{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_209-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"XII ZR 209/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1374 Abs. 2 Hat sich der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zu- sammenhang mit der Zuwendung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet, so ist das Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn die Leib- rentenpflicht fortbesteht, auch beim Endvermögen mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob das Leibrentenversprechen dinglich gesichert ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603; Einschränkung der Senatsur- teile vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. September 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 209/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1374 Abs. 2 \n\nHat sich der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zu-\n\nsammenhang mit der Zuwendung zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet, so ist \n\ndas Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn die Leib-\n\nrentenpflicht fortbesteht, auch beim Endvermögen mit ihrem jeweiligen Wert \n\nmindernd zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob das Leibrentenversprechen \n\ndinglich gesichert ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum Senatsurteil vom \n\n14. März 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603; Einschränkung der Senatsur-\n\nteile vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 und vom 27. Juni \n\n1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083). \n\nBGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - OLG München \n AG Ebersberg \n\nDer XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 16. Zivilse-\n\nnats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom \n\n1. August 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Antragstellerin erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Zugewinnausgleich. \n\nIhre am 22. Juli 1987 geschlossene Ehe wurde auf den dem Antrags-\n\ngegner (Ehemann) am 24. Januar 1996 zugestellten Antrag durch Verbundurteil \n\ndes Amtsgerichts vom 24. November 1999 geschieden (rechtskräftig seit die-\n\nsem Tag); durch Beschluss vom selben Tag wurde die Folgesache Zugewinn-\n\nausgleich abgetrennt. Zuvor war durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. Novem-\n\nber 1998 (rechtskräftig seit 5. Mai 1999) auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-\n\nwinns (§§ 1387, 1388 BGB) erkannt worden. \n\nIm Januar 1988 begannen die Parteien, in einem dem Vater des Ehe-\n\nmannes gehörenden Wohn- und Geschäftshaus drei Räume einer Wohnung zu \n\nrenovieren, in die sie im Mai 1988 einzogen und deren Wohnfläche sie von ur-\n\nsprünglich 80,36 m² auf 108,64 m² ausbauten. Mit notariellem Vertrag vom \n\n25. März 1992 übertrug der Vater des Ehemannes diesem das am selben Tag \n\nan der Wohnung begründete Wohnungseigentum gegen eine Leibrente von \n\nmonatlich 300 DM; der Ehemann wurde am 30. Oktober 1992 im Grundbuch als \n\nEigentümer eingetragen. Von März bis Dezember 1993 vergrößerten die Par-\n\nteien die Wohnung durch Aufsetzen eines zweiten Stockwerks auf rund 180 m². \n\nSie investierten in der ersten Bauphase 179.517 DM. 90.175,64 DM der Ge-\n\nsamtbaukosten stammten aus dem Anfangsvermögen sowie einer Erbschaft \n\nder Antragstellerin (Ehefrau); es ist nicht mehr feststellbar, in welcher Bauphase \n\ndieses Geld verbraucht wurde. \n\nDie Wohnung ist die einzige Vermögensposition im Anfangsvermögen \n\ndes Ehemannes. Die Aktiva des Endvermögens des Ehemannes bestehen \n\n- neben der Eigentumswohnung - aus Guthaben bei Lebensversicherungen in \n\nHöhe von 35.806,84 DM und Bausparguthaben in Höhe von 9.969,75 DM; dem \n\nstehen Verbindlichkeiten bei Bausparkasse und Bank in Höhe von 189.709 DM \n\ngegenüber. Die Ehefrau hat, falls ihr kein Anspruch aus ehebezogener Zuwen-\n\ndung zusteht, keinen Zugewinn erzielt. \n\nIm September 1996 überwies der Ehemann der Ehefrau 18.000 DM, die \n\ner dabei als \"Abschlag auf den Zugewinn\" bezeichnete. \n\nZwischen den Parteien bestand in II. Instanz Einvernehmen, dass die Ei-\n\ngentumswohnung des Ehemannes nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten \n\nsei. \n\nDas Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung von 34.109,30 DM verur-\n\nteilt und die weitergehende Zahlungsklage der Ehefrau abgewiesen; deren et-\n\nwaige ehebedingte Zuwendungen könnten im Zugewinnausgleichsverfahren \n\nnicht berücksichtigt werden, sondern seien vor den allgemeinen Zivilgerichten \n\ngeltend zu machen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes \n\nzurückgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat es das amtsgerichtliche Ur-\n\nteil abgeändert und den Ehemann zur Zahlung von 64.261 € verurteilt; im übri-\n\ngen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Ehe-\n\nfrau, mit der sie weiterhin begehrt, den Ehemann zu verurteilen, an sie insge-\n\nsamt 312.024,68 DM sowie für den Fall, dass das Gericht über ihre Forderung \n\naus unbenannter Zuwendung entscheide, weitere 56.879,16 DM zu zahlen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar \n\nmisst es, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nur der Frage grund-\n\nsätzliche Bedeutung zu, ob für die auf den Übereignungszeitpunkt (1992) erfol-\n\ngende Bewertung der Eigentumswohnung im Anfangsvermögen des Eheman-\n\nnes fiktiv auf deren Bauzustand im Zeitpunkt ihrer Überlassung (1988) abge-\n\nstellt werden kann. Diese Frage betrifft indes keinen abtrennbaren Teil der Ent-\n\nscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für \n\nden Zugewinnausgleich erforderlichen Gesamtsaldierung von Bedeutung. Die \n\nAusführungen des Oberlandesgerichts geben insoweit nur das Motiv wieder, \n\nwelches das Oberlandesgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Eine \n\nBeschränkung der Revision liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig (vgl. \n\netwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367). \n\nII. \n\nEin absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 5 ZPO liegt nicht \n\nvor. Zwar hat das Oberlandesgericht - von der Revision gerügt - über die Klage \n\nin nicht öffentlicher Sitzung verhandelt. Dies widersprach der Regelung des \n\n§ 170 GVG. Nach § 170 Satz 2 GVG ist die Verhandlung über Streitigkeiten, die \n\nAnsprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG) betreffen, \n\nnur insoweit nicht öffentlich, als sie mit einer anderen, nicht öffentlich zu ver-\n\nhandelnden Familiensache verhandelt werden. Das war hier nicht mehr der \n\nFall, nachdem der - zunächst in den Verbund einbezogene - Güterrechtsstreit \n\nzur gesonderten Erledigung abgetrennt worden war (vgl. BT-Drucks. 7/650 \n\nS. 190). Die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht \"aufgrund\" dieser \n\nmündlichen Verhandlung ergangen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr im \n\nschriftlichen Verfahren entschieden. Der Umstand, dass zuvor über die Sache \n\n- fehlerhaft, weil unter Ausschluss der Öffentlichkeit - mündlich verhandelt wor-\n\nden ist, genügt für § 547 Nr. 5 ZPO nicht. \n\nAllerdings haben auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung im \n\nschriftlichen Verfahren nicht vorgelegen. Die Parteien haben zwar in der münd-\n\nlichen Verhandlung vom 15. April 2002 der Durchführung des schriftlichen Ver-\n\nfahrens ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung war auch nicht deshalb \n\nunwirksam, weil die mündliche Verhandlung - entgegen § 170 Satz 1 GVG - \n\nnicht öffentlich erfolgt ist. Die Wirksamkeit dieser Zustimmung ist jedoch erlo-\n\nschen, nachdem die angefochtene Entscheidung nicht binnen drei Monaten \n\nnach Erteilung der Zustimmung (§ 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern erst am \n\n1. August 2002 verkündet worden ist. Dieser Verfahrensmangel ist indes nicht \n\ngerügt. Er begründet zudem keinen absoluten Revisionsgrund und würde des-\n\nhalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn \n\ndiese auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH Urteil vom 28. April 1992 \n\n- XI ZR 165/91 - NJW 1992, 2146, 2147; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR \n\n45/85 - BGHR ZPO § 128 Abs. 2 Verfahrensfehler 1 Revisionsgrund). Das ist \n\nindes nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nIn der Sache hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht in allen Punkten stand. \n\n1. So kann die Berechnung des Anfangsvermögens des Ehemanns, das \n\nsich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf das dem Ehemann \n\nübertragene Wohnungseigentum beschränkt, nicht bestehen bleiben. \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings - vorbehaltlich der Berücksichti-\n\ngung der vom Ehemann zu zahlenden Leibrente (vgl. dazu unter b) - die Bewer-\n\ntung dieses Wohnungseigentums. Dessen Wert sei nach dem Ertragswertver-\n\nfahren zu ermitteln und belaufe sich nach dem vom Oberlandesgericht einge-\n\nholten Sachverständigengutachten auf 203.400 DM, inflationsbereinigt auf \n\n222.750 DM. Für die Bewertung sei dabei der Bauzustand vor Beginn der Um-\n\nbaumaßnahmen (also Januar 1988) zugrunde zu legen; die Bewertung auf die-\n\nser Basis sei jedoch nach den für den Zeitpunkt der Übertragung des Woh-\n\nnungseigentums (1992) geltenden Wertmaßstäben durchzuführen. Auf diese \n\nWeise werde die Wertsteigerung, die das Anwesen durch die vor der Übertra-\n\ngung des Wohnungseigentums (auch) mit Mitteln der Ehefrau durchgeführten \n\nUmbaumaßnahmen erfahren habe, in der Zugewinnausgleichsbilanz berück-\n\nsichtigt. Dies sei deshalb sachdienlich, weil nicht mehr feststellbar sei, welcher \n\nTeil der von der Ehefrau für den Ausbau der Wohnung aufgewandten Mittel vor \n\nder Übertragung des Wohnungseigentums und welcher Teil nach dieser Über-\n\ntragung verbaut worden sei. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg: \n\naa) Nach Ansicht der Revision liegt der Übertragung des Wohnungsei-\n\ngentums auf den Ehemann eine gemischte Schenkung zugrunde, die nach \n\nMaßgabe des Senatsurteils vom 17. Juni 1992 (- XII ZR 145/91 - FamRZ 1992, \n\n1160) zu bewerten sei. Danach sei dem Ehemann nur der ¼ Miteigentumsanteil \n\nam Grundstück unentgeltlich zugewendet. Von dem gesondert zu ermittelnden \n\nWert dieses Grundstücksanteils seien die Abbruchs- und Entsorgungskosten in \n\nHöhe von 57.521,26 DM in Abzug zu bringen. Nur der sich dann ergebende \n\nDifferenzbetrag könne als privilegierter Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB) behandelt \n\nund im Anfangsvermögen berücksichtigt werden. \n\nDas ist so nicht richtig; insbesondere vermag das zitierte Senatsurteil \n\n(vom 17. Juni 1992 - aaO) die Folgerungen der Revision nicht zu tragen: \n\nIn dem vom Senat (aaO) entschiedenen Fall hatte der Ehemann auf dem \n\nGrundstück seiner Mutter ein Haus errichtet. Später übertrug die Mutter - wie \n\nzuvor mündlich abgesprochen - dem Ehemann ½ Miteigentum an ihrem Grund-\n\nstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Haus. Der Senat hat in die-\n\nsem Fall nur die Zuwendung des ½ Miteigentums am Grundstück als unentgelt-\n\nlich zugewandt angesehen; mit der Zuwendung des Sondereigentums verwirkli-\n\nche sich dagegen nur der vom Ehemann und seiner Mutter mit der Errichtung \n\ndes Hauses verfolgte Zweck und werde ein - anderenfalls gegebener - Berei-\n\ncherungsanspruch des Ehemannes gegen seine Mutter (§ 812 Abs. 1 Satz 2 \n\n2. Alt.) ausgeschlossen. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die \n\nÜbertragung des Sondereigentums als eine nachträgliche Vergütung für Leis-\n\ntungen ansehe, die der Ehemann ursprünglich ohne einen rechtswirksamen \n\nAnspruch auf Entgelt erbracht habe. Wenn in einem solchen Fall der Leistende \n\nvon Anfang an erkennbar gemacht habe, dafür unter bestimmten Umständen \n\neine Entlohnung fordern zu wollen, könnten seine Leistungen als eine vorweg-\n\ngenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden \n\nentgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, dass die von vornherein in \n\nAussicht genommene Vergütung tatsächlich gewährt werde, komme nachträg-\n\nlich ein entsprechender entgeltlicher Vertrag zustande, der es verbiete, den \n\nVorgang als unentgeltlich zu bewerten. \n\nMit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nur begrenzt vergleich-\n\nbar. Im - für die Berechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden - Zeit-\n\npunkt der Übertragung des Wohnungseigentums (1992) auf den Ehemann hat-\n\nten die Parteien zwar Räume des Gebäudes auf dem Grundstück des Vaters, \n\ndie ihnen 1988 zum Gebrauch überlassen worden waren und die Bestandteil \n\nder späteren Eigentumswohnung waren, bereits renoviert und erweitert. Durch \n\ndiese Maßnahmen ist der Wert des Grundstücks gesteigert worden; diese \n\nWertsteigerung ist dem Vater als Grundstückseigentümer zugute gekommen. \n\nGeht man davon aus, dass der Ehemann oder die Parteien in Übereinstimmung \n\nmit dem Vater diese Wertsteigerung nur im Hinblick auf die künftige Übertra-\n\ngung des später auch tatsächlich begründeten Wohnungseigentums bewirkt \n\nhaben, so hat sich mit der späteren Zuwendung des Wohnungseigentums an \n\nden Ehemann diese - von § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB geschützte - Zweck-\n\nabrede mit der Folge verwirklicht, dass die Zuwendung nicht als unentgeltlich \n\nanzusehen ist, soweit sie die zuvor von den Parteien bewirkte Wertsteigerung \n\ndes väterlichen Grundstücks ausgleicht. Bei anderer rechtlicher Betrachtung \n\nhaben die Parteien mit der Renovierung und dem Ausbau der Räume eine Leis-\n\ntung in der erkennbaren Absicht erbracht, hierfür später - durch Übertragung \n\nvon Wohnungseigentum - eine Entlohnung erhalten zu wollen. Der Übertragung \n\ndes Wohnungseigentums liegt dann zugleich teilweise ein entgeltlicher Vertrag \n\nzugrunde, in dem die wertsteigernden Baumaßnahmen - als vorweggenomme-\n\nne Erfüllungshandlungen - nachträglich ihre causa finden. \n\nDaraus erhellt, dass die Zuwendung des Wohnungseigentums vom Vater \n\nan den Ehemann jedenfalls insoweit nicht als unentgeltlich anzusehen ist, als \n\nder Wert des Grundstücks des Vaters zuvor aufgrund der von den Parteien \n\ndurchgeführten Baumaßnahmen gestiegen ist. Diese Wertsteigerung hat das \n\nOberlandesgericht indes bei seiner Berechnung berücksichtigt. Denn es hat der \n\nBewertung der Zuwendung an den Ehemann den Bauzustand des Grundstücks \n\nund der Räume vor Durchführung der Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen \n\nzugrunde gelegt, die Bewertung selbst aber - auf dieser Basis - nach den für \n\nden Zuwendungszeitpunkt (1992) geltenden Wertmaßstäben vollzogen. Damit \n\nhat es erreicht, dass die Wertsteigerung des Grundstücks, die erst aufgrund \n\ndieser Maßnahmen eingetreten ist und deren Weitergabe an den Ehemann \n\nnach den vorstehenden Überlegungen nicht als unentgeltlich anzusehen ist, für \n\ndie Ermittlung des fiktiven Anfangsvermögens außer Betracht bleibt. \n\nSoweit die Revision darüber hinaus die Zuwendung des Vaters an den \n\nEhemann nur insoweit als Anfangsvermögen berücksichtigt wissen will, als sie \n\nden Wert des ¼ Miteigentumsanteils am Grundstück abzüglich der Abbruch- \n\nund Entsorgungskosten übersteigt, verkennt sie, dass der wirtschaftliche Wert \n\nder Zuwendung vom objektiven Ist-Zustand des Zuwendungsobjekts (hier also \n\nGrundstücksanteil nebst Eigentumswohnung), nicht aber von den getätigten \n\nAufwendungen oder gar von den weiteren Veränderungsplänen der Parteien \n\nbestimmt wird. Dies schließt es aus, bei der Bewertung auf eine Berücksichti-\n\ngung des - wenn auch vielleicht geringen - Wertes der auf dem Grundstück ste-\n\nhenden Gebäude zu verzichten und - im Gegenteil - deren Abrisskosten wert-\n\nmindernd zu berücksichtigen. Der Vater des Ehemannes hat diesem nicht einen \n\nMiteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück zugewandt, sondern ei-\n\nnen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück verbunden mit Sonder-\n\neigentum an einem Teil des auf dem Grundstück stehenden Gebäudes. Dem-\n\nentsprechend war dieser Gegenstand insgesamt zu bewerten - und zwar unab-\n\nhängig davon, inwieweit Teile des vorhandenen Bauwerks für den bereits \n\ndurchgeführten oder noch geplanten weiteren Umbau genutzt wurden oder ent-\n\nfernt werden mussten. \n\nbb) Nach Auffassung der Revision ist der Wert der Zuwendung auf der \n\nGrundlage des Jahres 1988 zu ermitteln. Auch wenn das Oberlandesgericht \n\nden Bautenstand im Jahre 1988 auf die Wertverhältnisse im Jahre 1992 über-\n\ntrage, wirke sich dies nicht zugunsten der Ehefrau aus. Bei ständig steigenden \n\nMieten bedeute dies nämlich, dass das Anfangsvermögen im Jahre 1992 höher \n\nsei als das im Jahre 1988; diese Wertsteigerung führe dazu, dass der Zugewinn \n\ndes Antragsgegners sinke. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei des-\n\nhalb denkgesetzlich nicht nachvollziehbar. \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist richtig, dass die Ehefrau \n\ndurch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Wertermittlung (auf der \n\nGrundlage des Bauzustands vor Beginn der Umbaumaßnahmen, aber) nach \n\nden Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Zuwendung (1992) schlechter gestellt \n\nwird als sie sich stünde, wenn für die Bewertung des fiktiven Anfangsvermö-\n\ngens auch auf die im Jahre 1988 bestehenden Wertverhältnisse abgestellt wür-\n\nde. Für eine solche - der Ehefrau günstige - Wertbemessung bietet das gelten-\n\nde Recht jedoch keine Grundlage. Als Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 2 \n\nBGB das Vermögen zu behandeln, das ein Ehegatte durch Schenkung erwirbt. \n\nDieses Vermögen ist deshalb mit dem Wert in das Anfangsvermögen einzustel-\n\nlen, den das zugewandte Vermögen im Zeitpunkt seines Eintritts in das Vermö-\n\ngen des Erwerbers (MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 15) - d.h. bei \n\nVollendung des dinglichen Erwerbs - hatte. Das Oberlandesgericht hat deshalb \n\nfür die Bewertung zu Recht auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Eintra-\n\ngung des Eigentumsübergangs im Grundbuch abgestellt und die Vorverlage-\n\nrung der Bewertung auf den tatsächlichen Zustand der Baulichkeiten vor Beginn \n\nder Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen der Parteien beschränkt. \n\ncc) Die Revision meint, die Bewertung der Zuwendung im Wege des Er-\n\ntragswertverfahrens sei bereits dem Grunde nach falsch, weil die übereigneten \n\nRäume im Urzustand keinen Nutzwert gehabt hätten und mit ihnen noch nie ein \n\nErtrag erzielt worden sei. Auch den Parteien seien diese Räume nicht zum \n\nZweck überlassen worden, einen Ertrag zu erzielen, sondern um ein Familien-\n\nwohnheim zu errichten. Zudem habe der Sachverständige kein Ertragswertver-\n\nfahren nach Maßgabe der Wertverordnung durchgeführt; er habe in seinem \n\nGutachten nicht einmal den Bodenwert ermittelt. \n\nAuch mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. \n\nMit dem Einwand, die Immobilie habe nicht nach dem Ertragswertverfah-\n\nren bewertet werden dürfen, kann die Ehefrau schon deshalb nicht gehört wer-\n\nden, weil sich die Parteien - nach dem eigenen Vortrag der Ehefrau - vor dem \n\nBerufungsgericht darüber geeinigt haben, \"dass der Wert der Immobilie sowohl \n\nim Anfangs- wie auch im Endvermögen … nach dem Ertragswertverfahren fest-\n\ngestellt werden soll\" (Schriftsätze der Ehefrau vom 4. und 5. April 2002) und \n\ndas Oberlandesgericht diese Einigung ausdrücklich festgestellt hat. Eine Ver-\n\neinbarung unter Eheleuten über die Bewertung von Vermögensgegenständen \n\noder - wie hier - über die dabei anzuwendende Methode ist rechtlich zulässig. \n\nSie bedarf, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - erst nach Beendigung des Gü-\n\nterstandes der Zugewinngemeinschaft (5. Mai 1999, § 1388 BGB) getroffen \n\nwird, keiner Form; § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB findet auf sie keine Anwendung \n\n(OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 181, 182; MünchKomm/Koch aaO § 1578 \n\nRdn. 21). \n\nIm übrigen ist es Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, die \n\nzur Ermittlung des \"vollen, wirklichen\" Wertes der Immobilie geeignete Bewer-\n\ntungsmethode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Seine Entschei-\n\ndung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie ge-\n\ngen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf rechts-\n\nfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 8. Sep-\n\ntember 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100). Das Oberlandesgericht \n\nhat das Sachverständigengutachten unter Einbeziehung der mündlichen Erläu-\n\nterungen des Sachverständigen ausführlich gewürdigt. Die vom Oberlandesge-\n\nricht auf dieser Grundlage angestellte Wertermittlung der Wohnung trägt den \n\nvon ihm dargelegten Besonderheiten der Immobilie Rechnung; sie ist - auch in \n\nAnsehung des in die Berechnung eingegangenen Bodenwertes - nachvollzieh-\n\nbar und lässt jedenfalls revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Auch die Revision zeigt solche Rechtsfehler nicht auf. \n\nb) Nicht richtig ist indes, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung \n\ndes Anfangsvermögens des Ehemannes die von diesem zu zahlende Leibrente \n\nunberücksichtigt gelassen hat. \n\naa) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage beschäftigt, wie \n\nBelastungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb eines \n\nEhegatten einhergehen, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichti-\n\ngen sind. So hat der Senat in seinem - vom Oberlandesgericht angeführten - \n\nUrteil vom 14. März 1990 (- XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603) entschieden, \n\ndass die Wertsteigerung von Nachlassvermögen, die während des Güterstan-\n\ndes durch das allmähliche Absinken des Wertes eines vom Erblasser angeord-\n\nneten, den Erben beschwerenden lebenslangen Nießbrauchs eintritt, aufgrund \n\nder Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliege. \n\nGrund für die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei, dass der Vermö-\n\ngenserwerb auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem \n\nZuwendenden beruhe. Der Gesetzgeber habe einen Vermögenserwerb dieser \n\nArt nicht als einen Erwerb empfunden, an dem der andere Ehegatte im Rahmen \n\ndes Zugewinnausgleichs beteiligt werden solle. Die Belastung des einem Ehe-\n\ngatten von Todes wegen zugewandten Grundstücks mit einem lebenslangen \n\nNießbrauch müsse deshalb im Anfangsvermögen unberücksichtigt bleiben. \n\nDies soll nach der Senatsentscheidung nicht nur dann gelten, wenn der Nieß-\n\nbraucher vor dem Ende des Güterstandes verstorben ist (für diesen Fall beja-\n\nhend bereits OLG Koblenz FamRZ 1983, 166), sondern auch dann, wenn die \n\nNießbrauchsbelastung am Ende des Güterstandes noch fortbestanden habe. \n\nAuch in diesem Fall habe der Ehegatte sein Erbe von vornherein mit der siche-\n\nren Aussicht erworben, dass die vom Erblasser angeordnete Belastung durch \n\ndas Nießbrauchsrecht mit dem Tod des Nießbrauchers einmal wegfalle. Soweit \n\nsich diese Absicht während der Ehe durch Absinken des Nießbrauchswertes \n\nteilweise verwirklicht habe, handele es sich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB \n\num Vermögen, das der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes we-\n\ngen erworben habe. Würde der andere Ehegatte an der mit dem Absinken des \n\nNießbrauchswertes einhergehenden Wertsteigerung des Nachlasses partizipie-\n\nren, nähme er am Erbe seines Ehegatten teil. Dies entspräche aber nicht dem \n\nSinn der gesetzlichen Regelung. Einer wortgetreuen Auslegung des § 1374 \n\nAbs. 2 BGB würde es deshalb entsprechen, im Anfangs- und Endvermögen des \n\nerbenden Ehegatten die sich unter Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung \n\njeweils ergebenden Werte seines Erbteils anzusetzen, dem Anfangsvermögen \n\naber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch das zwischenzeitliche \n\nAbsinken des Nießbrauchswertes ergebe. Dessen bedürfe es jedoch nicht; \n\ndenn es führe zu keinem anderen Ergebnis, wenn bei Anfangs- und Endvermö-\n\ngen der Nießbrauch ganz unberücksichtigt bliebe. \n\nMit seinen Urteilen vom 30. Mai 1990 (- XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, \n\n1217) und vom 27. Juni 1990 (- XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083) hat der Se-\n\nnat die Grundgedanken dieser Entscheidung auch auf Fälle übertragen, in de-\n\nnen ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht ein Grundstück er-\n\nwirbt, das mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet ist. Für den Wohnrechtsbe-\n\nstandteil des Leibgedinges soll sich dies bereits aus seinem Charakter als be-\n\nschränkter persönlicher Dienstbarkeit ergeben, die, wie § 1093 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB erkennen lasse, dem Nießbrauch sehr nahe stehe. Für die Belastung ei-\n\nnes im Wege vorgezogener Erbfolge übergebenen Grundstücks durch Gewäh-\n\nrung von Kost, Wartung und Pflege auf Lebenszeit, bei der es sich rechtlich um \n\neine Reallast handele, sei jedoch die gleiche rechtliche Betrachtung geboten \n\n(Senatsurteil vom 30. Mai 1990 aaO 1218). Nichts anderes solle gelten, wenn \n\nder Anspruch auf Beköstigung und Pflege nicht dinglich gesichert sei. Auch in \n\neinem solchen Fall sei bei Abschluss des Übernahmevertrags sicher, dass sich \n\ndie Bewertung der Pflegelast mit weiter steigendem Alter und schwindender \n\nLebenserwartung des Begünstigten verringern werde. Der damit eintretende \n\nWertzuwachs des übernommenen Vermögens unterliege nicht dem Zugewinn-\n\nausgleich, weil er auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten \n\nzu dem Zuwendenden beruhe (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085). \n\nbb) Die dargestellte Rechtsprechung ist aus unterschiedlichen Aspekten \n\nkritisiert worden. \n\nZum Teil richtet sich die Kritik gegen die Methode, die mit dem Sinken \n\nder Belastung einhergehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszuglei-\n\nchen, dass die Belastung im Anfangs- wie im Endvermögen unberücksichtigt \n\ngelassen wird (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/ \n\nJaeger Eherecht 4. Aufl. § 1374 Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hin-\n\nnehmbar sein, wenn der Nießbrauch am Endvermögensstichtag, wenn auch \n\nwertgemindert, fortbestehe. Denn der Nießbrauch sei eine den Verkehrswert \n\ndes zugewandten Grundstücks - je nach dem Alter des Nießbrauchers - erheb-\n\nlich herabdrückende Belastung, die unter Umständen eine Veräußerung des \n\nGrundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt ganz ausschließen könne. Daher \n\nmüsse der Nießbrauch als Grundstücksbelastung für den Endvermögensstich-\n\ntag, konsequenterweise dann aber auch für den Anfangs- bzw. Grundstücks-\n\nübertragungsstichtag und letztlich auch für den dazwischen liegenden Zeitraum \n\nbewertet werden (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 f.; vgl. für den Fall, \n\ndass Anfangs- oder Endvermögen bei Berücksichtigung des Nießbrauchs nega-\n\ntiv würden: OLG Bamberg aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; \n\nzust. Palandt/Brudermüller BGB 64. Aufl. § 1374 Rdn. 13). \n\nZum Teil wird die Gleichsetzung eines Leibgedinges (Altenteils) mit dem \n\nNießbrauch kritisiert: Zwar treffe für den Wohnrechtsbestandteil des Leibgedin-\n\nges die Gleichbehandlung mit dem Nießbrauch zu. Die im Leibgedinge enthal-\n\ntene Verpflichtung, dem Berechtigten lebenslang Dienst- und Sachleistungen zu \n\nerbringen, sei jedoch als wertmindernde Belastung vom Wert des erworbenen \n\nGrundstücks abzusetzen. Denn die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderli-\n\nchen finanziellen Aufwendungen schmälerten den Zugewinn; dies gelte im Er-\n\ngebnis auch für die persönlichen Pflegeleistungen, die oft auch vom anderen \n\nEhegatten erbracht würden und den leistenden Ehegatten jedenfalls hinderten, \n\nanderweit den Zugewinn erhöhendes Vermögen zu erwerben (Johannsen/Hen-\n\nrich/Jaeger aaO Rdn. 24 b; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 21; \n\nBamberger/Roth/Mayer BGB § 1374 Rdn. 16; Palandt/Brudermüller aaO; \n\ngrundsätzlich gegen die Gleichstellung des Leibgedinges: OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 1990, 56). \n\ncc) Es kann dahinstehen, inwieweit diese Kritik gerechtfertigt ist. Insbe-\n\nsondere bedarf es keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzun-\n\ngen der \"gestreckte\" unentgeltliche Erwerb von Vermögensgegenständen, die \n\nmit einem Nießbrauch oder einem lebenslangen Wohnrecht - isoliert oder als \n\nTeil eines Leibgedinges - belastet sind, insgesamt der Privilegierung des § 1374 \n\nAbs. 2 BGB unterworfen werden kann, um zu verhindern, dass der Ehegatte \n\ndes Zuwendungsempfängers an der Wertsteigerung der Zuwendung teilhat, die \n\nsich aus der geringer werdenden Lebenserwartung des Nießbrauchers oder \n\nWohnberechtigten ergibt und die mit dem geringer werdenden Wert des Nieß-\n\nbrauchs oder Wohnrechts korrespondiert. Soweit der Zuwendungsempfänger \n\nGeld- oder geldwerte Leistungen zu erbringen hat, mindert der erforderlichen-\n\nfalls zu kapitalisierende Wert dieser Leistungen jedenfalls sein Anfangsvermö-\n\ngen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGHZ 118, 49, 51 = FamRZ \n\n1992, 802). Sofern die Leistungspflicht am Ehezeitende noch fortbesteht, min-\n\ndert deren - dann auf diesen Zeitpunkt hin zu ermittelnde (niedrigere) - Wert \n\nauch das Endvermögen. Der dadurch wachsende Wert der Zuwendung ist in-\n\nsoweit nicht unentgeltlich im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch \n\nnicht privilegiert. Deshalb muss auch der andere Ehegatte an diesem Vermö-\n\ngenswert teilhaben. \n\nDer Umstand, dass der Wertzuwachs der Zuwendung auf persönlichen \n\nBeziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden beruht (Senats-\n\nurteil vom 27. Juni 1990 aaO 1085; hierzu kritisch auch Bamberger/Roth/Mayer \n\naaO), ändert daran nichts. Ebenso ist ohne Belang, ob die Leistungspflicht ding-\n\nlich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist. Im ersten Fall mindert sich \n\nder Wert der Zuwendung im Anfangs- und gegebenenfalls auch im Endvermö-\n\ngen unmittelbar um den - kapitalisierten - Wert der Leistungspflicht. Im zweiten \n\nFall steht der Zuwendung eine Leistungspflicht gegenüber, die die Zuwendung \n\ninsoweit als entgeltlich erscheinen lässt. Soweit den unter aa) zitierten Senats-\n\nurteilen Gegenteiliges entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht \n\nfest. \n\ndd) Der Beklagte hat sich im Zusammenhang mit der Übertragung des \n\nWohnungseigentums verpflichtet, an seinen Vater eine Leibrente von 300 DM \n\nzu zahlen. Ob diese Leibrente als dingliche Last auf dem übertragenen Woh-\n\nnungseigentum ruhte oder nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des Ehe-\n\nmannes begründete, ist nicht festgestellt. Die Frage kann dahinstehen. Im ers-\n\nten Fall ist der Wert des schenkweise übertragenen Wohnungseigentums von \n\nvornherein um den Wert dieser Grundstückslast gemindert; im zweiten Fall ist \n\ndie Leibrente als eine Gegenleistung zur Übertragung des Wohnungseigentums \n\nanzusehen, die deshalb nicht in vollem Umfang unentgeltlich erfolgt ist; viel-\n\nmehr liegt, soweit der Wert der Gegenleistung - hier der Leibrente - reicht, eine \n\ngemischte Schenkung vor, die nur hinsichtlich des unentgeltlich zugewandten \n\nTeils - also auch hier nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert des \n\nWohnungseigentums und dem der Leibrente - als Anfangsvermögen in Ansatz \n\ngebracht werden kann. In beiden Fällen war deshalb der Wert der Leibrente, \n\nbezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums, zu kapi-\n\ntalisieren und von dessen Wert in Abzug zu bringen. Dies hat das Oberlandes-\n\ngericht - unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Senats - nicht \n\ngetan. Entbehrlich wäre dies indes nur dann, wenn die Leibrente als dingliche \n\nLast auf dem Wohnungseigentum ruhte und der Sachverständige den auf den \n\nAnfangsstichtag bezogenen Wert daher bereits bei seiner Wertschätzung be-\n\nrücksichtigt hätte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich; auch das Oberlandesgericht \n\ngeht hiervon nicht aus. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat das Endvermögen des Ehemannes mit \n\n510.117 DM beziffert. Dabei hat es das Wohnungseigentum mit einem (auf den \n\n24. Januar 1996 ermittelten und auf einem angenommenen Mietpreis von \n\n9,76 DM/m² beruhenden) Wert von 624.049 DM und die in der Wohnung vor-\n\nhandene Einbauküche mit einem geschätzten Restwert von 12.000 DM in An-\n\nsatz gebracht. \n\na) Diese Berechnung hält - vorbehaltlich der gegebenenfalls auch im \n\nEndvermögen des Ehemannes zu berücksichtigenden Leibrentenverpflichtung \n\n(dazu unter b) - den Angriffen der Revision stand: \n\naa) Die Revision macht geltend, dass es für die Bewertung der Wohnung \n\nnicht auf temporäre Umstände ankomme. Deshalb habe das Oberlandesgericht \n\nnicht allein auf die Ertragslage im Jahre 1996 abstellen dürfen; es hätte viel-\n\nmehr berücksichtigen müssen, dass der Ehemann inzwischen unstreitig eine \n\nMiete nicht nur von 9,76 DM/m², sondern von 20 DM/m² erziele. \n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. Eine Vermietung der Wohnung zu einem \n\nPreis von 20 DM/m² ist nicht festgestellt. Auch ist nicht ordnungsgemäß gerügt, \n\ndass das Oberlandesgericht insoweit Parteivortrag übergangen habe. Schließ-\n\nlich hätte eine solche Rüge auch keinen Erfolg, da nach den eigenen Darlegun-\n\ngen der Ehefrau nur zwei Zimmer der Wohnung an jeweils einen Mieter zu dem \n\nangegebenen Mietzins vermietet sind; daraus lassen sich keine Rückschlüsse \n\nauf den für die Gesamtwohnung erzielbaren Mietzins ziehen. \n\nbb) Die Revision verweist auf den zweitinstanzlichen Vortrag der Kläge-\n\nrin, in dem die Mängel des vom Sachverständigen E. erstellten Gutachtens ein-\n\ngehend dargestellt seien. In seinem im Unterhaltsrechtsstreit der Parteien er-\n\nstellten Mietwertgutachten, welches das Oberlandesgericht beigezogen habe, \n\nerrechne der Sachverständige V. zudem für den Mai 1996 einen Mietwert von \n\n14,17 DM/m². Angesichts dieser Diskrepanz hätte das Oberlandesgericht dem \n\nAntrag der Ehefrau entsprechen müssen, ein Obergutachten zur Frage des Er-\n\ntragswertes einzuholen. \n\nAuch diese Angriffe der Revision erweisen sich als nicht begründet. \n\nWie bereits dargelegt, ist die Ermittlung des Wertes der in die Zugewinn-\n\nausgleichsbilanz einzustellenden Vermögensgegenstände Aufgabe des - erfor-\n\nderlichenfalls sachverständig beratenen - Tatrichters, dessen Entscheidung in-\n\nsoweit vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie \n\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf \n\nrechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Solche Verstöße oder Rechtsfehler hat \n\ndie Revision auch hinsichtlich der für das Endvermögen vorgenommenen Be-\n\nwertung der Immobilie nicht aufgezeigt. Die von der Revision in Bezug genom-\n\nmene Kritik, mit der die Ehefrau das Gutachten des Sachverständigen E. in der \n\nBerufungsinstanz beanstandet hat, ist vom Oberlandesgericht im wesentlichen \n\ngewürdigt worden und, soweit sie die fachliche Richtigkeit des vom Oberlan-\n\ndesgericht zugrunde gelegten Gutachtens in Zweifel zieht, jedenfalls revisions-\n\nrechtlich nicht von Bedeutung. \n\nDer Umstand, dass das Oberlandesgericht davon abgesehen hat, eine \n\nneue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, be-\n\ngründet keinen Verfahrensmangel. Die Einholung eines zweiten Gutachtens \n\nkann nach § 412 Abs. 1 ZPO nur angeordnet werden, wenn das Gericht ein ihm \n\nvorliegendes Gutachten für ungenügend erachtet. Diese Voraussetzung hat das \n\nOberlandesgericht mit - wie dargelegt - revisionsrechtlich nicht angreifbaren \n\nErwägungen verneint. Es hat zugleich ausführlich begründet, warum die vom \n\nSachverständigen V. vorgenommene Bewertung der Immobilie seine eigene, \n\nauf die Begutachtung durch den Sachverständigen E. gestützte Wertermittlung \n\nnicht zu erschüttern vermag. Auch diese Ausführungen lassen revisionsrecht-\n\nlich bedeutsame Fehler nicht erkennen; sie können die von der Revision erho-\n\nbene Verfahrensrüge nicht stützen. \n\ncc) Nach Ansicht der Revision habe die Einbauküche mit ihrem Neupreis \n\nangesetzt und der zwischenzeitlichen Abnutzung durch einen Abschlag Rech-\n\nnung getragen werden müssen. \n\nAuch mit diesem Einwand kann die Revision nicht durchdringen. Das \n\nOberlandesgericht hat den Wert der Einbauküche nach § 287 ZPO geschätzt. \n\nFür diese Schätzung ist eine besondere Vorgehensweise vom Gesetz nicht \n\nvorgeschrieben. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, dass die 1991 für \n\n21.600 DM gekaufte Einbauküche auf eine besondere Raumsituation zuge-\n\nschnitten, damit praktisch fast nicht verkäuflich und im übrigen durch die jahre-\n\nlange Nutzung in einem Vier-Personen-Haushalt wertgemindert sei, entspricht \n\nder Lebenserfahrung. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Küche \n\nnur noch mit einem Restwert von 12.000 DM anzusetzen sei, hält sich im Rah-\n\nmen des tatrichterlichen Beurteilungsermessens. \n\nb) Allerdings hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus \n\nfolgerichtig - auch im Endvermögen die vom Ehemann übernommene Leibren-\n\ntenverpflichtung nicht wertmindernd berücksichtigt. Das ist, wie dargelegt, je-\n\ndenfalls dann nicht richtig, wenn diese Verpflichtung noch im Zeitpunkt des \n\nEhezeitendes bestand, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen auszuge-\n\nhen ist. Das Oberlandesgericht hätte deshalb die Leibrente zum 24. Januar \n\n1996 kapitalisieren und den sich dabei ergebenden Wert vom Endvermögen \n\ndes Ehemannes in Abzug bringen müssen. Das wird nachzuholen sein. \n\n3. Da die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt hat, steht ihr nach Ansicht des \n\nOberlandesgerichts ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von (510.117 DM \n\n- 222.750 DM = 287.367 DM : 2 =) 143.684 DM zu, von dem jedoch 18.000 DM \n\nabzuziehen seien, die der Ehemann der Ehefrau bereits überwiesen habe. Da-\n\nbei könne dahinstehen, ob es sich hierbei um einen Vorschuss auf den Zuge-\n\nwinn oder um Prozesskostenvorschuss gehandelt habe. Auch ein Prozesskos-\n\ntenvorschuss sei bei Zufluss von Vermögen, und sei er über den Zugewinn er-\n\nfolgt, zurückzuzahlen. Insoweit habe der Ehemann im Laufe des Verfahrens \n\nkonkludent die Aufrechnung erklärt. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl, und zwar \n\nauch dann, wenn man mit dem Oberlandesgericht den Charakter der vom \n\nEhemann erbrachten Leistung - trotz ihrer vom Ehemann eindeutig und recht-\n\nlich bedenkenfrei getroffenen Zweckbestimmung als Vorschuss auf den Zuge-\n\nwinn - offen lässt. Wie der Senat entschieden hat, könnte nämlich auch ein Pro-\n\nzesskostenvorschuss vom Ehemann zurückgefordert werden, wenn sich die \n\nwirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen er verlangt werden konnte, we-\n\nsentlich gebessert haben oder wenn die Rückzahlung aus anderen Gründen \n\nder Billigkeit entspricht (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 39/89 - \n\nFamRZ 1990, 491). Bereits die erste Voraussetzung liegt hier vor. Mit dem ihr \n\nvom \n\nOberlandesgericht zuerkannten Zugewinnausgleich ist die Ehefrau ohne weite-\n\nres in der Lage, die auf sie entfallenden Kosten des Rechtsstreits in Höhe der \n\nvom Ehemann erbrachten Zahlung selbst zu tragen. Damit haben sich die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau in einer Weise verbessert, die eine unter-\n\nhaltsrechtliche Pflicht des Ehemannes zur Leistung des Prozesskostenvor-\n\nschusses entfallen lässt (§ 1360 BGB) und die Ehefrau - unter Heranziehung \n\ndes den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens - verpflichtet, \n\ndie bereits erlangte Zahlung unter Berücksichtigung ihres Vorschusscharakters \n\nzurückzufordern (Senatsurteil aaO). Dieser Rückforderungsanspruch des Ehe-\n\nmannes steht der Ausgleichsforderung der Ehefrau aufrechenbar gegenüber; \n\ndie Annahme des Oberlandesgerichts, der Ehemann habe die Aufrechnung \n\nkonkludent erklärt, ist nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch \n\nnicht angegriffen. \n\n4. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, ihr aus ehebe-\n\ndingter Zuwendung 56.879,16 DM zuzuerkennen, abgewiesen. Zwar stellten die \n\nvon ihr in den Umbau investierten Geldmittel eine ehebezogene Zuwendung \n\ndar. Auch sei mit dem Scheitern der Ehe die Geschäftsgrundlage für diese Zu-\n\nwendung entfallen. Da die Parteien jedoch im Güterstand der Zugewinnge-\n\nmeinschaft gelebt hätten, führe bereits der Zugewinnausgleich zu einem ange-\n\nmessenen Vermögensausgleich; ein Rückgriff auf § 242 BGB komme daneben \n\nnur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse in \n\nBetracht. Dies sei hier nicht der Fall. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ausgangs-\n\npunkt stand. Wie der Senat entschieden hat, stellen die Vorschriften über den \n\nZugewinnausgleich auch für ehebezogene Zuwendungen ein Ausgleichssystem \n\nzur Verfügung, dem gegenüber den allgemeinen Regeln, insbesondere gegen-\n\nüber den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, der Vorrang zu-\n\nkommt. Nur zur Korrektur schlechthin unangemessener und untragbarer Ergeb-\n\nnisse könne der Rückgriff auf § 242 BGB geboten sein (Senatsurteil BGHZ 115, \n\n132 f. = FamRZ 1991, 1169, 1170). Angesichts des Maßstabs, den das Gesetz \n\nin der speziell für das Scheitern der Ehe getroffenen güterrechtlichen Regelung \n\ngenerell vorsieht, wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit \n\nkaum je überschritten sein, solange der zuwendende Ehegatte einen Ausgleich \n\nin Höhe des halben Wertes seiner Zuwendung zurückerhält (Senatsurteil BGHZ \n\naaO = FamRZ aaO 1171). \n\nOb dies hier der Fall ist, lässt sich derzeit - vor Klärung des Zugewinn-\n\nausgleichs - nicht abschließend sagen. Wie der Senat in der vorgenannten Ent-\n\nscheidung ausgeführt hat, sprechen die Schwierigkeiten, die sich aus der Ver-\n\nknüpfung der ehebezogenen Zuwendung mit dem Zugewinnausgleich ergeben, \n\ndafür, den Ausgleich der Zuwendung in das Güterrecht zu integrieren und mit \n\ndem Ausgleich des Zugewinns in einem Akt durchzuführen. Solange das Er-\n\ngebnis des Zugewinnausgleichs selbst vorausschauend noch nicht berücksich-\n\ntigt werden kann, lässt sich nicht beurteilen, ob und inwieweit zur Korrektur \n\nschlechthin unangemessener und untragbarer Ergebnisse ein Rückgriff auf \n\n§ 242 BGB geboten ist. \n\nIV. \n\nNach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der \n\nSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die Höhe \n\ndes (fiktiven) Anfangs- und des Endvermögens des Ehemannes im Hinblick auf \n\ndie von ihm übernommene Leibrentenverpflichtung weiterer Feststellungen be-\n\ndarf. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es diese Feststellungen nachholt. Von diesem Ergebnis hängt - wie oben \n\nausgeführt - auch die Beantwortung der Frage ab, ob und gegebenenfalls in-\n\nwieweit der Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich ein Anspruch auf Rückge-\n\nwähr der ehebezogenen Zuwendung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des \n\n§ 242 BGB zusteht. Die Zurückverweisung gibt der Ehefrau zugleich Gelegen-\n\nheit, zu den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten 4 % übersteigen-\n\nden Zinsverlusts ergänzend vorzutragen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-209-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1388","ref_norm":"1388","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1387","ref_norm":"1387","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-07/xii-zr-209-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_209-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:39.147270+00:00"}}