{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_294-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"XII ZR 294/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 323, 767 Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Renten- bezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegen- klage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 294/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 323, 767 \n\nWendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Renten-\n\nbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist \n\nhierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegen-\n\nklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 \n\n- IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - OLG Zweibrücken \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. No-\n\nvember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangs-\n\nvollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklä-\n\nren. \n\nMit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines \n\nzuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatli-\n\nchen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 DM \n\nVorsorgeunterhalt zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger Be-\n\namtenpension, während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente \n\nbezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der \n\nKläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die Zeit ab dem 1. November \n\n2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von \n\nmonatlich 1.350 DM nicht übersteige. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FF 2003, 67 veröffentlicht \n\nist, hat ausgeführt, die Vollstreckungsabwehrklage sei unzulässig, weil der Klä-\n\nger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festge-\n\nstellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die Bestimmung von künftig \n\nfällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf Altersvorsorgeun-\n\nterhalt könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der \n\nVollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung \n\nscheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts \n\nAuswirkungen auf die Berechnung des Elementarunterhalts habe und deswe-\n\ngen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. So-\n\nweit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Ver-\n\nsorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung \n\nentgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die \n\nVergangenheit nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO \n\ngeltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenan-\n\nwartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in \n\nder Ehe und sei deswegen schon bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB \n\nzu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der \n\nauf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Er-\n\nfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem \n\nRentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des Unterhaltsan-\n\nspruchs im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\nII. \n\n1. Für die Abgrenzung zwischen der Rechtsschutzmöglichkeit einer Ab-\n\nänderungsklage nach § 323 ZPO und einer Vollstreckungsabwehrklage nach \n\n§ 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der jeweili-\n\ngen Vorschrift abzustellen. \n\nDie Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unter-\n\nhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den \n\nUnterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an \n\ndie stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. Senats-\n\nurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). \n\nDemgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsge-\n\ngenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei \n\ngeht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirt-\n\nschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrek-\n\nkung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen \n\nEinwendungen unzulässig (geworden) ist (Wendl/Thalmann Das Unterhalts-\n\nrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 145; Johannsen/Hen-\n\nrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 6; Göppinger/Vogel Unter-\n\nhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2440 und 2450; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. VI. Kap. \n\nRdn. 619; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 5323). \n\nWegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Voll-\n\nstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitge-\n\ngenstand grundsätzlich gegenseitig aus (Wendl/Thalmann aaO Rdn. 146; Jo-\n\nhannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 13; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2447; \n\nGraba Die Abänderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 481). Deswegen hat \n\nder Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine \n\nWahlmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsgegen- und der Abänderungskla-\n\nge, sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem \n\nZiel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten \n\nentspricht (BGH Urteil vom 15. April 1977 - IV ZR 125/76 - FamRZ 1977, 461, \n\n462; Senatsurteil vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 \n\nf.). \n\n2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einset-\n\nzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu berücksich-\n\ntigen ist, hat der Senat in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beant-\n\nwortet. \n\na) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon \n\nausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter ge-\n\nschiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten Versor-\n\ngungsausgleichs später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des \n\nrechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit \n\nder Vollstreckungsabwehrklage gegen das Unterhaltsurteil geltend gemacht \n\nwerden kann. Dabei hat der Senat die abweichende Auffassung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage \n\ngeltend gemacht werden können (vgl. u.a. Hoppenz FamRZ 1987, 1097; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt (Senatsurteil vom \n\n13. Juli 1988 aaO, 1157). \n\nAllerdings hatte der Senat zunächst offen gelassen, ob die Umstände, \n\ndie an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, \n\ndaneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des \n\nUnterhaltsgläubigers (so schon Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR \n\n78/85 - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - \n\nauch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die \n\nRechtsschutzmöglichkeit nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswir-\n\nkungen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. \n\nDann scheide eine Abänderung wegen der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO \n\nvon vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine \n\nderartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt (Se-\n\nnatsurteil vom 13. Juli 1988 aaO). \n\nb) In der Folgezeit hat der Senat entschieden, daß es dem Unterhalts-\n\nschuldner nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unter-\n\nhaltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abände-\n\nrungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner aus-\n\nschließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt (Senatsurteil vom \n\n19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der Unter-\n\nhaltstitulierung einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf \n\nder Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich \n\nberuht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO \n\noder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Be-\n\ndeutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen \n\nRechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten losge-\n\nlöst ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der \n\nRentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung \n\nin den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des \n\n§ 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den \n\nFällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die \n\nnunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa \n\ngleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung \n\nwirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon Senatsurteil \n\nvom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der \n\nSchuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine \n\nAbänderung gemäß § 323 ZPO wegen der Zeitschranke des Abs. 3 ZPO nicht \n\nmehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambiva-\n\nlenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und \n\nVollstreckungsabwehrklage ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch Se-\n\nnatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an \n\ndieser Rechtsprechung vergleiche Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO \n\nRdn. 11). \n\n3. Diese Auffassung hält der Senat nicht mehr aufrecht. Bei geänderten \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen führt die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 \n\nZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen \n\nErgebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf \n\ndes Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, \n\ndie Vollstreckung auf der Grundlage des im Ausgangsurteil rechtskräftig festge-\n\nstellten Unterhaltsbedarfs für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom Unter-\n\nhaltsschuldner vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-\n\nhaltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren \n\nRechtsprechung des Senats zur Differenz- bzw. Additionsmethode regelmäßig \n\nder Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der ma-\n\nteriellen Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer voll-\n\nständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung \n\nder Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der Abänderungsklage mög-\n\nlich ist. \n\na) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorge-\n\nunterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn \n\nder Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen \n\nLebensbedarfs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - \n\nFamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur \n\nHöhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt (vgl. \n\nWendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 4 Rdn. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf Altersvorsorgeun-\n\nterhalt wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf \n\nElementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels \n\neiner Vollstreckungsgegenklage erreicht werden kann. \n\nb) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den Ren-\n\ntenbezug des Unterhaltsberechtigten. Wie der Senat inzwischen entschieden \n\nhat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätig-\n\nkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch in-\n\nsoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der ren-\n\ntenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft \n\nziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die \n\nFührung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Ar-\n\nbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem \n\nEhegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß \n\nauch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu be-\n\nrücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstä-\n\ntigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die \n\nRente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht \n\nmehr im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug zu bringen, \n\nsondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\n(§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 \n\n- XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR \n\n29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = BGHZ 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des Ren-\n\ntenanspruchs des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig \n\nneue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden \n\nUnterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße \n\nAnrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf \n\nwürde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich \n\nals ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann \n\ndeswegen eine Anrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage nicht mehr \n\nrechtfertigen (so auch Graba aaO Rdn. 156 ff., 482 f.; FA-FamR/Gerhardt \n\nKap. VI Rdn. 625 a; Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 11). Die durch \n\nden Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des Unter-\n\nhaltsanspruchs an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach \n\ndem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der Unterhaltsabände-\n\nrung gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. \n\n4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Mög-\n\nlichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-\n\ntragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer ver-\n\nzögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für Zeiträume erhält, in \n\ndenen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der un-\n\nterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Aus-\n\ngleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die Unterhalts-\n\nschuld mindert (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ \n\n1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen \n\nBereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen \n\ngerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom \n\n22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Un-\n\nterhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine Vollstrek-\n\nkungsabwehrklage nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin \n\nnicht an. Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unter-\n\nhaltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach \n\nder Rechtsprechung des Senats vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach \n\nbemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente \n\nschon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (Senatsurteile \n\nvom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und vom \n\n15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, \n\nwenn der Unterhaltsgläubiger schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen wei-\n\nterhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. \n\nDies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO zu-\n\nnächst fortdauernden Rechtskraft des früheren Unterhaltstitels; denn es geht \n\ndabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für \n\ndie Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der \n\nRentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also \n\nnicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-\n\nchenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser \n\nnach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der \n\nBeurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen \n\nder Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher Unterhaltsan-\n\nspruch dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an \n\nzugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich \n\nwie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger \n\nRechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichti-\n\ngung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist (Senatsurteil \n\nvom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). \n\n5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes \n\nBegehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tat-\n\nsächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken ge-\n\ngen die gewählte Klageart - allein im Wege der Vollstreckungsabwehrklage \n\nnach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb \n\nauch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 \n\nZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig ange-\n\nsehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-294-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-294-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_294-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:21.022684+00:00"}}