{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_289-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZR 289/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere - auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsun- terhalt nicht geltend macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 289/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern \n\nüberlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen \n\nSchulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere \n\n- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsun-\n\nterhalt nicht geltend macht. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nKammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt \n\nund seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen \n\nauf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab \n\nOktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten. \n\nAus der 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter \n\nFrederike Joana, geboren am 2. März 1987, und der Sohn Dario Jerome, gebo-\n\nren am 1. November 1993, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten beide \n\nKinder zunächst beim Kläger. Seit März 1998 lebt die Tochter weiterhin beim \n\nKläger, der Sohn bei der Beklagten. Die Parteien haben einander bislang kei-\n\nnen Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezahlt. Die Beklagte ist zur Zah-\n\nlung von Unterhalt für die Tochter in Höhe von monatlich 403,00 DM für die Zeit \n\nvon März 1999 bis Dezember 1999 und von 393,00 DM ab Januar 2000 verur-\n\nteilt worden. \n\nDer Kläger arbeitet als angestellter Facharzt. Die Beklagte gab nach der \n\nGeburt des Sohnes ihre Vollzeitstelle als Krankenschwester auf, arbeitet seit \n\nSeptember 1996 aber wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. \n\nWährend ihrer Ehe und vor ihrer Trennung nahmen die Parteien für die \n\nRenovierung und Instandsetzung der Ehewohnung, den Kauf von Möbeln und \n\nfür Reisen gemeinsam ein Bank- und ein Bausparkassendarlehen auf, die sie \n\nteilweise durch Risikolebensversicherungen und einen Avalkredit absicherten, \n\nferner zwei Privatdarlehen. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Juli 1996 \n\nbelief sich die Schuldenlast auf noch rund 155.000 DM. \n\nDer Kläger trug und trägt die sich daraus ergebenden Belastungen allein. \n\nDas Landgericht wies seine Klage auf hälftige Zahlung und Freistellung \n\nab. Seine Berufung, mit der er zugleich seinen Zahlungsantrag erhöhte und \n\nseinen Antrag auf hälftige Freistellung auf das Bausparkassendarlehen und ei-\n\nnes der beiden Privatdarlehen beschränkte, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet \n\nsich die Revision des Klägers, die das Kammergericht zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nZutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt \n\ndes Berufungsgerichts, daß die Parteien für die von ihnen aufgenommenen \n\nDarlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende \n\nhälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Le-\n\nbensgemeinschaft überlagert wird, so daß von einer stillschweigend geschlos-\n\nsenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es \n\neinem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er wäh-\n\nrend des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich für vor 1997 \n\nerbrachte Zahlungen verlangt der Kläger auch nicht. \n\nEbenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der \n\nEhe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder be-\n\nstehen, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere \n\nUmstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maß-\n\nstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ \n\n1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende \n\nVereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen \n\nGeschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, \n\nder sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR \n\n95/86 - FamRZ 1988, 264). \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände seien hier ge-\n\ngeben und schlössen die geltend gemachten Ansprüche aus, hält der revisions-\n\nrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indes nicht stand. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab, ein vom Regelfall \n\nabweichender Maßstab des Gesamtschuldnerausgleichs ergebe sich hier dar-\n\naus, daß die Beklagte von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1999 vom \n\nKläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können, diesen aber nicht geltend \n\ngemacht, sondern darauf wegen der alleinigen Rückführung der Darlehen durch \n\nden Kläger verzichtet habe. Dieser Zusammenhang zwischen alleiniger Bedie-\n\nnung der Darlehen einerseits und der unterbliebenen Geltendmachung von \n\nTrennungsunterhalt andererseits ergebe sich bereits aus einem Schreiben des \n\nKlägers vom 21. Mai 1998, in dem er sich dem Unterhaltsbegehren der Beklag-\n\nten mit dem Hinweis darauf widersetzt habe, er trage die Darlehenslasten allein. \n\nFerner ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei der alleinigen La-\n\nstentragung durch den Kläger müsse es auch für die Zeit ab März 1999 verblei-\n\nben. Zwar sei der Beklagten von diesem Zeitpunkt an eine Vollerwerbstätigkeit \n\nzumutbar gewesen, so daß die für die Folgejahre durchgeführten Berechnun-\n\ngen ergäben, daß nunmehr der Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre, \n\nvon der Beklagten Trennungs- bzw. ab Mai 1999 nachehelichen Unterhalt zu \n\nverlangen. Das rechtfertige aber keine Änderung der getroffenen Vereinbarung \n\nüber die alleinige Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen \n\nsei und sich auch nicht geändert habe. Davon sei nämlich nur auszugehen, \n\nwenn der Gesamtbetrag des der Beklagten bis Februar 1999 zustehenden Un-\n\nterhalts geringer sei als der Gesamtbetrag des Unterhalts, der dem Kläger sei-\n\nnerseits ab März 1999 bis zur vollständigen Schuldentilgung zustehe. Die \n\ndurchgeführten Berechnungen ergäben aber, daß letztlich ein Saldo zugunsten \n\nder Beklagten verbleiben werde. \n\n2. Mit diesen Begründungen kann die angefochtene Entscheidung keinen \n\nBestand haben. Die getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch \n\nnicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erscheinen. \n\na) Richtig ist zwar, daß eine anderweitige Bestimmung, die die grund-\n\nsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen \n\nverdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch \n\neinen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung \n\ndes dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. \n\nWever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güter-\n\nrechts 3. Aufl. Rdn. 276 ff.). \n\nDamit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, daß an sich be-\n\nstehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, daß der Unterhaltspflichtige \n\ndie gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne \n\ndaß - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung ge-\n\ntroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung ange-\n\nnommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu ent-\n\nscheiden (vgl. Wever aaO. Rdn. 282). \n\nb) Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben des Klägers vom 21. Mai \n\n1998 - zumindest im Gesamtzusammenhang der Korrespondenz der Parteien - \n\nnicht für, sondern gegen eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Denn \n\ndie Beklagte hatte den Kläger nach ihrem eigenen Vortrag schon im August \n\n1996, April 1997 und erneut im Juni 1997 zur Unterhaltszahlung aufgefordert, \n\nwährend der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte spätestens mit \n\nAnwaltsschreiben vom 30. Juni 1998 und sodann mit der Klageschrift vom \n\n28. September 1998 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte Unterhaltsan-\n\nsprüche nicht durchzusetzen versucht hat, läßt dies folglich keinen hinreichen-\n\nden Schluß auf ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zu und läßt \n\nauch die vom Berufungsgericht getroffene, nicht näher begründete Feststellung, \n\ndie Beklagte habe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, fragwürdig erschei-\n\nnen. \n\nJedenfalls kann der Umstand, daß wechselseitige Ansprüche zunächst \n\nnicht weiterverfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien seien \n\nstillschweigend übereingekommen, daß es dabei auch künftig auf Dauer \n\nverbleiben solle. \n\nDer vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen al-\n\nleiniger Schuldentilgung durch den Kläger einerseits und Nichtgeltendmachung \n\nvon Unterhaltsansprüchen der Beklagten andererseits erscheint um so weniger \n\nzwingend, als auch der Kläger für die bis März 1998 in seinem Haushalt leben-\n\nden Kinder keinen Kindesunterhalt von der Beklagten verlangt hatte. Die Nicht-\n\ngeltendmachung des Trennungsunterhalts kann daher zumindest bis März 1998 \n\nauch auf einem konkludenten \"Stillhalteabkommen\" mit Rücksicht auf den um-\n\ngekehrt auch nicht geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben, was so-\n\ngar näher liegen dürfte, da es sich um wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche \n\nauf der Unterhaltsebene handelt. \n\nc) Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen \n\nBeklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen sollte, eine stillschwei-\n\ngend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB \n\nnachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, \n\ndabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. \n\nKehrt sich das Pflichtenverhältnis dergestalt um, daß die Unterhaltspflicht \n\ndes die Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt und dieser seinerseits Un-\n\nterhalt verlangen kann, liegt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrund-\n\nlage nahe. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden \n\nUnterhaltsanspruchs kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkom-\n\nmen angesehen werden, die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die \n\ngemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt. \n\nInsoweit überzeugt es auch nicht, wie das Berufungsgericht den gesam-\n\nten Zeitraum bis zur endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen, die in die-\n\nser Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche zu saldieren und die \n\nanderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB als fortbestehend \n\nanzusehen, wenn die Prognose ergibt, daß die Unterhaltsansprüche des die \n\nSchulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt nicht die Höhe des dem ande-\n\nren Ehegatten in dieser Zeit zustehenden Unterhalts erreichen. \n\nDas ist schon deshalb fehlsam, weil dabei nicht berücksichtigt wird, wie \n\nsich der Betrag der laufenden monatlichen Darlehensrückführung zur Höhe der \n\njeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten verhält. \n\nIm übrigen beruht die hier vom Berufungsgericht angenommene Til-\n\ngungszeit bis November 2000 auf einer ebenfalls hypothetischen Hochrech-\n\nnung, die unterstellt, daß der Kläger die gemeinsamen Verbindlichkeiten in glei-\n\ncher Höhe weitertilgen werde wie in den Jahren zuvor. Davon kann aber um so \n\nweniger ausgegangen werden, als regelmäßige Tilgungen der Privatdarlehen \n\nnicht vereinbart sind und auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen in \n\nunregelmäßigen Abständen erfolgten. Vor allem aber läuft der Bausparkassen-\n\nkredit der Parteien (Freistellungsantrag 2) mit regelmäßigen Tilgungsleistungen \n\nnoch bis Februar 2008, und es erscheint unwahrscheinlich, daß der finanziell \n\nbedrängte Kläger diesen Kredit schneller tilgt als er muß, nur weil inzwischen \n\nandere Belastungen wegfallen. Dann aber läuft die Zeit bis zur vollständigen \n\nTilgung der Verpflichtungen nicht bis November 2002, sondern bis Februar \n\n2008, mit der Folge, daß die Ausgleichspflicht der Beklagten nach der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts vom Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger \n\nUnterhaltsansprüche abhängen würde, die ihrerseits kaum noch prognostiziert \n\nwerden kann, da nicht einmal auszuschließen ist, daß sich die Unterhaltsver-\n\npflichtung im Verhältnis der Parteien erneut umkehrt. \n\nAußerdem wäre der Ausgleichsanspruch dann manipulierbar. Würde et-\n\nwa ein Unterhaltssaldo zugunsten des Klägers im Jahre 2006 in einen solchen \n\nzugunsten der möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Be-\n\nklagten umzuschlagen drohen, könnte der Kläger sich veranlaßt sehen, alles \n\ndaranzusetzen, die verbliebenen Schulden sofort zu tilgen, um seinen Aus-\n\ngleichsanspruch zu erhalten, da dieser andernfalls - auch für die zurückliegende \n\nZeit - entfallen würde. Soweit das Berufungsgericht dies alles noch aus einer \n\nursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung im Sinne des \n\n§ 426 Abs. 1 BGB herzuleiten zu können glaubt, vermag der Senat dem nach \n\nalledem nicht zu folgen. \n\n3. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des \n\nAusgleichsanspruchs des Klägers getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. \n\nDie erneute Verhandlung wird dem Kläger auch Gelegenheit geben, die \n\ndann noch bestehenden Verbindlichkeiten, von denen er Freistellung verlangt, \n\nhinsichtlich der noch ausstehenden Restbeträge zu beziffern (vgl. OLG Düssel-\n\ndorf MDR 1982, 942; MünchKomm/ZPO-Lüke 2. Aufl. § 253 Rdn. 146 m.w.N.). \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-289-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-289-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_289-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:16.967889+00:00"}}