{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_175-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-27","aktenzeichen":"XII ZR 175/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Bb, 313 Zur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 175/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2004 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Bb, 313 \n\nZur Staffelmietvereinbarung bei Gewerberaummietverhältnissen (im Anschluß an \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385). \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 175/02 - OLG Dresden \nLG Chemnitz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der S. \n\n mbH rückständige Miete aus einem gewerblichen Miet-\n\nverhältnis geltend. \n\nMit schriftlichem Vertrag vom 3. November 1994 vermietete die S. \n\n mbH an die Beklagte das \"St. \n\nC.\" auf die Dauer von 20 Jahren. \n\n§ 1 des Mietvertrages lautet: \n\n\"Der Vermieter vermietet die nachstehend bezeichneten Räum-\nlichkeiten der Liegenschaft D. Straße 4/A. -\nstraße 3 und 7 in C. an den Mieter: \n\nGesamtnutzfläche 10.014 m² (Netto-Grundfläche, NGF) \n\nPkw-Stellplätze: 150 Stück \n\nDie Flächenmaße wurden auf der Grundlage der Bauzeichnungen \nnach DIN 277 ermittelt. Die mietgegenständlichen Räumlichkeiten \nwurden anhand der Projektunterlagen und Mieterwünsche fertig-\ngestellt. Größenabweichungen von +/- 3 % berechtigen keine der \nVertragsparteien zur Änderungen des Mietzinses.\" \n\nIn § 4 heißt es: \n\n\"Der monatliche Mietzins beträgt für die in § 1 Abs. 1 bezeichne-\nten Flächen (Bezugsbasis: Stellplatz DM 100 pro Monat und \nStück; DM 32,22 pro qm Nutzfläche), insgesamt DM 337.606,00 \nzzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Z. 15 %, d.h. incl. \nMehrwertsteuer derzeit DM 388.246,90 …\" \n\nDaneben enthält der Vertrag die Vereinbarung einer Staffelmiete, wo-\n\nnach sich der Mietzins jedes Jahr zum 1. November automatisch um 2 %, je-\n\nweils bezogen auf den bis zum Erhöhungszeitpunkt geltenden Mietzins, erhöht. \n\nAm 7. Februar 1995 schrieb die S. \n\nmbH an die Beklagte: \n\n\"Sehr geehrter Herr B. , \n\nder aktuelle Stand der Nettogrundflächenberechnung (NGF) be-\nträgt \n\ndarunter TG \ndarunter Läden/Büro's \n\n15.645,51 qm \n4.223,23 qm \n11.422,28 qm \n\nDabei wurden die aktuelle Planung der Passage (Aufteilung in 6 \nGewerbeflächen) und des Restaurants in Ebene 0 berücksichtigt. \nGrundlage dieser Ermittlung durch die Architektengemeinschaft \nbildete die DIN 277. Damit weicht die Nettogrundfläche (NGF) um \nmehr als 3 % von 10.014 qm ab. Demgemäß erfolgte eine Anpas-\nsung des Mietzinses um \n\n11.422 qm - 10.014 qm = 1.408 qm \n1.408 qm x 32,22 DM/qm = 45.365,75 DM / p.M. (Netto) \n\nDer monatliche Mietzins erhöht sich von \n\n337.606,00 DM \n+ 45.365,75 DM \n 82.971,75 DM zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. \n\nWir bitten Sie höflich, uns diese Anpassung zu bestätigen.\" \n\nDie Beklagte erwiderte am 3. März 1995: \n\n\"… Den Inhalt Ihres Schreibens vom 7.2.95 zur Netto-Grund-\nflächenberechnung nach DIN 277 und die damit verbundene Miet-\npreisanpassung wird von uns nach erfolgter Prüfung ab dem heu-\ntigen Tage anerkannt. \n\nDurch die veränderte Fläche bei Läden/Büros = 11.422,28 m² ent-\nsteht eine Mietpreiserhöhung von 45.365,75 DM/Monat zuzüglich \nder gesetzlichen Mehrwertsteuer. …\" \n\nDie Klägerin erwarb in der Folge das Gewerbeobjekt. Nach ihrer Eintra-\n\ngung im Grundbuch traf sie mit der Beklagten am 19. April/3. Mai 1995 eine \n\nNachtragsvereinbarung, mit der die Parteien den Übergang des Mietverhältnis-\n\nses regelten. Danach sollte es, soweit im Nachtrag nichts anderes vereinbart \n\nwurde, bei den Regelungen des Mietvertrages verbleiben. \n\nIn II des Nachtrages wurde unter Bezugnahme auf § 4 des ursprüngli-\n\nchen Mietvertrages und in Ergänzung hierzu hinsichtlich des Mietzinses folgen-\n\ndes vereinbart: \n\n\"1. § 4 Ziffer 1 lautet: \n\nDer monatliche Mietzins beträgt für die in § 1 Abs. 1 bezeich-\nneten Flächen (Bezugsbasis: Stellplatz DM 100,00 pro Monat \nund Stück; DM 32,22 pro m² Nutzfläche) \ninsgesamt \nDM 337.606,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von \nz.Z. 15 %, d.h. incl. Mehrwertsteuer derzeit DM 388.246,90, in \nWorten: Deutsche Mark dreihundertachtundachtzigtausend-\nzweihundertundsechsundvierzig 90/100. \n\nNunmehr wird ergänzend vereinbart: \n\nAufgrund einer Nachberechnung der tatsächlich überlassenen \nNettogeschoßfläche gemäß DIN 277 erhöht sich die Mietflä-\nche von 10.014 m² auf 11.422,28 m². Demzufolge erhöht sich \nder Mietzins ab 1.3.1995 von DM 337.606,00 zzgl. MWSt auf \n383.025,86 zzgl. MWSt von derzeit DM 57.453,87, d.h. auf \ninsgesamt DM 440.479,73, in Worten: Deutsche Markt vier-\nhundertvierzigtausendvierhundertneunundsiebzig 73/100 …\" \n\nDie Beklagte zahlte ab November 2000 nur noch eine monatliche \n\nBruttomiete von 219.412,24 DM, weil sie der Auffassung war, sie schulde \n\nMiete nur für die reine Nutzfläche, die sich auf 8.035,85 m² belaufe, und \n\ndarüber hinaus die Miete nach den Grundsätzen über den Wegfall der \n\nGeschäftsgrundlage an die marktübliche Miete für Büroflächen von \n\n16 DM je m² anzupassen sei. \n\nVon der Vereinbarung vom 19. April/3. Mai 1995 ausgehend hat \n\ndie Klägerin 2.048.552,46 DM nebst Zinsen an rückständiger Miete für \n\ndie Zeit von November 2000 bis einschließlich Juni 2001 geltend ge-\n\nmacht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die \n\nBerufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision erstrebt die Beklagte nach wie vor Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Mietvertragsparteien hätten \n\ndie Nettogrundfläche des Mietobjekts als Berechnungsgrundlage vereinbart. \n\nDer Begriff Gesamtnutzfläche sei nicht der DIN 277 entnommen, da diese ledig-\n\nlich den Begriff Haupt-, Neben- und Nutzfläche enthalte. Damit könne nicht \n\nzwingend davon ausgegangen werden, daß der Begriff der Gesamtnutzfläche \n\ndem der Nutzfläche im Sinne der DIN 277 entspreche. Vielmehr definiere der \n\nnach dem Ausdruck Gesamtnutzfläche handschriftlich eingefügte Zusatz \"Netto-\n\nGrundfläche\" den vorhergehenden Begriff der Gesamtnutzfläche. Damit stehe \n\nim Einklang, daß in einem Prospekt der Vermieterin in den dort angegebenen \n\n10.143,90 m² \"verm. Flächen\" ebenso wie in einem vorangegangenen, dann \n\naber wieder aufgehobenen Mietvertrag in den darin genannten Ladenflächen \n\nund Büroetagen neben Nutz- auch Verkehrs- und Funktionsflächen enthalten \n\ngewesen seien. Werde aber keine Unterscheidung getroffen, so deute das dar-\n\nauf hin, daß der Begriff Gesamtnutzfläche umfassender verstanden worden sei \n\nals nur die reine Nutzfläche. \n\nHinzu komme die Vereinbarung der Parteien im Nachtrag, wonach für die \n\nBerechnung des Mietzinses die aufgrund einer Nachberechnung festgestellte \n\nund tatsächlich überlassene Nettogeschoßfläche zugrunde zu legen sei. Aus \n\ndem Begriff der Nettogeschoßfläche könne keine Beschränkung auf die reine \n\nNutzfläche hergeleitet werden. Hätten die Parteien auf die reine Nutzfläche ab-\n\ngestellt, so wären die Verkehrs- und Funktionsflächen unentgeltlich überlassen \n\nworden. Wegen der angespannten Marktlage seien im Jahre 1994 aber Ver-\n\nkehrs- und Funktionsflächen nur entgeltlich überlassen worden. Die Behaup-\n\ntung der Beklagten, während der Vertragsverhandlungen sei für die Berech-\n\nnung des Mietzinses auf die Nutzfläche abgestellt worden, sei ohne Belang. Der \n\ndefinierende Zusatz \"Netto-Grundfläche\" sei nämlich vor Vertragsunterzeich-\n\nnung eingefügt und vom Notar mit verlesen worden, so daß zum maßgeblichen \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses die Berechnungsgrundlage eindeutig festge-\n\nlegt worden sei. Im übrigen habe die Beklagte zunächst bis 1997 vorbehaltlos \n\ndie volle Miete entrichtet und erst nach dem Einbrechen der Mieten Verhand-\n\nlungen mit dem Ziel einer Mietreduzierung aufgenommen, aber weiterhin bis \n\nOktober 2000 die volle Miete vorbehaltlos weiter bezahlt. Schließlich habe die \n\nBeklagte die Netto-Grundfläche als Berechnungsgrundlage als auch deren Grö-\n\nße von 11.422,28 m² im Schreiben vom 3. März 1995 anerkannt. \n\nDer vertraglich vereinbarte Mietzins sei nicht nach den Grundsätzen über \n\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage gemindert. Nur wenn das vertraglich über-\n\nnommene Risiko die Grenze des Zumutbaren überschreite, sei eine Anpassung \n\ngerechtfertigt. Es gehöre zum normalen Risiko solcher Verträge, daß sich die \n\nden Wert der vereinbarten Leistung beeinflussenden Verhältnisse während der \n\nVertragsdauer zugunsten der einen oder der anderen Vertragspartei ändern \n\nkönnten. Die Beklagte habe für 20 Jahre Räumlichkeiten für ihre Tätigkeit er-\n\nlangt und damit Planungs- und Kalkulationssicherheit. Mit Abschluß des Vertra-\n\nges habe sie bewußt das Risiko der Marktwertänderung übernommen. Die Klä-\n\ngerin habe ihrerseits einer langfristigen vertraglichen Bindung bedurft. Nur bei \n\nSicherstellung des Ertrages für das Objekt habe sie ihre Verpflichtungen ge-\n\ngenüber ihren Anlegern sicherstellen können. Durch die Vereinbarung einer \n\n2 %igen Mieterhöhung pro Jahr sei der durchschnittliche Kaufkraftverlust aus-\n\ngeglichen worden. Das Festhalten am vertraglich vereinbarten Mietzins sei für \n\ndie Beklagte nicht unzumutbar. Daß ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei, \n\nhabe sie nicht vorgetragen. Daß die Beklagte bei einem neuen Mietvertrag ei-\n\nnen günstigeren Mietzins durchsetzen könnte, führe nicht zur Unzumutbarkeit. \n\nJedenfalls sei die Opfergrenze nicht überschritten. Zwar sei die Grenze des \n\nübernommenen Risikos jeweils individuell zu beurteilen. Als Maßstab könne \n\nallerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erbbaurechtsverträ-\n\ngen herangezogen werden, die bei einem Kaufkraftschwund von mehr als 60 % \n\nein Überschreiten der Opfergrenze annehme. Die Berechnung der Beklagten \n\nkönne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie für die reine Nutzflä-\n\nche von einem ortsüblichen Mietzins von 16 DM/m² ausgehe und dabei nicht \n\nberücksichtige, daß in den über 8.000 m² Nutzfläche 2.000 m² Ladenfläche ent-\n\nhalten seien, für die ein höherer Mietzins veranschlagt werden müsse, weil sich \n\ndie Beklagte verpflichtet habe, Miete nicht nur für die reine Nutzfläche, sondern \n\ndie gesamte Netto-Grundfläche zu bezahlen. \n\n2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält im Ergebnis einer \n\nrechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe die ver-\n\neinbarte Quadratmetermiete nicht für die gesamte Netto-Grundfläche, sondern \n\nnur für die reine Nutzfläche zu bezahlen. \n\naa) Die Vorinstanzen haben die §§ 1 und 2 des Mietvertrages vom 3. No-\n\nvember 1994 dahin ausgelegt, daß die Vertragsparteien die Nettomietflächen \n\ndes Mietvertrages als Berechnungsgrundlage vereinbart haben. Die gegen die-\n\nse Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Aus-\n\nlegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann \n\nvom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allge-\n\nmein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsver-\n\nfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ 150, 32, 37). Solche revisions-\n\nrechtlich beachtlichen Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen, und sie \n\nliegen auch nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht \n\nhabe für die Auslegung relevante Beweisangebote übergangen, hat der Senat \n\ndie behaupteten Verfahrensverstöße geprüft, die Rügen aber nicht für durch-\n\ngreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\nbb) Im übrigen ist die Auslegung der in § 1 des Mietvertrages getroffenen \n\nVereinbarung seitens des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Zu-\n\ntreffend geht das Berufungsgericht nämlich davon aus, daß die Mietvertragspar-\n\nteien einen kausalen Anerkenntnisvertrag (sogenanntes bestätigendes Schuld-\n\nanerkenntnis; vgl. dazu MünchKomm/Hüffer BGB 3. Aufl. § 781 Rdn. 3) ge-\n\nschlossen haben, mit dem die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte \n\nMiete anerkannt hat. Die dahingehende Auslegung durch das Berufungsgericht \n\nnimmt die Revision hin. Zu Unrecht meint sie aber, die Annahme eines deklara-\n\ntorischen Anerkenntnisses scheitere daran, daß es an Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts fehle, zwischen den damaligen Vertragsparteien habe Streit oder \n\nUngewißheit über den Maßstab für die Berechnung der Gesamtmiete oder die \n\nGesamtmiete selbst bestanden, bevor die Beklagte das Schreiben vom 3. März \n\n1995 abgesandt habe. Dies trifft indessen nicht zu. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts führten auf Wunsch der Beklagten durchgeführte bauli-\n\nche Veränderungen nachträglich zu einer Vergrößerung der Netto-Grundfläche \n\nmit der Folge, daß sich für die Beklagte ein höherer Mietzins ergab. Über den \n\nUmfang dieser Vergütung bestand Unsicherheit. Deshalb schlug die Rechtsvor-\n\ngängerin der Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 1995 die Zugrundelegung \n\neiner neuen Netto-Grundfläche samt einem neuen Gesamtmietzins vor und bat \n\num Bestätigung. Die neue Netto-Grundfläche und die dadurch bedingte Mietän-\n\nderung hat die Beklagte geprüft und nach Prüfung mit ihrem Schreiben vom \n\n3. März 1995 anerkannt. Damit hatten die Vertragsparteien die bestehende Un-\n\ngewißheit einvernehmlich beseitigt. Daran muß sich die Beklagte festhalten las-\n\nsen. \n\ncc) Über das schuldbestätigende Anerkenntnis zwischen der Rechtsvor-\n\ngängerin der Klägerin und der Beklagten hinaus haben die Parteien selbst in \n\neinem zwischen ihnen schriftlich vereinbarten Nachtrag nochmals die aufgrund \n\nder Nachberechnung festgestellte Nettogeschoßfläche zugrunde gelegt. Dem \n\nunter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie sei in ihrem Schreiben vom \n\n3. März 1995 bei der Beantwortung des Schreibens der S. \n\n mbH vom 7. Februar 1995 davon ausgegangen, daß es \n\nsich bei der Fläche von 11.422,28 m² um Büroräume und Ladenflächen hande-\n\nle, mußte das Berufungsgericht nicht nachgehen. Ein solcher Irrtum würde an \n\nder von der Beklagten im Nachtrag vom 19. April /3. Mai 1995 eingegangenen \n\nVerpflichtung zur Zahlung einer erhöhten Miete nichts ändern. \n\nb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der vertraglich vereinbarte \n\nMietzins sei nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage \n\nherabzusetzen. \n\naa) Bei Vereinbarung einer Staffelmiete besteht regelmäßig die nicht \n\nfernliegende Möglichkeit, daß der vereinbarte Mietzins im Laufe der Zeit erheb-\n\nlich von der Entwicklung des marktüblichen Mietzinses abweicht. Dieses typi-\n\nsche Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei. \n\nDer Mieter bleibt daher in der Regel auch bei einem gravierenden Absinken des \n\nallgemeinen Mietniveaus an die vertraglich vereinbarten Staffelerhöhungen ge-\n\nbunden, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Regelung getroffen \n\n(BGH, Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - NJW 2002, 2384, 2385). \n\nbb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Senat habe in seiner \n\nEntscheidung vom 8. Mai 2002 die in § 10 Abs. 2 MHG (jetzt § 557 a Abs. 2, 3 \n\nBGB) getroffene gesetzliche Wertung nicht berücksichtigt. Der in §§ 10 MHG, \n\n557a BGB genannte Zeitraum von vier Jahren, über den im Falle der Vermie-\n\ntung von Wohnraum eine Bindung an eine Staffelmietvereinbarung längstens \n\nzulässig sei, sei weit überschritten. Das Berufungsgericht habe nicht bedacht, \n\ndaß ein mit der Vereinbarung einer Staffelmiete bezweckter \"Inflationsaus-\n\ngleich\" einen weit höheren Effekt bewirke, wenn zeitgleich die für das Objekt \n\nmaßgebende Vergleichsmiete drastisch sinke. \n\nDer frühere § 10 MHG und § 557a BGB sind Schutzvorschriften zugun-\n\nsten des Wohnraummieters. Der Gesetzgeber hat die Regelung bewußt auf die \n\nWohnraummiete beschränkt. Eine Ausdehnung auf die gewerbliche Miete ist \n\nnicht geboten und wird auch nicht gefordert (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus \n\nMietR 8. Aufl. § 557a BGB Rdn. 10, 12; Emmerich/Sonnenschein Miete 8. Aufl. \n\n§ 557a Rdn. 2; Herrlein/Kandelhard MietR 2. Aufl. § 557a BGB Rdn. 4). Außer-\n\ndem betreffen die genannten Vorschriften lediglich, worauf die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht hinweist, die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Be-\n\nschränkung des Kündigungsrechts des Mieters unwirksam ist, nicht aber die \n\nvon der Revision geforderte Vertragsanpassung. \n\nSoweit sich die Revision auf die Formulierung des Senats im Urteil vom \n\n8. Mai 2002 beruft, daß eine unzumutbare Überschreitung des übernommenen \n\nRisikos eher anzunehmen sei, wenn die Bindung an den Vertrag noch viele \n\nJahre bestehe, beruht dies auf einem unzutreffenden Verständnis des Urteils. \n\nDer erkennende Senat hat die Argumentation der damaligen Revision verwor-\n\nfen, wonach gerade bei kürzeren Laufzeiten für die Annahme eines Anpas-\n\nsungsgrundes wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage nicht so \n\nstrenge Anforderungen zu stellen seien, wie sie die Rechtsprechung für über \n\nmehrere Jahrzehnte fest abgeschlossene Verträge aufgestellt hat. Die lange \n\nRestlaufzeit des Vertrages ist ein Umstand, der für die Frage einer Anpassung \n\nvon Bedeutung sein kann, reicht allein aber nicht, um eine Anpassung zu be-\n\ngründen. \n\ncc) Soweit die Revision die Herabsetzung der Miete damit begründet, \n\ndaß die Äquivalenzstörung durch einen Verfall der Mieten für Gewerbeimmobi-\n\nlien verursacht sei und deshalb nicht auf einer bewußten Risikoübernahme \n\ndurch die Beklagte, sondern auf der politischen und wirtschaftlichen Entwick-\n\nlung in den neuen Bundesländern beruhe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn \n\ndies ändert nichts an der vom Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2002 \n\nangenommenen Risikoverteilung. Auf eine \"bewußte\" Übernahme des Risikos \n\nkommt es nicht an. Der Mieter trägt das Risiko, daß sich das Mietniveau nach \n\nVertragsschluß nach unten entwickelt, der Vermieter das Risiko, daß die Mieten \n\nstärker steigen, als mit der Staffelmiete berücksichtigt. Zutreffend weist die Re-\n\nvisionserwiderung darauf hin, daß beide Parteien des Mietvertrages ein erhebli-\n\nches Interesse daran haben, durch die gewählte Vertragsgestaltung langfristige \n\nPlanungs-, Kalkulations- und Budgetsicherheit zu erlangen. \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die \"Opfergrenze\" \n\nnicht überschritten. Zwar gehört bei gegenseitigen Verträgen der Gedanke der \n\nGleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zur objektiven Geschäfts-\n\ngrundlage. Wird dieses Gleichgewicht nach Vertragsschluß durch unvorherge-\n\nsehene Veränderungen so schwer gestört, daß damit das von einer Partei nor-\n\nmalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird, so ist \n\nder Vertrag anzupassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO). Eine solch \n\nschwerwiegende, die Unzumutbarkeitsgrenze überschreitende Äquivalenzstö-\n\nrung liegt hier jedoch nicht vor. \n\nZum einen muß sich die Beklagte an der von ihr anerkannten Bezugs-\n\ngröße von 11.422,28 m² festhalten lassen. Bei Zugrundelegung dieser Fläche \n\nerrechnet sich kein Rückgang der ortsüblichen Miete auf lediglich 44 % der ver-\n\neinbarten Miete. Zum anderen würde auch ein Rückgang der ortsüblichen Miete \n\num mehr als 60 % nicht automatisch zur Überschreitung der Opfergrenze füh-\n\nren. Allein die Tatsache, daß die Beklagte mittlerweile vergleichbare Geschäfts-\n\nräume zu einem wesentlich günstigeren Mietzins anmieten könnte, rechtfertigt \n\nnämlich nicht die Annahme einer zur Vertragsanpassung führenden Äquiva-\n\nlenzstörung (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 aaO). Welcher Maßstab bei der Ent-\n\nscheidung der Frage, ob Unzumutbarkeit vorliegt, anzulegen ist, braucht - wie \n\nauch im Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - nicht entschieden zu werden. Die Revi-\n\nsion zeigt keinen Sachvortrag in den Instanzen auf, noch ist ein solcher ersicht-\n\nlich, weshalb das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, zu tragende Risi-\n\nko in unzumutbarer Weise überschritten sein soll. Daß die in der Energiever-\n\nsorgung eingetretene Liberalisierung zu einem erheblichen Wettbewerbsdruck \n\nfür die früher als Monopolist tätige Beklagte geführt hat, durfte das Berufungs-\n\ngericht ohne Rechtsfehler als nicht entscheidungserheblich ansehen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zr-175-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557a","ref_norm":"557a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-27/xii-zr-175-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:55.663665+00:00"}}