähigkeit nicht wirksam errichtet worden. \n\nIn erster Instanz hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von \n\n120.300 DM verlangt; der Ehemann hat widerklagend einen Zugewinnausgleich \n\nin Höhe von 48.974,78 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Ehemann verur-\n\nteilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.451,15 € zu zah-\n\nlen und im übrigen Klage und Widerklage in dieser Folgesache abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verur-\n\nteilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 45.702,11 € zu zah-\n\nlen. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision gewendet. Nachdem er am 19. Januar 2004 verstorben ist, wird \n\ndas Verfahren von seiner Tochter als Alleinerbin weitergeführt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Eheleute aufgrund \n\ndes Testaments der Erblasserin vom 14. Juli 1976 deren Erben oder (hinsicht-\n\nlich des Grundstücks) Vermächtnisnehmer geworden sind. Die vom Ehemann \n\nbehauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin habe dieser weder dargetan noch \n\nbewiesen. Auch sei die Ehefrau ihrer erbrechtlichen Stellung später nicht durch \n\ndie Vernichtung der Testamentsurkunde verlustig gegangen. Der Inhalt des \n\nTestaments sei durch eine von der Ehefrau vorgelegte Fotokopie bewiesen; die \n\nIdentität der Fotokopie mit dem Original habe der Ehemann nicht hinreichend \n\nbestritten. \n\nDadurch, daß die Ehefrau am Zerreißen des Testaments mitgewirkt so-\n\nwie die Ausstellung des Erbscheins für den Ehemann als Alleinerbe mitveran-\n\nlaßt habe, habe sie ihre erbrechtliche Rechtsstellung nicht wirksam aufgege-\n\nben: Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) liege nicht vor; eine Ausschlagung \n\nsei jedenfalls nicht formgerecht erklärt (§ 1945 BGB). Zwar habe unter den Ehe-\n\nleuten Einigkeit bestanden, daß das Grundstück bzw. dessen wirtschaftlicher \n\nWert nach dem Erbfall wirtschaftlich allein in das Vermögen des Ehemannes \n\nhabe fallen sollen. Dies habe jedoch nur nach außen hin, also \"de facto\", gelten \n\nsollen; daß die Ehefrau auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre erb-\n\nrechtliche Stellung habe verzichten wollen, habe der Ehemann nicht ausrei-\n\nchend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen. Im Ergebnis sei das Verhalten \n\nder Ehefrau daher rechtlich nur als eine Verfügung aus ihrem Vermögen zu \n\nqualifizieren. Nach angefallener Erbschaft habe sie ihrem Ehemann den Wert \n\nihres Erbteils übertragen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich insoweit um \n\neine konkludente Schenkung, die spätestens mit der Einverleibung in das Ver-\n\nmögen des Ehemannes wirksam vollzogen worden sei, oder aber um eine ehe-\n\nbedingte Zuwendung handele; in beiden Fällen liege eine Zuwendung aus dem \n\nVermögen der Ehefrau vor, die nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das An-\n\nfangsvermögen des Ehemannes falle. \n\nDies bedeute, daß der Erbteil der Ehefrau - nämlich der hälftige Grund-\n\nstückswert - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in ihr eigenes privilegiertes Anfangs-\n\nvermögen falle. Da somit der Wert des Nachlasses jeweils hälftig dem Anfangs-\n\nvermögen beider Parteien zuzurechnen sei, könne auf eine genaue Wertermitt-\n\nlung nebst Indexierung verzichtet werden, da die jeweiligen Erhöhungen der \n\nAnfangsvermögen sich neutralisierten. Der vom Ehemann erzielte Zugewinn \n\nvon (721.809,23 DM - 248.674,72 DM =) 473.134,51 DM übersteige den von \n\nder Ehefrau erzielten Zugewinn von (482.073,73 DM - 214.310,59 DM =) \n\n267.763,14 DM um 205.371,37 DM. Die Hälfte dieser Differenz, also \n\n102.685,69 DM = 52.502,36 € stehe der Ehefrau als Aus gleich zu. Das rechtfer-\n\ntige die von ihr beantragten 45.702,11 €. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\na) Die Revision rügt die Annahme des Oberlandesgerichts, das die Ehe-\n\nfrau begünstigende und nur noch in Fotokopie vorliegende Testament vom \n\n14. Juli 1976 stamme von der Erblasserin. Damit übergehe das Oberlandesge-\n\nricht den Vortrag des Ehemannes, der die Echtheit des - zerrissenen - Originals \n\ndieses Testaments bestritten habe (§ 286 ZPO). Mit diesem Angriff dringt die \n\nRevision nicht durch. \n\nDer Verfahrensrüge steht bereits die Beweiskraft des Tatbestands des \n\nBerufungsurteils entgegen (§ 314 ZPO). Nach dem im Tatbestand als unstreitig \n\nwiedergegebenen Sachverhalt hat \"die Tante des Antragsgegners\" am 14. Juli \n\n1976 testamentarisch verfügt, daß das Grundstück an die Eheleute fallen solle. \n\nDiese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu \n\nFeststellungen, die das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen getroffen hat. \n\nDort hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, der Ehemann habe die Identi-\n\ntät der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten; allein seine blo-\n\nße Behauptung, die Ehefrau könne sich nicht auf ein nicht mehr existierendes \n\nOriginal berufen, begründe jedenfalls keinen Zweifel an der Übereinstimmung \n\nder Kopie mit dem Original. Darum geht es hier indes nicht. Zweifelhaft ist nicht, \n\nob die vorliegende Kopie das zerrissene (Original-) Testament der Erblasserin \n\nunrichtig wiedergibt. In Frage steht nur, ob das fotokopierte Original von der \n\nErblasserin stammt. Dies hat das Oberlandesgericht als unstreitig und frei von \n\nWidersprüchen festgestellt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht ge-\n\nbunden. \n\nIm übrigen wird die Feststellung des Oberlandesgerichts auch vom Ak-\n\nteninhalt, auf den das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, ge-\n\ntragen. Denn der Ehemann hat sich in seinen von der Revision angeführten \n\nSchriftsätzen darauf beschränkt, die Urheberschaft der Erblasserin an dem \n\n(Original-) Testament ohne weitere Erläuterungen in Zweifel zu ziehen. Mit ei-\n\nnem solchen schlichten Bestreiten hat er seiner Darlegungspflicht indes nicht \n\ngenügt. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß der Ehemann für \n\nsein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist; dies gilt auch für \n\neinen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb. Der Ehemann konnte sich \n\nschon deshalb nicht auf die Darlegung beschränken, das Grundstück als ge-\n\nsetzlicher Erbe der Erblasserin zu Alleineigentum erworben zu haben; da die \n\nEhefrau mit der Vorlage der Fotokopie eines Testaments, das unstreitig errich-\n\ntet worden ist und die Erblasserin als Urheberin ausgewiesen hat, substantiiert \n\neinen Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorgetragen hat, mußte der Ehe-\n\nmann zumindest Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Echtheit dieses \n\nTestaments begründen. Eine solche Substantiierungspflicht traf den Ehemann \n\nzum andern auch deshalb, weil die Eheleute - ebenfalls unstreitig - das Original \n\nder Testamentsurkunde einvernehmlich vernichtet haben und die Ehefrau diese \n\nHandlungsweise mit der beiderseitigen Absicht erläutert hat, durch die gesetzli-\n\nche Alleinerbschaft des Ehemannes das Grundstück \"in der Familie\" der \n\nErblasserin zu belassen und so den Frieden innerhalb der Großfamilie zu si-\n\nchern. Angesichts dieser - zum Teil unstreitigen, zum Teil von der Ehefrau gel-\n\ntend gemachten und jedenfalls nicht unplausiblen - Umstände durfte sich der \n\nEhemann nicht damit begnügen, die Echtheit des Testaments schlechthin zu \n\nbestreiten; er hätte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, sich zu-\n\nmindest zu den Beweggründen äußern müssen, die ihn veranlaßt haben, ge-\n\nmeinsam mit seiner Ehefrau das Testament zu zerreißen und sodann einen auf \n\nsich als gesetzlichen Alleinerben lautenden Erbschein zu beantragen. Mangels \n\neiner solchen Darlegung durfte das Oberlandesgericht sein Bestreiten als nicht \n\nhinreichend substantiiert und die Echtheit des Testaments folglich als unstreitig \n\nbetrachten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt darin nicht. \n\nb) Die Revision beanstandet die Auffassung des Oberlandesgerichts, der \n\nEhemann habe die von ihm behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin we-\n\nder hinreichend dargetan noch bewiesen. Diese Rüge geht fehl. \n\nDas Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, aus der erst 1979 an-\n\ngeordneten Gebrechlichkeitspflegschaft für die Erblasserin auf eine schon zum \n\nZeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit zu schlie-\n\nßen. Auch der Umstand, daß einer der in dem Testament erwähnten Äcker der \n\nErblasserin nicht gehörte, rechtfertigt eine so weitgehende Folgerung nicht. \n\nc) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesge-\n\nrichts, die Ehefrau habe die ihr mit dem Testament vom 14. Juli 1976 einge-\n\nräumte erbrechtliche Stellung nicht formgerecht ausgeschlagen. Sofern - was \n\ndas Oberlandesgericht offengelassen habe und deshalb zugunsten des Ehe-\n\nmannes als Revisionskläger zu unterstellen sei - die Eheleute in dem Testa-\n\nment nicht zu Erben berufen, sondern hinsichtlich des Grundstücks mit einem \n\nVermächtnis bedacht worden seien, hätte die Ehefrau diese Zuwendung durch \n\nformlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen können. Mit dem \n\neinvernehmlichen Zerreißen des Testaments habe sie das ihr zugewandte Ver-\n\nmächtnis gegenüber dem Ehemann als dem gesetzlichen Erben der Erblasserin \n\nkonkludent ausgeschlagen. Damit sei ihr das Vermächtnis rückwirkend nicht \n\nangefallen, das Grundstück folglich erbrechtlich nur dem Ehemann zugeordnet \n\nund deshalb allein in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Auch dieser \n\nAngriff verhilft der Revision nicht zum Erfolg. \n\nRichtig ist zwar, daß ein Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 BGB durch \n\nErklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden kann. Eine sol-\n\nche Erklärung könnte konkludent im Zerreißen der Testamentsurkunde liegen. \n\nSie wäre an den Erben als Beschwerten zu richten, hier also an den Ehemann, \n\nder - wenn man die testamentarische Verfügung als eine bloße Vermächtnisan-\n\nordnung versteht - jedenfalls mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die \n\nSchwester der Erblasserin rückwirkend Alleinerbe der Erblasserin geworden \n\nwar (zur Ausschlagungserklärung gegenüber nur einem von mehreren Be-\n\nschwerten Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2180 Rdn. 1; MünchKomm/ \n\nSchlichting BGB 4. Aufl. § 2180 Rdn. 3). \n\nDie Verfügung der Erblasserin im Testament vom 14. Juli 1976 stellt sich \n\njedoch nicht als ein bloßes Vermächtnis, sondern als Erbeinsetzung dar. Hier-\n\nvon sind auch die Eheleute in ihrem Vortrag vor den Instanzgerichten durchweg \n\nausgegangen. Zwar trifft es zu, daß das Oberlandesgericht zu Beginn der Ur-\n\nteilsgründe ausgeführt hat, daß die Eheleute \"an dem Grundstück … Erben o-\n\nder Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen“ geworden sind. In der Folge hat \n\ndas Oberlandesgericht - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - die testamen-\n\ntarischen Verfügungen der Erblasserin jedoch ausschließlich als Erbeinsetzung \n\ngewürdigt. Das ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Ob bei der Zuwen-\n\ndung einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung oder ein Ver-\n\nmächtnis gewollt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Eine \n\nsolche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Das Revisi-\n\nonsgericht kann das Testament deshalb selbst auslegen. Nach der Auslegungs-\n\nregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar \n\nim Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung ge-\n\nrichteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas ande-\n\nres ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfü-\n\ngung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen \n\n(vgl. etwa Bamberger/Roth BGB § 2087 Rdn. 5; Erman/Schmidt BGB 11. Aufl. \n\n§ 2087 Rdn. 3, 6). So liegen die Dinge hier: Da der Ehemann bei der Berech-\n\nnung seines Anfangsvermögens als privilegierten Erwerb nur die im Testament \n\nzugewandten Grundstücke geltend gemacht hat und weitere zum Nachlaß der \n\nErblasserin gehörende Gegenstände auch sonst nicht ersichtlich sind, ist davon \n\nauszugehen, daß die in dem Testament genannten Liegenschaften, soweit sie \n\nder Erblasserin gehörten, deren wesentliches Vermögen ausmachten, die \n\nErblasserin mit ihrem Testament auch subjektiv den Eheleuten nahezu ihr ge-\n\nsamtes Vermögen zuwenden wollte und sie deshalb zu Miterben zu je ½ beru-\n\nfen hat. \n\nIst die Ehefrau danach aber Erbin der Erblasserin zu ½ geworden, so \n\nkonnte sie diese Erbschaft nur gemäß § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber \n\ndem Nachlaßgericht ausschlagen. Das ist hier nicht geschehen. Die erbrechtli-\n\nche Stellung der Ehefrau ist damit nicht rückwirkend entfallen. \n\nd) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe ungeprüft gelassen, ob \n\ndie Ehefrau sich nach § 242 BGB an ihrem früheren Verhalten festhalten lassen \n\nmüsse. Durch ihre Mitwirkung beim Zerreißen des Testaments und bei der Er-\n\nwirkung des Erbscheins habe sie bei dem Ehemann das Vertrauen erweckt, \n\ndaß sie sich auch künftig auf ihre Erbenstellung nicht berufen werde; der Ehe-\n\nmann habe seine Vermögensverfügungen entsprechend ausgerichtet und mit \n\nder Ehefrau gemeinsam den Nachlaß \"verwirtschaftet\". Zumindest habe das \n\nOberlandesgericht davon ausgehen müssen, daß sich die Ehefrau gegenüber \n\ndem Ehemann verpflichtet habe, diesen wie einen Alleinerben zu stellen; die \n\nÜberlegung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe nur formal nach außen \n\nund nicht auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre Rechtsposition als \n\nErbin verzichten wollen, überzeuge nicht. Auch diese Beanstandungen der Re-\n\nvision sind letztlich nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entschei-\n\ndung in Frage zu stellen. \n\nDie Berufung auf § 242 BGB geht dabei schon deshalb fehl, weil die ein-\n\nvernehmlich bewirkte Vernichtung der Testamentsurkunde ebenso rechtswidrig \n\nwar wie die vom beiderseitigen Einverständnis gedeckte Erschleichung des un-\n\nrichtigen Erbscheins. Soweit der Ehemann darauf vertraut haben sollte, daß die \n\ndurch diese gemeinsamen Manipulationen bewirkte tatsächliche Vermögensla-\n\nge zu seinen Gunsten dauerhaft aufrechterhalten bleibe, ist sein Vertrauen je-\n\ndenfalls nicht schutzwürdig. \n\nOb die Ehefrau, wie die Revision unterstellt, sich vor diesem Hintergrund \n\nüberhaupt wirksam hätte verpflichten können, den Ehemann wie einen Alleiner-\n\nben zu stellen (§ 138 BGB), kann dahinstehen. Für die zugewinnausgleichs-\n\nrechtliche Betrachtung ist zunächst entscheidend, daß der Nachlaß der Ehefrau \n\nwirksam zu ½ angefallen und dieser Anfall durch keine Ausschlagung rückwir-\n\nkend beseitigt worden ist. Damit ist der der Ehefrau angefallene Nachlaß ge-\n\nmäß § 1374 Abs. 2 BGB Bestandteil ihres Anfangsvermögens geworden und \n\nbei der Bemeßung ihres Zugewinns mindernd zu berücksichtigen. Ein de facto- \n\nAußenverhältnis, wie es das Oberlandesgericht in der tatsächlichen Berühmung \n\neines gesetzlichen Alleinerbrechts durch den Ehemann erblickt, ändert daran \n\nnichts. \n\nEine andere Frage ist, ob die Ehefrau sich gegenüber dem Ehemann \n\nwirksam verpflichtet hat, sich für den Fall eines künftigen Zugewinnausgleichs \n\nrechtlich so stellen zu lassen, wie sie sich stünde, wenn nicht die Eheleute ge-\n\nmeinsam, sondern nur der Ehemann Erbe der Erblasserin geworden wäre. Da-\n\nbei kann hier offenbleiben, ob eine solche Abrede eine Verfügung über den \n\nkünftigen Zugewinnausgleichsanspruch enthält und formfrei getroffen werden \n\nkann (vgl. § 1408, § 1378 Abs. 3 BGB; dazu etwa Bamberger/Roth/Mayer aaO \n\n§ 1378 Rdn. 11 ff; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb. § 1378 Rdn. 18). Denn \n\neine solche auf einen künftigen Zugewinnausgleich bezogene, d.h. auch und \n\ngerade für den Scheidungsfall geltende Abrede hat der Ehemann nicht darge-\n\ntan. Dazu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ehefrau \n\nihrerseits geltend gemacht hat, mit den vom Ehemann vorgeschlagenen Mani-\n\npulationen nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einverstanden gewe-\n\nsen zu sein. \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n RiBGH Fuchs ist urlaubs- \n\nbedingt verhindert, zu \nunterschreiben \n\nHahne \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zr-301-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1945","ref_norm":"1945","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2346","ref_norm":"2346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2180","ref_norm":"2180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2087","ref_norm":"2087","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zr-301-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:25.141644+00:00"}}