{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"XII ZR 173/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 173/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,\n\nDr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem\n\ndurch Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 29. Mai 2002 teilweise bestätigten Urteil der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 1999\n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat mit der VE EHB (HO) Gaststätten Potsdam einen Nut-\n\nzungsvertrag über eine Gaststätte abgeschlossen. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte in zwei selbständigen Verfahren zur Zahlung von rückständigem Mietzins\n\nund Nebenkosten und zur Räumung und Herausgabe der Gaststättenräume\n\nverurteilt. Es hat das Räumungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und der\n\nBeklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 35.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in glei-\n\ncher Höhe leistet. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt und\n\njeweils Klagabweisung beantragt. Sie hat weiter beantragt, das Räumungsurteil\n\ndes Landgerichts hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahin abzuän-\n\ndern, daß es für nicht vorläufig vollstreckbar erklärt wird, hilfsweise es im Rah-\n\nmen der Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 ZPO bezeichneten Maßre-\n\ngeln zu beschränken und weiter hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvoll-\n\nstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung\n\nder Klägerin abzuwenden. Das Oberlandesgericht hat hierauf die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Räumungsurteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung\n\nder Beklagten von 42.000 DM eingestellt.\n\nMit Urteil vom 29. Mai 2002 hat das Oberlandesgericht die Berufung der\n\nBeklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räu-\n\nmung und Herausgabe gewendet hat; im übrigen hat es der Berufung stattge-\n\ngeben und die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar\n\nerklärt und bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs den Parteien eine ge-\n\ngenseitige Abwendungsbefugnis durch Sicherheitsleistung gestattet. Die Revi-\n\nsion hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.\n\nDie Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin\n\nbetreibt die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten\n\nRäumungsurteil. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-\n\nscheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung einstweilen\n\neinzustellen.\n\nII.\n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der\n\nBeklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben\n\nwürde, die Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung\n\nder Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-\n\nsonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)\n\nnicht gegeben sind.\n\nFür den Fall, daß gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Re-\n\nvision eingelegt wird, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-\n\nteresse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstrek-\n\nkung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen,\n\ndem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt\n\nhat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712\n\nZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen\n\nwäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR\n\n1991, 1216). Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung die Gefahr des Exi-\n\nstenzverlustes eines Gaststättenbetreibers zur Folge hat (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstel-\n\nlungsgründe 3). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung fehlt es hier.\n\nDie Beklagte hat im Berufungsrechtszug zwar einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag dahin gestellt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im\n\nUrteil des Landgerichts abzuändern, dem das Berufungsgericht durch einstwei-\n\nlige Einstellung gegen Sicherheitsleistung der Beklagten gemäß §§ 707, 719\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO entsprochen hat. Dieser Antrag ersetzt jedoch nicht den er-\n\nforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht ihr\n\nauch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (BGH Be-\n\nschlüsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994, vom\n\n3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3). Einen\n\nsolchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Nur ein solcher Antrag hätte aber\n\nden oben dargelegten Anforderungen genügt.\n\nDie Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß es ihr im Berufungsrechts-\n\nzug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei,\n\neinen entsprechenden Schutzantrag zu stellen (Senatsbeschluß vom 3. Juli\n\n1991 aaO).\n\nHahne\n\nWagenitz\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zr-173-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/xii-zr-173-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_173-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:13.777823+00:00"}}