{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_189-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"XII ZR 189/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 705, 730 ff. a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Aus- gleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnaus- gleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annah- me einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zu- sammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 189/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n28. September 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 705, 730 ff. \n\na) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines \nEhegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu \neinem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Aus-\ngleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnaus-\ngleich (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). \n\nb) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annah-\nme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zu-\nsammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen \nVertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss \nan Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153). \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revi-\n\nsion, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft \n\nund Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch. \n\nAm 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, näm-\n\nlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor \n\nwegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, \n\nals Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der \n\nBeklagten betriebenen Unternehmen \"M. S. , Dienstleistungen\" ange-\n\nstellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Ja-\n\nnuar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von \n\ndem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner \n\nim Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis ein-\n\nschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während \n\ndie Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten \n\ndie Parteien das Geschäft gemeinsam. \n\n3 \n\nInfolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am \n\n1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, \n\nder u.a. folgende Regelungen enthält: \n\n\"2.1 Güterstandsvereinbarung \n\nDie Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der \n\nG Ü T E R T R E N N U N G \n\ngemäß § 1414 BGB. \n\n… \n\n3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit \n\nDie Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für ei-\n\nnen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die \n\nBeteiligten folgendes: \n\n• Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich \n\ndarüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschlie-\n\nßung bis heute nicht entstanden ist. \n\n• Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind \n\nsich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen \n\nworden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig \n\nauf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Er-\n\nlass). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser \n\nUrkunde wünschen die Beteiligten nicht. \n\nDie eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist \n\nabschließend geteilt. \n\n4. Unterhaltsverzicht \n\n1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit \n\nnach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in \n\nallen Lebenslagen… \n\nDie Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. \n\n… \n\n5. Klarstellung \n\nDie Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus \n\nkeine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag auf-\n\ngenommen werden, insbesondere nicht \n\n• Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs (§ 1408 BGB). \n\nDer Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten.\" \n\n4 \n\nEbenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Verein-\n\nbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember \n\n2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der \n\nScheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom \n\n1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen \n\nGründen zum 1. September 2000. \n\n5 \n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe \n\neine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die \n\nzum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein \n\nAusgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der \n\nAnspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht \n\ndurch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der \n\nKläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\nihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzel-\n\nnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine \n\nEhegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis \n\nzwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag aus-\n\ndrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter \n\nentgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, \n\nweshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus-\n\ngehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber \n\nder Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen \n\nworden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand \n\nder Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher \n\nAusgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht \n\nzu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich \n\nhätten die Parteien sich aber geeinigt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen ge-\n\nrichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat \n\nauf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Aus-\n\nkunftsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des \n\nnotariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Aus-\n\nschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrecht-\n\nlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatten-\n\ninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbezie-\n\nhungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unterneh-\n\nmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu \n\nbeurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft \n\nzum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur \n\ndann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil \n\nder gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen \n\nAusgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher \n\nder Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müs-\n\nse, ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten \n\nin der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei \n\ndies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein \n\nBewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschafts-\n\nrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich \n\neine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnaus-\n\ngleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Partei-\n\nen den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeits-\n\nverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif-\n\nfer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinba-\n\nrungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden \n\nVereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche \n\nAuseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, \n\ndass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestim-\n\nmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers um-\n\nfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich \n\nderen Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbe-\n\nsondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vor-\n\nhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen \n\nVertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Aus-\n\ngleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden \n\nFall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unter-\n\nnehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger \n\nhabe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass \n\nder Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran feh-\n\nle es. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter \n\ndem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnenge-\n\nsellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht \n\nangegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken. \n\n12 \n\na) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, \n\nzwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, \n\nweil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be-\n\nreits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senats-\n\nurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vor-\n\nstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erar-\n\nbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich \n\nihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesell-\n\nschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzli-\n\nchen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustande-\n\nkommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. \n\nauch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Gü-\n\nterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen \n\nnicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.). \n\n13 \n\nb) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges \n\nVerhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der \n\nRechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft \n\nhinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Ein-\n\nsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen \n\naufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben \n\n(Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - \n\nFamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben \n\ndes Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil \n\nvom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973). \n\n14 \n\nEine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit \n\ndes mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mit-\n\narbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser \n\nGesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnen-\n\ngesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteili-\n\ngungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge-\n\nsellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Bei-\n\ntrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154). \n\n15 \n\nSchließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustan-\n\nde gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten \n\nausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn aus-\n\ndrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen \n\nParteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, \n\n1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR \n\n43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.). \n\n16 \n\nc) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht \n\ndavon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatten-\n\ninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in \n\ndem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis \n\neinschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklag-\n\nte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führ-\n\nten die Parteien den Betrieb gemeinsam. \n\n17 \n\nOb bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsver-\n\ntrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. \n\nSie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtli-\n\nche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat \n\ndas Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Be-\n\nzug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abge-\n\nstellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und \n\nsich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des \n\nZugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein \n\ndie Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen. \n\n18 \n\nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirt-\n\nschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlosse-\n\nne Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger \n\nein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine \n\nTätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte \n\nGeschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt. \n\n19 \n\n3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständli-\n\nche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in \n\nForm eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschrif-\n\nten der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens \n\nFamRZ 2000, 266, 268). \n\n20 \n\nIm Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in \n\nBetracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen \n\nErgebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. \n\nKap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprü-\n\nche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht \n\nnur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung \n\nbei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, \n\n142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermö-\n\ngensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.). \n\n21 \n\nDer Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt ge-\n\nnannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat \n\ndie Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus \n\nWegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art \n\nund damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebe-\n\nzogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bis-\n\nherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbe-\n\ngründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung \n\nist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend \n\nabgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB \n\nfür Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso we-\n\nnig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die \n\nbisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu ei-\n\nnem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever \n\nVermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO \n\nRdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. \n\nDie Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsan-\n\nspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern \n\nohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.). \n\n22 \n\n4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariel-\n\nlen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zuge-\n\nwinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen An-\n\nspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. \n\nDieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die \n\nAufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen. \n\n23 \n\na) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung \n\nin der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder \n\nallgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-\n\nfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa in-\n\ndem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma-\n\nterial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar \n\n1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.). \n\n24 \n\n Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhe-\n\nbungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehler-\n\nhaft. \n\n25 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Ver-\n\neinbarungen, die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die \n\nScheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung un-\n\ntereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen \n\nVertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtli-\n\nche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch \n\nsei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das \n\nUnternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. \n\n26 \n\nDabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier \n\nalso den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Ab-\n\nschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien \n\nGütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen je-\n\ndenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem \n\nBetrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages muss-\n\nten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. \n\nDezember 2000 ausgehen. \n\n27 \n\nAber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine ge-\n\nmeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattge-\n\nfunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein \n\nwie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO \n\nS. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit \n\nvon der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann \n\nauch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichteheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob \n\nauch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der \n\nRechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, \n\nwenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschafts-\n\nrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesell-\n\nschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in \n\nBetracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle \n\nAufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbau-\n\nen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, \n\n388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwi-\n\nschen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt viel-\n\nmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu \n\nbeurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensge-\n\nmeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus-\n\nsetzt, eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend \n\nerachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom \n\nAnsatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein sol-\n\ncher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be-\n\nwertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können \n\nsich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vor-\n\nliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben. \n\n28 \n\nIn jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der \n\nAuflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne \n\nweiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit-\n\npunkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Ge-\n\nschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; \n\nvgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zuge-\n\nwinnausgleichs- und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gera-\n\nde nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsäch-\n\nlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem \n\nUmfang. \n\n29 \n\nAbgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der \n\nin Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu ver-\n\neinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass \"ein Zugewinn-\n\nausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist\". Wenn in \n\nder der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller \n\nHöhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist \n\n- was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrecht-\n\nlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnaus-\n\ngleichsanspruch nicht entstanden sein soll. \n\n30 \n\nDie genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der \n\n- ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen An-\n\nspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeit-\n\npunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung \n\ngeltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt wor-\n\nden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die \n\nsich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen. \n\n31 \n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das \n\nBerufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab-\n\nschlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber \n\ngeltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, exis-\n\ntierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sa-\n\nche ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderli-\n\nchen Feststellungen nachzuholen haben wird. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zr-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1414","ref_norm":"1414","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-28/xii-zr-189-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_189-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:34.264548+00:00"}}