{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_204-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"XII ZR 204/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 226 Abs. 2 EheG § 37 BGB §§ 1355 Abs. 5, 242 D Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fort- führung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechts- mißbrauchs denkbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Mai 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 204/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 226 Abs. 2 \n\nEheG § 37 \n\nBGB §§ 1355 Abs. 5, 242 D \n\nDas neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fort-\n\nführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. \n\nAusnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechts-\n\nmißbrauchs denkbar. \n\nBGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und \n\nden Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgeho-\n\nbenen Ehe mit ihr abzulegen. \n\nDie Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden \n\nEhefrau bestimmten sie zum Ehenamen, den der beklagte Ehemann auch in \n\nder Folgezeit führte. Auf die von der Ehefrau am 3. April 1998 erhobene Klage \n\nwurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts vom 8. Februar 2000 aufgehoben. \n\nIn den Gründen des Urteils wird ausgeführt, der Ehemann habe die Ehefrau zur \n\nEingehung der Ehe bestimmt, indem er ihr arglistig seine erheblich einge-\n\nschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe. Im vorliegenden Verfahren \n\nverlangt die Ehefrau vom Ehemann, den Ehenamen abzulegen und alle hierzu \n\nerforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. die dazu notwendigen Handlungen \n\nvorzunehmen. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erst-\n\ninstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts richten sich die Rechtsfolgen der \n\nEheaufhebung nach § 37 EheG a.F., da die Aufhebungsklage vor dem 1. Juli \n\n1998 Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (vom 4. Mai 1998 BGBl. I \n\nS. 833) erhoben worden sei (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Danach bestimmten sich \n\ndie Rechtsfolgen der Eheaufhebung nach den Vorschriften über die Scheidung. \n\nDiese sähen in § 1355 Abs. 5 BGB ausdrücklich ein Recht zur Fortführung des \n\ndurch Eheschließung erworbenen Ehenamens vor. Eine Namensaberkennung, \n\nwie sie in den §§ 56, 57 EheG a.F. als Folge einer Scheidung vorgesehen ge-\n\nwesen sei, komme seit Aufhebung dieser Vorschriften durch das 1. EheRG \n\n(vom 14. Juni 1976 BGBl. I S. 1421) nicht mehr in Betracht. Ob es einem Ehe-\n\ngatten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt untersagt \n\nwerden könne, den infolge der Eheschließung erworbenen Ehenamen nach \n\nAuflösung der Ehe weiterzuführen, sei zweifelhaft. Die Frage könne aber dahin-\n\nstehen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur eine Verwir-\n\nkung des Rechts auf Namensführung oder ein Anspruch auf Ablegung des E-\n\nhenamens angenommen werde, würden diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf \n\nbesonders schwere Fälle des Rechtsmißbrauchs beschränkt. Ein solcher Fall \n\nliege allenfalls dann vor, wenn das unlautere Verhalten des einen Ehegatten \n\ngerade darauf abziele, mit der Eheschließung den Namen des anderen Ehegat-\n\nten zu erwerben. Das sei hier nicht der Fall. Die dem Beklagten von der Kläge-\n\nrin vorgeworfenen Verfehlungen hätten sämtlich keinen hinreichenden Bezug \n\nzum Ehenamen und könnten schon deshalb einen schweren Rechtsmißbrauch, \n\nder die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge tragen könne, nicht begründen. \n\nDies gelte auch für die Behauptung, der Beklagte habe unter dem Ehenamen \n\nacht ungedeckte Schecks begeben sowie Zugriff auf ein \"überschuldetes\" Kon-\n\nto genommen; denn die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, hänge \n\nvon einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht, nicht aber \n\nvon der Namensführung des Verfügenden ab. Soweit der Beklagte über ge-\n\nmeinsame Vermögenswerte verfügt haben sollte, sei ein Namensmißbrauch \n\nebenfalls nicht ersichtlich. \n\n2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. \n\na) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Rechtsfolgen \n\nder Aufhebung der Ehe der Parteien gemäß Art. 226 Abs. 2 EGBGB nach dem \n\nbis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht bestimmen; denn die Klage, die zur \n\nAufhebung der Ehe geführt hat, ist vor dem 1. Juli 1998 (Inkrafttreten des Ehe-\n\nschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 BGBl. I S. 833) erhoben worden. \n\nb) Bis zum 30. Juni 1998 waren die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung in \n\n§ 37 Abs. 1 EheG geregelt, der mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch § 1318 BGB \n\n(i.d.F. des Eheschließungsrechtsgesetzes) abgelöst worden ist. § 37 Abs. 1 \n\nEheG bietet für das Verlangen der Klägerin keine Grundlage. \n\nNach dieser Vorschrift bestimmen sich die Folgen der Aufhebung einer \n\nEhe nach den Vorschriften über die Scheidung. Der damit in Bezug genomme-\n\nne § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB sieht vor, daß der geschiedene Ehegatte seinen \n\nEhenamen auch nach der Scheidung behält. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährt \n\ndem geschiedenen Ehegatten zwar das Recht, seinen Geburtsnamen oder den \n\nNamen wieder anzunehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hatte. \n\nDer andere Ehegatte hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß sein früherer \n\nEhegatte von der ihm in § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB gewährten Möglichkeit auch \n\nGebrauch macht. Das Ehegesetz kannte zwar in § 57 - wie zuvor auch das \n\nBGB (§ 1577 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten des Ehegesetzes geltenden \n\nFassung) - eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem \n\noder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Mannes- (= Ehe)na-\n\nmens zu untersagen. Diese - nach dem damaligen Recht konsequent auf die \n\nAblegung des \"erheirateten\" Mannesnamens beschränkte - Möglichkeit ist je-\n\ndoch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden. \n\nc) Das Begehren der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtpunkt des \n\nRechtsmißbrauchs (§ 242 BGB ) begründet. \n\nDie Frage, ob der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden \n\nist, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens unter bestimmten \n\nVoraussetzungen nach § 242 BGB untersagen kann, wird in Rechtsprechung \n\nund Literatur unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird ein solches Untersagungs-\n\nrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eige-\n\nnem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung \"seines\" Namens \n\nuntersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817). Die Gegenmeinung hält \n\n- jedenfalls in \"Extremfällen\" (Bamberger/Roth/Lohmann aaO § 1355 Rdn. 23) \n\nund \"unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits- und Verwirkungsgesichtspunk-\n\nten\" (Soergel/Hohloch BGB 12. Aufl. Nachträge § 1355 n.F. Rdn. 43) ein Unter-\n\nsagungsrecht für möglich. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Ehename \n\nin unredlicher Absicht - etwa zu dem Zweck, unter dem Schutz des neuen Na-\n\nmens weitere Straftaten begehen zu können - erworben worden sei (OLG \n\nBraunschweig FamRZ 1979, 913). \n\nFür die erstgenannte Auffassung spricht, daß der durch Eheschließung \n\nerworbene Familien- (Ehe-) name gegenüber dem durch Geburt erworbenen \n\nFamiliennamen kein Name minderer Qualität ist. Auch wenn sich der \"erheirate-\n\nte\" Ehename vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, so wird er doch zum \n\neigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Na-\n\nmen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und \n\nnicht nur \"geliehener\" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen \n\nPersönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlaß für \n\nden Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, \n\n517). Daraus ließe sich folgern, daß die Führung eines durch Eheschließung \n\nerworbenen Familiennamens grundsätzlich keinen anderen Einschränkungen \n\nunterworfen werden darf als das Führen eines durch Geburt erworbenen Fami-\n\nliennamens. Ein solcher Unterschied würde aber möglicherweise begründet, \n\nwenn der Ehegatte, dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt worden ist, \n\ndem anderen Ehegatten die Fortführung dieses Namens untersagen könnte. \n\nLetztlich kann diese Frage indes dahinstehen. Denn auch wenn man - jeden-\n\nfalls für \"krasse Einzelfälle\" (Soergel/Hohloch aaO) - ein solches Untersagungs-\n\nrecht eines Ehegatten für möglich hält, kann es sich dabei doch stets nur um \n\neine Sanktion auf ein Verhalten des anderen Ehegatten handeln, das den Na-\n\nmenserwerb oder die Namensführung des anderen Ehegatten als solche betrifft \n\nund in so hohem Maße zu mißbilligen ist, daß diesem - auch bei Berücksichti-\n\ngung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an dem aus der Ehe erworbe-\n\nnen Namen - die Fortführung dieses Namens gegen den Willen seines früheren \n\nEhegatten nach Treu und Glauben nicht länger gestattet werden kann. \n\nDiese Voraussetzung liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt \n\nhat, hier nicht vor. Es ist nicht festgestellt, daß der Beklagte die Klägerin zur \n\nEingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen \n\nals Ehenamen erwerben und mißbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spä-\n\ntere mißbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch er-\n\nsichtlich. Sie liegt auch nicht in der angeblichen Begebung ungedeckter \n\nSchecks durch den Beklagten oder in dessen Zugriff auf ein überschuldetes \n\nKonto; der bloße Hinweis der Klägerin, der Ehename sei dem Beklagten bei der \n\nBegebung der Schecks \"nützlich\" und die Begebung der Schecks ebenso wie \n\nder Zugriff auf das Konto ohne ihn nicht möglich gewesen, ist, worauf das Land-\n\ngericht mit Recht hinweist, nicht nachvollziehbar und vermag schon deshalb \n\neinen Namensmißbrauch nicht zu begründen. \n\nHahne \n\nRiBGH Weber-Monecke Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \nHahne \n\n Vézina Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-204-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1318","ref_norm":"1318","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-25/xii-zr-204-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:21.623130+00:00"}}