{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_295-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-13","aktenzeichen":"XII ZR 295/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Be- schwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstande- nen Kosten. b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 295/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\na) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Be-\n\nschwer des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich \n\nnach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstande-\n\nnen Kosten. \n\nb) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im \n\nBerufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom \n\n9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai \n\n1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nStreitwert: bis 6.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf \n\nRäumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseiti-\n\nger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß fest-\n\ngestellt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die \n\nKosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revi-\n\nsion nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer \n\nWiderklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach \n\nKündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages wei-\n\nter anhängig. \n\nMit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung \n\nder Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Be-\n\nklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemä ß § 26 Nr. 8 EGZPO: \n\nFür die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten \n\nRevisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-\n\nmeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom \n\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. Novem-\n\nber 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). \n\nDen Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revi-\n\nsionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Be-\n\nschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abände-\n\nrung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € \n\nübersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). \n\nNach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be-\n\nschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-\n\nstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - \n\nNZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR \n\nNebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai \n\n1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.). \n\nVon Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 \n\n- VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinte-\n\nresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei \n\nhin für beide Parteien das Kosteninteresse. \n\nFür einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunk-\n\nte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage \n\nrechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch \n\nhergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des \n\nKlägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren \n\nfür den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht \n\nentscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben \n\nmußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die \n\nSchadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Be-\n\nschwer des Beklagten ergibt. \n\nDurch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung \n\nist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJW-\n\nRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 \n\nund Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). \n\nBei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung \n\nin Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit \n\neiner Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von \n\nden Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der \n\nProzeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom \n\n9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO). \n\nSoweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden \n\nKosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem \n\nStreitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Mo-\n\nnatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu \n\nfolgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, son-\n\ndern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage \n\nauf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. \n\nZwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz \n\nnicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der \n\nHauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur \n\nRäumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, \n\ndaß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten \n\nTeils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zu-\n\nsammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung \n\nund Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch \n\nbei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festge-\n\nstanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Heraus-\n\ngabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a \n\nRdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestell-\n\nten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeb-\n\nlich ist. \n\nVorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 \n\nBRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzu-\n\nwenden, da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens \n\nim Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsbe-\n\nrechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisge-\n\nbühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von \n\n451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz K osten von rund \n\n16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufu ngsgericht unwiderspro-\n\nchen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) u nd nach (10.925 €) Ab-\n\ngabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund \n\n4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Re chenschritten Kos-\n\nten in Höhe von rund 20.700 €. \n\nDemgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des \n\nVerfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € \n\nKosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in er ster Instanz, da das \n\nVerfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. \n\nDiese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streit-\n\nwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesam tkosten abzuziehen. \n\nDies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Be-\n\nschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zr-295-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-13/xii-zr-295-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_295-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:54.643342+00:00"}}