{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_211-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZR 211/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1 a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederver- heirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunter- halts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu las- sen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzuneh- men. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt dem- gegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat. e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehe- gatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jewei- ligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Al- tersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 211/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1 \n\na) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die \nAnspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass \nder Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht \nwird, ist ohne Bedeutung. \n\nb) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederver-\nheirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunter-\nhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu las-\nsen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzuneh-\nmen. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt dem-\ngegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. \n\nc) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind \nhaben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und \nder aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu \nbleiben. \n\nd) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der \nEhegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der \nTeilungsversteigerung erworben hat. \n\ne) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehe-\ngatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jewei-\nligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Al-\ntersversorgung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. \n\nBGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig \n\n AG Kiel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für \n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem Beklagten \n\nnachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger \n\nzu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend. \n\nDie Klägerin und der Beklagte haben am 26. März 1970 die Ehe ge-\n\nschlossen, aus der der Sohn A. (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978), \n\nhervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit \n\ndem 28. Dezember 1999 rechtskräftig. \n\nDie Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte ist Prokurist. Er \n\nist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes L., dessen - aus \n\nKolumbien stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat \n\nein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in B. (Kolumbien) geborenen J., der \n\nbei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit \n\nnach. \n\nDie Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem \n\nsich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer \n\nmonatlichen Nutzungsentschädigung von 800 DM durch das Scheidungsver-\n\nbundurteil zugewiesen worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück am \n\n4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben \n\ndas Haus Ende März 2002 geräumt. \n\nDer Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen \n\nWehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der Universität K. \n\nDie Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich \n\n2.555 DM ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 DM gel-\n\ntend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesun-\n\nterhalt von monatlich 567 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 DM \n\nverlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu \n\nzahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich \n\n834 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 DM zuzuerkennen. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatli-\n\nchen Unterhalt von 1.857 DM, davon 371 DM als Altersvorsorgeunterhalt, und \n\nan den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 DM, jeweils ab März 2001, zu \n\nzahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte Berufung einge-\n\nlegt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt; \n\ndie Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 DM für Februar 2001 und in Höhe \n\nweiterer 120 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit \n\nab März 2001 Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, \n\nsoweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (ins-\n\ngesamt) 1.000 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 DM ab \n\nMai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der \n\nKläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision \n\nverfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt \n\nzugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß \n\n§ 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur Zeit der \n\nScheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegatten- \n\nund Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie jetzige Ehefrau des Beklagten gehe der Klägerin im Rang nach, denn \n\ndie erste Ehe des Beklagten sei von langer Dauer gewesen. Auch der Unter-\n\nhaltsanspruch des Klägers sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen, \n\nweil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung \n\ngeprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 BGB \n\ngegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier \n\nnicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten Bedeu-\n\ntung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund der erneuten \n\nHeirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche \n\nder Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Be-\n\ntrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei \n\nder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 BGB \n\nzu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der Beklagte lebe \n\njedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden \n\nEinkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unter-\n\nhalt des Stiefsohnes J. hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des Be-\n\nklagten gegenüber dem Kind L. - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche \n\nder Kläger außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe sich zwar am 9. März \n\n1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt \n\ndes Stiefsohnes, der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber \n\nweder ein Kind des Beklagten noch von diesem adoptiert worden, so daß eine \n\ngesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne \n\nauch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des Be-\n\nklagten, für den Unterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, könne indessen kei-\n\nnen Gleichrang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang \n\ngegenüber demjenigen des volljährigen Klägers begründen. Da die Verpflich-\n\ntung seitens des Beklagten freiwillig nach der Trennung von der Klägerin einge-\n\ngangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden Zahlungsver-\n\npflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des Beklagten ebenfalls aus. \n\nDies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vor-\n\nhanden seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht \n\nauf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der Beklagte aufgrund des \n\nStiefsohnes habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei \n\ndeshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln. \n\nVon dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversi-\n\ncherung von 3.408 DM jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche \n\nZusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klä-\n\ngerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 DM anzusetzen. Da sie an den \n\nBeklagten eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 DM zu zahlen habe, \n\nverbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 DM. Zinseinkünfte seien der Kläge-\n\nrin in Höhe von 198,10 DM monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf \n\ndieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher \n\nHinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und \n\nAltersvorsorgeunterhalt im Wege der Differenzmethode zu errechnen. Danach \n\nsei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und \n\nder Beklagte hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukom-\n\nmen hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elemen-\n\ntarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des Beklagten der \n\nGesamtbetrag des Ehegattenunterhalts in Abzug zu bringen sei. Der geschul-\n\ndete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseiti-\n\ngen, um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand. \n\nII. \n\nEhegattenunterhalt \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndaß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn \n\ndie Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Die \n\nin § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich, \n\nwenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Zeit der Scheidung \n\nals Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR \n\n389/81 - FamRZ 1983, 886; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 126; Schwab/Borth Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 285; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die \n\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 439). Daß der Unter-\n\nhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, \n\nist ohne Bedeutung. \n\nNach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur Zeit \n\nder Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen \n\nist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der \n\nBeklagte nicht in Abrede, da er - für die Zeit ab Mai 2001 - nur die über einen \n\nGesamtunterhalt von monatlich 1.000 DM hinausgehende Verurteilung angreift. \n\nDas Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die wesentlich durch die Ein-\n\nkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. \n\nHinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht \n\ndie Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen Außerachtlas-\n\nsung des Kinderfreibetrages für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belas-\n\ntung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem Beklagten \n\nzugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der \n\nfrüheren Rechtsprechung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober \n\n2003 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, daß der Ge-\n\nsetzgeber den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen könne, der bestehen-\n\nden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehe-\n\ngatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute \n\ndauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit \n\ndem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt \n\nlebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhalts-\n\npflichtigen steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehe-\n\ngatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei, \n\nwie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine \n\nneue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbe-\n\ngründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei \n\nhandele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, \n\nin dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekom-\n\nmen seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe \n\neine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander ver-\n\nbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe \n\ndurch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und \n\nnicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle \n\nalso eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 \n\nGG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags \n\ndurch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht \n\nvereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.). \n\nMit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige Rechtspre-\n\nchung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des \n\nEhegattenunterhalts nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende \n\nsteuerliche Entlastung von Verfassungs wegen der neuen Ehe zugewiesen ist, \n\nhat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschie-\n\ndenen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung \n\ndes unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein \n\ngegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive \n\nSteuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen, soweit es um die \n\nInanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber \n\nkommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der \n\nWiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt \n\ngrundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die \n\nreale Steuerbelastung ankommt. \n\nFür die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann da-\n\nnach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu III. 2. - nicht von dem vom \n\nBerufungsgericht festgestellten Einkommen des Beklagten ausgegangen wer-\n\nden, denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach Steuer-\n\nklasse III abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche \n\nsteuerliche Belastung sich für den Beklagten in seiner konkreten steuerrechtli-\n\nchen Situation bei Anwendung der Grundtabelle - gegebenenfalls aber unter \n\nBerücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüg-\n\nlich des in Höhe von monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlten Ehegattenunter-\n\nhalts - ergeben würde. \n\n3. Als von dem Einkommen des Beklagten vorweg zu berücksichtigende \n\nUnterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter L. aufzubringen-\n\nden eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung \n\ndes Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR \n\n89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - \n\nFamRZ 1999, 367, 368). \n\nDas Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stief-\n\nsohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse unterhalts-\n\nrechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend, \n\ninsoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die \n\nder Beklagte habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung \n\nzu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe \n\nunter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusam-\n\nmenführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\na) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 \n\nAbs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu \n\nverstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie \n\n(im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; \n\n68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60). Richtig ist auch, daß \n\nder besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländi-\n\nschen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des \n\nAusländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, Famili-\n\nennachzug, Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung \n\nkommt (Badura aaO Art. 6 Rdn. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt je-\n\ndoch unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch \n\ndie Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG \n\ngeschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der \n\nSchutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die \n\nals Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander an-\n\nzusehen sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß \n\nder Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der \n\ngeschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschie-\n\ndenen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat \n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, \n\n1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des \n\ngeschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegan-\n\ngen worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten \n\nEhe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (BVerfGE \n\n66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedli-\n\nche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Un-\n\nterhaltsberechtigten rechtfertigen (BVerfGE 108 aaO 365). Der neuen Ehe wer-\n\nden demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom \n\nEheschluß ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten voraus-\n\nsetzen. \n\nDifferenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Ver-\n\npflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen \n\nund gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen \n\nBedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entschei-\n\ndungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe \n\nden Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausfor-\n\nmung seine Konkretisierung findet (BVerfGE 108 aaO 365). \n\nIn das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde \n\naber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden \n\nLebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mit-\n\nglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall \n\nauch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflich-\n\ntigen geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein \n\nUnterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann \n\nmuß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht \n\ndes Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau \n\nzustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entspre-\n\nchend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen \n\nUnterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der Ehe-\n\nmann für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich \n\nbereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so \n\nsteht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also \n\nebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der \n\nneuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten Un-\n\nterhalt wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden \n\nEhe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der Be-\n\ndarfsbemessung vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch \n\ninsoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn \n\ndie finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzu-\n\nkommen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die ge-\n\ngenüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als \n\nsonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen \n\neingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfas-\n\nsender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den \n\nZweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die \n\nKenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld \n\nund andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR \n\n1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). \n\nDanach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf \n\ndie erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt. \n\nVielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht \n\nfür die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abge-\n\ngeben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der Bedarfsbemessung aber nur \n\nin Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, \n\nweil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben \n\nder Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestan-\n\nden hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, \n\n806, 807). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat die Ver-\n\npflichtungserklärung deshalb unberücksichtigt zu bleiben. \n\nc) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das \n\nBerufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem Beklag-\n\nten durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht ge-\n\nlassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuer-\n\nmindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht \n\nanzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - \n\nFamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall. \n\n4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum \n\nder Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Ein-\n\nkommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 DM \n\nals Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 DM ./. Nutzungsentschädigung: 800 DM) hin-\n\nzugerechnet hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin \n\ndas Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl Nutzungsent-\n\nschädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle getretenes Surro-\n\ngat nicht angesetzt. Für die Zeit, nachdem dieser das Haus im Rahmen der Tei-\n\nlungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei \n\ndem Einkommen des Beklagten nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur \n\nZeit noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der Beklagte ha-\n\nbe nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 € h abe aufnehmen müs-\n\nsen, für das für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 € an Zinsen auf-\n\nzubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von \n\n92.000 €, das nach Ablösung mit dem dem Beklagten zuge flossenen Vertei-\n\nlungserlös noch in Höhe von 18.000 € bestanden habe. \n\nDiese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Beklagten waren da-\n\ndurch geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie \n\nmietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die \n\ngezogenen Nutzungsvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil \n\nvom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungs-\n\nvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit \n\nder Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die \n\ndie Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsan-\n\nteile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR \n\n62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - \n\nFamRZ 2002, 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen Drit-\n\nten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf \n\nden anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der \n\nTeilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlie-\n\nrenden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile sei-\n\nnes Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle \n\nWohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das \n\nHaus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt \n\nihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine \n\nvon ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf \n\ndessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils. \n\nb) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung \n\nbei dem Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie \n\nsein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Til-\n\ngungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren. \n\nIn welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich \n\ndie Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt. \n\nFür die Zeit nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei \n\ndiesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der \n\nWohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für \n\nden Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im \n\nRahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur \n\nhinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rück-\n\nführung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen \n\ngrundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - \n\nFamRZ 2000, 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können \n\nTilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zu-\n\nsätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter II. 5.). \n\nOb das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgese-\n\nhen hat, dem Einkommen des Beklagten einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt \n\nsich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist \n\nnicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 € monatlich sowie \n\naus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 € den Wohnwert von 818 € \n\n(= 1.600 DM) nahezu erreichen. \n\n5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirt-\n\nschaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.). Von dem \n\ndeshalb schon für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen \n\nder Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversiche-\n\nrung abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abge-\n\nschlossen hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine \n\nbetriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 DM findet \n\neine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abge-\n\nzogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt. \n\nDie Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmenen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine \n\nangemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Renten-\n\nanwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der \n\nVersorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen \n\nzwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Vorsor-\n\ngeaufwendungen dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft, \n\nob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Al-\n\ntersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der Direktversiche-\n\nrung handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversiche-\n\nrung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-\n\nbe - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf \n\nRentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsge-\n\nricht nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung \n\nnoch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung \n\nsie Altersvorsorgeunterhalt benötige. \n\nDamit hat die Revision nur teilweise Erfolg. \n\na) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden \n\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht, \n\nkann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht \n\nmehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durch-\n\ngesetzt, daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben \n\nder primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private \n\nLeistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6 \n\ndes Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1330, 1335). Die zu-\n\nsätzliche, auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird \n\nvom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkom-\n\nmensteuerrecht geregelte sog. \"Riester-Rente\", gefördert. Dabei kann der Be-\n\nrechtigte zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen. \n\nEine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung \n\ndar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungs-\n\ngesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab-\n\nschließt, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsbe-\n\nrechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwand-\n\nlung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu ver-\n\nsteuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum \n\n31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Strohal FamRZ 2002, 277, \n\n280). \n\nb) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruch-\n\nnahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für \n\neine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt, \n\nsoweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon \n\nausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-\n\nrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-\n\ngen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegen-\n\nder Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des \n\nBruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senats-\n\nurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). \n\nc) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für \n\neine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht \n\ngegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätz-\n\nlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen \n\ngeschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die \n\nKosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören \n\n(§ 1578 Abs. 3 BGB). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversi-\n\ncherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtig-\n\nten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in ange-\n\nmessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden \n\ndie Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung ein-\n\nfließen zu lassen (ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 988 a, \n\nWendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 597 a; Bergschneider FamRZ 2003, 1609, 1615; \n\nStrohal aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvor-\n\nsorge für die \"Riester-Rente\" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt \n\nwählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert \n\nwird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben. \n\nd) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen \n\nBedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrecht-\n\nlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkom-\n\nmen zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege \n\ndes Direktabzugs vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene \n\nDirektversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der \n\nBeklagte sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere Familien-\n\nheim erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die Kre-\n\nditverpflichtungen (und zwar sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile) zurückge-\n\nführt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute. \n\nDanach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden, \n\ndaß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom \n\nEinkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat. \n\nWas die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffas-\n\nsung des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der \n\nsogenannten \"Riester-Rente\" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbrutto-\n\neinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung an-\n\nzusehen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer \n\nBetracht bleiben. Im übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit davon ab, ob \n\nder als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Alters-\n\nversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Au-\n\nßerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten \n\nUnterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung. \n\ne) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein \n\nvoller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe \n\nvon 3.408 DM aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomme-\n\nnen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin \n\nfür ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoein-\n\nkommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich \n\nzu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen, \n\nwenn das Einkommen des Beklagten unter Außerachtlassung des Splittingvor-\n\nteils einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils ande-\n\nrerseits festgestellt worden ist. \n\n6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte \n\nvon 198,10 DM für das Jahr 2000, von 216,26 DM für die Zeit ab Januar 2001 \n\nund von zusätzlichen 347,76 € ab Juni 2002 (für die Anla ge ihres Anteils am \n\nVersteigerungserlös) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt \n\ndie Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegan-\n\ngenen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht da-\n\nvon ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 DM verfügt \n\nhabe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 DM habe erzielen können. \n\nAus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 DM erhalten. Der Beklag-\n\nte habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein \n\nVermögen von mindestens 157.000 DM verfügen und sich hieraus Zinsen von \n\nmonatlich jedenfalls 523,33 DM anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch \n\ndie Zinsen aus dem Versteigerungserlös von 104.000 €. Die Klägerin habe die-\n\nsen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine sekun-\n\ndäre Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des \n\nGeldes zu erklären, weshalb der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzu-\n\nsehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom Beklagten \n\ngestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von \n\nVermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informato-\n\nrisch befragt. \n\nDiese Rüge hat teilweise Erfolg. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die \n\nBehauptung, über ein Vermögen von 157.000 DM zu verfügen, hinreichend \n\nsubstantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 € \n\n(= 58.674 DM) angelegt und daraus im Jahr 2000 Zinsen von 2.377,18 DM er-\n\nhalten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre \n\nDarlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Dar-\n\nlegungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klä-\n\ngerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und \n\ndeshalb erhebliche Vorbringen des Beklagten den angebotenen Beweis \n\n- Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit \n\nbegnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören. \n\n7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Be-\n\nklagten über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist, \n\nkeinen Bestand haben. \n\nIII. \n\nKindesunterhalt \n\n1. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten für den \n\nKläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des Klägers hat das \n\nBerufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-\n\nkommen der Eltern bemessen und für die Zeit nach dem Bezug einer eigenen \n\nWohnung mit dem in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Bedarf eines Stu-\n\ndenten angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die \n\nRevision erhebt hiergegen keine Einwendungen. \n\n2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die Leis-\n\ntungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem \n\nzu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. \n\nFür die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt \n\nwurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des \n\nBeklagten, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die \n\nVerpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, hat auch \n\nim Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben. \n\n3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Be-\n\nrechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde ge-\n\nlegt, ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für \n\ndie Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des Zinseinkommens. Da \n\ndie Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unter-\n\nhalt des volljährigen Sohnes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig aufzukommen \n\nhaben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern \n\nändert. \n\n4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet \n\nund die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des Ehegattenunter-\n\nhalts bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des Elementarunterhalts auf \n\nseiten der Klägerin und nach Abzug des Gesamtunterhalts auf seiten des Be-\n\nklagten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt \n\nnur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es \n\naber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind \n\nunterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von \n\nseinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der \n\nihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muß. Das gilt auch \n\nim Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2 \n\nRdn. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änderung des Ehegattenun-\n\nterhalts, die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils er-\n\ngibt, auf die Anteilshaftung auswirken. \n\n5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des Kin-\n\ndesunterhalts der Aufhebung. \n\nIV. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der Beklagte den Sohn \n\nseiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des Adoptions-\n\nbeschlusses an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklag-\n\nten für J., falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des Unter-\n\nhaltsanspruchs ist entscheidend, ob der Sohn sich noch in der allgemeinen \n\nSchulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609 \n\nAbs. 2 BGB). \n\n2. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist für die Zeit ab Juni 2002 - anders \n\nals für Mai 2002 - mit monatlich 622 € angesetzt worde n. Der Kläger war aber \n\nersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_211-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-211-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40b","ref_norm":"40b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_211-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_211-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zr-211-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_211-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:03.845597+00:00"}}