{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_265-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"XII ZR 265/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Februar 2004 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Cd, 242 Cd, D, 1408, 1410, 1585c Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 265/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nBreskic,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 138 Cd, 242 Cd, D, 1408, 1410, 1585c\n\nZur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - OLG München\nAG Augsburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des\n\n4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsicht-\n\nlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt\n\nund hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes inso-\n\nweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:20)(cid:25)(cid:7)(cid:26)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:27)(cid:8)\n\n(cid:7)(cid:19)(cid:28)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:20) (cid:31)(cid:21)(cid:18)(cid:4)(cid:3)!(cid:10)(cid:13)\"#(cid:7)(cid:23)$\n\nmehr als 1.278,23 \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nWert: 235.365 \n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen\n\nUnterhalt und Ausgleich des Zugewinns.\n\n$\n\nDer 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegne-\n\nrin haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die\n\nam 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorge-\n\ngangen sind.\n\nDer Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die An-\n\ntragsgegnerin, die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Ger-\n\nmanistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologi-\n\nsche Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft\n\nauf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres\n\nMannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der\n\nKinder.\n\nAm 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehever-\n\ntrag. Darin verzichteten sie \"für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegli-\n\nche ... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsan-\n\nspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung\". Außerdem vereinbarten sie für\n\ndie Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht ent-\n\nstanden sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher ent-\n\nstandene Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen\n\nsie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedin-\n\ngung, daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin\n\neine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe\n\nvon 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjah-\n\nres mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Be-\n\nstehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den\n\ndreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung\n\nbezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.\n\nAm 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapi-\n\ntallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller\n\nin der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsver-\n\nhandlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ur-\n\nsprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung\n\nam 1. Mai 2015 zu zahlen.\n\nDer Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts \"in den letzten Jahren\" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich\n\n27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin\n\nbetreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen \"alternativen\" Spielwarenladen, zu-\n\nletzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser\n\nTätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die\n\nParteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem\n\nGrundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des An-\n\ntragstellers für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten.\n\nDie Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld\n\nvon 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen\n\nBüro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse, was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbe-\n\nlangt, nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden.\n\nDie Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder ha-\n\nben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Auf-\n\nenthalt bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach\n\nder höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle.\n\nDas Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden\n\nund festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat\n\nes den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarun-\n\nterhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehen-\n\nden Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zah-\n\nlung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es\n\nabgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den\n\nVersorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002\n\nrechtskräftig.\n\nAuf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den\n\nAntragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementar-\n\n\"%(cid:1)%(cid:28)&(cid:10)(cid:13)(cid:18)(’)(cid:1)(cid:21)(cid:20)*\"%(cid:1)(cid:4)(cid:20)*+,(cid:18)(cid:30)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:19)(cid:7)(cid:25)(cid:18)(cid:24)(cid:20)(cid:23)(cid:14),(cid:5)(cid:4)(cid:8)\n\n(cid:7)-(cid:10).(cid:3)0/21(cid:21)(cid:14),(cid:18)3(cid:16)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)54(cid:21)6(cid:6)7\n\nunterhalt in Höhe von 2.897 \n\nzahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens\n\nzurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit\n\nder er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 \n\nr-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3),(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:23)(cid:8).(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14);:(cid:21)<,(cid:18)(cid:21)(cid:20) \"#(cid:7)(cid:25)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:13)+(cid:24)(cid:18)(cid:21)(cid:3),(cid:31)(cid:24)(cid:18)=’>(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:23)(cid:22)\n\nteilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zuge-\n\nwinnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu ertei-\n\nlen, und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der\n\nzugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsur-\n\nteil, soweit es ihn beschwert.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n \n8\n(cid:22)\n9\n\nI.\n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in\n\nFamRZ 2003, 35 (m.Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Kläge-\n\nrin neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt\n\nsowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der\n\nnotarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche\n\nnicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen\n\nEntscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349)\n\nund vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für un-\n\nwirksam zu erachten sei.\n\nNach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche\n\nnachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs\n\nder Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller\n\njedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen\n\nkönnen, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen mo-\n\nnatlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die An-\n\ntragsgegnerin, die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von\n\nden aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein\n\nEinkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig\n\ngewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewid-\n\nmet. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M.\n\nund der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre\n\nhinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt si-\n\ncherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den weitgehen-\n\nden Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegen-\n\nüber dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindes-\n\nbetreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei\n\nnicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhält-\n\nnissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkom-\n\nmen des Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungs-\n\nunterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko\n\naufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hin-\n\nreichende Einkünfte auszukommen.\n\nDer Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit\n\ndem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der An-\n\ntragsteller an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der\n\nDüsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin\n\nim Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwick-\n\nlungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamen\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der\n\nAntragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß\n\nsie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche An-\n\nwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung\n\nverloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversi-\n\ncherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs auf die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von\n\n590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwart-\n\nschaften im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. März 2000,\n\nein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die\n\nfür die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM.\n\nAuch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin,\n\nwelche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksam\n\nerscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Ver-\n\nsorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.\n\nAuch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam,\n\nweil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermö-\n\ngens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber\n\nder vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren\n\nNachteil ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung\n\nseines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Ab-\n\nschluß des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin,\n\nauf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an\n\ndem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsge-\n\ngnerin insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei\n\ngut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit\n\nHilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nDas Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorg-\n\nlich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren\n\nScheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güter-\n\nrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2,\n\n§ 1585 c BGB).\n\n1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige\n\nVereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhalts-\n\nkontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinba-\n\nrungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996\n\n- XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Novem-\n\nber 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf nachehelichen\n\nUnterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil vom 24. April\n\n1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe\n\nnicht dadurch mitbestimmt, daß eine \"wirtschaftliche Lebensgemeinschaft\" ent-\n\nstehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Be-\n\nstehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden\n\n(Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789).\n\nSchranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein\n\naus den §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten\n\nSitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ent-\n\nnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu\n\neiner nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zu-\n\nsätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985\n\naaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus,\n\ndaß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von\n\nsämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil\n\nvom 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung aus-\n\nschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken\n\nkönne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die\n\nSittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet wer-\n\nden, daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und\n\ndieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig\n\ngemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von\n\neiner Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen\n\neines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von\n\neiner zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausge-\n\ngangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 -\n\nFamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). Allerdings\n\nkönne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit\n\nnichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten\n\nobjektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86,\n\n82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 -\n\nFamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der\n\nParteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen;\n\nvielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob\n\nfahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).\n\nAuch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen\n\nEhegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten\n\nunter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne\n\nnamentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts beste-\n\nhenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende\n\nschutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des\n\nVerzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 -\n\nFamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987,\n\n46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwick-\n\nlung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der\n\nKinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben\n\n(Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhalts-\n\npflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das\n\nKindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil\n\nvom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 -\n\nFamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997,\n\n873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsan-\n\nspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen,\n\ndarauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen\n\nsei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem\n\nbetreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Se-\n\nnatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und\n\nvom 16. April 1997 aaO 874 f.).\n\n2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar\n\n2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Recht-\n\nsprechung zu überprüfen.\n\na) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürg-\n\nschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbs-\n\nverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort ent-\n\nwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertra-\n\ngen:\n\nDanach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie\n\nvoraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich ge-\n\ngeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille\n\nder Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag her-\n\ngestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grund-\n\nsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung\n\nvon vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition\n\nder Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein\n\nsolches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen\n\nkönne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen\n\nbeider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Ver-\n\ntragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.\n\nDies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönli-\n\nchen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG\n\ngebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in eheli-\n\ncher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfas-\n\nsungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in\n\ngleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolge-\n\ndessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechsel-\n\nseitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Gren-\n\nzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspart-\n\nnerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende\n\neinseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig an-\n\nzunehmen, wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternati-\n\nve gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder\n\ndurch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn\n\nauch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden\n\nEhevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den\n\nMann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Ver-\n\ntragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehe-\n\npartner etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche,\n\nliege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufs-\n\ntätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche\n\nBelastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe\n\neiner der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kin-\n\nderbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den\n\nnachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und\n\nder Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte\n\nabbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr kön-\n\nne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.\n\nEs sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter\n\nVertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu un-\n\nterziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtsposi-\n\ntionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit\n\nstehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht\n\ndie Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht ei-\n\nne einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil\n\ndes Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.\n\nb) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die\n\nWirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Verein-\n\nbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann\n\nund Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des er-\n\nwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in\n\nseinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung\n\nfortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der\n\nEhefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weiterge-\n\nhenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zu-\n\nrückgewiesen hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nacheheli-\n\nchen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich ausge-\n\nschlossen. Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht -\n\ndie besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon ei-\n\nnem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei\n\nVertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre\n\nUnterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen,\n\nden gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der\n\nFrage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer fami-\n\nliären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen bela-\n\nste.\n\n3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für\n\ndie Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die\n\nEhefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Litera-\n\ntur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.\n\na) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein -\n\nvon einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen wer-\n\nden kann.\n\nSo soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung je-\n\ndenfalls dann vorliegen, wenn der \"Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs-\n\nfolgensystems\" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des\n\nnachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit an-\n\nknüpfen, möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohne\n\nweiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-Lieb AcP 200 (2001) 295,\n\n319 f.).\n\nNach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB\n\nkeine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die\n\neheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da die-\n\nse nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funkti-\n\non erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der\n\nGütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versor-\n\ngungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder\n\ngelebter Gestaltung der Verhältnisse \"ehebedingt\" einer sozialen Sicherstellung\n\nbesonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güter-\n\nrechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige\n\nVermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositio-\n\nnen verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht\n\nauf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich;\n\ngleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichen\n\nGrenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab DNotZ\n\n2001, 9, 15 ff.).\n\nNach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten fürein-\n\nander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar\n\ndem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung\n\noffenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516).\n\nAuf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis \"Un-\n\nterhaltsvereinbarungen\" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zuläs-\n\nsig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach\n\ndem Votum des Arbeitskreises \"Vereinbarungen über den Versorgungsaus-\n\ngleich\" soll ein \"Globalverzicht\" auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsaus-\n\ngleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn\n\neine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.\n\nb) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwi-\n\nschen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll.\n\nZum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag\n\nbenachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch\n\neinen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne\n\nZeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach ande-\n\nrer Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung ei-\n\nnes Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situa-\n\ntion der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15;\n\nähnlich auch der Arbeitskreis \"Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich\" des\n\nDeutschen Familiengerichtstags 2003: \"widerlegbare Vermutung\"). Von dritter\n\nSeite wird empfohlen, \"sich von der verkrampften Suche nach Ungleichge-\n\nwichtslagen zu lösen\" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf\n\neine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensy-\n\nstems \"teleologisch zu reduzieren\" (Dauner-Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch\n\nGoebel aaO 1518).\n\nc) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die\n\nFrage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene\n\nInhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionie-\n\nrung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem Ausmaß\n\nder Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders. DNotZ\n\naaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die\n\nobengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei\n\nwerden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen\n\nseien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksam-\n\nkeitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zu-\n\ngeschnitten sei (Dauner-Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtig-\n\nkeitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertrags-\n\nfreiheit nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die Grundsätze über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378)\n\nund der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht\n\nEinigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen -\n\nversagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch\n\nnur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung\n\ngetroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Ver-\n\nzichten vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb\n\nvielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher - wie\n\ndargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konse-\n\nquenzen einer grundsätzlich \"vollen Ehevertragsfreiheit\" genutzt hat (Goebel\n\naaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001, 213, 214).\n\nDabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskon-\n\ntrolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellatio-\n\nnen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemein-\n\nsamer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und\n\nunangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch\n\nBenachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen\n\nverwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und\n\n- weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragli-\n\nche Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmiß-\n\nbräuchlich erscheinen ließen (Dauner-Lieb aaO 328 f.).\n\nIII.\n\nNach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denk-\n\nbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine\n\nVereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse\n\noder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von\n\nden gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Be-\n\nrufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242\n\nBGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarun-\n\ngen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsich-\n\ntigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von fol-\n\ngenden Grundsätzen auszugehen:\n\n1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn\n\nund Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposi-\n\ntion der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen\n\nzugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.\n\na) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz\n\nder nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehe-\n\ngatten ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenüber-\n\ngestellt, die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung\n\nsichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um\n\nder Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fort-\n\nkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat.\n\nAndererseits hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschütz-\n\nte, vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemein-\n\nschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend\n\nihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die\n\nScheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Er-\n\ngänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis,\n\nAbweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinba-\n\nren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können\n\netwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zu-\n\ntage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkun-\n\ndig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen\n\nVerantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der\n\nGedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität\n\n- und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen un-\n\nscharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten\n\n§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige Verantwortung der\n\nEhegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999,\n\n379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche\n\nPflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingen-\n\ndes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl\n\nGoebel aaO S. 1516). § 1585 c BGB enthält dementsprechend auch keine Ein-\n\nschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.\n\nb) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität\n\nals Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte\n\nNachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hi-\n\nnausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der\n\nEhegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem\n\nZusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen\n\nUnterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von\n\nihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide\n\nEhegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam\n\nErwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleich-\n\ngewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell ver-\n\neinbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen\n\nBewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende ein-\n\nvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch\n\nbleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnis-\n\nsen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen\n\ndes Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertren-\n\nnung zu begegnen.\n\nc) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den\n\nVersorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweg-\n\ngenommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanis-\n\nmus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt des-\n\nhalb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsaus-\n\ngleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam wer-\n\nden, wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im\n\nZusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten ge-\n\nmäß § 1587 o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.\n\nDiese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach\n\n§ 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch\n\ndie Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen\n\nund auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegat-\n\nten Bedacht nehmen muß.\n\n2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht\n\ndazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertrag-\n\nliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall,\n\nwenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der\n\nehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde,\n\ndie hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berück-\n\nsichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die\n\nGeltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der\n\nEhe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei\n\num so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so ge-\n\nnauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung ge-\n\nsetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein-\n\ngreift.\n\na) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt\n\n(§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse\n\nnicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht\n\njeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in de-\n\nnen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstä-\n\ntigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen\n\nerleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als\n\nunabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich\n\nEhegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindes-\n\nalter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wieder-\n\neintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen.\n\nBei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im\n\nübrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die\n\nsich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-\n\ndungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.\n\nSo ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in\n\nder Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsaus-\n\ngleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunter-\n\nhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt\n\nwegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden\n\nletzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das be-\n\ndeutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Schei-\n\ndungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehe-\n\ngatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitli-\n\nchen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten\n\nals Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich\n\neinen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Aus-\n\nbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen\n\nErwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das\n\nGesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald\n\ndieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4;\n\nvgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-\n\nunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar er-\n\nscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573\n\nAbs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten\n\nausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern\n\nauch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB).\n\nb) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungs-\n\nausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Dispo-\n\nsition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach den-\n\nselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhalts-\n\nverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist\n\nder Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich\n\nverwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnis-\n\nsen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.\n\nc) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am\n\nweitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO\n\nS. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermö-\n\ngenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch\n\nals gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch\n\neine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht\n\n(FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - be-\n\ntonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine be-\n\nstimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360\n\nSatz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa\n\ndas Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen\n\nEhegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familien-\n\nunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehe-\n\ngatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG\n\nFamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familien-\n\nrechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Gü-\n\nterstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten\n\nVermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehe-\n\ngatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen.\n\nDiese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch\n\nModifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensord-\n\nnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsich-\n\ntigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische\n\nBewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich\n\nfordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögens-\n\nbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1\n\nSatz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnis-\n\nsen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rech-\n\nnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an;\n\ndie vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrecht-\n\nlichen Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versor-\n\ngungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch\n\ndurch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite,\n\ndie sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten\n\nergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und\n\nallenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermö-\n\ngensordnung zu kompensieren.\n\n3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abwei-\n\nchenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die\n\nhinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tat-\n\nrichter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der belastete\n\nEhegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen\n\ndes Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine solche Über-\n\nprüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form\n\nstattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1\n\nBGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die\n\n- was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.\n\na) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-\n\nkontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustande-\n\nkommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den\n\nScheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung\n\nder Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-\n\nten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-\n\nge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten\n\n(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die\n\nindividuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf\n\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-\n\nwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten\n\nund auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-\n\nfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den\n\nbegünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ge-\n\nstaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem\n\nVerlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regel-\n\nmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem\n\nKernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu\n\nerheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den an-\n\nderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonde-\n\nren Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten\n\nEhetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten\n\ngerechtfertigt wird.\n\nb) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann - im\n\nRahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die\n\nihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im\n\nScheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzli-\n\nchen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam ab-\n\nbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-\n\nmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-\n\nbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung\n\nergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener\n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in\n\ndie Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-\n\nsens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn\n\ndie tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse\n\nvon der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung\n\ngrundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regel-\n\nmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität\n\nverletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Re-\n\nde steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Ins-\n\ngesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Schei-\n\ndungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene\n\nund nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwer-\n\nwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwi-\n\nschen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren\n\nAusschluß sprechen.\n\nHält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der\n\nScheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so\n\nführt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des ver-\n\ntraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom\n\nGesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in\n\nVollzug gesetzt.\n\nDer Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den be-\n\nrechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in\n\nausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stär-\n\nker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je\n\nzentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgen-\n\nrechts angesiedelt ist.\n\nIV.\n\nDie angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen\n\nan die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher\n\noder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam an-\n\ngesehen, weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den\n\n§§ 1571 bis 1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet\n\nhabe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Re-\n\ngelung getroffen worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach\n\n§ 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da\n\nes sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden\n\nElternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei.\n\nDiese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen\n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirk-\n\nsamkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im Rahmen\n\neiner Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksam-\n\nkeitskontrolle). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten\n\nsind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\na) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veran-\n\nlaßt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Moti-\n\nve die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für\n\nden Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das\n\nOberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim\n\nVertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Be-\n\nschränkung des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen\n\nOrdnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage.\n\nDie Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren\n\nmit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über\n\neine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte;\n\ndie mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer\n\nBerufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftli-\n\nche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlan-\n\ndesgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der\n\nvom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im\n\nZusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine\n\nvon ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sitten-\n\nwidrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das\n\ngilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf\n\ndie das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des\n\nVertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen fi-\n\nnanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin\n\nherleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der\n\nihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei über-\n\ndurchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht aus-\n\nführt - besonders \"werthaltigen\" Rechte einzulassen.\n\nb) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen\n\nVereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines\n\nVerstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.\n\nDenn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen\n\nwird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Un-\n\nterhalt insoweit nicht abbedungen, als \"ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau we-\n\ngen Kinderbetreuung\" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen - nach\n\nder vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholen-\n\nden Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im\n\nFalle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt.\n\nVielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstok-\n\nkungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den Teilanspruch\n\naus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der\n\nKinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats\n\n(Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492,\n\n493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit,\n\nwie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätig-\n\nkeit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB\n\nzusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung\n\nseines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)\n\nnicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573\n\nAbs. 2 BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß\n\ndie Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen Unerhaltsteilanspruch belas-\n\nsen wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese\n\nDifferenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist.\n\nNach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unter-\n\nhaltsverzicht der Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kin-\n\ndesbetreuung beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Be-\n\ntreuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe\n\nder gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er\n\nunmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB\n\nberuht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschrän-\n\nkung, etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den\n\nehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibe-\n\nhaltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten.\n\nMit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar\n\ngewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang\n\nmit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls\n\ndann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des\n\nVertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die An-\n\ntragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben\n\nzurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle\n\nwäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risi-\n\nken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhän-\n\ngigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebenspla-\n\nnung ist jedoch nicht festgestellt.\n\nZwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner\n\ndie Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die\n\nParteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Aus-\n\nschluß wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers ge-\n\nmildert, für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zu\n\nunterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts - der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Ver-\n\nsorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund\n\n590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag\n\nvon rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung\n\ndieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den\n\nAusschluß des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativie-\n\nren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herlei-\n\nten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\nvorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerben\n\nwerde, von denen er rund 590 DM auf die Antragsgegnerin übertragen müßte.\n\nZudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der\n\naus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft\n\nder Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies\n\nschon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf\n\nhin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditäts-\n\nschutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung\n\ndem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten \n\nInvaliditätsschutz nicht\n\nschlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung\n\nvon Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbs-\n\nminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch\n\n§ 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden\n\nFassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch \"für den Fall der\n\nErwerbsunfähigkeit\" verlangt).\n\nDer von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den\n\nFall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die\n\nZeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon\n\nnach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der\n\nSittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt\n\nnichts anderes.\n\n2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden\n\n- auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am\n\nMaßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit\n\nder Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten\n\nAusschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).\n\na) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der Antragstel-\n\nler, wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die\n\nParteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das\n\nOberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhalts-\n\nzahlung verurteilt.\n\nFür die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht\n\ndes Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der\n\nvon der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht\n\nschon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlußun-\n\nterhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der An-\n\ntragsteller gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen\n\ndieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die An-\n\ntragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Be-\n\nrufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbstän-\n\ndigen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung er-\n\nworbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsfüh-\n\nrung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit der\n\nAufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich ge-\n\nnommen, das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil\n\nverdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet\n\nund sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein \"Wiedereinstieg\" in ihren\n\nerlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich\n\nist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die An-\n\ntragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in\n\nihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn\n\nder Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter\n\nBerufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar\n\ndürfte der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Un-\n\nterhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 BGB) zu versagen sein. Im Rahmen\n\ntatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohl\n\nein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Er-\n\nwerbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Ein-\n\nkommens, das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden\n\nkontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem\n\nVerdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht\n\nnoch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlö-\n\nsen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach\n\nden ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.\n\nb) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des An-\n\ntragstellers zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls\n\nsich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist,\n\nnur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist,\n\nsich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist\n\n- jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen\n\nFeststellungen - nicht der Fall.\n\nDer Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-\n\nrechts nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in\n\nweitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertren-\n\nnung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmiß-\n\nbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von\n\nbeiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit aus-\n\ngegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In sol-\n\nchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es unge-\n\nachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht\n\nerwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der\n\nEhe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert\n\nder vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in\n\nder Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich ge-\n\nnommen den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den\n\nParteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der An-\n\ntragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest\n\nvorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die\n\nDauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Schei-\n\ndung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch feh-\n\nlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten\n\nErwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer\n\ndie ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken;\n\nvielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe\n\nnicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unter-\n\nhaltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsan-\n\nsprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im\n\nWege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehe-\n\nbedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren.\n\nAuch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte\n\nvermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest\n\nin den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers er-\n\nzwingt eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der\n\nAntragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die\n\n- in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem An-\n\ntragsteller durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst\n\nermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemein-\n\nsamen Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nicht\n\nberührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.\n\nV.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben.\n\nDer Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen\n\nFeststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war\n\ndeshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die ge-\n\nbotene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen\n\nnachholt.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungs-\n\nbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach Maß-\n\ngabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung die-\n\nses Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen objektiven Maßstab\n\nangelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom\n\nStandpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten\n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in die-\n\nsem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während\n\ndes ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil\n\nvom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb\n\nbleibt, wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus\n\ndieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung\n\nder Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochte-\n\nnen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse\n\nschlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoein-\n\nkommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung ver-\n\nkennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen\n\nEinkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des An-\n\ntragstellers unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung\n\neines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den\n\nLebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an\n\nden jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei\n\neiner solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlan-\n\ndesgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines ver-\n\nnünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken einge-\n\nsetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung\n\ndient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987,\n\n36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).\n\nInwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine\n\nFrage der tatrichterlichen Würdigung, der das Oberlandesgericht nachzugehen\n\nhat.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden\n\nUnterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt\n\nanhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz\n\nnicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksich-\n\ntigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden ge-\n\nmeinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle\n\nerhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohn-\n\nund Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerin\n\naufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur\n\neinmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz ge-\n\nbrachten Bedarfspositionen Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rah-\n\nmen des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt\n\nwerden. Das hat das Oberlandesgericht - soweit ersichtlich - nicht getan.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zr-265-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/xii-zr-265-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_265-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:00.206429+00:00"}}