{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_277-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"XII ZR 277/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 2 a) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, son- dern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: Produkte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt allein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr sind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die Einkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf Mindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). b) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwer- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 277/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1581 Satz 2 \n\na) Werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Geldeinnahmen, son-\ndern auch durch Sachentnahmen oder andere vermögenswerte Vorteile (hier: \nProdukte aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb) bestimmt, so rechtfertigt \nallein dieser Umstand keine konkrete Ermittlung des Unterhaltsbedarfs. Vielmehr \nsind diese anderen Vorteile - ggf. im Wege der Schätzung - zu bewerten und in die \nEinkommensberechnung einzustellen. Im absoluten Mangelfall kann auch auf \nMindestbedarfsbeträge zurückgegriffen werden (im Anschluß an Senatsurteil vom \n22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). \n\nb) Zur Obliegenheit, den Vermögensstamm für den Trennungsunterhalt zu verwer-\n\nten. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - OLG München \nAG Augsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivil-\n\nsenate in Augsburg, vom 8. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 6.697 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit von Januar 1999 bis \n\n19. Juli 2002 Unterhalt wegen Getrenntlebens. \n\nDie 1979 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder (geb. \n\n1980, 1981 und 1985) hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juli 2002 rechts-\n\nkräftig geschieden. Die Parteien lebten spätestens seit Ende 1998 getrennt. \n\nDer Beklagte ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Hof, dessen Bilanzwert \n\n1,6 Mio. DM beträgt und der eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund \n\n30 ha sowie 15 ha Wald umfaßt, Ackerbau und Viehwirtschaft; er bewohnt den \n\nHof zusammen mit den drei - nach der Trennung bei ihm verbliebenen - Kindern \n\nsowie mit seiner Mutter, der ein Leibgeding zusteht. \n\nDie Klägerin, die während der Ehe unentgeltlich auf dem Hof mitgearbei-\n\ntet hat, bezieht seit dem 1. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monat-\n\nlich 1.200 DM. Der Beklagte zahlte an die Klägerin bis einschließlich März 2002 \n\nmonatlich 500 DM Unterhalt. Die Klägerin hat in erster Instanz ab 1. Januar \n\n1999 einen darüber hinausgehenden monatlichen Unterhalt von 1.000 DM ver-\n\nlangt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit \n\nvon Januar 1999 bis einschließlich April 2000 Unterhalt in Höhe von (1.300 DM \n\n- 500 DM = 800 DM x 16 Monate = 12.800 DM =) 6.544,54 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung \n\nihrer weitergehenden Klage hat das Oberlandesgericht den Beklagen verurteilt, \n\nan die Klägerin - über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus - für \n\ndie Zeit von Mai 2000 bis 19. Juli 2002 Unterhalt in Höhe von (600 DM x \n\n26 Monate = 15.600 DM + [19/31 von 600 =] 367,74 DM = 15.968 DM ./. gelei-\n\nsteter [500 DM x 23 Monate =] 11.500 DM = 4.468 DM =) 2.284,45 € zu zahlen. \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Be-\n\nklagten Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB beanspruchen. Das \n\nOberlandesgericht geht dabei - unter Bezugnahme auf ein vom Amtsgericht \n\neingeholtes neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten - davon aus, daß \n\ndie Klägerin ihren Unterhaltsbedarf, soweit er nicht bereits durch ihre Erwerbs-\n\nunfähigkeitsrente gedeckt wird, nicht durch eigene Erwerbstätigkeit befriedigen \n\nkann. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision (§ 286 ZPO) dringen \n\nnicht durch. Der Sachverständige hat anhand eigener Untersuchungsergebnis-\n\nse und der Auswertung früherer Fremdbefunde dargelegt, daß die Klägerin, die \n\nsich bereits seit 1992 in - zeitweilig auch stationärer - nervenärztlicher Behand-\n\nlung befindet, an einem Residualsyndrom bei chronisch verlaufender Psychose \n\naus dem schizophrenen Formenkreis leide und von einer insgesamt ungünsti-\n\ngen Prognose auszugehen sei. Die daraus gezogene Folgerung, daß die Ar-\n\nbeitsfähigkeit der Klägerin aufgrund dieser Gesundheitsstörung stark beein-\n\nträchtigt und die Klägerin deshalb nicht mehr in der Lage sei, \"Arbeiten von \n\nwirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt\" zu verrichten, ist \n\nnachvollziehbar. Die tatrichterliche Würdigung, die auch den vom Gutachter \n\nwiedergegebenen physischen Zustand der Klägerin sowie deren erheblich be-\n\neinträchtigte Fähigkeit zur Erfassung komplexerer Sachverhalte einbezieht, ist \n\ndeshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n2. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin kann nach Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts nicht aus dem verfügbaren ehelichen Einkommen errechnet wer-\n\nden. Das vom Beklagten erwirtschaftete verfügbare Einkommen, das sich auf \n\nder Grundlage eines vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens unter Berück-\n\nsichtigung des Leibgedings mit monatlich höchstens 1.220 DM beziffern lasse, \n\nreiche nämlich nicht aus, um den Beklagten unter Berücksichtigung seines not-\n\nwendigen Selbstbehalts zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin zu verpflichten. \n\nDa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des \n\nUnterhaltsbedarfs auch keine Mindestbedarfssätze herangezogen werden dürf-\n\nten, sei der Unterhaltsbedarf der Klägerin konkret zu ermitteln. Dies rechtfertige \n\nsich aus dem Umstand, daß im Bereich der Landwirtschaft - abweichend vom \n\nRegelfall, in dem der gesamte Lebensbedarf einer Familie aus dem Er-\n\nwerbseinkommen gedeckt werde - auch nicht monetarisierte Eigenleistungen \n\nund Eigenprodukte für den Lebensbedarf verwendet würden. Die Notwendigkeit \n\neiner konkreten Ermittlung des Unterhaltsbedarfs sei bei sehr guten Einkom-\n\nmensverhältnissen anerkannt. Für Fälle, in denen - wie hier - die tatsächlichen \n\nEinkommensverhältnisse eine zu dürftige Lebensführung unter den das Exi-\n\nstenzminimum sichernden Selbstbehaltsgrenzen erlaubten, könne nichts ande-\n\nres gelten. Die Klägerin könne nach § 1361 Abs. 1 BGB Unterhalt nicht nur \n\nnach den Erwerbs-, sondern ausdrücklich auch nach den Vermögensverhältnis-\n\nsen verlangen; würde nur die Ertragslage des landwirtschaftlichen Anwesens \n\ndes Beklagten berücksichtigt, blieben entgegen § 1361 Abs. 1 BGB die Vermö-\n\ngensverhältnisse des Beklagten bei der Bedarfsbestimmung außer Betracht. \n\nBei der somit gebotenen konkreten Ermittlung ergebe sich für die Klägerin ein \n\nUnterhaltsbedarf von 1.800 DM, der sich aus 900 DM Warmmiete, 350 DM Ta-\n\nschengeld und 550 DM Lebenshaltung (Lebensmittel, Fernsehen, Kleidung) \n\nzusammensetze und den die Klägerin seit dem 1. Mai 2000 mittels der ihr ab \n\ndiesem Zeitpunkt gewährten Rente (nur) in Höhe von 1.200 DM selbst decken \n\nkönne. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs obliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung \n\nim Einzelfall. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter bei \n\nseiner Beurteilung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen \n\nist. Das ist hier nicht der Fall: \n\na) Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen (§ 1361 Abs. 1 BGB); diese bemessen sich ihrerseits grundsätzlich \n\nnach dem bereinigten Nettoeinkommen der Parteien. Soweit die Einkünfte der \n\nParteien nicht nur durch Geldeinnahmen, sondern auch durch Sachentnahmen \n\noder andere vermögenswerte Vorteile (z.B. Wohnwert) bestimmt werden, sind \n\ndiese bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens wert-\n\nmäßig erhöhend zu berücksichtigen. Geht man mit dem Oberlandesgericht da-\n\nvon aus, daß im Bereich der Landwirtschaft Eigenprodukte für den Lebensbe-\n\ndarf verwandt werden, und haben solche Produkte auch die ehelichen Einkom-\n\nmensverhältnisse der Parteien mit geprägt, so sind diese grundsätzlich mit ih-\n\nrem Geldwert zu veranschlagen und in die Einkommensberechnung einzustel-\n\nlen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, daß eine solche - ggf. im Wege der \n\nSchätzung (§ 287 ZPO) vorzunehmende - Bewertung hier nicht möglich oder \n\nnicht sachgerecht wäre. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von ihm vor-\n\ngenommene einkommensunabhängige Bedarfsermittlung nicht etwa deshalb \n\ngerechtfertigt, weil auch für den Fall der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei \n\nsehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsbemessung aner-\n\nkannt ist. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, den eheangemessenen Bedarf \n\nkonkret zu ermitteln (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 33/86 - FamRZ \n\n1987, 691, 693). Dies wird sich aber in der Regel nur bei Einkommen empfeh-\n\nlen, deren Höhe die Annahme nahelegt, daß während der Ehe nicht das ge-\n\nsamte Einkommen zur Bedarfsdeckung eingesetzt worden ist, sondern Teile \n\ndes Einkommens auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Eine sol-\n\nche Bedarfsberechnung dient in diesen Fällen dazu, die nicht unterhaltsrelevan-\n\nten, weil zur Vermögensbildung verwandten Einkommensteile von den unter-\n\nhaltsrechtlich bedeutsamen Teilen zu sondern. Der vorliegende Fall ist indes \n\nanders gelagert, weil die Parteien nicht über Einkommen verfügen, das sie ei-\n\nner Vermögensbildung zuführen könnten. Die konkrete Bedarfsbemessung darf \n\nnicht dazu führen, einen Bedarf anzunehmen, der in den tatsächlichen Lebens-, \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat. \n\nDas aber wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbedarf - wie im angefochtenen Ur-\n\nteil geschehen - losgelöst von den nur eine dürftige Lebensführung erlaubenden \n\nEinkommensverhältnissen der Ehegatten ermittelt würde. Vermögensgüter der \n\nEhegatten allein rechtfertigen eine solche einkommensunabhängige Bedarfs-\n\nermittlung jedenfalls dann nicht, wenn diese Vermögensgüter - wie hier der Hof \n\ndes Beklagten - die wirtschaftliche Grundlage für das Familieneinkommen ab-\n\ngaben und deshalb auch schon während der Ehe bei vernünftiger ökonomi-\n\nscher Betrachtung zur Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten nicht zur \n\nVerfügung standen. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Tatrich-\n\nter auch nicht generell verwehrt, im Rahmen der Unterhaltsbemessung auf Min-\n\ndestbedarfsbeträge zurückzugreifen. Wie der Senat - nach Erlaß des angefoch-\n\ntenen Urteils - entschieden hat, ist es sachgerecht, für die Bemessung des Un-\n\nterhaltsbedarfs im absoluten Mangelfall für den unterhaltsberechtigten Ehegat-\n\nten den seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechenden Eigenbedarf (Exi-\n\nstenzminimum) als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen (Senats-\n\nurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.; anders \n\nnoch Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 15. November 1995 \n\n- XII ZR 231/94 - FamRZ 1996, 345, 346 f.). Im Ergebnis wird damit für die \n\nMangelfallberechnung an die Überlegung angeknüpft, daß der Bedarf einer \n\nFamilie bei bestehender Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft aus den zur Ver-\n\nfügung stehenden Mitteln bestritten worden ist und ein vorliegender Mangel \n\ndeshalb von allen Familienmitgliedern getragen worden ist. Die Familie mußte \n\nmit den vorhandenen Mitteln auskommen und hat das - erforderlichenfalls unter \n\nHinnahme von Einschränkungen - auch ermöglicht, so daß regelmäßig das Exi-\n\nstenzminimum gewahrt gewesen sein dürfte. In welcher Höhe der so angesetz-\n\nte Bedarf befriedigt werden kann, ist eine - von den vorhandenen Mitteln und \n\nden weiteren Unterhaltspflichten abhängige - andere Frage (Senatsurteil vom \n\n22. Januar 2003 aaO). \n\nUnter Zugrundelegung dieser - geänderten - Rechtsprechung ist deshalb \n\nder Frage nachzugehen, ob hier die Voraussetzungen eines absoluten Mangel-\n\nfalles vorlagen. Diese Möglichkeit erscheint naheliegend, da die drei Kinder der \n\nParteien nach den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellun-\n\ngen des Familiengerichts in dem geltend gemachten Unterhaltszeitraum beim \n\nVater lebten und zum Teil minderjährig waren oder das 21. Lebensjahr noch \n\nnicht vollendet hatten und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befan-\n\nden (Christina geb. 14. Juli 1980, Schulausbildung; Josef geb. 23. September \n\n1981; Maria geb. 24. Mai 1985, Realschule). Ergibt sich das Vorliegen eines \n\nMangelfalles, ist für den Unterhaltsbedarf der Klägerin auf die Eigenbedarfssät-\n\nze zurückzugreifen; einer konkreten Bedarfsermittlung bedarf es dann schon \n\naus diesem Grunde nicht. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache \n\nist vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die ge-\n\nbotenen Feststellungen zur Bedarfsermittlung nachholt. \n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Das Oberlandesgericht hat den Beklagten für ausreichend leistungs-\n\nfähig erachtet, um den der Klägerin zuerkannten Unterhalt zu zahlen. Zwar \n\nreichten die Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht aus, um seinen \n\nSelbstbehalt zu wahren. Den Beklagten treffe jedoch bereits während des Ge-\n\ntrenntlebens die Obliegenheit, den Unterhalt aus der Substanz seines Vermö-\n\ngens zu leisten. Ein Zugriff auf den Stamm seines Vermögens sei angesichts \n\nder Mittellosigkeit der Klägerin und der wirtschaftlichen Lage des Beklagten, \n\ndessen Hof einen Bilanzwert von 1,6 Mio. DM ausweise, nicht unbillig, zumal \n\nden Beklagten angesichts der langjährigen Ehe, aus der drei Kinder hervorge-\n\ngangen seien, eine erhöhte Mitverantwortung treffe. Auch Gründe der Wirt-\n\nschaftlichkeit ließen eine solche Vermögensverwertung für den überschaubaren \n\nZeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht unzumutbar erscheinen. Die-\n\nse Erwägungen sind nicht frei von Bedenken. \n\nFür die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein auf Trennungsunter-\n\nhalt in Anspruch genommener Ehegatte, der den Unterhalt aus seinen Einkünf-\n\nten nicht oder nicht voll aufbringen kann, sich wegen verwertbaren Vermögens \n\nals leistungsfähig behandeln lassen muß, bietet, wie der Senat dargelegt hat, \n\n§ 1581 Satz 2 BGB einen Anhalt (Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR \n\n22/85 - FamRZ 1986, 556, 557). Nach dieser Vorschrift, die den nachehelichen \n\nUnterhalt regelt, braucht der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nicht \n\nzu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichti-\n\ngung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Bei der He-\n\nranziehung dieser Grundsätze für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB \n\nsind allerdings die Besonderheiten zu berücksichtigen, die das Verhältnis der \n\nEhegatten zueinander während des Getrenntlebens im Verhältnis zu demjeni-\n\ngen nach der Scheidung kennzeichnen. Einerseits tragen die Ehegatten wäh-\n\nrend der Ehe füreinander mehr Verantwortung als nach der Scheidung (Se-\n\nnatsurteile aaO und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, \n\n361). Andererseits legt die besondere Verbundenheit, von der das Verhältnis \n\nder Ehegatten geprägt wird, auch dem Unterhaltsberechtigten während des Ge-\n\ntrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Ver-\n\npflichteten auf als nach der Scheidung. Diese Pflicht kann einem der Vermö-\n\ngensverwertung entgegenstehenden Interesse des Verpflichteten überwiegen-\n\ndes Gewicht verleihen und dazu führen, daß dem Verpflichteten die Verwertung \n\nseines Vermögens nicht zugemutet werden kann, während er es nach der \n\nScheidung für den Unterhalt des anderen einsetzen müßte (Senatsurteile vom \n\n15. Januar 1986 aaO; vgl. zum ganzen auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht \n\nin der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., § 1 Rdn. 410 ff.). \n\nBei Heranziehung dieser Grundsätze ist schon nicht ersichtlich, welche \n\nGründe es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, dem Beklagten für die \n\nZeit des Getrenntlebens eine Obliegenheit zur Verwertung von Vermögenstei-\n\nlen aufzuerlegen, wenn ihm eine solche Vermögensverwertung für die Zeit nach \n\nRechtskraft der Scheidung, folgt man dem Oberlandesgericht, offenbar nicht \n\nmehr angesonnen werden soll. Der Umstand, daß sich die Dauer des Getrennt-\n\nlebens im Nachhinein als ein überschaubarer Zeitraum darstellt, vermag für sich \n\ngenommen eine solche Differenzierung jedenfalls nicht zu begründen. Außer-\n\ndem wird sich die gebotene Prüfung, ob die Verwertung von Vermögensteilen \n\nunbillig erscheint, zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden nicht auf einen \n\nWertvergleich der beiderseitigen Vermögen beschränken können. Vielmehr wird \n\ndie Besonderheit zu berücksichtigen sein, daß der Hof als der maßgebende \n\nVermögensbestandteil - wie schon in der Ehe - auch künftig die wirtschaftliche \n\nGrundlage der Einkünfte des Beklagten darstellt, die er als Lebens- und Er-\n\nwerbsgrundlage für sich, für die gemeinsamen und jedenfalls zum Teil noch \n\nunterhaltsberechtigten Kinder der Parteien und für seine leibgedingberechtigte \n\nMutter erhalten muß. Die langjährige Ehedauer ändert an dieser Notwendigkeit \n\nnichts, zumal die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, auf die das Ober-\n\nlandesgericht besonders abhebt, sämtlich auf dem Hof des Beklagten leben. \n\nSchließlich betont das Oberlandesgericht selbst zu Recht, daß dem Einsatz des \n\nVermögens aus Gründen der Wirtschaftlichkeit Grenzen gesetzt sind. Diese \n\nGrenzen würden, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, überschritten, \n\nwenn dem Beklagten, dem die Aufnahme anderer Erwerbsmöglichkeiten nicht \n\nmöglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist, die wirtschaftlichen Grundlagen sei-\n\nner Erwerbstätigkeit entzogen würden. Dafür, daß diese Gefahr nicht bestünde, \n\nwenn der Beklagte, wie das Oberlandesgericht zur Erwägung stellt, seinen \n\nWaldbestand durch Holzverkauf versilberte oder Kapitalrücklagen auflöste, fehl-\n\nten die tatsächlichen Grundlagen. Das Oberlandesgericht hat nämlich nicht \n\nfestgestellt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Gewinnaus-\n\nsichten dem Beklagten ein Abholzen seines Forstbestandes derzeit zumutbar \n\nist. Es hat auch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob dem Beklagten \n\nnoch Kapitalrücklagen zur Verfügung stehen, die für den Unterhalt der Klägerin \n\nverwendet werden könnten. Die im Sachverständigengutachten für die Jahre \n\n1995 bis 1997 ausgewiesenen Zinserträge des Beklagten, die das Oberlandes-\n\ngericht hierzu anführt, besagen nichts darüber, ob die diesen Erträgnissen \n\nzugrundeliegenden Mittel noch vorhanden und ohne Schaden für den Hof ver-\n\nfügbar sind. \n\nb) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Klägerin ihren Un-\n\nterhaltsanspruch nicht verwirkt. Zwar habe die Klägerin die von ihr seit Mai \n\n2000 bezogene Rente erst in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar \n\n2002 offengelegt. Dieses Verhalten könne zwar grundsätzlich als versuchter \n\nProzeßbetrug den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1361 Abs. 3, § 1579 \n\nNr. 2 BGB beschränken. Der - für die Voraussetzungen dieser Vorschrift darle-\n\ngungspflichtige - Beklagte habe jedoch nicht vorgetragen, daß die Klägerin die \n\nRentenbescheide vorsätzlich nicht vorgelegt habe, um den Beklagten zu schä-\n\ndigen. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Vortrag \n\nhierzu zu ergänzen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zr-277-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/xii-zr-277-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_277-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:48.359939+00:00"}}