{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"XII ZR 173/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 173/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und\n\nDr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom\n\n4. September 2002 anzusehende Antrag der Beklagten, die\n\nZwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 teilwei-\n\nse bestätigten Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam\n\nvom 8. Dezember 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Begehren der Beklagten ist unbegründet.\n\nDer Senat ist in dem Beschluß vom 4. September 2002 davon ausge-\n\ngangen, daß die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag nach\n\n§ 712 ZPO gestellt hat. Dagegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Sie\n\nverweist zu Unrecht auf ihren Schriftsatz vom 14. März 2000. Das Berufungsge-\n\nricht hat den in diesem Schriftsatz unter Nr. 3 gestellten, unscharf formulierten\n\nAntrag offensichtlich dahin verstanden, daß die Beklagte die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Ent-\n\nscheidung über die Berufung erreichen wollte, und hat dem so verstandenen\n\nAntrag stattgegeben. Da die Beklagte im weiteren Verlaufe des Berufungsver-\n\nfahrens einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht erwähnt hat, ist davon aus-\n\nzugehen, daß das Berufungsgericht das Begehren der Beklagten zutreffend\n\nbeurteilt hat. Daß ein im Berufungsverfahren gestellter Antrag, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einstweilen einzustellen, einen\n\nSchutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzt, hat der Senat in seinem Beschluß\n\nvom 4. September 2002 im einzelnen ausgeführt.\n\nAber selbst wenn dem Schriftsatz vom 14. März 2000 die Ankündigung\n\neines Antrages nach § 712 ZPO zu entnehmen wäre, würde dies der Beklagten\n\nnicht weiterhelfen. Der Antrag nach § 712 ZPO ist ein Sachantrag, der in der\n\nmündlichen Verhandlung gestellt werden muß (§ 297 ZPO; vgl. Musielak/\n\nLackmann, ZPO 3. Aufl. § 714 Rdn. 1 m.N. ). Nach § 314 ZPO liefert der Tatbe-\n\nstand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien und dieser\n\nBeweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Nach dem Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils und nach dem Protokoll der mündlichen Ver-\n\nhandlung , auf die hin das Berufungsurteil ergangen ist, hat die Beklagte keinen\n\nAntrag nach § 712 ZPO gestellt.\n\nHätte sie einen solchen Antrag gestellt, so hätte sie im übrigen zunächst\n\nfristgebunden eine Ergänzung des Urteils nach §§ 716, 321 ZPO beantragen\n\nmüssen, da das Berufungsgericht über einen solchen Antrag nicht entschieden\n\nhat.\n\nHahne\n\nGerber\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 716","ref_norm":"716","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zr-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:15.230584+00:00"}}