{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_293-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"XII ZR 293/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 Verkündet am: 6. Juli 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die An- schlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte An- schlußberufungsbegründung gedeckt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 293/02 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAuch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die An-\n\nschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nerweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte An-\n\nschlußberufungsbegründung gedeckt ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 - OLG Koblenz \nAG Koblenz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des \n\n13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 25. November 2002 aufgehoben, soweit das \n\nUrteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 17. April \n\n2002 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit vom \n\n9. Juli bis 31. August 2002 dahin abgeändert worden ist, daß der \n\nAntragsgegner weniger als monatlich 300 € zuzüglich Zins en zu \n\nzahlen hat. \n\nDas vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts wird zur Klarstel-\n\nlung bezüglich des nachehelichen Unterhalts insgesamt wie folgt \n\nneu gefaßt: \n\nAuf die Berufung der Antragstellerin und die Anschlußberufung \n\ndes Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengerichts - Koblenz vom 17. April 2002 in Ziffer 2 (nach-\n\nehelicher Ehegattenunterhalt) teilweise abgeändert. \n\nDer Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich \n\nim voraus bis zum 5. eines jeden Monats folgenden Ehegattenun-\n\nterhalt zu zahlen: \n\nVom 9. Juli bis 31. August 2002 monatlich 300 €, \n\nvom 1. September bis 31. Dezember 2002 monatlich 358 € \n\nab 1. Januar 2003 monatlich 571,29 €, \n\njeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz \n\nnach § 247 BGB auf die bis zum 4. November 2002 aufgelaufenen \n\nRückstände. \n\nDer weitergehende Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt \n\nwird abgewiesen. \n\nIm übrigen werden Berufung und Anschlußberufung zurückgewie-\n\nsen. \n\nHinsichtlich der Kosten I. und II. Instanz verbleibt es bei dem Aus-\n\nspruch des Berufungsurteils. Die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nhat der Antragsgegner zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über den der Antragstellerin zustehenden nachehe-\n\nlichen Unterhalt. \n\nDie Ehegatten haben am 30. Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der \n\nzwei Kinder, Jasmin, geboren am 13. November 1989, und Bastian, geboren \n\nam 18. August 1997, hervorgegangen sind. Die Antragstellerin ist Hausfrau und \n\nbetreut nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder allein. Der \n\nAntragsgegner ist Berufssoldat; seine Dienststelle ist der Stützpunkt Bonn-\n\nSt. Augustin. Auf ein bei seinem Vater aufgenommenes Darlehen zur Finanzie-\n\nrung der Anschaffungskosten für seinen Pkw zahlt er monatlich 300 DM \n\n(153,39 €); einen Kredit zur Finanzierung der Anschaff ungskosten für den Pkw \n\nder Antragstellerin führte er bis einschließlich August 2002 mit monatlich \n\n280 DM (143,16 €) zurück. Die Parteien haben im wesentl\n\nichen darüber gestrit-\n\nten, in welcher Höhe dem Antragsgegner Fahrtkosten als berufsbedingte Auf-\n\nwendungen entstehen. \n\nDurch Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 9. Juli 2002), dem Antrag der An-\n\ntragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts teilweise, nämlich in Höhe \n\nvon monatlich 322 €, stattgegeben und den Versorgungsau sgleich geregelt. \n\nGegen dieses Urteil haben die Antragstellerin in bezug auf die Folgesa-\n\nchen Ehegattenunterhalt Berufung und die Bundesrepublik Deutschland in be-\n\nzug auf die Folgesache Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Der An-\n\ntragsgegner hat sich der Berufung der Antragstellerin - unter dem Vorbehalt der \n\nErweiterung - angeschlossen. Während die Antragstellerin ihren erstinstanzli-\n\nchen Zahlungsantrag in vollem Umfang (1.117,34 DM = 571,29 €) weiterverfolg-\n\nte, begehrte der Antragsgegner zunächst eine Herabsetzung seiner Zahlungs-\n\npflicht auf monatlich 300 €. In der mündlichen Verhand lung vom 4. November \n\n2002 hat er von seinem Erweiterungsvorbehalt Gebrauch gemacht und für die \n\nZeit bis zum 31. August 2002 eine Reduzierung auf 250 € monatlich verlangt. \n\nDas Berufungsgericht hat - bezüglich des lediglich noch im Streit befind-\n\nlichen nachehelichen Unterhalts - das Urteil auf Berufung und Anschlußberu-\n\nfung teilweise abgeändert. Für den Zeitraum vom 9. Juli bis 31. August 2002, \n\nder allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat es den Unterhalt auf \n\nmonatlich 284 € zuzüglich Zinsen herabgesetzt. Dagegen rich tet sich die inso-\n\nweit zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie die Zurückweisung \n\nder Anschlußberufung begehrt, soweit diese zu einer Herabsetzung des Unter-\n\nhalts auf weniger als 300 € monatlich zuzüglich Zinsen g eführt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsgegner ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt in dem beantragten Umfang zur \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückweisung der An-\n\nschlußberufung. \n\nI. \n\nZutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß \n\ndie Anschlußberufung des Antragsgegners auch im Umfang der erfolgten Er-\n\nweiterung zulässig ist. \n\n1. Der Antragsgegner hat sich innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO in der - bis zum 31. August 2004 geltenden - Neufassung durch das \n\nGesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887 ff.), d.h. \n\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, \n\ndem Rechtsmittel der Antragstellerin angeschlossen. Er hat zunächst begehrt, \n\nden Unterhaltsantrag der Antragstellerin abzuweisen, soweit ihr mehr als 300 € \n\nmonatlich zuerkannt worden sind. In der Begründung hat er im einzelnen aus-\n\ngeführt, daß der Antragstellerin kein Unterhaltsanspruch zustehe, und hat sich \n\ndeshalb die Erweiterung der Anschlußberufung mit dem Ziel vorbehalten, auf \n\nvollständige Abweisung des Unterhaltsbegehrens anzutragen. Von dem Erwei-\n\nterungsvorbehalt hat der Antragsgegner in der letzten mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe (Herab-\n\nsetzung des Unterhalts für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monat-\n\nlich 250 €) Gebrauch gemacht. \n\n2. Diese Vorgehensweise war nach dem bis zum 31. Dezember 2001 \n\ngeltenden Prozeßrecht nicht zu beanstanden. Ihre Zulässigkeit begegnet auch \n\nweiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Zwar konnte der Berufungsbeklagte \n\nnach dem früheren Prozeßrecht zeitlich unbeschränkt - bis zur Beendigung des \n\nVerfahrens über die Hauptberufung (vgl. etwa Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. \n\n§ 522a Rdn. 6) - unselbständige Anschlußberufung einlegen, während er sich \n\nnach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des ZPO-Reformgesetzes nur \n\nbis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsschrift der Be-\n\nrufung anschließen kann. Daraus folgt aber nicht, daß der Berufungsbeklagte \n\ndas mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren im Rahmen der gegebenen \n\nBegründung nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr er-\n\nweitern kann. \n\na) Nach § 524 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 \n\nZPO muß die Begründung der Anschlußberufung - ebenso wie diejenige der \n\nBerufung - die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und \n\nwelche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). \n\nGleichwohl ist - nach dem insoweit gleichlautenden - früheren Recht die Erwei-\n\nterung von Rechtsmittelanträgen für zulässig erachtet worden. Denn das Erfor-\n\ndernis bestimmter Anträge ist nur formal; die in der Begründungsschrift enthal-\n\ntenen Anträge haben nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen \n\nVerhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, soweit die \n\nErweiterung durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird (BGHZ 12, 52, \n\n67 f.; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - NJW-RR 1987, 249). \n\nb) Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage können \n\nBerufungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert wer-\n\nden, soweit sie durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (ebenso MünchKomm ZPO/Rim-\n\nmelspacher 2. Aufl. § 520 Rdn. 43; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 25; \n\nZöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann ZPO 63. Aufl. § 520 Rdn. 19; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676; \n\nGerken NJW 2002, 1095, 1096; Born FamRZ 2003, 1245, 1246). Die Bestim-\n\nmung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat, wie bereits ausgeführt, gegen-\n\nüber derjenigen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine inhaltliche Änderung \n\nerfahren. Das Ziel der ZPO-Reform, insbesondere die Einführung einer be-\n\nschleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Berufungen (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 1), steht der Annahme einer Erweiterungsmöglichkeit nicht \n\nentgegen. Die in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Berufungsgründe \n\nlassen - unabhängig von dem zunächst angekündigten Antrag - eine vollum-\n\nfängliche rechtliche Beurteilung des Begehrens zu. Auch die Möglichkeit, eine \n\naussichtslose Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß \n\nzurückzuweisen, erfährt grundsätzlich keine Verzögerung, wenn der Berufungs-\n\nkläger im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Hinweis auf die beabsichtigte \n\nVerfahrensweise seinen Berufungsantrag erweitert. Es steht dem Berufungs-\n\nkläger ohnehin frei, ein vom Berufungsgericht für unzureichend erachtetes Vor-\n\nbringen in den Grenzen des § 530 ZPO zu ändern und durch weiteren Sachvor-\n\ntrag zu ergänzen oder auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen \n\ndes § 531 ZPO geltend zu machen. Im Anschluß daran muß sich das Beru-\n\nfungsgericht erneut mit der Sache befassen und davon überzeugen, ob die Zu-\n\nrückweisungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Wenn es dies einstimmig \n\nbejaht, darf es die Berufung durch Beschluß zurückweisen. Einer erneuten An-\n\nhörung bedarf es nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn in der Stellung-\n\nnahme in zulässiger Weise wesentlich neu vorgetragen wird oder wenn sich die \n\nProzeßsituation ändert (Musielak/Ball aaO § 522 Rdn. 27; Zöller/Gummer aaO \n\n§ 522 Rdn. 34). \n\nc) Ist aber die Erweiterung der Berufungsanträge entsprechend den ge-\n\nnannten Maßgaben als zulässig zu erachten, kann für die Erweiterung der An-\n\nschlußberufung nichts anderes gelten. Das folgt bereits aus dem Prinzip der \n\nprozessualen Waffengleichheit als verfahrensrechtlich gebotenem Erfordernis \n\ndes Gleichheitssatzes (BVerfGE 52, 131, 144; NJW 1987, 2570), das bedingt, \n\ndaß der Berufungsbeklagte im Stande ist, auch auf die erweiterte Berufung des \n\nGegners reagieren zu können und die Grenzen der Verhandlung mitzubestim-\n\nmen (Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - NJW 1984, 2951, 2952). \n\nDarüber hinaus müßte es auch als Verstoß gegen den Grundsatz der \n\nWaffengleichheit angesehen werden, wenn der nicht bemittelte Berufungskläger \n\ndie Möglichkeit hätte, den unbedingten Berufungsantrag zunächst nur in einge-\n\nschränktem Umfang zu stellen, gleichzeitig Prozeßkostenhilfe für eine beab-\n\nsichtigte Erweiterung zu begehren und diese dann - nach entsprechender Pro-\n\nzeßkostenhilfebewilligung - auch vorzunehmen, wenn diese Möglichkeit für den \n\nAnschlußberufungskläger nicht gleichermaßen bestünde (Born aaO S. 1246). \n\nDiese ist aber nur dann gegeben, wenn auch der Anschlußberufungskläger sei-\n\nnen Antrag in zulässiger Weise erweitern kann. Denn die Frist des § 524 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO kann nicht verlängert werden. Da es sich nicht um eine Notfrist \n\nhandelt, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Be-\n\ntracht (vgl. Gerken aaO S. 1096). \n\nSchließlich sprechen auch Gründe der Prozeßökonomie für die vorge-\n\nnannte Auffassung. Die Anschlußberufung soll dem an sich \"friedfertigen\" und \n\nzur Hinnahme der erstinstanzlichen Entscheidung bereiten Berufungsbeklagten \n\nauch dann noch die Möglichkeit geben, selbst in den Prozeß einzugreifen, wenn \n\ndas Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einge-\n\nlegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann. Dadurch \n\nkann vermieden werden, daß eine Partei, die sich eigentlich mit dem erlasse-\n\nnen Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittels des \n\nGegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (Senatsurteil aaO S. 2952). Die-\n\nses Ziel kann aber nicht in vollem Umfang erreicht werden, wenn der Beru-\n\nfungsbeklagte auf eine Berufungserweiterung nach Ablauf der Frist des § 524 \n\nAbsatz 2 Satz 2 ZPO nicht mehr reagieren kann. \n\nDie danach zulässige Erweiterung der Anschlußberufung konnte in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll erklärt werden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269, 270). \n\nII. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht ausgeurteilten Un-\n\nterhalt für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monatlich 284 € herabge-\n\nsetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das um Fahrtkosten \n\nzur Arbeit, Kosten der Krankenversicherung und die Kreditrate für den Pkw der \n\nAntragstellerin bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners sei mit monat-\n\nlich 1.459 € anzusetzen. Bei diesem Einkommen schulde er Kindesunterhalt \n\nnach Einkommensgruppe 2 der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle, und \n\nzwar in Höhe von monatlich 288 € für Jasmin (Altersstufe 3) und in Höhe von \n\nmonatlich 202 € für Bastian (Altersstufe 1, jeweils Tabe llenbeträge). Nach Ab-\n\nzug der Tabellenbeträge stünden für den gemäß § 1570 BGB geschuldeten \n\nEhegattenunterhalt noch 969 € zur Verfügung. Der Unte rhaltsanspruch der An-\n\ntragstellerin sei mit 3/7 hiervon, also mit 415 €, anzuse tzen. Da der Antrags-\n\ngegner unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von \n\n840 € nicht in der Lage sei, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, sei eine Man-\n\ngelverteilung durchzuführen. Diese ergebe einen geschuldeten Ehegattenun-\n\nterhalt von 284 €. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. In welcher Höhe der Unterhaltsbedarf zu bemessen ist, obliegt zwar \n\nder tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis \n\nist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden \n\nRechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom \n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 m.w.N.). Das ist \n\nhier nicht der Fall. \n\nWie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist \n\nin einem absoluten Mangelfall, von dessen Vorliegen das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgegangen ist, für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner \n\njeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatz-\n\nbetrag in die Mangelverteilung einzustellen. Für gleichrangige Kinder ist inso-\n\nweit ein Betrag von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung \n\nzugrunde zu legen (Senatsurteil vom 22. Januar 2002 - XII ZR 2/00 - FamRZ \n\n2003, 363, 365 f.). Nur so werden für die Ehefrau und die Kinder Einsatzbeträge \n\nin die Mangelverteilung eingestellt, die in angemessener Relation zueinander \n\nstehen, so daß ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden kann. Da für die An-\n\ntragstellerin nur die mit 415 € ermittelte Unterhalt squote in die Mangelverteilung \n\neinbezogen worden ist, die realistischerweise nicht für sich beanspruchen kann, \n\nden eheangemessenen Unterhalt darzustellen, und für die Kinder lediglich Un-\n\nterhalt gemäß Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt worden ist, der \n\nunter deren Existenzminimum liegt, kann das angefochtene Urteil hinsichtlich \n\nder Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 keinen \n\nBestand haben. \n\nIII. \n\nDie Sache ist indessen nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endent-\n\nscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst befinden kann (§ 563 \n\nAbs. 3 ZPO). \n\nFür die Antragstellerin ist nach der vom Berufungsgericht herangezoge-\n\nnen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2002, B V Nr. 2) ein Eigenbedarf \n\nvon 730 € als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung ein zustellen; für die Kinder \n\nsind Beträge von 254 € und 364 € (jeweils 135 % des Reg\n\nelbetrages) zugrunde \n\nzu legen. Ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhalt der Kinder tituliert ist, ist im \n\nRahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits grund-\n\nsätzlich ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, daß bei Ab-\n\nweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich \n\ngewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO S. 367 m.w.N.). \n\nDamit errechnen sich Einsatzbeträge von insgesamt 1.348 €\n\n, denen ein vertei-\n\nlungsfähiges Einkommen von 619 € (1.459 € ./. 840 €) g\n\negenübersteht. Aus \n\ndem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den Einsatzbeträgen errechnet sich \n\ndie Quote, nach der der für die Antragstellerin in die Mangelverteilung einge-\n\nstellte Betrag zu kürzen ist. \n\nDanach ergibt sich für sie folgender Unterhalt: Kürzungsfaktor (619 : \n\n1.348) : 45,92 %; Unterhalt rund 335 € (730 x 45,92 %). \n\nDa die Antragstellerin nur insoweit Revision eingelegt hat, als ihr weniger \n\nals 300 € monatlich zuerkannt worden sind, kann allein dieser Betrag ausgeur-\n\nteilt werden. Die notwendige Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses auf \n\nseine Angemessenheit gibt zu Korrekturen keinen Anlaß. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zr-293-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/xii-zr-293-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_293-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:56:07.336092+00:00"}}