{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_275-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"XII ZR 275/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7 a) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem die Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. b) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis gestellten Parteivorbringens. c) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von sub- stantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 275/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 286 E, 544 Abs. 7 \n\na) Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, kann das Revisionsgericht \n\nin dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß, mit dem \n\ndie Revision zugelassen wird, das Berufungsurteil aufheben und den \n\nRechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. \n\nb) Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des unter Beweis \n\ngestellten Parteivorbringens. \n\nc) Zur Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Übergehen von sub-\n\nstantiiertem Sachvortrag mit Beweisangebot. \n\nBGH, Beschluß vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - OLG Schleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Septem-\n\nber 2002 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 40.611 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger begehrt Herausgabe und Schadensersatz wegen unterschla-\n\ngenen Wohnmobiliars. \n\nMit Vertrag vom 14. April 1993 vermietete der Kläger sein zuvor selbst \n\nbewohntes Einfamilienhaus an die Beklagten. Bei seinem Auszug ließ er Teile \n\nseines eigenen Hausrats zurück, die sodann von den Beklagten genutzt wur-\n\nden. Nachdem die Beklagten die Mietzinszahlungen ab April 1994 eingestellt \n\nhatten, kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und erstritt ein Versäum-\n\nnisurteil auf Räumung und Mietzinszahlung. Im Rahmen der Zwangsvollstrek-\n\nkung wurde am 27. März 1995 festgestellt, daß die Beklagten bereits ausgezo-\n\ngen waren und keinerlei Hausrat zurückgelassen hatten. Die Beklagten haben \n\nzunächst bestritten, alle vom Kläger behaupteten Hausratsgegenstände in Be-\n\nsitz genommen zu haben. Die übernommenen Gegenstände seien teilweise \n\ndefekt gewesen und deswegen auf Veranlassung des Klägers entsorgt worden, \n\nteilweise seien sie von ihm nach D. geholt, teilweise Dritten überlassen \n\nund von diesen abgeholt sowie teilweise den Beklagten zum Ausgleich einer \n\nDarlehensschuld übereignet worden. Dabei handle es sich um zehn noch vor-\n\nhandene Hausratsgegenstände, deren vom Kläger angegebener Wert von den \n\nBeklagten zugleich bestritten wird. \n\nDas Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger \n\n86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hatte das \n\nOberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen, weil die Schadenshöhe ohne hinreichend greifbare \n\nAnhaltspunkte ermittelt worden sei. Daraufhin hat das Landgericht den Parteien \n\naufgegeben, ergänzend zum Zeitwert der betreffenden Gegenstände Stellung \n\nzu nehmen. Auf der Grundlage des weiteren klägerischen Vortrags hat es die \n\nBeklagten erneut verurteilt, an den Kläger 86.090 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie erneute Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im wesentlichen \n\nzurückgewiesen; es hat lediglich den Urteilstenor dahingehend umgestellt, daß \n\ndie Beklagten verurteilt werden, an den Kläger die zehn noch vorhandenen \n\nHausratsgegenstände herauszugeben, ersatzweise an ihn 15.000 € nebst Zin-\n\nsen zu zahlen sowie an den Kläger weitere 26.610,61 € n ebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der \n\nRevision und im Ergebnis weiterhin Klagabweisung begehren. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zu-\n\nlässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch \n\nbegründet, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Teile des unter \n\nBeweis gestellten Sachvortrags der Beklagten übergangen und damit deren \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung ist deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerforderlich (zur Zulassung der Revision vgl. BGH Beschlüsse vom 18. Januar \n\n2005 - XI ZR 340/03 - unveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 21/04 - \n\nunveröffentlicht, vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03 - insoweit in FamRZ \n\n2005, 700 nicht abgedruckt, vom 24. Februar 2005 - VII ZR 340/03 - BauR \n\n2005, 908, vom 21. April 2005 - I ZR 88/04 - unveröffentlicht und vom 25. Mai \n\n2005 - III ZR 380/04 - unveröffentlicht; Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 544 \n\nRdn. 19; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/3706 S. 17, \n\nwonach der Bundesgerichtshof in den Fällen entscheidungserheblicher Verlet-\n\nzung des rechtlichen Gehörs in der Berufungsinstanz einer hierauf gestützten \n\nNichtzulassungsbeschwerde stattzugeben hat und § 544 Abs. 7 ZPO ihm zur \n\nBeschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung die Möglichkeit einräumen \n\nsoll, \"in dem der (Nichtzulassungs-) Beschwerde stattgebenden Beschluß\" das \n\nangefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen). Wegen des \n\nVerstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann das Revisionsge-\n\nricht nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 \n\nAbs. 7 ZPO - eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom \n\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - das angefochtene Urteil zugleich aufhe-\n\nben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverweisen (so im Ergebnis auch in den die Zurückverwei-\n\nsung tragenden Gründen BGH Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - \n\nBB 2005, 1248, vom 14. April 2005 - V ZR 152/04 - unveröffentlicht, vom 3. Mai \n\n2005 - VI ZR 206/04 - unveröffentlicht und vom 31. Mai 2005 - XI ZR 90/04 - \n\nunveröffentlicht). \n\n2. Die Beklagten rügen zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör durch das Verfahren des Berufungsgerichts. Das Berufungs-\n\ngericht hat es bewußt abgelehnt, zu mehreren Behauptungen der Beklagten \n\nden dafür angebotenen Beweis zu erheben, weil der Sachvortrag nicht hinrei-\n\nchend schlüssig sei. Das verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten, weil \n\nihr Beweisvortrag erheblich und hinreichend substantiiert ist. \n\na) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüs-\n\nsig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit \n\neinem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht \n\nals in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe \n\nnäherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignis-\n\nse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfol-\n\ngen nicht von Bedeutung sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam wer-\n\nden, wenn der Gegenvortrag dazu Anlaß bietet. Das bedeutet aber entgegen \n\nder Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß derjenige, der ein Recht bean-\n\nsprucht, schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen ist, den behaup-\n\nteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben. Dem Grundsatz, daß \n\nder Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, \n\nliegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, ein Kläger sei zur Förderung der Wahr-\n\nheitsermittlung und zur Prozeßbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die \n\nLage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf die Klagebehauptungen ein-\n\nzulassen. Der Grundsatz besagt vielmehr nur, daß dann, wenn infolge der Ein-\n\nlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den \n\nSchluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt, er der Ergän-\n\nzung bedarf (BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888). \n\nDie Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Zeu-\n\ngenbeweises ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die unter Beweis ge-\n\nstellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht \n\nbeurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt auf-\n\ngestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam \"ins \n\nBlaue hinein\" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und \n\nsich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellen. \n\nZu einer näheren Darstellung kann eine Partei allerdings dann gezwun-\n\ngen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der \n\nUmfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags bestimmt \n\nsich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergän-\n\nzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag \n\nimmer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH \n\nUrteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859). \n\nb) Gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beru-\n\nfungsgericht in mehreren Punkten verstoßen. Das gilt insbesondere für den fol-\n\ngenden Vortrag: \n\naa) Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe ihnen die im \n\nHaus zurückgelassenen Gegenstände \"zur Schuldentilgung\" überlassen, also \n\nwohl übereignet. Dazu haben die Beklagten im einzelnen unter Beweisantritt \n\nZahlungen für den Kläger vorgetragen und zwar an dessen namentlich benann-\n\nten Steuerberater, an die Gemeindewerke H., an die Vollstreckungsstelle des \n\nFinanzamts H. und an das Finanzamt E. Während sich der Vortrag der Beklag-\n\nten hinsichtlich der Zahlungen an die Landesbezirkskasse I. durch dessen Aus-\n\nkunft vom 29. Juli 1998 als unzutreffend herausgestellt hat, ist das Berufungs-\n\ngericht den weiteren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Indem es dieses \n\nVorgehen damit begründet, es fehle den angeblichen Zahlungen jegliche Kon-\n\nkretisierung, hat es den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend ausgeschöpft. \n\nDie weitere Begründung, der Vortrag lasse \"insbesondere einschlägige Belege \n\nvermissen\", kann das Absehen von der Beweisaufnahme schon deswegen \n\nnicht begründen, weil es sich dabei nicht um die Schlüssigkeit des Vortrags, \n\nsondern um zusätzliche Beweisanzeichen handelt. Die von den Beklagten be-\n\nhaupteten Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Klägers sind wiederum nicht \n\nunerhebliche Indizien für die behauptete Eigentumsübertragung. \n\nbb) Hinsichtlich der nach ihrem Vortrag nicht mehr vorhandenen Gegen-\n\nstände haben die Beklagten unter Beweisantritt behauptet, der Kläger habe die \n\n- jeweils konkret benannten - Gegenstände selbst abgeholt bzw. entsorgt, an \n\nDritte übereignet, die diese dann abgeholt hätten, und die Beklagten angewie-\n\nsen, beschädigte und unbrauchbare Gegenstände zu entsorgen. Weitere kon-\n\nkret benannte Gegenstände seien im Haus zurückgeblieben bzw. stünden oh-\n\nnehin nicht im Eigentum des Klägers, sondern der P. Beteiligungs- und Vermö-\n\ngensverwaltungs GmbH (Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 S. 5 ff.). Dieser Vor-\n\ntrag ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend indivi-\n\ndualisiert. Daß dieser neue Vortrag der Beklagten teilweise ihrem früheren Vor-\n\ntrag widerspricht, kann zwar einen nicht unwesentlichen Gesichtspunkt im Rah-\n\nmen der Beweiswürdigung bilden. Es käme aber einer vorweggenommenen \n\nBeweiswürdigung gleich, die von den Beklagten angebotenen Beweise im Hin-\n\nblick darauf nicht zu erheben. Die Beklagten hatten nämlich schon im dem \n\nSchriftsatz vom 8. Juni 2000 behauptet, die von ihnen benannten Zeugen seien \n\nbei den \"Abholaktionen\" zugegen gewesen und hätten \"jeweils mit angepackt\". \n\nSoweit das Berufungsgericht gleichwohl \"jeglichen Aufschluß\" dazu vermißt, \n\ninwieweit die vier benannten Zeugen zu den behaupteten diversen Vorgängen \n\netwas bekunden können, hat es diesen Vortrag offensichtlich übergangen. \n\ncc) Letztlich hat das Berufungsgericht auch die Höhe des zugesproche-\n\nnen Schadensersatzes nicht ohne Rechtsverstoß ermittelt. Bei der Wertermitt-\n\nlung hat es sich im wesentlichen auf die vom Kläger gefertigte Aufstellung der \n\nentwendeten Gegenstände gestützt, die mit einem Gesamtwert von 86.590 DM \n\nabschließt, weil diese \"erheblich realistischer\" sei, als die später erteilte Inven-\n\ntarliste mit einem Zeitwert von insgesamt 135.280 DM. Schon die bloße An-\n\nknüpfung an den bestrittenen Vortrag des Klägers bildet trotz der Beweiser-\n\nleichterung nach § 287 ZPO keine hinreichende Grundlage für die Wertermitt-\n\nlung durch das Berufungsgericht. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch \n\ninsoweit den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten \n\nübergangen, die Wertansätze des Klägers seien durchgehend weit übersetzt \n\nund mit weit weniger als der Hälfte der angesetzten Beträge zu bemessen. Je-\n\ndenfalls die noch vorhandenen Gegenstände könnten durch einen Sachver-\n\nständigen begutachtet werden. \n\n3. Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, weil \n\ndas Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten über-\n\ngangen hat und es deswegen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das \n\nBerufungsgericht wird deswegen den unter Beweis gestellten Behauptungen \n\nder Beklagten weiter nachgehen müssen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/xii-zr-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-01/xii-zr-275-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_275-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:57.802916+00:00"}}