{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_183-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-11-17","aktenzeichen":"XII ZR 183/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1578 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1612 b, 1615 l Verkündet am: 17. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegat- tenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsan- spruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entsprechend anwendbar. b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im An- schluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch zum Tragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 183/02 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1578 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1612 b, 1615 l \n\nVerkündet am: \n17. November 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalt bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsan-\n\nspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB \n\nentsprechend anwendbar. \n\nb) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen \n\nder Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit \n\ndem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im An-\n\nschluß an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und \n\nvom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). \n\nIm übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs \n\nder Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch \n\nzum Tragen. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - \n\nOLG Stuttgart \n\nAG Geislingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli \n\n2002 teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unter-\n\nhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. \n\nIm übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt ei-\n\nnes Kindes gemäß § 1615 l BGB. \n\nDer Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der \n\nKlägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem \n\n1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von \n\n100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kin-\n\ndergeldes, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetra-\n\nges übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kin-\n\ndesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehe-\n\nmann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die \n\nKlägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über \n\nden Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei \n\nhat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe \n\nKindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug \n\nweiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbst-\n\nbehalt, zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es \n\nzu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe \n\nvon 115 €, gelangt. \n\nMit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall sei-\n\nner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche \n\nBerücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungs-\n\nfähigkeit. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur \n\nKlagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden \n\nist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 ver-\n\nöffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Kläge-\n\nrin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne \n\neine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB \n\nneben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, \n\nnachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestan-\n\nden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen \n\nAnspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem \n\nschon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auf-\n\nfassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nach-\n\nehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Ge-\n\nsetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB \n\nnicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer \n\nMutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 \n\nGG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegen-\n\nsatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebens-\n\nlangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des \n\nArt. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB \n\ndem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, \n\nsondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtferti-\n\nge insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l \n\nBGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus \n\n§ 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer \n\nGesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt \n\nnoch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen \"Disprivilegierung“ angesehen \n\nwerden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin \n\nnicht. \n\n2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Ein-\n\nkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu be-\n\nrücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das \n\nhabe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten \n\ndas hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt \n\nverbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht \n\nausnahmslos zum \"unterhaltsfesten\" Einkommen und diene in erster Linie einer \n\nSteuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. \n\nSolche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch \n\nbei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hin-\n\nzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unter-\n\nhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zu-\n\nmindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzuset-\n\nzen, die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind \n\nauch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die kla-\n\ngende Mutter. \n\nB. \n\nIn beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision \n\nnicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die \n\nWiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in \n\nEinklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des \n\nhälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats. \n\nI. \n\nEin Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat \n\nin analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. \n\n1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB \n\n- im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 \n\nBGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhalts-\n\nberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie \n\nsich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus \n\neinem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt \n\nes sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke. \n\na) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in \n\nder jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt \n\nlebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. \n\nUrsprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Er-\n\nsatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwan-\n\ngerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung \n\nnichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung \n\nzum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mut-\n\nter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ge-\n\nschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach \n\nder Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter \n\nKrankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht \n\nerwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der \n\ngeschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB \n\nfortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters \n\nabhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\nRdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch \n\ndas Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 \n\n(SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der Entbindung verlängert. Zu-\n\ngleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des \n\n§ 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer \n\neigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen \n\nUnterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezem-\n\nber 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abge-\n\nändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus \n\nverlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf \n\ndieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 \n\nRdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, \n\n129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem \n\nKind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungs-\n\nrechtliche Erwägungen ausschlaggebend. \n\nAuch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach \n\n§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhalt-\n\nlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beru-\n\nhen, daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswe-\n\ngen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie \n\nhatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbe-\n\ntreuung, z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhil-\n\nfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB da-\n\ngegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege \n\nund Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. \n\nZwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit \n\nder weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die \n\nBetreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und \n\nwirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch ver-\n\nbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels \n\nanderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann \n\n(Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinek-\n\nke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunter-\n\nhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein \n\nnichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der \n\npersönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsan-\n\nspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kin-\n\ndesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreu-\n\nung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr \n\nan (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543). \n\nDiese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozial- \n\nund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des \n\ndritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB \n\nVIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein ge-\n\nsetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner \n\nMutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Er-\n\nziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, \n\n56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete \n\nErziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel \n\nnicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist \n\n(vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). \n\nNeben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsan-\n\nsprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen \n\nauf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. \n\nDas Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Ein-\n\nführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den \n\nRechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. \n\nDiese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mut-\n\nter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche antei-\n\nlig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher \n\nKinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines \n\nweiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen \n\nVerweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwi-\n\nschen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder \n\ngeschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-\n\nhaltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB \n\nnicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrückli-\n\nchen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter \n\nverheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der \n\nMutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch \n\nder Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandten-\n\nunterhalt, sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB \n\nvergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, \n\nnämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des \n\nKindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pfle-\n\nge und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Anglei-\n\nchung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der \n\nGeburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit \n\nauch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum \n\nKindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, \n\n3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie \n\naus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift \n\ndes § 1615 l BGB zu berücksichtigen. \n\nSoweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend \n\nauf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, \n\nträgt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der \n\nGeburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer \n\nEhe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe-\n\ngatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des \n\nUnterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit \n\ndie Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem An-\n\nspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber \n\ntrotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586 \n\nAbs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber \n\nauch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Rege-\n\nlungslücke beruhen. \n\nb) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung \n\nder Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der \n\ngetrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unter-\n\nschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden \n\nVorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB \n\nmit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Ge-\n\nsetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Be-\n\nricht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göp-\n\npinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine \n\nVerlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er \n\n§ 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der \n\nvorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen \n\nSolidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Bütt-\n\nner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DA-\n\nVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf \n\ndie ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben darge-\n\nstellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit \n\nbeide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterlie-\n\ngen. \n\n2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit unge-\n\nregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten un-\n\nabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-\n\nge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 \n\nAbs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ \n\n2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ \n\nPauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. \n\nRdn. 4039). \n\nNach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus \n\nAnlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt \n\ndes geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im \n\nGesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhalts-\n\npflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings \n\nschon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unter-\n\nhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemei-\n\nnen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurück-\n\ngegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus \n\n§ 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit \n\ndes § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der glei-\n\nchen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschie-\n\ndenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB ent-\n\nfällt, ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung \n\nder Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nacheheli-\n\nchen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Un-\n\nterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB \n\nentfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch \n\naus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. \n\nEine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsbe-\n\nrechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf \n\nFamilienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsan-\n\nsprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren \n\n(Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Dar-\n\nin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom \n\n21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst \n\nentstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits ge-\n\ntrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die \n\nanteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes ande-\n\nrerseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog \n\nsich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe ei-\n\nnerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB ande-\n\nrerseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhalts-\n\npflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neu-\n\ner Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum \n\nUmfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 \n\nRdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrückli-\n\nchen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf \n\nnachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf \n\nFamilienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher \n\nAusgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutz-\n\nzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß \n\n§ 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Un-\n\nterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und \n\nwerden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe ein-\n\nbezogen. \n\nAuch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l \n\nAbs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) \n\nHeirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-\n\nspruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus \n\n§ 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des \n\nKindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hier-\n\nan durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Un-\n\nterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden \n\nnachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Eltern-\n\nteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes \n\nkümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan \n\nvereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenun-\n\nterhalt, worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch \n\nnach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutz-\n\nzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB \n\nkann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der \n\nGeburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des \n\nAnspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber \n\nschwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden An-\n\nspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter \n\nüberdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfas-\n\nsungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. \n\nUm eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermei-\n\nden, ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch \n\nauf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB anzuwenden. \n\nII. \n\nAuch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsan-\n\nspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und \n\ndem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält \n\nseine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nDer Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - \n\nFamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht \n\nmehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen \n\ndes Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unter-\n\nhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Be-\n\nrufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil \n\ndes Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unter-\n\nhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. \n\nDavon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme \n\ngeboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den \n\n§§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öf-\n\nfentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast ge-\n\ngenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen \n\nTeilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht \n\nauch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Grün-\n\nden der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 \n\nEStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den \n\nEltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern \n\nein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsan-\n\nspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene \n\nVorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige \n\nElternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabel-\n\nlenbetrag) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil \n\ndas Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem \n\nRegelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des \n\nbarunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird \n\nerreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich \n\ndas Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO \n\n§ 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung \n\ndes Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des \n\nKindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetz-\n\ngeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kinder-\n\ngeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Lei-\n\nstungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regel-\n\nbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unter-\n\nbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unter-\n\nhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung \n\nzu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhalts-\n\nberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BT-\n\nDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR \n\n20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hin-\n\ngegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des \n\nRegelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzge-\n\nber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren \n\nGrund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem \n\nKind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der \n\nSenat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht \n\ndem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom \n\n16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, \n\n1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil \n\nvom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ \n\n2003, 1370). \n\nNach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des \n\ndem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangi-\n\ngen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom \n\n16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unter-\n\nhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjähri-\n\ngen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haf-\n\ntung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b \n\nAbs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbe-\n\ntrag, ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin \n\nden hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unter-\n\nhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er ge-\n\ngenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB). \n\nDer dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes \n\nbleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Be-\n\ntracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon \n\naus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurech-\n\nnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung \n\ndes Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldan-\n\nrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO \n\n§ 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoe-\n\nner/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. \n\nRdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. \n\nRdn. 3123 ff.). \n\nIII. \n\nDie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt \n\nihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten ge-\n\nschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum \n\nAusgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts \n\nneu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung ge-\n\nwonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu über-\n\nprüfen, ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens \n\nauf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt \n\nbillig und angemessen ist (§ 1603 BGB). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_183-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zr-183-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":49},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1608","ref_norm":"1608","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1715","ref_norm":"1715","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23b","ref_norm":"23b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_183-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_183-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-17/xii-zr-183-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_183-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:56.850660+00:00"}}