{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_270-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZR 270/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 540 Abs. 1; 547 Nr. 6 Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als \"nicht mit Gründen versehen\", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Ge- richtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 270/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 540 Abs. 1; 547 Nr. 6 \n\nEine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als \"nicht mit \n\nGründen versehen\", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach \n\nVerkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und \n\nder Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien \n\naufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-\n\nrichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603). \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 - OLG Stuttgart \n\n AG Stuttgart-Bad Cannstatt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Ge-\n\nrichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit \n\nab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die \n\nBerufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin \n\nhat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Ver-\n\nzugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen. \n\nIn dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 anberaumten \n\nVerkündungstermin vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht lediglich den \n\nUrteilstenor verkündet, während das vollständig abgefasste Urteil ausweislich \n\neines Vermerks des Geschäftsstellenbeamten erst am 4. November 2002 zur \n\nGeschäftsstelle gelangt ist. Das vollständige Urteil ist den Parteien am \n\n8. November 2002 zugestellt worden. Wegen des drohenden Ablaufs der Revi-\n\nsionsfrist hatten sie schon zuvor am 24. bzw. 25. Oktober 2002 die zugelassene \n\nRevision eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nBeide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas angefochtene Urteil ist - worauf die Revisionen beider Parteien zu \n\nRecht hinweisen - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es \n\nentgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Denn \n\nnach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig \n\nabgefaßtes Urteil \"nicht mit Gründen versehen\", wenn der notwendige Inhalt \n\ndes Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, \n\nvon den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben \n\nworden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, \n\nBeschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Be-\n\nschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267). Tra-\n\ngender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grund-\n\nsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier \n\n§ 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung \n\nvorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt \n\nund nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß \n\nder Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuver-\n\nlässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entschei-\n\ndung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und da-\n\nmit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997 \n\naaO). Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung \n\neines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung \n\neines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige \n\nmündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die \n\nzu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS-OGB Beschluß vom 27. April 1993 \n\naaO). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Über-\n\nschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die \n\nBeurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als \"nicht mit Gründen \n\nversehen\" gilt, aufzuheben. \n\nII. \n\nDas Oberlandesgericht hat in dem anberaumten Verkündungstermin vom \n\n25. April 2002 lediglich den von den mitwirkenden Richtern unterzeichneten \n\nUrteilstenor verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls ist nämlich \"das \n\nUrteil Blatt 367 der Akten\" verkündet worden. Die nach § 540 ZPO notwendigen \n\nweiteren Urteilsgründe sind nach einem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten \n\nerst am 4. November 2002 und somit mehr als sechs Monate nach dem Ver-\n\nkündungstermin zur Geschäftsstelle gelangt. Deswegen konnte das vollständi-\n\nge Urteil den Parteien auch erst am 8. November 2002 zugestellt werden. Ent-\n\nsprechend hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 23. Oktober \n\n2002 eingeräumt, das Urteil verspätet abgesetzt und die Parteivertreter auf den \n\ndrohenden Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen zu haben. \n\nDas Urteil gilt deswegen - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - \n\nals nicht mit Gründen versehen und ist auf die Rügen der Parteien aufzuheben. \n\nDarauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann \n\nüber drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wich-\n\ntige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies \n\nerfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - \n\nNJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, \n\ndaß nach § 310 Abs. 2 ZPO ein Urteil, daß nicht in dem letzten Verhandlungs-\n\ntermin verkündet wird, bei der Verkündung grundsätzlich in vollständiger Form \n\nabgefasst sein muß. \n\nIII. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf seine geänderte Recht-\n\nsprechung zu den Einsatzbeträgen der Kinder und des unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten im absoluten Mangelfall hin (Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR \n\n2/00 - FamRZ 2003, 363). \n\nIV. \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisions-\n\nverfahren nicht erhoben. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zr-270-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_270-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:57.781325+00:00"}}