{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_233-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-02","aktenzeichen":"XII ZR 233/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 233/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gibt dem Senat keinen \n\nAnlaß, den Beschluß vom 22. Dezember 2004 abzuändern. \n\nDazu weist der Senat erläuternd auf folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht hatte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah-\n\nlung rückständigen Mietzinses verurteilt, eine auf Feststellung der Nichtigkeit \n\ndes Mietvertrages gerichtete Widerklage des Beklagten zu 2) zurückgewiesen \n\nund die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen richte-\n\nten sich die Nichtzulassungsbeschwerden beider Beklagter. Mit Beschluß vom \n\n1. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten \n\nzu 1) eröffnet. Nachdem der Insolvenzverwalter zunächst die hier rechtshängi-\n\ngen Forderungen vorläufig bestritten hatte, sind sie in der Folgezeit zur Insol-\n\nvenztabelle angemeldet und festgestellt worden. \n\nMit der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Insolvenz-\n\ntabelle steht § 240 ZPO trotz des noch nicht endgültig abgeschlossenen Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) weder einer Entschei-\n\ndung über die noch rechtshängige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nzu 2) noch einer abschließenden Kostenentscheidung entgegen. \n\nZwar war mit dem Anspruch auf Mietzins und Nutzungsentschädigung \n\ngegen die gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1) ursprünglich eine In-\n\nsolvenzforderung betroffen, was zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 \n\nZPO geführt hatte (vgl. Hess, InsO § 85 Rdn. 38 m.w.N.). Inzwischen wurde \n\ndiese Forderung aber anerkannt und zur Insolvenztabelle eingetragen. Gemäß \n\n§ 178 Abs. 3 InsO bewirkt die Eintragung in die Insolvenztabelle nach den zu \n\n§ 322 ZPO entwickelten Grundsätzen in gleichem Umfang Rechtskraft zwi-\n\nschen den Parteien, wie es bei einem rechtskräftigen Urteil der Fall ist (Uhlen-\n\nbruck, InsO 12. Aufl. § 178 Rdn. 12). Diese Rechtskraft führt einerseits zur Un-\n\nzulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streit-\n\ngegenstand und hindert andererseits in schon rechtshängigen Verfahren eine \n\nabweichende Entscheidung (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. vor § 322 Rdn. 21 \n\nff.). Damit führte die Eintragung in die Insolvenztabelle zwischen der Klägerin \n\nund der Beklagten zu 1) zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits (BGH \n\nUrteil vom 30. Januar 1961 – II ZR 98/59 – NJW 1961, 1066, 1067; Uhlenbruck, \n\naaO. § 86 Rdn. 3). Die noch zu bescheidende Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nBeklagten zu 2) betraf demgegenüber keinen Vermögenswert, der die Insol-\n\nvenzmasse der Beklagten zu 1) berühren kann und führte deswegen nicht zu \n\neiner Fortdauer der Unterbrechung nach § 240 ZPO (BGH Beschluß vom \n\n22. Juni 2004 – X ZB 40/02 – BGH-Report 2004, 1446; vgl. auch Zöller/Greger \n\nZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 8). \n\nDas Verfahren war auch wegen der noch veranlaßten Kostenentschei-\n\ndung nicht weiter unterbrochen. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur aner-\n\nkannt, daß eine Kostenentscheidung Hauptsache im Sinne der §§ 249 Abs. 2, \n\n240 ZPO sein kann (OLG Bamberg, OLGR 2001, 255 m.w.N.). Das ist aber nur \n\ndann der Fall, wenn sich der Rechtsstreit insgesamt erledigt hat und deswegen \n\nallein über die Kosten zu befinden ist (Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 240 \n\nRdn. 7 und 9). Nur wenn die gesamte frühere Hauptsache - etwa durch über-\n\neinstimmende Erledigungserklärung oder durch Klagrücknahme - erledigt ist, \n\ntritt die Kostenentscheidung als einzig verbliebene Streitposition an die Stelle \n\nder früheren Hauptsache (vgl. BGH Urteile vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - \n\nFamRZ 1995, 1137; vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - WM 1996, 1563; vom \n\n19. Oktober 2000 - I ZR 176/00 - NJW 2001, 230 und vom 13. Februar 2003 \n\n- VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075). Bleibt hingegen, wie hier, auch nur ein Teil \n\nder früheren Hauptsache erhalten, so ist die Kostenentscheidung weiterhin blo-\n\nße Nebenentscheidung, die eine Unterbrechung nach §§ 240, 249 Abs. 2 ZPO \n\nnicht begründen kann. Denn Gerichte haben sich während des Insolvenzverfah-\n\nrens nur weiterer Entscheidungen \n\nzur Hauptsache \n\nzu enthalten \n\n(Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 249 Rdn. 24 f.; MünchKomm/Feiber ZPO \n\n2. Aufl. § 249 Rdn. 16; vgl. auch BGH Urteil vom 19. Januar 1978 – II ZR \n\n181/77 – HFR 1978, 422). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/xii-zr-233-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-02/xii-zr-233-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:18.053391+00:00"}}