{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_238-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"XII ZR 238/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-FGB § 11; NutzEV § 6 a) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nut- zungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen DDR). b) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsver- pflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert. c) Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungser- klärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Juni 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 238/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-FGB § 11; NutzEV § 6 \n\na) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten \ndes gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nut-\nzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen \nDDR). \n\nb) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung \nhat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsver-\npflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert. \n\nc) Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungser-\nklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung \nzugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 238/02 - OLG Potsdam \n\nAG Zossen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 3. September 2002 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Nutzungsentgelterhöhung für ein \n\nGrundstück im Beitrittsgebiet in Anspruch. \n\nDie Klägerin wurde durch Erbfolge Eigentümerin eines Grundstücks im \n\nBeitrittsgebiet mit einer Gesamtfläche von 11.183 m². Die Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin hatte noch zu Zeiten der DDR über zwei nicht miteinander verbun-\n\ndene Teilflächen des Grundstücks (von insgesamt 1.238 m² (nicht: 1.938 m²)) \n\neinen Pachtvertrag/Vertrag über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung \n\nvom 1. Juli 1982/12. Dezember 1982 geschlossen, den (lediglich) der Beklagte \n\nunterzeichnete. Als Pächter/Nutzer wurden der Beklagte sowie seine Ehefrau \n\nMarga W. und die gemeinsame Tochter Steffi W. aufgeführt. Die Grund-\n\nstücksflächen wurden zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung über-\n\nlassen, der Ertrag des Grundstücks sollte den Nutzern zustehen. Das Nut-\n\nzungsentgelt betrug jährlich 240 Mark/DDR. Die Ehe des Beklagten mit Frau \n\nMarga W. wurde 1995 geschieden. Im November 1998 erhöhte die Klägerin \n\ndas Nutzungsentgelt auf 2,20 DM/m² jährlich. Gestützt auf ein von ihr eingehol-\n\ntes Sachverständigengutachten zum ortsüblichen Entgelt verlangte die Klägerin \n\nmit Schreiben vom 20. August 1999, das an den Beklagten gerichtet war, ab \n\nNovember 1999 eine weitere Erhöhung des Nutzungsentgelts auf 2,60 DM/m², \n\nwas einem Betrag vom 3.218,80 DM jährlich entspricht. Der Beklagte hat einen \n\nBetrag von 1.744,80 DM jährlich anerkannt, im übrigen dem Erhöhungsverlan-\n\ngen der Klägerin aber widersprochen. Von der geschiedenen Ehefrau und der \n\nTochter des Beklagten hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Erhöhung \n\ndes Nutzungsentgeltes verlangt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin für den Zeit-\n\nraum November 1999 bis einschließlich August 2000 rückständiges Nutzungs-\n\nentgelt in Höhe von insgesamt 2.207,10 DM verlangt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt \n\nsie ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision uneingeschränkt zu-\n\ngelassen und in der Begründung ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf \n\ndie grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 11 FGB und der Frage, ob \n\nunter dem Gesichtspunkt von treuem Glauben von dem Grundsatz der Einheit-\n\nlichkeit des Mietverhältnisses bei mehreren Mietern abgewichen werden könne, \n\nzugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil \n\nvom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff.) ist darin nicht zu \n\nsehen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Erhöhungser-\n\nklärung der Klägerin nicht jedem Nutzer zugegangen sei. Denn Vertragspartne-\n\nrin des Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff. ZGB sei gemäß §§ 11 FGB, 100 \n\nAbs. 3 ZGB analog neben dem Beklagten jedenfalls seine damalige Ehefrau \n\ngeworden. Ein Ausscheiden der Ehefrau des Beklagten aus diesem Vertrags-\n\nverhältnis sei nicht ersichtlich. Dem Beklagten sei es wegen des Grundsatzes \n\nder Einheitlichkeit des Mietverhältnisses auch nicht nach Treu und Glauben \n\ngemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Erhöhungserklä-\n\nrung zu berufen. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n3. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß neben dem Be-\n\nklagten, der allein den Vertrag unterschrieben hat, jedenfalls auch seine dama-\n\nlige Ehefrau Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff. ZGB ge-\n\nworden ist. Es kann im übrigen dahinstehen, ob darüber hinaus noch die da-\n\nmals minderjährige Tochter des Beklagten nach §§ 43, 45 FGB in Verbindung \n\nmit §§ 53 ff. ZGB Vertragspartnerin des Nutzungsvertrages wurde. \n\nDie Frage, wer auf Nutzerseite Vertragspartner geworden ist, beurteilt \n\nsich - unabhängig von der späteren Einordnung des Vertrages zufolge der Wie-\n\ndervereinigung - ausschließlich nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen De-\n\nmokratischen Republik - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I Nr. 27 S. 465) in \n\nVerbindung mit dem Familiengesetzbuch der DDR - FGB - vom 20. Dezember \n\n1965 (GBl. DDR I 1966, 1 in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Zivil-\n\ngesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, \n\nGBl. DDR I, 517). \n\nNach § 11 FGB war jeder Ehegatte berechtigt, den anderen in Angele-\n\ngenheiten des gemeinsamen Lebens zu vertreten; aus Rechtsgeschäften, die in \n\ndiesem Rahmen abgeschlossen wurden, konnte jeder Ehegatte in Anspruch \n\ngenommen werden. Streng genommen handelte es sich bei dieser Bestimmung \n\nnicht nur um eine Vertretungsregelung, Vertreter und Vertretene wurden viel-\n\nmehr gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Das Eintreten der rechtlichen \n\nWirkungen des § 11 FGB hing ausschließlich von der Zweckbestimmung des \n\nRechtsgeschäfts ab, also davon, ob eine Angelegenheit des gemeinsamen Le-\n\nbens damit erledigt wurde oder nicht. Lag eine Angelegenheit des gemeinsa-\n\nmen Lebens vor, traten die Rechtsfolgen des § 11 FGB selbst dann ein, wenn \n\nder das Rechtsgeschäft besorgende Ehepartner nicht zu erkennen gab, daß er \n\nden anderen vertreten wollte oder der vertretene Ehegatte vom rechtsgeschäft-\n\nlichen Handeln seines Partners keine Kenntnis hatte oder es nicht billigte. Die \n\nEhegatten konnten zwar die im Gesetz vorgesehene Wirkung im Einzelfall aus-\n\nschließen, dies mußte aber durch ausdrückliche Erklärung erfolgen oder für \n\nDritte aus den Umständen des Vertragsschlusses offenbar werden (vgl. etwa \n\nKommentar zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik \n\n- Autorenkollektiv - 5. Aufl. 1982 § 11; Lehrbuch Familienrecht - Autorenkollek-\n\ntiv - 3. Aufl. 1976/1981 S 103 ff.; Das Familienrecht der DDR - Verfasserkollek-\n\ntiv - 4. Aufl. 1972 § 11). Zu den Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens \n\nzählte dabei auch der Abschluß - nicht aber die Kündigung - von Miet- und Nut-\n\nzungsverträgen (Kommentar aaO Ziff. 1.2 und § 15 Ziff. 2.1), auch nach der \n\nRechtsprechung des Obersten Gerichts (OG Urteil vom 28. Juni 1983 - 3 OFK \n\n21/83 - NJ 1983, 421, 422). Die Rechtsprechung ging sogar darüber hinaus \n\ndavon aus, daß analog § 100 Abs. 3 Satz 1 ZGB mit der Eheschließung jeder \n\nEhegatte Partner eines Nutzungsvertrages wurde, den ein Ehegatte vor Ehe-\n\nschließung über eine Bodenfläche zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung \n\nund Freizeitgestaltung abgeschlossen hatte (OG Urteil vom 22. November 1983 \n\n- 3 OFK 39/83 - NJ 1984, 162, 163). § 11 FGB schloß nicht aus, daß beide Ehe-\n\npartner im Vertrag als Vertragspartner bezeichnet wurden, ebensowenig, daß \n\neine rechtsgeschäftliche Vertretung nach §§ 53 ff. ZGB im Verhältnis der Ehe-\n\ngatten untereinander stattfand. \n\nBei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht zweifelhaft sein, daß vor-\n\nliegend die Ehefrau des Beklagten ebenfalls Vertragspartnerin des Nutzungs-\n\nvertrages wurde, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob eine rechtsgeschäft-\n\nliche Vertretung nach §§ 53 ff. ZGB durch den Beklagten erfolgte, oder § 11 \n\nFGB zur Anwendung kam. \n\n4. Der Auffassung der Revision, nach der Scheidung sei die Ehefrau des \n\nBeklagten aus dem Pachtvertrag ausgeschieden, kann nicht gefolgt werden. \n\nDazu hätte es nämlich des Einverständnisses der Klägerin bedurft. Ob eine Ei-\n\nnigung der Eheleute, daß der Beklagte nach der Scheidung den Vertrag allein \n\nfortführen solle, gemäß § 34 FGB zu einem Ausscheiden seiner geschiedenen \n\nEhefrau aus dem Pachtvertrag hätte führen können, kann dahingestellt bleiben. \n\nDie Ehe der Parteien wurde 1995 geschieden. § 34 FGB war nach den Überlei-\n\ntungsregelungen in Art. 234 EGBGB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwend-\n\nbar. \n\n5. Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß der ge-\n\nschiedenen Ehefrau des Beklagten keine Erhöhungserklärung der Klägerin zu-\n\ngegangen ist, obwohl bei Nutzungsverträgen nach §§ 312 ff. ZGB, die über § 6 \n\nAbs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG; Art. 1 des Schuldrechts-\n\nänderungsgesetzes vom 29. September 1994, BGBl. I S. 2537, in Kraft getreten \n\nam 1. Januar 1995) nunmehr den Regelungen des BGB über Miete und Pacht \n\nunterfallen, eine Erhöhungserklärung allen Vertragspartnern auf Nutzerseite \n\nzugehen muß. \n\nBei einem Nutzungsvertrag nach §§ 312 ff. ZGB können die Beteiligten \n\neine Nutzungsentgelterhöhung entweder durch Änderungsabrede der Vertrags-\n\nparteien (§ 311 Abs. 1 BGB [§ 305 BGB a.F.]; dabei Stellvertretung bei mehre-\n\nren Personen auf Nutzerseite nach § 164 Abs. 3 BGB zulässig) oder durch eine \n\neinseitige Erklärung über die Entgelterhöhung nach der Verordnung über eine \n\nangemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten (Nutzungsentgeltverordnung \n\n- NutzEV vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1339), geändert durch die Verordnung zur \n\nÄnderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I 1920)) \n\nherbeiführen. Nach § 6 NutzEV kann das Nutzungsentgelt durch eine einseitige \n\nErhöhungserklärung des Überlassers erhöht werden. Der Zugang der wirksa-\n\nmen Erhöhungserklärung hat dabei materielle Wirkung, die Erhöhungserklärung \n\nwirkt sich rechtsgestaltend auf den Nutzungsvertrag aus. Durch ihren Zugang \n\nändert sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung des Nutzers nach § 6 Abs. 2 \n\nNutzEV ab dem Beginn des dritten auf die Erklärung folgenden Monats. Anders \n\nals etwa beim MHG ist eine Zustimmung des Nutzers nicht erforderlich (vgl. \n\nThiele-Krajewski, SchuldRÄndG, § 6 NutzEV Rdn. 1 und 2; Kiethe-Schilling, \n\nSchuldRAnpG, § 6 NutzEV Rdn. 1 und 2). Stehen auf Seiten des Nutzers meh-\n\nrere Personen, so muß die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei \n\nist auch auf der Nutzerseite Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB zulässig, die \n\nErklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein (Thiele-Krajewski aaO Rdn. 9, \n\n13; Kiethe-Schilling aaO Rdn. 5; Oetker DtZ 1993, 325, 329 f.). \n\nEine Änderungsvereinbarung nach § 305 BGB a.F. kam auf Grund der \n\nErhöhungserklärung der Klägerin vom 20. August 1999 schon deswegen nicht \n\nzustande, da auch der Beklagte (über den anerkannten Betrag hinaus) der Er-\n\nhöhung nicht zugestimmt hat. Eine Erhöhungserklärung gemäß § 6 NutzEV ist \n\nder geschiedenen Ehefrau des Beklagten persönlich nicht zugegangen. Im üb-\n\nrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Schreiben der Klä-\n\ngerin vom 20. August 1999 über den Beklagten als Empfangsvertreter (§ 164 \n\nAbs. 3 BGB) zugleich seiner geschiedenen Ehefrau zugegangen ist. Zwar ver-\n\nlangt § 6 NutzEV bei mehreren Nutzern nicht, daß zwingend gleichlautende, \n\naber separate Erklärungen in getrennten Schriftstücken gegenüber den einzel-\n\nnen Nutzern abgegeben werden. Die Erklärungen können durchaus in einem \n\nSchriftstück enthalten sein. Jedoch müssen Erklärungen gegenüber allen Nut-\n\nzern vorliegen. Daran fehlt es vorliegend jedenfalls gegenüber der Ehefrau, die \n\nin der Erklärung der Klägerin vom 20. August 1999 überhaupt nicht angespro-\n\nchen oder auch nur erwähnt wird. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie \n\ndie Erklärung auch gegenüber der Ehefrau habe abgeben wollen, sie ging nach \n\nihrem eigenen Vorbringen vielmehr davon aus, daß der Beklagte ihr (einziger) \n\nVertragspartner war. \n\n6. Die Revision macht insoweit geltend, der Beklagte habe sich in der \n\nVergangenheit selbst als einziger Vertragspartner der Klägerin gesehen, so daß \n\nes ihm nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die \n\nUnwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zu berufen. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden. \n\nDie Voraussetzungen für eine wirksame Erhöhungserklärung nach § 6 \n\nNutzEV ergeben sich ausschließlich aus der Nutzungsentgeltverordnung. Ein \n\nVertrauenstatbestand dahingehend, daß die Wirkungen einer einseitigen Ent-\n\ngelterhöhungserklärung nach § 6 NutzEV auch dann eintreten, wenn die Vor-\n\naussetzungen des § 6 NutzEV gar nicht gegeben sind, kommt von vorneherein \n\nnicht in Betracht. Im übrigen war aus dem Pacht-/Nutzungsvertrag für die Klä-\n\ngerin ohne weiteres ersichtlich, daß auf Nutzerseite mehrere Parteien aufge-\n\nführt waren. Die Klägerin konnte danach zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, \n\ndaß der Beklagte ihr alleiniger Vertragspartner sei. Auf die vom Berufungsge-\n\nricht aufgeworfene Zulassungsfrage kommt es damit im Ergebnis nicht an. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin auch nicht \n\ndarauf berufen, der Beklagte habe sich im vorliegenden Verfahren erst dann auf \n\ndie Unwirksamkeit der Erhöhungserklärung berufen, als durch das vom Amts-\n\ngericht erhobene Gutachten feststand, daß das ortsübliche Nutzungsentgelt \n\nnoch über dem von der Klägerin verlangten Betrag liegt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-238-02","cited_norms":[{"jurabk":"NutzEV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/xii-zr-238-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:40.814493+00:00"}}