{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_216-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"XII ZR 216/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 216/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er \n\ndurch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat. \n\nDie Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dau-\n\nercampingplatz, auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am \n\n24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten \n\nFeuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. \n\nDabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde \n\nsein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen ge-\n\nrichteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben, \n\nsoweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat \n\nes die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er \n\nzur Zahlung eines 598,34 € nebst Zinsen übersteigenden B etrages verurteilt \n\nworden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klä-\n\ngers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 €) - insoweit mit der Re-\n\nvision nicht angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädi-\n\ngung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver \n\nVertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Cam-\n\npingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine \n\nSchutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten \n\ndes Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern \n\nin den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Re-\n\ngel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch \n\nkein erkennbares Interesse daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die \n\nübrigen Mieter zu erstrecken. Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Camping-\n\nplätzen. Diese seien erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und \n\nanderen Räumen. Denn sie seien nicht durch Mauern voneinander räumlich \n\ngetrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausge-\n\nsetzt. Deshalb sei in diesen Fällen die Verantwortung des Vermieters und damit \n\nsein Interesse an der Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich der ein-\n\nzelnen Verträge größer. Dieses Interesse sei für die einzelnen Mieter auch er-\n\nkennbar. \n\nDie Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages \n\nergebe sich im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Be-\n\nklagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter \n\nfür alle Schäden hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner \n\nEinrichtungen verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu ver-\n\nstehen, daß der Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen \n\nEinrichtungen hafte, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände \n\nentstünden. \n\nZwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Be-\n\nklagten, nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder \n\ndurch eine andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel \n\ndes § 282 BGB, die für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden \n\nsei, habe der Beklagte aber für die verursachten Vermögensschäden einzuste-\n\nhen, da sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der \n\nWohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden seien, unter-\n\nliege allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. In solchen Fällen könne \n\naus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der \n\nBeklagte sich entlasten müsse, um eine Haftung auszuschließen. Diesen Be-\n\nweis habe er jedoch nicht geführt. Er habe infolge seiner starken Alkoholisie-\n\nrung keine Angaben dazu machen können, wo der Brandherd gelegen und wie \n\nsich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb seine Schuldlosigkeit bezüg-\n\nlich der möglichen Verursachung des Brandes durch fahrlässigen Umgang mit \n\nder Zigarette nicht bewiesen. \n\nDemgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB \n\nund damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da \n\ndie Beweislastregel des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Klä-\n\nger nicht gelungen sei, eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Be-\n\nklagten zu beweisen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen könne \n\nzwar die unstreitig vor Ausbruch des Brandes von dem stark alkoholisierten Be-\n\nklagten angezündete Zigarette zu dem Feuer geführt haben. Der Sachverstän-\n\ndige habe aber nicht ausschließen können, daß auch ein Fehler an der Elektrik, \n\nfür den der Beklagte nicht verantwortlich sei, das Feuer verursacht haben kön-\n\nne. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz \n\nauf einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Cam-\n\npingplatz generell vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der ande-\n\nren Mieter begründet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertragli-\n\ncher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Ab-\n\nschnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abge-\n\nschlossenen Mietvertrages. \n\nDas Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffe-\n\nne Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Cam-\n\npingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine \n\nEinbeziehung der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des \n\nMietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber ent-\n\nhält. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. \n\nSie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft wer-\n\nden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-\n\nche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-\n\ngemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Re-\n\nvisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März \n\n2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich \n\nrelevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen \n\nauch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinba-\n\nrung in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mie-\n\nter für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die \n\nsich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter, \n\nsondern Dritten gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Ver-\n\neinbarung soll dem für den Beklagten erkennbaren Interesse des Camping-\n\nplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenle-\n\nben auf engem Raum Rechnung getragen werden. \n\n2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die \n\nBeweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt. \n\nSteht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem \n\nObhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der \n\nSchuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich \n\nder objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127; \n\n27, 236). \n\nDiesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen fahr-\n\nlässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in \n\nder Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadens-\n\nursachen liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat, \n\nwie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der \n\nBrand durch einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursa-\n\nche worden ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-216-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/xii-zr-216-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:33.424868+00:00"}}