{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_221-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZR 221/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 138 Abs. 1 Aa, § 242 D Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvor- sorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehe- bedingte Nachteile ausgleichen soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 221/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa, § 242 D \n\nBei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvor-\n\nsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehe-\n\nbedingte Nachteile ausgleichen soll. \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - OLG Düsseldorf \n\nAG Mönchengladbach-Rheydt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis- \n\nund Schlußurteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 1.200 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt. \n\nDer 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegne-\n\nrin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, gebo-\n\nren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil \n\ndes Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (inso-\n\nweit rechtskräftig seit dem 21. März 2002). \n\nVor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen \n\nnotariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall \n\nder Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es \n\nu.a.: \"Der Notar … hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter \n\neine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe her-\n\nvorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, \n\ndaß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien \n\nStücken getroffen sind.\" Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber un-\n\neingeschränkt durchgeführt werden. \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung \n\neines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe \n\ndes notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit \n\n1.425 DM (= 728,60 €; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Ju li 2002 B V 2) ange-\n\nnommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Al-\n\ntersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat \n\ndie Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen An-\n\nträge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten \n\nElementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe \n\nvon (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorg eunterhalt in Höhe \n\nvon (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberla ndesgericht hat den \n\nAntragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Kran-\n\nkenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusam men mit dem Ele-\n\nmentarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. De n Antrag auf Altersvor-\n\nsorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begeh-\n\nren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen \n\nEntscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von \n\nEheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ \n\n2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit \n\nzum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam \n\nzustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht er-\n\nkennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und \n\nhätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger \n\ngewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht ver-\n\nfolgt, in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den Ver-\n\ntragsentwurf einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen Dar-\n\nstellung - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend Zeit gehabt, sich den \n\nVertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe \n\nihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die Aus-\n\nführungen der rechtlichen Nachprüfung Stand. \n\na) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO) \n\nGrundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle \n\nnach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und in sei-\n\nner heutigen Entscheidung (- XII ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) \n\nnoch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im \n\nRahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im \n\nZeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen La-\n\nstenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der \n\nkünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder \n\nteilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vor-\n\nschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die indivi-\n\nduellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirk-\n\nlichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf \n\ndie eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den \n\nEhegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe \n\nzu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach \n\nder ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten \n\nbewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. \n\nb) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung: \n\naa) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die \n\neine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf \n\nAbschluß oder Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorge-\n\ntragen noch sonst ersichtlich sind. \n\nbb) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ver-\n\nmag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. \n\nWie der Senat dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich \n\nder Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, \n\ndie sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-\n\ndungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. \n\nZum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreu-\n\nungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch \n\nunberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die Wirksamkeitskontrolle \n\nmaßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem \n\nUnterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien \n\nhier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck \n\nnachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat \n\nausgeführt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 605 f.), eine vertragli-\n\nche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. \n\nDa die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung berufstätig und damit auch ge-\n\ngen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen \n\nauch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wech-\n\nselseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf \n\nKranken- und Altersvorsorgeunterhalt als Bestandteile des Lebensbedarfs \n\n(§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich. \n\nDer von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der Arbeits-\n\nlosigkeit, auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, \n\n§ 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeu-\n\ntung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das \n\nVerdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht (Senatsurteil vom 11. Februar \n\n2004 aaO 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts \n\nanderes (Senatsurteil aaO). \n\n2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Antragsteller \n\nauch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der An-\n\ntragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt auf den vereinbarten Unterhaltsaus-\n\nschluß zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte An-\n\nspruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tan-\n\ngiert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre \n\nalten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne die-\n\nse ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu \n\nbesorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernach-\n\nlässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsan-\n\nrechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der Haushalts-\n\nkasse zu entnehmen. \n\nDiese Ausführungen begegnen Bedenken. \n\na) Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß ein Vertrag Bestand hat, muß \n\nder Tatrichter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit \n\nein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, \n\nwenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-\n\ngehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-\n\ntrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-\n\nse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, \n\nob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus \n\ndem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-\n\nstenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei \n\nangemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-\n\nnes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger \n\nWürdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann \n\nder Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden \n\nLebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO \n\n606). \n\naa) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation \n\nvon den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim Vertragschluß vor-\n\ngestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten \n\nwollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts \"beide berufstätig sein und Karriere machen\". Mit der Ge-\n\nburt der Kinder hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert. \n\nDer vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der \n\nAnregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Be-\n\ndingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt ha-\n\nben, ergibt nichts Gegenteiliges. \n\nbb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-\n\nbensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als \n\nunzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen \n\nfestzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch \n\neine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob \n\neine solche einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, \n\nkann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfol-\n\ngen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und \n\nnunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwie-\n\ngender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen \n\neinvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß \n\nsprechen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606). \n\nDer Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der \n\nScheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des \n\nBetreuungsunterhalts zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt \n\nauch für die Bestandteile des Betreuungsunterhalts, die den betreuenden El-\n\nternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der Senat hat \n\nzwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO 605) in der Rangab-\n\nstufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-\n\nunterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang \n\nkann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte \n\nNachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risi-\n\nken, die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich \n\ngenommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten \n\nverwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleich-\n\nmäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschrän-\n\nken und den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aussparen. \n\nSo liegen die Dinge auch hier: \n\nDer Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um \n\nseiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet, \n\nderen Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll. \n\nDamit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des Aus-\n\ngleichs ehebedingter Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der gemeinsa-\n\nmen Kinder ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur \n\nnoch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so ge-\n\nstellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile ent-\n\nstehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des \n\nEhegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in \n\nder Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten \n\nElementarunterhalts bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und \n\nAltersvorsorgeunterhalt sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte \n\nauch während der Zeit der Kinderbetreuung seine Krankenversorgung auf-\n\nrechterhalten und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Bei-\n\nde Teile des Betreuungsunterhalts - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen \n\ndabei gleichermaßen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile; beide teilen des-\n\nhalb auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der Rang-\n\nordnung der Scheidungsfolgen zukommt. \n\nDer vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß der - hier allein im \n\nStreit stehende - Altersvorsorgeunterhalt den zu betreuenden Kindern nicht \n\nunmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig \n\nalso erst lange Zeit nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für \n\nden betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des \n\nBetreuungsunterhalts ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst \n\nmateriell nicht an dem Altersvorsorgeunterhalt partizipieren. Maßgebend ist \n\nvielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage ver-\n\nsetzt, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne \n\ndadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht \n\nauch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarun-\n\nterhalt wie für den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt in gleicher Weise. \n\ncc) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der \n\nAntragsgegnerin auf Altervorsorgeunterhalt (als Teil des Betreuungsunterhalts) \n\nauf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe \n\ndiesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten \n\nLebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der \n\nBedeutung des Betreuungsunterhalts als einem Kernstück des Scheidungsfol-\n\ngenrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der Antrags-\n\ngegnerin ist es aufgrund der Betreuung ihrer im Zeitpunkt des angefochtenen \n\nUrteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so \n\nauf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und \n\nwie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb \n\ntreuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die Zeit \n\nder Kinderbetreuung verlangten Altersvorsorgeunterhalts auf den vereinbarten \n\nUnterhaltsauschluß stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der \n\nKinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden \n\nsind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom Oberlandesgericht be-\n\ntonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach \n\nder Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder wieder zur Be-\n\nrufstätigkeit und damit auch zur Begründung von Versorgungsanrechten in der \n\nLage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbeson-\n\ndere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die Zeit der Kinderbetreu-\n\nung entfallenden \"Versorgungslücke\" zu belasten. \n\nb) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich \n\nder Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes \n\nnicht in einem Altersvorsorgeunterhalt, dessen Höhe sich an den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen orientiert. \n\nTreu und Glauben entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die \n\nsich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende \n\nElternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit \n\nzu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirt-\n\nschaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätig-\n\nkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den \n\nmutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen \n\nan. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die \n\nEheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils \n\nanderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegat-\n\nte soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das \n\nihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt \n\n(vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, \n\n185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem Ehe-\n\nvertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit \n\nweiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entge-\n\ngenstehen. \n\nIm vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsaus-\n\ngleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall \n\neine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen \n\nstattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien \n\naber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungser-\n\nwerb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der Alters-\n\nvorsorge lag also für die Zeit nach der Ehe eine wechselseitige Einkommens-\n\npartizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden \n\nnicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Er-\n\nwartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein \n\nund aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer \n\nTätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden. \n\nWenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der \n\nKinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste \n\nZukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefizi-\n\nten im Wege des Altersvorsorgeunterhalts zu begegnen. Maßstab für den Aus-\n\ngleich des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei grundsätzlich der Be-\n\ntrag, den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei Wei-\n\nterführung seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zuflie-\n\nßenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender Bei-\n\nträge seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung \n\nhätte verwenden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. \n\nIII. \n\nDanach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nvermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der \n\nvon der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 € verfo lgte Altersvorsorgeun-\n\nterhalt - unter Anwendung der Bremer Tabelle - bereits auf der Grundlage des \n\nMindestbedarfs, so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten Ver-\n\nsorgungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch Feststel-\n\nlungen zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Sache war daher an das \n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-221-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:53.670258+00:00"}}