{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_197-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"XII ZR 197/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1 a) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung und Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o- der sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti- gen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796). b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen- über den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstä- tigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts- anspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern- teil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Ein- künften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un- terhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 197/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 1356 Abs. 2, 1360, 1360 a, 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 1606 \nAbs. 3 Satz 2, 1609 Abs. 1 \n\na) Ein seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtiger Elternteil darf aus \nunterhaltsrechtlicher Sicht in einer neuen Ehe nur dann die Haushaltsführung \nund Kindesbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o-\nder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für \ndie neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtferti-\ngen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - \nFamRZ 1996, 796). \n\nb) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegen-\nüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstä-\ntigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhalts-\nanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Eltern-\nteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Ein-\nkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Un-\nterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in \nden Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, \nvom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar \n1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR \n1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ \n2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 \n- XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364). \n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - OLG Bremen \n AG Bremen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatznachlass bis zum 8. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats als Senat für Fa-\n\nmiliensachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nvom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nStreitwert: 8.009 €. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 2001. \n\nDer am 27. April 1990 geborene Kläger zu 1 und der am 19. August 1991 \n\ngeborene Kläger zu 2 sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener \n\nEhe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind seine Kinder Am., \n\ngeboren am 25. Mai 1997, An., geboren am 21. September 1998, und P., gebo-\n\nren am 25. Juli 2001, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten ist \n\nDiplompädagogin und betreibt ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder. \n\nAus dieser Tätigkeit erzielt sie ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts zuzüglich des Vorteils mietfreien \n\nWohnens im Eigenheim in Höhe von monatlich 1.200 DM auf monatlich \n\n4.893,70 DM bzw. 2.502,11 € beläuft. \n\n3 \n\nDer Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinder-\n\nbetreuung übernommen. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger; seine Ausbil-\n\ndung zum Bauzeichner wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht aner-\n\nkannt. Nach seinem unbestrittenen Vortrag wäre er wegen fortbestehender \n\nSprachprobleme allenfalls in der Lage, als ungelernter Arbeiter monatlich \n\n1.600 DM bzw. 850 € zu erzielen. Für die Zeit vom 25. Juli 2001 bis zum 24. Ja-\n\nnuar 2002 hat er Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 306,78 € erhalten. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Kin-\n\ndesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrags verurteilt. Auf die \n\nBerufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil \n\nabgeändert und den Beklagten zu Unterhaltsleistungen in unterschiedlicher Hö-\n\nhe, zuletzt in Höhe von 81,6 % des Regelbetrages verurteilt. Mit der - vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte nach wie vor voll-\n\nständige Klagabweisung. \n\n5 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt \n\nteilweise stattgegeben, weil der Beklagte in diesem Umfang auch unter Berück-\n\nsichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen leistungsfähig sei. Der Beklagte sei \n\nden minderjährigen Klägern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-\n\npflichtet, für deren Unterhalt alle verfügbaren Mittel einzusetzen. Dazu gehöre \n\nnicht nur, dass er auf sein Taschengeld zurückgreife, sondern auch seine Ar-\n\nbeitskraft in einem Maß einsetze, das über das Übliche hinausgehe. Deswegen \n\nsei dem Kläger - im Rahmen der hier zu akzeptierenden Rollenwahl innerhalb \n\nseiner zweiten Ehe - neben der Versorgung dieser Kinder eine geringfügige \n\nErwerbstätigkeit zumutbar. Dass ihm solches im Hinblick auf die Betreuungsbe-\n\ndürftigkeit der minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe nicht möglich sei, habe \n\nder Beklagte nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Es sei ihm deswegen \n\nzumutbar, aus einer Nebentätigkeit ein monatliches Einkommen in Höhe von \n\n630 DM bzw. (ab Januar 2002) in Höhe von 325 € zu erzielen. Einer solchen \n\nNebentätigkeit habe es nur in der Zeit nicht bedurft, in welcher der Beklagte \n\nErziehungsgeld für das jüngste Kind erhalten habe. \n\n7 \n\nDer Anspruch der Kläger sei nicht begrenzt durch den Unterhalt, den sie \n\nauf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus Vollerwerbstä-\n\ntigkeit unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts und unter Berücksich-\n\ntigung seiner weiteren gleichrangigen Unterhaltspflichten erhalten würden. \n\nDenn der Beklagte habe keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als \n\nhabe ein Rollentausch nicht stattgefunden. § 1603 BGB stelle auf die tatsächli-\n\nchen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ab und bemesse seine Unterhalts-\n\npflicht danach, ob und inwieweit er imstande sei, den begehrten Unterhalt ohne \n\nGefährdung seines eigenen Unterhalts zu gewähren. Verbesserten sich die tat-\n\nsächlichen Verhältnisse eines Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederheirat, so \n\nsei auch die dadurch bedingte erhöhte Leistungsfähigkeit für den Kindesunter-\n\nhalt beachtlich. Bei einem berechtigten Rollentausch des Unterhaltspflichtigen \n\nentbehre eine Bemessung der Leistungsfähigkeit nach einem fiktiven Einkom-\n\nmen aus Vollerwerbstätigkeit jeder Grundlage, zumal fiktives Einkommen nur zu \n\nberücksichtigen sei, wenn die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen \n\nErwerbstätigkeit verletzt sei. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht entgegen, weil sie sich auf Fälle beziehe, denen entweder kein \n\noder kein gerechtfertigter Rollentausch zugrunde liege. Soweit nach der frühe-\n\nren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus einer fiktiven Vollzeiterwerbs-\n\ntätigkeit auf das Ausmaß der geschuldeten Nebenerwerbsobliegenheit ge-\n\nschlossen werden könne, folge das Berufungsgericht dem nicht. \n\n8 \n\nVon dem Familieneinkommen der zweiten Ehefrau des Beklagten sei zu-\n\nnächst der eheprägende Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen \n\nKinder abzuziehen. Von dem Restbetrag stehe dem Beklagten als Familienun-\n\nterhalt die Hälfte zu. Der Taschengeldanspruch des Beklagten, den dieser ne-\n\nben seinen Einkünften aus geringfügiger Tätigkeit für den Unterhalt der Kläger \n\neinzusetzen habe, errechne sich mit 6 % des Familieneinkommens nach Abzug \n\ndes Kindesunterhalts. Das Einkommen des Beklagten aus Taschengeld und \n\ngeringfügiger Erwerbstätigkeit sei sodann im Wege der Mangelfallberechnung \n\nauf den Bedarf beider Kläger aufzuteilen. \n\n9 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kläger \n\nnicht auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens des Beklagten aus einer \n\nvollschichtigen Erwerbstätigkeit ermittelt. \n\n11 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom \n\n13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797) entfällt die unterhalts-\n\nrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ge-\n\ngenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, \n\ndass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Ein-\n\nvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. \n\nZwar können die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im \n\ngegenseitigen Einvernehmen regeln und sie dabei einem von ihnen allein über-\n\nlassen. Unterhaltsrechtlich entlastet die Haushaltsführung den Ehegatten aber \n\nnur gegenüber den Mitgliedern der durch die Ehe begründeten neuen Familie \n\nund auch dies nur im Regelfall. \n\n12 \n\nMinderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht \n\ninnerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Fami-\n\nlie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder den Mitgliedern \n\nder neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 Abs. 1 BGB), \n\ndarf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Sorge für \n\ndie Mitglieder seiner neuen Familie beschränken. Auch dass die vom Beklagten \n\nbetreuten jüngsten Kinder in der neuen Ehe geboren sind, ändert nichts daran, \n\ndass die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen unverheirateten Kinder aus \n\nden verschiedenen Ehen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine \n\nArbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muss. \n\n13 \n\nb) Wenn der Unterhaltspflichtige in der früheren Ehe erwerbstätig war \n\nund diese Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Rollenwechsels zugunsten der \n\nHaushaltsführung und Kinderbetreuung in der neuen Ehe aufgegeben hat, kann \n\nder Rollentausch und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbsein-\n\nkünfte unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Ge-\n\nsichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennba-\n\nren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch \n\nrechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rol-\n\nlentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Ver-\n\nbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne wei-\n\nteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führen würde, dass \n\nder Unterhaltspflichtige sich gegenüber den Berechtigten auf seine damit ein-\n\nhergehende Leistungsunfähigkeit beruft und damit deren bisherigen Lebens-\n\nstandard verschlechtert. \n\n14 \n\nDie Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprü-\n\nche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen \n\nund seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an \n\nder Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Se-\n\nnatsurteil vom 13. März 1996 aaO). Nur in solchen Fällen ist auch der neue E-\n\nhegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners au-\n\nßerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie auf eine \n\neigene Erwerbstätigkeit zu verzichten und stattdessen die Kinderbetreuung zu \n\nübernehmen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, \n\n1010, 1012 m.w.N.). \n\n15 \n\nc) Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unbedenklicher \n\nWeise davon ausgegangen, dass es dem Beklagten hier nicht obliegt, die \n\nHaushaltsführung und Kinderbetreuung aufzugeben, um eine vollschichtige Er-\n\nwerbstätigkeit übernehmen zu können. Denn die zweite Ehefrau des Beklagten \n\nerzielt aus ihrer selbständigen Tätigkeit ein weitaus höheres Einkommen, als \n\ndieser wegen der fehlenden Anerkennung seiner Berufsausbildung in Deutsch-\n\nland und wegen der noch vorhandenen Sprachprobleme erzielen könnte. Des-\n\nwegen würde eine vollschichtige Erwerbstätigkeit des Beklagten unter Wahrung \n\nseines notwendigen Selbstbehalts und im Rahmen der dann gebotenen Man-\n\ngelfallberechnung mit den Kindern aus zweiter Ehe sowie der zweiten Ehefrau \n\n(vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, \n\n1154, 1155 f. = BGHZ 162, 384, 387 ff.) ohnehin zu keinen nennenswerten Un-\n\nterhaltsansprüchen der Kläger führen. \n\n16 \n\n2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich somit hinzunehmenden Rol-\n\nlenwahl des Beklagten in seiner neuen Ehe hat das Berufungsgericht den Un-\n\nterhalt der Kläger zu Recht auf der Grundlage der sog. Hausmannrechtspre-\n\nchung des Senats ermittelt. \n\n17 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch BVerfG \n\nFamRZ 1985, 143, 145 f.) trifft einen wiederverheirateten barunterhaltspflichti-\n\ngen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe selbst dann, \n\nwenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, \n\nerforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von \n\nminderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen. \n\nWegen des Gleichrangs aller Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder \n\n(§ 1609 Abs. 1 BGB) darf die mit der Rollenwahl verbundene Verminderung der \n\nLeistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht in unzumutbarer Weise \n\nzu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen. Unterhaltsrechtlich entlastet die \n\nhäusliche Tätigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten nämlich nur gegen-\n\nüber den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen die Fürsorge - im Gegensatz \n\nzu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderjährigen Kindern aus \n\nerster Ehe - allein zugute kommt. Deswegen und wegen der gesteigerten Un-\n\nterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB) hat der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit über die Hausmann-\n\nrolle in zweiter Ehe hinaus in vollem Umfang auszuschöpfen und im Rahmen \n\nder individuellen Möglichkeiten eine Nebentätigkeit aufzunehmen. \n\n18 \n\nDer neue Ehegatte hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem \n\nRechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufga-\n\nbenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegen-\n\nüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom \n\n18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066). Diese Verpflich-\n\ntung ergibt sich schon aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn der neue Ehegatte \n\nmüsste es auch im Falle der Vollerwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehe-\n\ngatten hinnehmen, dass die Einnahmen daraus nicht ganz zur Bestreitung des \n\nFamilienunterhalts zur Verfügung stünden, sondern zum Teil zum Unterhalt der \n\ngleichrangigen Kinder aus der früheren Ehe verwendet werden müssten (Se-\n\nnatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592). \n\n19 \n\nDas Einkommen aus seiner Nebentätigkeit kann der Unterhaltsschuldner \n\nin vollem Umfang für den Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder aus \n\nerster Ehe verwenden, wenn und soweit sein eigener Selbstbehalt durch seinen \n\nAnspruch auf Familienunterhalt in der neuen Ehe abgesichert ist. Nur wenn bei \n\nunterhaltsrechtlich hinzunehmender Rollenwahl der neue Ehegatte den Selbst-\n\nbehalt des Unterhaltspflichtigen durch sein Einkommen nicht vollständig sicher-\n\nstellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte aus der Nebentätig-\n\nkeit zunächst zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden \n\n(Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO, 1014). \n\n20 \n\nb) Die auf der Grundlage der Hausmannrolle und der Obliegenheit des \n\nBeklagten zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit errechnete Unterhalts-\n\npflicht ist nicht durch eine fiktive Unterhaltspflicht begrenzt, wie sie sich ergäbe, \n\nwenn der Beklagte in seiner neuen Ehe nicht die Hausmannrolle, sondern eine \n\nvollzeitige Erwerbstätigkeit übernommen hätte, aus deren Einkünften er unter \n\nBerücksichtigung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts die Unterhaltsan-\n\nsprüche der Kläger, der damit gleichrangigen Kinder aus zweiter Ehe und ggf. \n\nder zweiten Ehefrau sicherstellen müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der \n\nRevision führt dies nicht zu Wertungswidersprüchen im Vergleich zu Fällen, in \n\ndenen die Hausmannrolle unberechtigt übernommen wurde und deswegen ein \n\nfiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zu berücksichtigen ist. \n\n21 \n\naa) Allerdings hat der Senat die Obliegenheit zur Übernahme einer Ne-\n\nbenerwerbstätigkeit in früheren Entscheidungen durch den sich auf der Grund-\n\nlage einer anderen Rollenwahl mit Vollzeiterwerbstätigkeit des Unterhaltspflich-\n\ntigen ergebenden Unterhalt begrenzt. Die Obliegenheit könne nur so weit rei-\n\nchen, dass die unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe nicht \n\nschlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn der ihnen Unterhaltspflichtige \n\nsich in seiner neuen Ehe nicht auf die Rolle des Hausmanns zurückgezogen \n\nhätte, sondern erwerbstätig geblieben wäre. Eine weitergehende Obliegenheit \n\nlasse sich auch aus dem Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjähri-\n\ngen Kinder nicht herleiten (Senatsurteile vom 31. März 1982 aaO und vom \n\n26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318 f.). In diesem Sinne hat \n\nder Senat deswegen die Nebenerwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen \n\ndurch eine fiktive Kontrollberechnung begrenzt. \n\n22 \n\nZugleich hat der Senat ausgeführt, dass auch der Unterhaltspflichtige \n\ndurch die Übernahme der Rolle des Hausmanns nicht schlechter stehen dürfe, \n\nals wenn er erwerbstätig geblieben wäre (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO, \n\n798). Daraus hat der Senat wiederum hergeleitet, dass die minderjährigen, un-\n\nterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe unter den genannten Voraus-\n\nsetzungen nicht besser stehen dürfen als bei einer Fortführung der Erwerbstä-\n\n23 \n\n24 \n\ntigkeit des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 \n\nund vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364 f.). \n\nbb) An dieser Rechtsprechung zur Begrenzung der Unterhaltspflicht des \n\nHausmanns durch eine fiktive Kontrollberechnung hält der Senat nicht fest. \n\nDer Senat hatte seine Rechtsprechung zur Kontrollberechnung schon \n\nbislang auf Fälle beschränkt, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil die \n\nHausmanntätigkeit in zweiter Ehe durch einen Rollentausch übernommen hatte. \n\nMüsse der Unterhaltsberechtigte aus der geschiedenen Ehe den Rollentausch \n\nnicht hinnehmen, sei dem Hausmann sein früheres Einkommen stets fiktiv zu-\n\nzurechnen. Sei der Rollenwechsel hingegen gegenüber der früheren Familie \n\ngerechtfertigt, sei die regelmäßig vorliegende Obliegenheit zur Aufnahme einer \n\nNebenerwerbstätigkeit entsprechend begrenzt. Eine Begrenzung ist aber dann \n\nnicht angebracht, wenn es nicht zu einem Rollentausch gekommen ist, der Un-\n\nterhaltspflichtige also in der alten wie in der neuen Familie die Haushaltsführung \n\nund Kindesbetreuung übernommen hat. Denn die Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach \n\neiner hypothetischen Situation, zu deren Herbeiführung den Unterhaltspflichti-\n\ngen keine Obliegenheit trifft. Deswegen ist die Tatsache der Wiederverheira-\n\ntung des unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich zu beachten. Eben-\n\nso wie die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen wegen des Hinzutretens weiterer \n\ngleichrangiger Kinder zu einer Schmälerung des Unterhaltsanspruchs der min-\n\nderjährigen Kinder aus erster Ehe führen kann, kann sich die Wiederverheira-\n\ntung auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken (Senatsurteil vom \n\n12. November 2003 aaO). \n\n25 \n\nDie zuletzt genannten Erwägungen sind aber nicht auf Fälle zu be-\n\nschränken, in denen schon in erster Ehe eine Hausmanntätigkeit ausgeübt \n\nwurde und somit kein Rollentausch vorliegt; sie gelten vielmehr allgemein für \n\nFälle, in denen der barunterhaltspflichtige Elternteil in einer neuen Ehe die Rolle \n\ndes Hausmanns (oder der Hausfrau) übernommen hat. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung wirkt sich eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Un-\n\nterhaltspflichtigen schon deswegen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs min-\n\nderjähriger Kinder aus, weil sich deren Unterhaltsbedarf nach den Einkom-\n\nmensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, sie also an \n\ndessen verbesserten Verhältnissen teilhaben. Auch die Leistungsfähigkeit des \n\nunterhaltspflichtigen Ehegatten nach § 1603 Abs. 1 BGB ist stets mindestens \n\nnach den tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen. Wenn der unterhaltspflich-\n\ntige Elternteil in der neuen Ehe die Hausmannrolle tatsächlich übernommen hat, \n\nschuldet er seinen unterhaltsberechtigten Kindern aus erster Ehe deswegen \n\nstets mindestens den Unterhalt, der sich in dieser Konstellation aus seiner Ob-\n\nliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ergibt. \n\n26 \n\nWeil der Unterhaltspflichtige wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht \n\naus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zudem gehalten ist, wenigstens den notwendi-\n\ngen Bedarf minderjähriger Kinder sicherzustellen, wirkt sich eine Verbesserung \n\nseiner persönlichen Verhältnisse stets auch zugunsten der unterhaltsberechtig-\n\nten Kinder aus erster Ehe aus. Deswegen ist der Umstand der Wiederverheira-\n\ntung des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich unterhaltsrechtlich \n\nbeachtlich (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO \n\nund vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742). \n\n27 \n\nInsbesondere der Gleichrang der Unterhaltsansprüche aller minderjähri-\n\ngen Kinder aus den verschiedenen Ehen des Unterhaltspflichtigen, der die \n\nGrundlage der Hausmann-Rechtsprechung des Senats bildet, spricht deswegen \n\ngegen eine Begrenzung des Unterhalts in Fällen eines berechtigten Rollen-\n\nwechsels. Durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter in der neuen \n\nEhe ist die gesamte Unterhaltslast angestiegen, was dem Unterhaltspflichtigen \n\nerhöhte Anstrengungen abverlangt. Wenn er sich einerseits überwiegend der \n\nHaushaltstätigkeit und der Kindererziehung in der neuen Ehe widmet, kann er \n\nsich andererseits gegenüber den Kindern aus erster Ehe nicht auf eine frühere \n\n- für die Kinder ungünstigere - Einkommenssituation zurückziehen. Geeignetes \n\nKriterium für den Umfang der von ihm zu übernehmenden Nebentätigkeit kann \n\ndeswegen nicht eine fiktive Einkommenssituation ohne Rollenwechsel, sondern \n\nnur die tatsächliche Leistungsfähigkeit nach den individuellen Verhältnissen in \n\nder neuen Ehe sein. Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung aus-\n\ngeführt hat, dass der Unterhaltspflichtige durch die Übernahme der Rolle des \n\nHausmanns nicht schlechter gestellt sein dürfe, als wenn er erwerbstätig \n\ngeblieben wäre, hält er an diesem Kriterium nicht mehr fest. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Wertungswider-\n\nspruch zu Fällen einer unberechtigten Rollenwahl. Zwar schuldet der unter-\n\nhaltspflichtige Elternteil den minderjährigen Kindern aus erster Ehe in Fällen, in \n\ndenen die Rollenwahl in der neuen Ehe unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen \n\nist, grundsätzlich Unterhalt auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens aus \n\nvollschichtiger Erwerbstätigkeit. Diesen - höheren - Unterhalt schuldet der un-\n\nterhaltspflichtige Elternteil aber deswegen, weil seine Rollenwahl in der neuen \n\nEhe unterhaltsrechtlich aus den oben dargelegten Gründen nicht akzeptiert \n\nwird. Dann kann er sich nicht darauf berufen, kein Einkommen aus vollschichti-\n\nger Tätigkeit erzielen zu können. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, \n\nals ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgin-\n\nge und mit den erzielbaren Einkünften allen gleichrangigen Unterhaltsberechtig-\n\nten unter Wahrung seines Selbstbehalts unterhaltspflichtig wäre. Dieser fiktive \n\nAnsatz kann den nach den tatsächlichen Verhältnissen durch Wahl der Rolle \n\ndes Hausmanns geschuldeten Kindesunterhalt aber nicht zur Höhe begrenzen. \n\nHat der unterhaltspflichtige Elternteil in der neuen Ehe die Rolle des Haus-\n\nmanns ergriffen, schuldet er jedenfalls Unterhalt auf dieser Grundlage unter \n\nBerücksichtigung seiner zumutbaren Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätig-\n\nkeit. Unterhalt auf der Grundlage einer fiktiven Vollzeiterwerbstätigkeit bei un-\n\nterhaltsrechtlich nicht hinnehmbarer Rollenwahl schuldet der barunterhalts-\n\npflichtige Elternteil deswegen nur dann, wenn der danach berechnete Unterhalt \n\nder minderjährigen Kinder aus erster Ehe den Unterhalt nach den tatsächlichen \n\nVerhältnissen übersteigt. \n\n29 \n\nDer Senat hat deswegen in jüngster Zeit allgemein darauf hingewiesen, \n\ndass die Wiederverheiratung, ebenso wie sie zur Schmälerung des Unterhalts-\n\nanspruchs als Folge des Hinzutretens weiterer minderjähriger Kinder aus der \n\nneuen Ehe führen kann, sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswir-\n\nken kann (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO \n\nund vom 20. März 2002 aaO). Das kann dann der Fall sein, wenn der unter-\n\nhaltspflichtige Elternteil, der die Hausmannrolle in seiner zweiten Ehe über-\n\nnimmt, durch das Einkommen seiner Ehefrau bis zur Höhe des notwendigen \n\nSelbstbehalts abgesichert ist und deswegen eigenes Einkommen voll für den \n\nUnterhalt der Kinder aus erster Ehe verwenden kann. Solches Einkommen aus \n\neiner zumutbaren Nebentätigkeit und seinem Taschengeldanspruch in der neu-\n\nen Ehe kann deswegen zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen, als dies \n\nauf der Grundlage einer eigenen Vollzeiterwerbstätigkeit mit den sich daraus \n\nergebenden weiteren Unterhaltspflichten der Fall wäre. \n\n30 \n\n3. Auch die Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger auf der \n\nGrundlage fiktiver Einkünfte des Beklagten aus einer Nebenerwerbstätigkeit \n\nund seines Anspruchs auf Taschengeld in der neuen Ehe begegnet keinen Be-\n\ndenken. \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht hat das für den Beklagten aus einer zumutbaren \n\nNebentätigkeit erzielbare Einkommen in revisionsrechtlich nicht angreifbarer \n\nWeise ermittelt. Für den Umfang der dem Beklagten zumutbaren Nebener-\n\nwerbstätigkeit ist - wie schon ausgeführt - nicht auf die früheren Einkünfte aus \n\neiner Vollzeittätigkeit abzustellen. Vielmehr richtet sich die Obliegenheit des \n\nBeklagten, neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeittä-\n\ntigkeit zur Finanzierung des Barunterhalts der Kinder aus erster Ehe aufzuneh-\n\nmen, nach den individuellen Möglichkeiten in der neuen Ehe. Wie der Senat \n\nschon ausgeführt hat, besteht eine solche Obliegenheit zur Aufnahme einer \n\nNebenerwerbstätigkeit nicht, solange der betreuende Elternteil Einkünfte aus \n\nErziehungsgeld erzielt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO). Dann hat der Be-\n\nklagte das gemäß § 9 Satz 2 BErzGG erlangte Erziehungsgeld für den Unter-\n\nhalt seiner minderjährigen Kinder einzusetzen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil \n\nvom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.). Der Umfang \n\nseiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit hängt im Übrigen davon \n\nab, in welchem Maße er nach den individuellen Verhältnissen in seiner zweiten \n\nEhe zu einer solchen Tätigkeit in der Lage ist. Dabei sind neben dem Alter der \n\nvon ihm betreuten Kinder auch die berufliche Inanspruchnahme seines neuen \n\nEhegatten und sonstige Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ist der \n\nneue Ehegatte beruflich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen \n\nEhegatten nicht persönlich entlasten kann oder will, ist stets zu prüfen, ob er \n\nseiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die weiteren Unterhaltspflichten \n\nseines Ehegatten nicht auf andere Weise genügen kann. Das kann auch durch \n\ndie Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung und Kindesbetreuung ge-\n\nschehen. \n\n32 \n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht eine \n\nObliegenheit des Beklagten zur Übernahme einer Geringverdienertätigkeit im \n\nUmfang von monatlich 630 DM bzw. (ab Januar 2002) 325 € angenommen. \n\nAuch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision \n\nmeint, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten übergangen, wo-\n\nnach seine zweite Ehefrau wegen der Betreuung psychisch auffälliger Kinder \n\nrund um die Uhr einsatzbereit sein müsse und ihn deswegen in der Betreuung \n\nder gemeinsamen Kinder nicht entlasten könne, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. \n\nDenn dieser Vortrag des Beklagten ist insbesondere im Hinblick auf den Vortrag \n\nder Kläger, wonach wegen des Betriebs ihres Kinderheims eine Übernahme \n\nvon Betreuungstätigkeit sogar leichter möglich ist, unsubstantiiert. Der Beklagte \n\nhat auch nichts dazu vorgetragen, dass seine zweite Ehefrau ihn im Hinblick auf \n\nihr gutes Einkommen nicht anderweit zeitweise von der Betreuungstätigkeit ent-\n\nlasten kann. \n\n33 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der \n\nUnterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinen minderjährigen Kindern auch \n\nauf dessen Taschengeld zurückgegriffen (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146). \n\n34 \n\naa) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach den \n\n§§ 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander ver-\n\npflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu \n\nunterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfasst alles, \n\nwas nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushalts-\n\nkosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den \n\nLebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB). \n\nDazu gehören u.a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Ver-\n\nsorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die \n\nin der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat je-\n\nder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamtein-\n\nkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung \n\nseiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl un-\n\nabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Se-\n\nnatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609). Wie \n\nder gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst \n\nden Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen \n\ngegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbe-\n\nhalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - \n\nFamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April \n\n2006, aaO 1011 f.). \n\n35 \n\nbb) Erlangt der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings von seinem neuen \n\nEhegatten Unterhalt, der über den gegenüber seinen minderjährigen Kindern \n\naus erster Ehe zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt hinausgeht, stellt sich \n\ndie Frage, inwieweit diese Unterhaltsleistungen als Einkommen des barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen und für den Unterhalt der Kin-\n\nder zu verwenden sind. \n\n36 \n\nDer neue Ehegatte kann seinen Beitrag zum Familienunterhalt im Ver-\n\nhältnis zu dem barunterhaltspflichtigen Beklagten nicht unter Hinweis darauf \n\nverweigern, er sei ohne Gefährdung seines Eigenbedarfs zu Unterhaltsleistun-\n\ngen nicht in der Lage. Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen \n\nPrinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung \n\n(BVerfG FamRZ 1994, 346, 350). Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht in \n\ngleicher Weise auf Unterhaltspflichten übertragen, die nur einen der Ehegatten \n\ntreffen. Anderenfalls würde der den erstehelich geborenen Kindern nicht unter-\n\nhaltspflichtige zweite Ehegatte über seine Verpflichtung zum Familienunterhalt \n\nmittelbar stets auch den Unterhalt dieser Kinder sichern. Weil der neue Ehegat-\n\nte nicht den aus erster Ehe hervorgegangenen Kindern seines Ehegatten, son-\n\ndern nur diesem unterhaltspflichtig ist, muss ihm in solchen Fällen bei der Be-\n\nmessung des Familienunterhalts jedenfalls der - höhere - Ehegattenselbstbehalt \n\nverbleiben (Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, \n\n684). \n\n37 \n\nAber auch der dem Beklagten unter Wahrung des Ehegattenselbstbe-\n\nhalts seiner neuen Ehefrau geschuldete Familienunterhalt kann nach der \n\nRechtsprechung des Senats nur bis zur Höhe des Taschengeldes für die Un-\n\nterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe herangezogen \n\nwerden. Denn der Anspruch auf Familienunterhalt ist nach seiner Ausgestaltung \n\nnicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente, sondern \n\nvielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder \n\nvon ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem \n\nindividuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Nur zur Bestimmung sei-\n\nnes Maßes hat es der Senat gebilligt, auf die ehelichen Lebensverhältnisse der \n\nParteien abzustellen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen \n\nwerden kann. Nur ein Teil des Anspruchs auf Familienunterhalt, nämlich der \n\nTaschengeldanspruch, ist hingegen auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet \n\n(Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Nur in diesem Umfang führt der An-\n\nspruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhalts-\n\npflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiter-\n\nwerbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe \n\neingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch \n\nden übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Februar 1987 aaO). \n\n38 \n\nc) Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht und im Einklang mit der \n\nneueren Rechtsprechung des Senats von einem Anspruch auf Familienunter-\n\nhalt ausgegangen, der - auch ohne den als Taschengeld geschuldeten Anteil - \n\nden notwendigen Selbstbehalt des Beklagten in voller Höhe wahrt. Denn das \n\nnach Abzug des Unterhalts für die drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe \n\nverbleibende Familieneinkommen betrug nach den insoweit nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich 3.983,70 DM, für die Zeit \n\nvon Juli bis Dezember 2001 3.717,70 DM und beläuft sich seit Januar 2001 auf \n\nmonatlich 1.896,11 €. Das Taschengeld, das das Oberlandesgericht im Ein-\n\nklang mit der Rechtsprechung des Senats mit 6 % des zur Verfügung stehen-\n\nden Nettoeinkommens angenommen hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 \n\naaO), kann der Beklagte deswegen in voller Höhe zusätzlich zu dem Einkom-\n\nmen aus Nebentätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus ers-\n\nter Ehe verwenden. \n\n39 \n\nd) Auf der Grundlage dieser - eingeschränkten - Leistungsfähigkeit des \n\nBeklagten hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der Kläger des-\n\nwegen zu Recht im Wege der Mangelfallberechung nach dem altersabhängigen \n\nUnterhaltsbedarf der Kläger errechnet. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Bremen, Entscheidung vom 28.02.2002 - 67 F 2329/01 - \nOLG Bremen, Entscheidung vom 27.06.2002 - 5 UF 29/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/xii-zr-197-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-05/xii-zr-197-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:49.254109+00:00"}}