{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_192-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"XII ZR 192/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 192/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2002\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2002 durch\n\ndie Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Wirkungen der vorläufigen Voll-\n\nstreckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils (hilfsweise: bis\n\nzur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung) auf die einstweilige Einstellung der\n\nZwangsversteigerung zu begrenzen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie getrennt lebenden Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer eines\n\nDreifamilienhauses, hinsichtlich dessen sie die Auseinandersetzung durch no-\n\ntariellen Ehevertrag auf Dauer mit der Maßgabe ausgeschlossen haben, daß\n\nderjenige von ihnen, der die Auseinandersetzung begehrt, verpflichtet sein soll,\n\nseinen Miteigentumsanteil auf die drei Kinder zu übertragen. Am 23. November\n\n2000 beantragte die Beklagte die Teilungsversteigerung. Die Übertragung ih-\n\nres Miteigentumsanteils scheiterte bislang an der fehlenden familiengerichtli-\n\nchen Zustimmung für die zwei damals noch minderjährigen Kinder, von denen\n\neines inzwischen volljährig ist.\n\nDer Kläger beantragte in erster Instanz erfolglos, die Teilungsversteige-\n\nrung für unzulässig zu erklären. Auf seine Berufung gab das Berufungsgericht\n\nder Klage statt. Gegen dieses vorläufig vollstreckbare Urteil hat die Beklagte\n\nNichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt nunmehr, die Wirkungen\n\nder vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils auf die\n\neinstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu begrenzen, hilfsweise, die\n\nzuvor bezeichneten Wirkungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag auf\n\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.\n\nSie will damit erreichen, daß die am 7. Dezember 2000 angeordnete\n\nTeilungsversteigerung (im Anordnungsbeschluß irrtümlich als Zwangsverstei-\n\ngerung bezeichnet) ihren Rang vor dem Wohnrecht wahrt, dessen Eintragung\n\nzu seinen Gunsten der Kläger am 13. Mai 2002 aufgrund eines gewonnenen\n\nParallelprozesses erwirkt hat.\n\nII.\n\nDer Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in entspre-\n\nchender Anwendung der §§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 ZPO zulässig. § 771 Abs. 3\n\nZPO sieht lediglich vor, daß das Gericht, das über die Klage nach § 771 ZPO\n\nzu befinden hat, die Zwangsvollstreckung einstellen kann, gegen die sich diese\n\nKlage richtet. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt aber die Beklagte, die die\n\nZwangsversteigerung betreibt, diese zumindest hinsichtlich ihrer Beschlag-\n\nnahmewirkung aufrechtzuerhalten.\n\nDer Antrag ist daher allenfalls in einen Einstellungsantrag nach § 719\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO umzudeuten, der zulässig wäre, da der Bundesgerichtshof\n\nnach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionsgericht im Sinne\n\ndieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 544\n\nRdn. 14). Er hat jedoch keinen Erfolg.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil\n\nder vorliegende Rechtsstreit eine Familiensache ist (vgl. Zöller/Herget aaO\n\n§ 771 Rdn. 8 und Zöller/Philippi aaO § 621 Rdn. 19) und in dem angefochtenen\n\nBerufungsurteil auch als solche bezeichnet wurde, so daß Bedenken bestehen,\n\nob die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt statthaft ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).\n\nFerner kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle ihrer\n\nZulässigkeit begründet wäre und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, die\n\nRevision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte.\n\nDem Antrag nicht nämlich schon deshalb nicht stattzugeben, weil die\n\nBeklagte keinen ihr andernfalls drohenden erheblichen Nachteil dargelegt hat,\n\nder das Interesse des Klägers an der Vollstreckung überwiegt. Die begehrte\n\nBeschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefoch-\n\ntenen Urteils ist nämlich nicht geeignet, den (bereits eingetretenen) Rangver-\n\nlust abzuwenden.\n\nDie Klage, die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, folgt\n\nden Regeln des § 771 ZPO. Nach § 775 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstrek-\n\nkung (hier: die Teilungsversteigerung) einzustellen oder zu beschränken, wenn\n\ndie Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der\n\nsich ergibt, daß die Zwangsvollstreckung (hier: die Teilungsversteigerung) für\n\nunzulässig erklärt ist.\n\nFolgerichtig hat das Vollstreckungsgericht mit Rücksicht auf das Urteil\n\ndes Berufungsgerichts das mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 angeordnete\n\nVersteigerungsverfahren mit Beschluß vom 25. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDas hat regelmäßig zur Folge, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme\n\nunabhängig von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch nicht\n\nwieder auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseits\n\naufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werden\n\nmit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 BGB eintreten kann (vgl.\n\nZöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 776 Rdn. 4; Musielak ZPO 2. Aufl. § 776 Rdn. 3).\n\nAllerdings entfällt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht sofort,\n\nwenn das Vollstreckungsgericht zugleich nach § 570 Abs. 2 ZPO den Aufschub\n\nder Wirksamkeit der Aufhebung angeordnet hat, nämlich hier dergestalt, daß\n\ndie Beschlagnahmewirkung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft seines Be-\n\nschlusses vom 25. Juli 2002 entfällt. Eine solche Anordnung durfte das Erstge-\n\nricht auch schon vor Einlegung eines Rechtsmittels von Amts wegen treffen\n\n(vgl. Zöller/Gummer aaO § 570 Rdn. 4).\n\nDie Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist inzwischen aber endgültig ent-\n\nfallen, da der Beschluß vom 25. Juli 2002 rechtskräftig ist, nachdem das Land-\n\ngericht die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom\n\n3. September 2002 zurückgewiesen hat. Damit ist die Beschlagnahmewirkung\n\nder ursprünglichen Anordnung der Teilungsversteigerung entfallen, ohne daß\n\ndie begehrte Beschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit\n\ndes angefochtenen Berufungsurteils daran noch etwas ändern und insbeson-\n\ndere ihren Vorrang vor dem inzwischen eingetragenen Wohnrecht wahren\n\nkönnte.\n\nGerber\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/xii-zr-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/xii-zr-192-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:23.809708+00:00"}}