{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_285-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-11","aktenzeichen":"XII ZR 285/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions- beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge- währung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfah- rens auferlegt werden, ändert daran nichts. b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat- tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat- sächlichen Voraussetzungen feststehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZR 285/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 \n\na) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions-\nbeklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, \nder von der Prozessbevollmächtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge-\nwährung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht \nwerden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine \nspätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des \nRechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfah-\nrens auferlegt werden, ändert daran nichts. \n\nb) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat-\ntungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat-\nsächlichen Voraussetzungen feststehen. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - KG \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und \n\nDr. Ahlt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung der Beklagten vom 3. Januar 2006 wird der \n\nKostenansatz vom 18. Juli 2005 (Kostenrechnung vom 26. Juli \n\n2005 Kassenzeichen 7800 5103 0310) aufgehoben. \n\nDas Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 6 GKG). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung des Beklagten hat das KG das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert \n\nund die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte \n\n- zugelassene - Revision eingelegt. Der Senat hat der Klägerin (notwendige) \n\nratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin S. beige-\n\nordnet. Später hat der Beklagte die Revision zurückgenommen. Der Senat hat \n\nden Beklagten mit Beschluss vom 23. März 2005 (antragsgemäß) des Rechts-\n\nmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten auferlegt. \n\n2 \n\nNunmehr wendet sich der durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten vertretene Beklagte mit der Erinnerung gegen den (die Vergütung \n\nder im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin betreffen-\n\nden) Kostenansatz und macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner und folglich \n\nauch nicht zur Zahlung verpflichtet. Gemäß einer mit der Klägerin am 22. Febru-\n\nar 2005 getroffenen Vereinbarung habe er an diese 10.000 € gezahlt und sich \n\nverpflichtet, die Revision zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich verpflichtet, \n\nim Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen Kostenantrag zu stellen. Mit \n\nder Vereinbarung seien \"sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, \n\negal aus welchem Rechtsgrund, beendet\". \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Erinnerung ist begründet: \n\n1. Der Beklagte war der Klägerin nicht kostenerstattungspflichtig. Der \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin stand deshalb wegen ihrer Vergütung \n\nauch kein Anspruch (aus § 126 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten zu, der mit \n\nder Befriedigung der Prozessbevollmächtigten (gemäß § 59 RVG) auf die \n\nStaatskasse übergegangen sein könnte. \n\n5 \n\na) Die Parteien haben vor der Rücknahme der Revision und der hierauf \n\naufbauenden Kostengrundentscheidung des Senats auf \"sämtliche wechselsei-\n\ntigen Ansprüche …, egal aus welchem Rechtsgrund\" verzichtet. Hierzu zählt \n\nauch der sich aus der Rücknahme des Rechtsmittels ergebende Kostenerstat-\n\ntungsanspruch der Klägerin und Revisionsbeklagten gegen den Beklagten und \n\nRevisionskläger. Das folgt aus dem zitierten Wortlaut der Abrede, aber auch \n\naus deren Zusammenhang mit Nr. 2 der Abrede, nach der sich die Klägerin und \n\nRevisionsbeklagte verpflichtet, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen \n\nKostenantrag zu stellen. \n\n6 \n\nb) Die Kostengrundentscheidung des Senats hat einen solchen Kosten-\n\nerstattungsanspruch nicht entstehen lassen. Kostengrundentscheidungen sind \n\nallein nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO über die Kostentragung - hier: \n\nnach § 269 Abs. 3 ZPO - zu treffen (BGHZ 5, 251, 258; Zöller/Herget ZPO \n\n15. Aufl. vor § 91 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. vor § 91 \n\nRdn. 19). Abweichende Vereinbarungen werden durch die Kostengrundent-\n\nscheidung nicht berührt und müssen gegebenenfalls im Verfahren nach § 767 \n\nZPO, dessen Absatz 2 insoweit keine Anwendung findet, oder ausnahmsweise \n\nim Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu unter 2.) geltend gemacht werden \n\n(Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21 \"materiell-rechtliche Einwendungen\"; Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege aaO § 104 Rdn. 13; MünchKomm/Wax ZPO § 126 \n\nRdn. 12). \n\n7 \n\nc) Die Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede über die \n\nKostentragung wird auch nicht durch entgegenstehende Rechte der Prozess-\n\nbevollmächtigten der Klägerin berührt. Zwar steht dem Anwalt nach § 126 \n\nAbs. 1 ZPO ein Beitreibungsrecht an dem seinem Mandanten gegen den Geg-\n\nner erwachsenen Kostenerstattungsanspruch zu; auch können diesem Beitrei-\n\nbungsrecht des Anwalts gemäß § 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der \n\nPartei nicht entgegengesetzt werden. Dies hindert jedoch nicht Abreden der \n\nParteien, die dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten \n\ngegen den Gegner erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungs-\n\nrecht des Anwalts aus § 126 ZPO von vornherein ausschließen (BGHZ aaO \n\n258 f.; OLG Frankfurt NJW 1969, 144, 145; Zöller/Philippi aaO § 126 Rdn. 15; \n\nThomas/Putzo/Reichold aaO § 126 Rdn. 7; MünchKomm/Wax ZPO § 126 \n\nRdn. 12, 14; Stein/Jonas/Bork ZPO § 126 Rdn. 3, 6; anders für den Fall der \n\nAufrechnung, vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420, 421). \n\n8 \n\nSo liegen die Dinge hier: Die Parteien haben schon vor der Kosten-\n\n9 \n\n10 \n\ngrundentscheidung eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Damit ist ein Kos-\n\ntenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht zur Entstehung \n\ngelangt. Das muss sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und in ihrer \n\nRechtsnachfolge die Staatskasse entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss \n\nvom 15. März 2006 - XII ZR 209/05 - FamRZ 2006, 853). \n\n2. Der Beklagte kann seine fehlende Kostenerstattungspflicht auch im \n\nKostenfestsetzungsverfahren geltend machen. \n\nZwar hat das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck, die Kosten-\n\ngrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb sind materiell-rechtli-\n\nche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu be-\n\nrücksichtigen; für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die \n\nVollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen (Zöller/Herget aaO § 104 \n\nRdn. 21 \"materiell-rechtliche Einwendungen\"; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO \n\n§ 104 Rdn. 13; MünchKomm/Wax ZPO § 126 Rdn. 12). Hiervon wird indes aus \n\nprozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen (Zöller/Herget aaO § 104 \n\nRdn. 21 \"materiell-rechtliche Einwendungen\" m.w.N.). Das ist hier - angesichts \n\nder vorgelegten notariellen Vereinbarung der Parteien - der Fall. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 30.01.2002 - 150 F 16264/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2002 - 13 UF 71/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zr-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/xii-zr-285-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:14.228892+00:00"}}