{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_272-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"XII ZR 272/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1; BSHG § 28 Ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozial- hilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 272/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1601, 1602 Abs. 1; BSHG § 28 \n\nEin Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht \n\nauf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozial-\n\nhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, ist im Verhältnis zu einem Abkömmling \n\nnicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu \n\ndecken. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - OLG Hamm \n\nAG Essen-Steele \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 2. Juni 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-\n\nlung von Elternunterhalt in Anspruch. \n\nDer am 25. September 1924 geborene Vater des Beklagten, der nach ei-\n\nnem Schlaganfall pflegebedürftig ist, lebt seit dem 23. November 1999 in einem \n\nSeniorenzentrum. Er bezieht eine Altersrente von monatlich ca. 2.350 DM bzw. \n\nab Januar 2002 von monatlich ca. 1.230 € und ab Juli 200 2 von monatlich ca. \n\n1.260 €. Daneben wird für ihn Pflegegeld in Höhe von monatlich 2.500 DM so-\n\nwie Pflegewohngeld gemäß § 14 LandespflegegeldG NW gezahlt, wobei letzte-\n\nres mit den Investitionskosten des Heims verrechnet wird. Die Kosten der \n\nHeimunterbringung werden teilweise von der Klägerin getragen, die dem Vater \n\nHilfe zur Pflege gewährt. \n\nDie 1930 geborene Mutter des Beklagten bewohnt weiterhin die frühere \n\nEhewohnung; sie verfügt über eigene Renteneinkünfte, die sich ab Januar 2002 \n\nauf monatlich ca. 586 € beliefen. \n\nDer Beklagte ist verheiratet. Er geht - ebenso wie seine Ehefrau - einer \n\nErwerbstätigkeit nach. Für seine Kinder aus erster Ehe hat er monatlichen Un-\n\nterhalt in Höhe von 960 DM zu zahlen. Die verheiratete Schwester des Beklag-\n\nten erzielt ebenfalls Erwerbseinkommen. \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Erstattung eines Teils der von \n\nihr für den Vater gewährten Sozialhilfeleistungen. Sie hat die Zahlung rückstän-\n\ndigen Unterhalts für die Zeit von Januar bis einschließlich November (nicht: Ok-\n\ntober) 2001 in Höhe von 3.362 DM (1.720 €) sowie lauf enden Unterhalt - eben-\n\nfalls - ab November 2001 in Höhe von monatlich 403,74 DM (206 €) verlangt. \n\nDabei ist sie davon ausgegangen, daß der Vater wegen der bestehenden Be-\n\ndarfsgemeinschaft mit der Mutter einen Betrag von (nur) 851 DM monatlich von \n\nseiner Rente für die Heimkosten von monatlich rund 4.300 DM einzusetzen ha-\n\nbe, so daß unter Berücksichtigung des zusätzlich gewährten Barbetrages und \n\nnach Abzug des Pflegegeldes Sozialhilfeaufwendungen von monatlich \n\n1.300 DM erforderlich gewesen seien. Die Schwester des Beklagten könne erst \n\nab 2002 zu Unterhaltsleistungen für den Vater herangezogen werden, und zwar \n\nlediglich in Höhe von monatlich 99 €, weshalb die Unte rhaltsleistungen insge-\n\nsamt hinter der gewährten Sozialhilfe zurückblieben. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Unterhaltsbe-\n\ndürftigkeit des Vaters bestritten und die Auffassung vertreten, dieser müsse zu-\n\nnächst sein eigenes Einkommen zur Bestreitung der Heimkosten einsetzen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch \n\ndes Vaters gegen den Beklagten, der auf die Klägerin hätte übergehen können, \n\nnicht bestehe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Vater sei nicht un-\n\nterhaltsbedürftig, da er nicht außerstande sei, sich aus seinen Einkünften selbst \n\nzu unterhalten. Der Unterhaltsbedarf des Vaters richte sich nach den für seine \n\nUnterbringung in dem Pflegeheim anfallenden Kosten und betrage nach den \n\nBerechnungen der Klägerin monatlich rund 4.300 DM bzw. ab Januar 2002 täg-\n\nlich 75,82 €, monatlich also etwa 2.300 €. Dieser Bedar\n\nf sei durch das Renten-\n\neinkommen und das gezahlte Pflegegeld gedeckt, so daß es auf das nach § 14 \n\nLandespflegegeldG NW gewährte Pflegewohngeld nicht mehr ankomme. Ein \n\nungedeckter Bedarf des Vaters liege nicht deshalb vor, weil seine Rente nach \n\nden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes nicht in voller Höhe auf die \n\nPflegekosten anzurechnen sei. Der Klägerin könne nicht in der Auffassung ge-\n\nfolgt werden, daß die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau, \n\nder Mutter des Beklagten, zu berücksichtigen sei. Die sozialhilferechtlichen Be-\n\nstimmungen, nach denen die Klägerin wegen der zwischen den Eltern des Be-\n\nklagten bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur einen Teilbetrag der Rente des \n\nVaters auf die für ihn angefallenen Pflegekosten angerechnet habe, seien un-\n\nterhaltsrechtlich unbeachtlich. Für einen Unterhaltsanspruch gegen einen Ver-\n\nwandten sei nur der eigene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten maßge-\n\nbend. Dieser Bedarf werde nicht dadurch erhöht, daß der Unterhaltsberechtigte \n\nseinerseits Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Eine Bedarfserhöhung trete \n\nvorliegend auch nicht deshalb ein, weil der Vater den für die früher gemeinsam \n\nmit der Mutter bewohnte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag und die Ener-\n\ngieversorgungsverträge weiterhin erfüllen müsse. Entsprechende Leistungen \n\ndienten nicht seinem eigenen Wohnbedarf, sondern demjenigen der Mutter. Der \n\nVater lebe seit dem im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall schwerstpflegebe-\n\ndürftig im Heim. Mit Rücksicht darauf sei eine Rückkehr in die Wohnung nicht \n\nzu erwarten. \n\n2. Demgegenüber macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht \n\nvertretene Auffassung habe zur Folge, daß die Klägerin weder für den Vater \n\nnoch für die Mutter aus übergegangenem Recht Unterhalt verlangen könne, die \n\nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nmithin unkoordiniert nebeneinander stünden. Da die Eltern des Beklagten nach \n\nder zu den §§ 28, 29 BSHG bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts im Sinne der genannten Bestimmungen nicht voneinander ge-\n\ntrennt lebten, habe der Träger der Sozialhilfe keine andere Möglichkeit, als von \n\neiner Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Das Bundessozialhilfegesetz berück-\n\nsichtige bei der Hilfe zum Lebensunterhalt Unterhaltspflichten zwischen Mitglie-\n\ndern der Bedarfsgemeinschaft bereits bei der Feststellung des einzusetzenden \n\nEinkommens oder Vermögens. Das führe im vorliegenden Fall dazu, daß die \n\nMutter keine Sozialhilfe erlangen könne, weil sie ihren Bedarf im Rahmen der \n\nBedarfsgemeinschaft mit dem Vater decken könne. Der Vater erhalte zwar So-\n\nzialhilfe, habe aber mangels Unterhaltsbedürftigkeit keinen Unterhaltsanspruch \n\ngegen den Beklagten. Bei einer solchen Fallgestaltung müsse berücksichtigt \n\nwerden, daß der Beklagte seinem Vater wie seiner Mutter gemäß § 1601 BGB \n\nin gleichem Maße unterhaltspflichtig sei. Wenn dagegen die Bedarfsgemein-\n\nschaft im Sinne des § 28 BSHG mit einem nicht Unterhaltsberechtigten beste-\n\nhe, könne der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige dies einwenden. \n\nDurchzuführen sei mithin eine Kontrollberechnung, welche Unterhaltspflicht sich \n\nbei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben würde. \n\n3. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsge-\n\nricht hat einen Unterhaltsanspruch des Vaters gegen den Beklagten, der gemäß \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf die Klägerin hätte übergehen können bzw. hin-\n\nsichtlich des geltend gemachten laufenden Unterhalts übergehen würde, im \n\nErgebnis zu Recht verneint. \n\na) In Höhe von 403,74 DM unterliegt die Klage allerdings schon deshalb \n\nder Abweisung, weil die Klägerin den bei Klageeinreichung am 17. November \n\n2001 bereits fälligen und in Höhe von 403,74 DM begehrten Unterhalt für No-\n\nvember 2001 doppelt verlangt hat, nämlich sowohl im Rahmen des Rückstan-\n\ndes von abgerundet 3.362 DM, der ausweislich der Zusammenstellung in der \n\nKlageschrift den Zeitraum von Januar bis November 2001 betrifft, und als lau-\n\nfenden Unterhalt, der ab November 2001 beansprucht wird. \n\nb) Aber auch im übrigen steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen \n\nden Beklagten nicht zu. Dabei ist dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem \n\nVater dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich \n\naus § 1601 BGB. Der Bedarf des Vaters wird durch seine Unterbringung in ei-\n\nnem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden Kosten, die das Beru-\n\nfungsgericht entsprechend den von der Klägerin eingereichten Aufstellungen \n\nzugrunde gelegt hat. Daß Kosten in der dort genannten Höhe angefallen sind, \n\nwas der Beklagte bestritten hat, kann zugunsten der Klägerin unterstellt wer-\n\nden. Neben den Heimkosten umfaßt die in Form der Hilfe zur Pflege gewährte \n\nHilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27 Abs. 1 BSHG) einen angemessenen \n\nBarbetrag zur persönlichen Verfügung (§§ 21 Abs. 3, 27 Abs. 3 BSHG), der \n\ndem Vater ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und vom Berufungsge-\n\nricht in Bezug genommenen Zusammenstellungen ebenfalls gewährt worden \n\nist. Daß insofern grundsätzlich ebenfalls ein Bedarf anzuerkennen ist, kann kei-\n\nnem Zweifel unterliegen. Denn die in einem Heim lebenden Hilfeempfänger sind \n\ndarauf angewiesen, zusätzlich zu den entstehenden Heimkosten Aufwendun-\n\ngen für Zeitschriften, Schreibmaterial, Körper- und Kleiderpflege bestreiten und \n\nsonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens finanzieren zu können (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 \n\nm.w.N.). \n\nc) Unterhaltsbedürftig ist der Vater des Beklagten indessen nur, soweit er \n\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Soweit seine \n\neigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein \n\nUnterhaltsbedarf nicht. \n\nDas aus Altersrente und Pflegegeld bestehende monatliche Einkommen \n\ndes Vaters belief sich bis zum 30. Juni 2001 auf 4.858,57 DM, vom 1. Juli bis \n\n31. Dezember 2001 auf 4.908,92 DM, vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 auf \n\n2.509,89 € und ab 1. Juli 2002 auf 2.537,82 €. Die \n\nvon der Klägerin geltend \n\ngemachten Aufwendungen für Heimkosten und - den vom Berufungsgericht \n\nnicht berücksichtigen - Barbetrag lagen demgegenüber im Jahr 2001 zwischen \n\nmonatlich 4.200,82 DM und 4.849,44 DM und von Januar bis Juli 2002 zwi-\n\nschen monatlich 2.252,03 € und 2.482,27 €. Damit blei\n\nben sie jeweils hinter den \n\nEinkünften zurück, so daß ein offener Bedarf jedenfalls nicht besteht. \n\nd) Die Klägerin ist gleichwohl von einem teilweise ungedeckten Bedarf \n\ndes Vaters ausgegangen, weil sie dessen Rente nicht in vollem Umfang be-\n\ndarfsmindernd angerechnet hat, sondern nur in Höhe von monatlich 851 DM bis \n\n30. Juni 2001, von monatlich 890 DM ab 1. Juli 2001 und von monatlich 471 € \n\nab 1. Juli 2002. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß der von der Mut-\n\nter nicht getrennt lebende Vater mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft bilde, \n\nweshalb es im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gemäß § 28 Abs. 1 BSHG auf \n\ndas nach den §§ 76 ff. BSHG anzurechnende Gesamteinkommen der Ehegat-\n\nten ankomme. Diese Berechnung führt dazu, daß eine Unterhaltspflicht des Va-\n\nters gegenüber der Mutter bereits bei der Feststellung des einzusetzenden Ein-\n\nkommens berücksichtigt wird (vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 517 f.). Der Mutter, die nur über \n\neigene Renteneinkünfte von zunächst monatlich 1.122,27 DM und schließlich \n\n(ab 1. Juli 2002) von monatlich 599,35 € verfügte, stand en dadurch Gesamtein-\n\nkünfte von monatlich 2.629,84 DM bzw. zuletzt von 1.387,94 € zur Verfügung. \n\ne) Diese sozialhilferechtliche Berechnungsweise ist indessen, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltsrechtlich nicht maßge-\n\nbend. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der \n\nVater verpflichtet ist, der Mutter gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt \n\nzu leisten, obwohl sein Einkommen seinen eigenen Unterhaltsbedarf nur ge-\n\nringfügig übersteigt (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 1984, 346, 350; Staudinger/ \n\nHübner/Voppel BGB <1999> § 1360 Rdn. 15 f.; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. \n\n§ 1360 Rdn. 11; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1360 Rdn. 5). Denn durch eine \n\neventuelle eigene Unterhaltsverpflichtung wird der Unterhaltsbedarf des Be-\n\nrechtigten nicht erhöht. Der Unterhaltsanspruch dient allein der Behebung des \n\neigenen Unterhaltsbedarfs. Sein Zweck geht deshalb nicht dahin, dem Empfän-\n\nger die Möglichkeit zu bieten, seinerseits aus der Unterhaltsleistung Verbind-\n\nlichkeiten zu erfüllen. Andernfalls würde man zu einer mittelbaren Unterhalts-\n\ngewährung nicht - oder noch nicht - Unterhaltspflichtiger gelangen, die es nach \n\ndem Gesetz nicht gibt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 - \n\nFamRZ 1985, 273, 275; Staudinger/Engler BGB <2000> § 1602 Rdn. 140; \n\nGöppinger/Strohal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 352; Kalthoener/Büttner/Niep-\n\nmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 383; Pa-\n\nlandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1610 Rdn. 9). \n\nDem kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch begeg-\n\nnet werden, daß die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des Be-\n\nrechtigten gegenüber einem Dritten davon abhängig gemacht wird, ob der auf \n\nElternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige auch seinerseits \n\ndem Dritten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Denn auch dies würde auf die An-\n\nerkennung einer dem Gesetz fremden mittelbaren Unterhaltspflicht hinauslau-\n\nfen. Dabei bliebe zudem außer Betracht, daß das Maß der in Rede stehenden \n\nUnterhaltspflichten sich nicht entsprechen muß. Während nämlich nicht vonein-\n\nander getrennt lebende Ehegatten gemäß § 1360 BGB wechselseitig verpflich-\n\ntet sind, einander durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen entsprechend angemessen zu unterhalten, bestimmt sich der \n\neinem Elternteil geschuldete Unterhalt nach anderen Kriterien. Bei bescheide-\n\nnen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie hier mit Rücksicht auf die niedrige \n\nRente der Mutter vorliegen, dürften als angemessener Unterhalt für diese nur \n\ndiejenigen Mittel anzusetzen sein, durch die das Existenzminimum sicherge-\n\nstellt werden kann. Hierauf wären die Rente und gegebenenfalls zu gewähren-\n\ndes Wohngeld, soweit dieses nicht dem Ausgleich eines erhöhten Wohnko-\n\nstenbedarfs dient, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 \n\n- XII ZR 67/00 - NJW 2003, 1660, 1661). Den Unterhaltsbedarf des Vaters um \n\nden Betrag zu erhöhen, den der Beklagte der Mutter eventuell an Unterhalt \n\nschulden würde, wäre mit den §§ 1601, 1602, 1610 BGB indessen nicht in Ein-\n\nklang zu bringen. \n\nf) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit der Begründung zu \n\nrechtfertigen, der Vater sei verpflichtet, den Mietvertrag und die Energieversor-\n\ngungsverträge bezüglich der mit der Mutter früher gemeinsam bewohnten \n\nWohnung zu erfüllen. Auch wenn der Vater ebenfalls Vertragspartner der be-\n\ntreffenden Verträge ist, darf nicht verkannt werden, daß die Leistungen hieraus \n\nvom Beginn seines Heimaufenthalts an allein der Mutter zugute kommen. Denn \n\nder Wohnbedarf des Vaters wird im Heim gedeckt; nach den tatrichterlichen, \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird \n\ner auch nicht in die Wohnung zurückkehren können. Mietzahlungen und Beglei-\n\nchung von Energierechnungen stellen sich deshalb als Leistung von Familien-\n\nunterhalt zugunsten der Mutter dar, der seinem Umfang nach gemäß § 1360 a \n\nBGB alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönli-\n\nchen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich ist. Unterhaltsverpflichtungen ha-\n\nben aber bei der Bemessung des Bedarfs, wie bereits ausgeführt, außer Be-\n\ntracht zu bleiben. \n\ng) Da ein Unterhaltsanspruch des Vaters somit schon an dessen fehlen-\n\nder Unterhaltsbedürftigkeit scheitert, kommt es weder auf die Leistungsfähigkeit \n\ndes Beklagten noch darauf an, ob dessen Schwester in zutreffender Höhe zu \n\nUnterhaltsleistungen herangezogen worden ist, was der Beklagte bestritten hat. \n\n4. Das von der Revision beanstandete Ergebnis ist darauf zurückzufüh-\n\nren, daß zwischen dem privaten Unterhaltsrecht und dem Sozialhilferecht kein \n\nvölliger Gleichklang besteht. Dies hat seine Ursache darin, daß die Gewährung \n\nvon Sozialhilfe anderen Kriterien folgt als die Beurteilung unterhaltsrechtlicher \n\nZahlungsverpflichtungen (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. März 1999 - XII ZR \n\n139/97 - FamRZ 1999, 843, 844; vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - \n\nFamRZ 619, 620 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, \n\n538). Dem kann mit Mitteln des Unterhaltsrechts nicht begegnet werden. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zr-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-07/xii-zr-272-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_272-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:26.690760+00:00"}}