{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_139-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-08-14","aktenzeichen":"XII ZR 139/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZR 139/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. August 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch die\n\nRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Neškoviæ\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil\n\nder 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar\n\n2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat der Beklagten mit Mietverträgen vom 18. Oktober 2000\n\nin der Stuttgarter Markthalle einen 33 m² großen Standplatz sowie zwei Lager-\n\nräume im Untergeschoß vermietet. Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat sie\n\ndie ordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt. Die Beklagte will die Kün-\n\ndigung nicht akzeptieren und wendet u.a. ein, die Kündigung verstoße gegen\n\nVorschriften der Gewerbeordnung und der Gemeindeordnung, sie sei rechts-\n\nmißbräuchlich und diskriminierend und verletze außerdem die Grundrechte auf\n\nGleichbehandlung und auf freie Religionsausübung.\n\nDie Klägerin hat Räumungsklage erhoben. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte zur Räumung zum 31. März 2002 verurteilt. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis mit der gesetz-\n\nlichen Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zu kündigen. Aufgrund der von der\n\nKlägerin Ende August 2001 erklärten ordentlichen Kündigung ende das Miet-\n\nverhältnis dementsprechend am 31. März 2002. Die Klägerin sei nicht aus be-\n\nsonderen Gründen gehindert, von dieser Kündigungsmöglichkeit Gebrauch zu\n\nmachen.\n\nDie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht\n\nhat das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und angeordnet, daß\n\ndie Beklagte die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von\n\n25.000 € abwenden könne, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si-\n\ncherheit in gleicher Höhe leiste. Einen Antrag der Beklagten, ihr Vollstreckungs-\n\nschutz nach § 712 ZPO zu gewähren, hat das Oberlandesgericht abgelehnt.\n\nDie Revision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen.\n\nDie Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat\n\nangekündigt, aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil die\n\nZwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvoll-\n\nstreckung bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache gegen Sicher-\n\nheitsleistung einstweilen einzustellen.\n\nII.\n\nDem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Es kann in diesem Zu-\n\nsammenhang dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der\n\nBeklagten zulässig und begründet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben\n\nwürde, die Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Einstellung\n\nder Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die be-\n\nsonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO)\n\nnicht gegeben sind.\n\nFür den Fall, daß gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Re-\n\nvision eingelegt ist, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung der\n\nZwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen\n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-\n\nteresse des Gläubigers entgegensteht. Die Beklagte hat nicht dargelegt und\n\nschon gar nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), daß ihr durch die\n\nVollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil unersetzliche\n\nNachteile im Sinne dieser Vorschrift entstehen würden. Die Beklagte macht le-\n\ndiglich geltend, daß durch die Räumung vollendete Tatsachen geschaffen wür-\n\nden, daß sie den Umsatz und den Gewinn, den sie mit dem Stand erzielt habe,\n\nverlieren würde und daß die von ihr getätigten Investitionen verloren wären.\n\nAbgesehen davon, daß die Beklagte den tatsächlichen Inhalt dieses Vortrages\n\nin keiner Weise glaubhaft gemacht hat, reicht der Vortrag nicht aus, um das\n\nDrohen eines unersetzlichen Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO zu be-\n\ngründen. Es handelt sich um Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung\n\naus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil verbunden sind.\n\nSolche Nachteile rechtfertigen aber eine einstweilige Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach einem\n\nErfolg der Revision nicht uneingeschränkt rückgängig gemacht werden könnten\n\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR\n\n88/00 - NJW 2000, 3008; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 719 Rdn. 6, jeweils\n\nm.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\nSollte eine Revision der Beklagten Erfolg haben, könnte die Beklagte\n\nnach § 717 Abs. 2 ZPO wegen des ihr entgangenen Gewinns und wegen nutz-\n\nlos gewordener Investitionen Schadensersatz von der Klägerin verlangen. Es\n\ngibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin finanziell nicht in der Lage wä-\n\nre, einen der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe\n\nzu erfüllen.\n\nDaß die Beklagte im Falle ihres Obsiegens in der Revisionsinstanz auf\n\neinen Schadensersatzanspruch angewiesen wäre, ergibt sich aus der grund-\n\nsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse eines in zweiter In-\n\nstanz erfolgreichen Klägers an einer vorläufigen Vollstreckung Vorrang einzu-\n\nräumen vor dem Interesse des Beklagten, erst leisten zu müssen, wenn er auch\n\nin der Revisionsinstanz unterlegen ist.\n\nGerber\n\nSprick\n\n Wagenitz\n\nVézina\n\nNeškoviæ","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/xii-zr-139-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-14/xii-zr-139-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2002/XII_ZR_139-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:52.945970+00:00"}}